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Kammergericht Beschluss vom 08.11.2017 – 26 U 109/16

ECLI:DE:KG:2017:1108.26U109.16.01

Orientierungssatz

1. Zur Berechnung des erstinstanzlichen Streitwertes ist gemäß § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG nur der Wert des Klageantrages anzusetzen, nicht aber auch der Wert des Hilfswiderklageantrages, wenn über letzteren in der ersten Instanz nicht entschieden wurde.(Rn.2)

2. Der Umstand, dass über den Hilfswiderklageantrag - ausweislich des Berufungsurteils, das über den Hilfswiderklageantrag entschieden hat - richtigerweise schon in erster Instanz hätte entschieden werden müssen, ändert daran nichts. Denn das erstinstanzliche Gericht hat weder Arbeitsaufwand mit dem (von ihm unbeschiedenen) Hilfswiderklageantrag gehabt noch hat es den Parteien insofern eine Entscheidung geliefert.(Rn.2)

Verfahrensgang

vorgehend KG Berlin 26. Zivilsenat, 8. November 2017, 26 U 109/16, Urteil

vorgehend LG Berlin, 1. Juni 2016, 37 O 289/15

nachgehend BGH, 8. Oktober 2019, XI ZR 717/17

Tenor

I. Der Streitwert der zweiten Instanz wird auf 334.428,88 EUR festgesetzt.

II. Der Streitwert der ersten Instanz wird auf 138.127,56 EUR festgesetzt.

Gründe

1

Zur Begründung wird auf die Ausführungen des Senats in Ziffer IV. seines Urteils vom heutigen Tage zum selben Geschäftszeichen verwiesen.

2

Der Senat war gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG zur Abänderung des vom Landgericht mit Beschluss vom 29.8.2016 festgesetzten Streitwertes der ersten Instanz befugt. Zur Berechnung dieses Streitwertes war gemäß § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG nur der Wert des Klageantrages zu 1. anzusetzen, nicht aber auch der Wert des Hilfswiderklageantrages. Denn über letzteren wurde in der ersten Instanz nicht entschieden und der Umstand, dass über den Hilfswiderklageantrag - ausweislich des Urteils des Senats vom heutigen Tage - richtigerweise schon in erster Instanz hätte entschieden werden müssen, ändert daran nichts (vgl. zustimmend zur instanzengetrennten Anwendung des § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG im umgekehrten Fall OLG Stuttgart, Beschluß vom 4. 11. 2004, 13 U 93/04). Für dieses Ergebnis spricht auch, dass § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG in typisierender Weise den für das Gericht angefallenen Arbeitsaufwand sowie den Umfang der den Parteien gerichtlicherseits gelieferten Entscheidung in ein passendes Verhältnis zur Höhe der Gebühren setzen möchte. Das Landgericht hatte jedoch vorliegend weder Arbeitsaufwand mit dem (von ihm unbeschiedenen) Hilfswiderklageantrag noch hat es den Parteien insofern eine Entscheidung geliefert.