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Kammergericht Beschluss vom 16.12.2016 – 6 U 52/16
ECLI:DE:KG:2016:1216.6U52.16.0A
Verfahrensgang
vorgehend KG Berlin 6. Zivilsenat, 8. November 2016, 6 U 52/16, Beschluss
vorgehend LG Berlin, 24. Februar 2016, 23 O 124/13
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der Zivilkammer 23 des Landgerichts Berlin vom 24. Februar 2016 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Gründe
1
Die Berufung der Klägerin war gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurück zu weisen, da der Senat einstimmig der Überzeugung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert, weswegen auch im Falle einer Entscheidung durch Urteil die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO nicht veranlasst wäre.
2
Dazu kann auf den Hinweis des Senats nach § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO vom 8. November 2016 verwiesen werden, zu dem die Klägerin innerhalb der ihr nachgelassenen Frist keine Stellungnahme abgegeben hat.
3
Auch sonst sieht der Senat nach erneuter Beratung keine Veranlassung, von der in dem Hinweis vertretenen Auffassung abzuweichen.
4
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
5
Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils folgt aus § 708 Nr. 10 Satz 2, 711 ZPO.