Rechtsprechung / Kammergericht

Kammergericht Beschluss vom 07.02.2017 – 27 U 111/16

ECLI:DE:KG:2017:0207.27U111.16.01

Orientierungssatz

1. Steht fest, dass Nebenabreden zu einer Privaturkunde getroffen wurden (hier: zu einem Grundstückskaufvertrag, wonach sich der Käufer hinsichtlich des Kaufpreises der sofortigen Zwangsvollstreckung unterwirft und nach Einbau eines Aufzuges an den Verkäufer zusätzliche 80.000 € zu zahlen hat), die in dieser keinen Ausdruck finden, ist die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit der getroffenen Regelung entkräftet. Es geht hierbei nicht um die Wirksamkeit der getroffenen Vereinbarung, sondern allein um deren Beweiswert.(Rn.20)

2. Es verbleibt daher bei dem Grundsatz, dass sich auch bei einer Vollstreckungsgegenklage die Darlegungs- und Beweislast ungeachtet der prozessualen Parteirollen nach den materiellen Beweislastregeln des der vollstreckbaren Forderung zugrundeliegenden materiellen Rechtsverhältnisses bestimmt. Auch die Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung verändert nur die prozessuale Situation, nicht die materielle Rechtslage und die sich aus ihr ergebende Beweislastverteilung. Damit ist für das Entstehen der zu vollstreckenden Forderung der Gläubiger einer Vollstreckungsgegenklage, für rechtsvernichtende (z.B. § 362 Abs. 1 BGB) oder rechtshemmende (§§ 222, 218 BGB) Einwendungen gem. § 767 Abs. 2 ZPO der Schuldner darlegungs- und beweispflichtig.(Rn.21)

Verfahrensgang

vorgehend KG Berlin 27. Zivilsenat, 1. Dezember 2016, 27 U 111/16, Beschluss

vorgehend LG Berlin, 28. Juni 2016, 29 O 91/16

nachgehend BGH, 30. August 2017, VII ZR 73/17, Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 28.06.2016 (29 O 91/16) wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

3. Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf 80.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

1

I. Die Klägerin verfolgt im Wege der Vollstreckungsgegenklage, die Zwangsvollstreckung durch den Beklagten aus der notariellen Urkunde des Notars ... 12.12.2012 (UR-Nr. 1069/2012) für unzulässig zu erklären sowie den Beklagten zu verurteilen, die vollstreckbare Ausfertigung dieses Titels herauszugeben.

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Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 28.06.2016 - 29 O 91/16 - abgewiesen.

3

Wegen der Einzelheiten wird auf das bezeichnete Urteil des Landgerichts Berlin gem. § 522 Abs. 2 Satz 4 ZPO Bezug genommen.

4

Gegen das ihrem Prozessbevollmächtigten am 11.07.2016 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit am 04.08.2016 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt, die sie mit am 11.10.2016 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz, nach Fristverlängerung bis zu diesem Tag vom 06.09.2016, begründet hat.

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Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin die Vollstreckungsabwehrklage weiter. Sie ist der Ansicht, die Vereinbarung vom 24.10.2014 schließe die Vollstreckung von weiteren Ansprüchen aus.

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Die Klägerin hat den Antrag angekündigt,

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unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Berlin vom 28.06.2016 zum Az. 29 O 91/16,

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1. die Zwangsvollstreckung des Beklagten aus dem notariellen Kaufvertrag des Notars Dr. Bernd von Nieding vom 12.12.2012 (UR-Nr. N 1069/2012) für unzulässig zu erklären,

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sowie

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2. den Beklagten zu verurteilen, die ihm erteilte vollstreckbare Ausfertigung des notariellen Kaufvertrag des Notars ... vom 12.12.2012 (UR-Nr. N 1069/2012) an die Klägerin herauszugeben.

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Der Beklagte hat den Antrag angekündigt,

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die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

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Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens.

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Der Senat hat mit Hinweisbeschluss vom 01.12.2016, auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, darauf hingewiesen, dass er beabsichtigt, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen. Hierzu hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 31.01.2017, auf den wegen der Einzelheiten verwiesen wird, Stellung genommen.

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II. Die Berufung unterliegt der Zurückweisung nach § 522 Abs. 2 ZPO.

16

Die Berufung der Klägerin ist nach einstimmiger Auffassung des Senats offensichtlich unbegründet. Insoweit nimmt der Senat Bezug auf seine Ausführungen im Hinweisbeschluss vom 01.12.2016 Bezug, die trotz der von der Klägerin dagegen erhobenen Einwendungen die Zurückweisung der Berufung tragen.

17

Die Klägerin missversteht den Hinweis des Senats auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs in NJW 1989, 898, soweit sie auf die fehlende Formbedürftigkeit der Vereinbarung vom 24.10.2014 hinweist.

18

Die Vereinbarung vom 24.10.2014 beweist als Privaturkunde zunächst, dass der Beklagte eine Erklärung des Inhalts abgegeben hat, dass mit der Unterzeichnung “alle gegenseitigen eventuellen Ansprüche abgegolten” sind (§§ 416, 286 Abs. 2 ZPO, formelle Beweiskraft). Die Beweisregel erstreckt sich nicht auf den Inhalt, d.h. die Richtigkeit der Erklärung.

19

Denn nicht von § 416 ZPO, sondern vom Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 286 Abs. 1) werden erfasst, ob die in der Privaturkunde enthaltenen Angaben zutreffen, ob die darin bestätigten tatsächlichen Vorgänge wirklich so geschehen sind oder nicht, ob insbesondere ein Rechtsgeschäft zu Stande gekommen ist und welchen Inhalt es hat (vgl. Musielak ZPO/Huber, ZPO, 13.Aufl., § 416 Rn. 4, beck-online).

20

Steht fest, dass Nebenabreden zu dieser Urkunde getroffen wurden, die in dieser keinen Ausdruck finden, ist die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit der getroffenen Regelung entkräftet. Dies ist die Aussage der vom Senat herangezogenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Es geht nicht um die Wirksamkeit der getroffenen Vereinbarung, sondern allein um deren Beweiswert.

21

Es verbleibt daher bei dem Grundsatz, dass sich auch bei einer Vollstreckungsgegenklage die Darlegungs- und Beweislast ungeachtet der prozessualen Parteirollen nach den materiellen Beweislastregeln des der vollstreckbaren Forderung zugrundeliegenden materiellen Rechtsverhältnisses bestimmt (vgl. OLG Nürnberg, DNotZ 1990, 564, 566); OLG Celle,NJW-RR 1991, 667; OLG Hamm, MDR 1993, 348, 349). Auch die Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung verändert nur die prozessuale Situation, nicht die materielle Rechtslage und die sich aus ihr ergebende Beweislastverteilung (vgl. BGH, NJW 1980, 1047, 1048)). Damit ist für das Entstehen der zu vollstreckenden Forderung der Gläubiger, somit der Beklagte einer Vollstreckungsgegenklage, für rechtsvernichtende (z.B. § 362 Abs. 1BGB) oder rechtshemmende (§§ 222, 218 BGB) Einwendungen gem. § 767 Abs. 2 ZPO der Schuldner, also die Klägerin einer Vollstreckungsgegenklage darlegungs- und beweispflichtig.

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Insoweit ist die Klägerin nach den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts, denen sich der Senat anschließt, beweisfällig geblieben. Es hätte ihr oblegen, darzulegen und unter Beweis zustellen, dass der unstreitige Restkaufpreis in Höhe von 80.000,00 EUR durch die Vereinbarung vom 24.10.2014 ausgeglichen sein sollte. Dies ist ihr nach den vorstehenden Ausführungen nicht zur Überzeugung des Senats gelungen.

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Im Übrigen wird auf den Hinweis des Senats insbesondere hinsichtlich einer möglicher Aufrechnungsforderung Bezug genommen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10 Satz 2 i. V. m. § 711 ZPO.

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Der Wert einer Vollstreckungsgegenklage bemisst sich nach dem Umfang der erstrebten Ausschließung der Zwangsvollstreckung. In diesem Umfang entscheidet der Wert des zu vollstreckenden Anspruchs einschließlich etwaiger Rückstände ohne Zinsen und ohne Kosten des Vorprozesses (§§ 3, 4 ZPO; vgl. BGH NJW-RR 2015, 1471).

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Becker                   Dr. Caasen-Barckhausen                   Saak