Gesetze / Rechtsprechung / Kammergericht
Kammergericht Beschluss vom 12.10.2017 – 27 U 60/17
ECLI:DE:KG:2017:1012.27U60.17.00
Orientierungssatz
1. Der Umstand, dass ein unter ungewöhnlichen Bedingungen eingebauter Wasserzähler zweimal platzt und ein solches Platzen nach dem Einbau eines Sicherheitsventils nicht mehr aufgetreten ist, begründet einen Anscheinsbeweis dafür, dass die Druckverhältnisse im konkreten Leitungssystem ohne Sicherheitsventil zu einem Platzen der Wasserzähler geführt haben.(Rn.18)
2. Es ist unerheblich, ob die DIN-Normen im Normalfall kein Sicherheitsventil vorsehen, denn eine allgemein gültige Planung für den Normalfall gibt keine Erklärung dafür, warum im konkreten Leitungssystem nach dem Einbau des Sicherheitsventils kein Platzen der Wasseruhr mehr aufgetreten ist.(Rn.21)
3. Das Vorliegen eines seltenen Einzelfalls schließt die Anwendung der Grundsätze des Anscheinsbeweises nicht aus.(Rn.22)
4. Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Die Nichtzulassungsbeschwerde vor dem BGH (VII ZR 252/17) ist zurückgenommen worden.
Verfahrensgang
vorgehend KG Berlin, 29. August 2017, 27 U 60/17
vorgehend LG Berlin, 12. April 2017, 33 O 41/14
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten zu 2) gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 12.04.2017 (33 O 41/14) wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen.
2. Die Klägerin wird ihres Rechtsmittels für verlustig erklärt.
3. Von den Gerichtskosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin 1/4 und die Beklagte zu 2) 3/4 zu tragen.
Die Klägerin hat die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) zu tragen; ihre eigenen außergerichtlichen Kosten hat sie selbst zur Hälfte zu tragen.
Die Beklagte zu 2) hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zur Hälfte zu tragen; ihre eigenen außergerichtlichen Kosten hat sie selbst zu tragen.
Die Streithelferin hat ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen.
4. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte zu 2) darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
1
I. Die Klägerin hat die Beklagte zu 1), die ausführende Werkunternehmerin, und die Beklagte zu 2), Gesellschaft des planenden Architekten, auf Schadensersatz für die durch das zweimalige Platzen eines Wasserzählers in der von ihnen geplanten und hergestellten Wasserleitung im C... -H..., B... S... in ... Berlin verursachten Schäden in Anspruch genommen.
2
Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 12.04.2017 hinsichtlich der Beklagten zu 1) abgewiesen und der Klage hinsichtlich der Beklagte zu 2) in Höhe von 61.008,43 EUR nebst Zinsen statt gegeben.
3
Wegen der Einzelheiten wird auf das bezeichnete Urteil des Landgerichts Berlin gem. § 522 Abs.2 Satz 4 ZPO Bezug genommen.
4
Gegen das ihren Prozessbevollmächtigten jeweils am 24.04.2017 zugestellte Urteil haben die Klägerin und die Beklagte zu 2) mit jeweils am 18.05.2017 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt, die die Klägerin mit am 12.07.2017 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz nach entsprechender Fristverlängerung begründet hat.
5
Die Beklagte zu 2) hat ihre Berufung mit am 17.07.2017 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz nach entsprechender Fristverlängerung begründet.
6
Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihren Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zu 1) weiter.
7
Die Beklagte zu 2) ist der Auffassung, es sei nicht nachgewiesen, dass das Bersten des Wasserzählers auf eine fehlerhafte Planung zurückzuführen sei. Ein Sicherheitsventil hätte nach den maßgeblichen technischen Regeln nicht eingebaut werden müssen. Auf die Berufungsbegründung vom 17.07.2017 (Bd. II Bl.148 ff.) wird verwiesen.
8
Der Senat hat mit Hinweisbeschluss vom 29.08.2017, auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, darauf hingewiesen, dass er beabsichtigt, beide Berufungen nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.
9
Hierauf hat die Klägerin ihre Berufung mit Schriftsatz vom 20.09.2017 zurückgenommen.
10
Die Beklagte zu 2) hat zu dem Hinweisbeschluss mit Schriftsatz vom 05.10.2017, auf den wegen der Einzelheiten verwiesen wird, Stellung genommen.
11
Die Beklagte zu 2) hat den Antrag entsprechend der Berufungsbegründung vom 17.07.2017 angekündigt.
12
Die Klägerin hat schlüssig den Antrag angekündigt, die Berufung der Beklagten zu 2) zurückzuweisen.
13
Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil.
14
II. Die Berufung unterliegt der Zurückweisung nach § 522 Abs. 2 ZPO.
15
Die Berufung der Beklagten zu 2) ist nach einstimmiger Auffassung des Senats offensichtlich unbegründet. Insoweit nimmt der Senat Bezug auf seine Ausführungen im Hinweisbeschluss vom 29.08.2017, die trotz der von der Beklagten zu 2) dagegen erhobenen Einwendungen die Zurückweisung der Berufung tragen.
16
Der Beweis des ersten Anscheins greift nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei typischen Geschehensabläufen ein, also in Fällen, in denen ein bestimmter Tatbestand nach der Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache für den Eintritt eines bestimmten Erfolgs hinweist; im Wege des Anscheinsbeweises kann gegebenenfalls von einem bestimmten eingetretenen Erfolg auf die Ursache geschlossen werden, wobei dieser Schluss einen typischen Geschehensablauf voraussetzt und Typizität in diesem Zusammenhang bedeutet, dass der Kausalverlauf so häufig vorkommen muss, dass die Wahrscheinlichkeit, einen solchen Fall vor sich zu haben, sehr groß ist (BGH NJW 2012, 2263, 2264 unter Hinweis auf BGH, NJW 2010, 1072 Rdnr. 18 m. w. Nachw.).
17
Der Anscheinsbeweis greift dann nicht ein, wenn das Geschehen Umstände aufweist, die es ernsthaft als möglich erscheinen lassen, dass das Schadensereignis anders abgelaufen ist als nach dem Muster der der Anscheinsregel zu Grunde liegenden Erfolgstypik; das ist der Fall, wenn besondere Umstände hinzukommen, die wegen der Abweichungen des Sachverhalts von den typischen Sachverhalten einen anderen Geschehensablauf als ernsthafte, ebenfalls in Betracht kommende Möglichkeit nahelegen (BGH, NJW 1991, 230, 231 m. w. Nachw.).
18
Der Senat verbleibt insoweit dabei, dass die Tatsachen, dass ein Wasserzähler unter den konkreten, von den betrauten Sachverständigen als ungewöhnlich bezeichneten Einbaubedingungen zwei Mal platzt und ein solches Platzen nach dem Einbau eines Sicherheitsventils nicht mehr aufgetreten ist, einen Anscheinsbeweis dafür begründen, dass die Druckverhältnisse im konkreten Leistungssystem mit den dort gegebenen Einbaubedingungen ohne Sicherheitsventil zu einem Platzen der Wasserzähler geführt hat.
19
Konkrete Anhaltspunkte für einen abweichenden Verlauf gibt es nicht.
20
Ein Anscheinsbeweis kommt auch dann in Betracht, wenn nur für eine der möglichen Ursachen konkrete Anhaltspunkte vorliegen, und zwar selbst dann, wenn diese Ursache im Vergleich zu den anderen theoretisch möglichen Ursachen im Allgemeinen relativ selten auftritt und die aufgetretene Folge zwar möglich, aber nicht typisch dafür ist (BeckOK ZPO/Bacher, 25.Ed.15.6.2017, ZPO, § 284 Rdn.97.2 unter Hinweis auf BGH, NJW 2007, 2767).
21
Unerheblich ist daher, ob die DIN-Normen im Normalfall kein Sicherheitsventil vorsehen oder aber 300 im Gewerk Gas- und Wasser tätige Handwerker und Planer bei Gartenwasseranlagen noch nie ein Sicherheitsventil geplant oder eingebaut und ebenfalls noch nie von einem Wasserschaden in solchen Anlagen Kenntnis erlangt haben, denn eine allgemein gültige Planung für den Normalfall, gibt keine Erklärung dafür, warum in der konkreten Anlage nach dem Einbau des Sicherheitsventils kein Platzen der Wasseruhr mehr aufgetreten ist.
22
Es mag ein seltener Einzelfall vorliegen, der jedoch einen Anscheinsbeweis – wie dargelegt – nicht ausschließt.
23
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 516 Abs.3 Satz 1, 100 Abs.1, 101 Abs.1 2.Hs. ZPO i.V.m. den Grundsätzen der gemischten Kostenentscheidung. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10 Satz 2 i. V. m. § 711 ZPO.