Rechtsprechung / Kammergericht
Kammergericht Beschluss vom 01.03.2018 – 1 VA 28/17
ECLI:DE:KG:2018:0301.1VA28.17.00
Orientierungssatz
1. Der gesetzliche Hinterlegungsgrund der nicht auf Fahrlässigkeit beruhenden Gläubigerungewissheit (§ 372 S. 2, 2. Alt. BGB) liegt nicht bereits dann vor, wenn sich ein den Mietern unbekannter Dritter als neuer Vermieter bezeichnet, Nachweise dafür aber trotz Zusage über Monate nicht vorgelegt hat.(Rn.3)
2. Einem Schuldner - insbesondere im Rahmen eines Miet- und Hauswartsdienstverhältnisses - ist es grundsätzlich zuzumuten, zunächst bei seinem bisherigen Vertragspartner Rückfrage zu halten, wenn sich ein Dritter eines Vertragseintritts berühmt. Unterlässt er dies, so beruht seine Ungewissheit über die Person des Gläubigers auf Fahrlässigkeit.(Rn.3)
3. Sind - wie hier - den Mietern die Kontaktdaten des bisherigen Vermieters jedoch nicht bekannt und verweigert die Hausverwaltung entsprechende Auskünfte, begründet dies eine fehlende Fahrlässigkeit der Mieter.(Rn.4)
Verfahrensgang
vorgehend AG Tiergarten, 30. Oktober 2017, 87 HL 2515/17
Tenor
Das Amtsgericht Tiergarten - Hinterlegungsstelle - wird verpflichtet, den Antrag der Antragsteller vom 5. September 2017 auf Annahme von 116,78 EUR (Miete September 2017) zur Hinterlegung anzunehmen.
Gründe
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist zulässig (§ 6 Abs. 3 HintG, §§ 23 Abs. 2, 24, 25, 26 EGGVG) und begründet. Die Hinterlegungsstelle ist zur Annahme der Hinterlegung durch Annahmeanordnung gemäß § 8 HintG verpflichtet. Da die Ablehnung die Antragsteller in ihren Rechten verletzt und die Entscheidung nicht in das Ermessen der Behörde gestellt ist, ist die Verpflichtung gemäß § 28 Abs. 2 S. 1 EGGVG auszusprechen.
Gemäß § 8 HintG bedarf die Annahme zur Hinterlegung einer Verfügung der Hinterlegungsstelle. Die Verfügung ergeht auf Antrag der hinterlegenden Person, wenn sie die Tatsachen angibt, aus denen ein gesetzlicher Hinterlegungsgrund hervorgeht (§ 8 S. 2 Nr. 1, 1. Alt. HintG). Der Antragsteller hat die Tatsachen, welche die Hinterlegung rechtfertigen, im Antrag schlüssig darzulegen (§ 9 Abs. 3 S. 1 HintG). Dies ist hier bis zu dem für einen Verpflichtungsantrag maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. BVerwGE 29, 304 zu § 113 Abs. 4 VwGO, Kissel/Mayer, GVG, 8. Aufl., § 28 EGGVG Rdn. 7; Pabst in Münchener Kommentar zur ZPO, 5.Aufl., § 28 EGGVG Rdn. 13) geschehen.
Die Antragsteller machen den gesetzlichen Hinterlegungsgrund der nicht auf Fahrlässigkeit beruhenden Gläubigerungewissheit (§ 372 S. 2, 2. Alt. BGB) geltend. Diese war, wie die Hinterlegungsstelle und der Antragsgegner mit Recht entschieden haben, nicht bereits damit schlüssig dargelegt, dass ein den Antragstellern bis dahin unbekannter Dritter sich als neuer Vermieter bezeichnet, Nachweise dafür aber trotz Zusage über Monate nicht vorgelegt hat. Einem Schuldner - insbesondere im Rahmen eines Miet- und Hauswartsdienstverhältnisses - ist es grundsätzlich zuzumuten, zunächst bei seinem bisherigen Vertragspartner Rückfrage zu halten, wenn sich ein Dritter eines Vertragseintritts berühmt. Unterlässt er dies, so beruht seine Ungewissheit über die Person des Gläubigers auf Fahrlässigkeit.
Die Antragsteller haben in dem Verfahren vor dem Senat jedoch ergänzend vorgetragen, dass ihnen Kontaktdaten der bisherigen Vermieterin nicht bekannt seien und die Hausverwaltung Auskünfte verweigere. Dieser Vortrag begründet schlüssig die fehlende Fahrlässigkeit der Antragsteller und muss weder vor der Hinterlegungsstelle noch im Verfahren vor dem Senat durch Nachweise untermauert werden. Das Risiko, dass Angaben zur Darstellung des Hinterlegungsgrundes nicht den Tatsachen entsprechen, trägt der Hinterleger, weil der Hinterlegung in diesem Falle die schuldbefreiende Wirkung des § 378 BGB nicht zukäme.
Ein über die Befragung der Prätendenten hinausgehender Vermittlungsversuch des Schuldners, wie ihn die Hinterlegungsstelle zu fordern scheint, ist nicht erforderlich.
Für weitere Monate ab Oktober 2017 haben die Antragsteller bisher keinen wirksamen Antrag gestellt. Auch wenn das Antragsformular der Hinterlegungsstelle, das die Antragsteller am 22. September 2017 unterzeichnet haben, die Bezeichnung “fortlaufende Hinterlegung” enthält, stellt diese Antragsform nur eine Erleichterung der jeweiligen Antragstellung für Folgezeiträume dar (“Der Sachverhalt ist unverändert”), berechtigt aber nicht dazu, mit einem einmaligen Antrag bereits die Annahme der noch folgenden Hinterlegungen verlangen oder entscheiden zu können.
Von einer Erstattungsanordnung nach § 30 S. 1 EGGVG sieht der Senat ab. Eine Kostenerstattung entspricht nur dann billigem Ermessen, wenn sie durch besondere Umstände gerechtfertigt ist, die über den Erfolg des Antrags hinausgehen (vgl. Lückemann, ZPO, 32. Aufl., § 30 EGGVG Rdn. 1). Besondere Gründe, wie eine offensichtliche oder schwere Rechtsverletzung durch die Justizbehörde, liegen nicht vor. Im Gegenteil war die angefochtene Entscheidung - wie ausgeführt - zum Zeitpunkt ihres Erlasses auf der Grundlage des Vortrags der Antragsteller zutreffend.