Rechtsprechung / Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen
Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Beschluss vom 11.10.2023 – 1 VAs 3/22
Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen
Geschäftszeichen: 1 VAs 3/22
B e s c h l u s s
In der Justizverwaltungssache
des
…,
Antragsteller,
Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt …
gegen
Die Senatorin für Justiz und Verfassung der Freien Hansestadt Bremen, …,
Antragsgegnerin,
hat der 1. Strafsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen durch den Vor- sitzenden Richter am Oberlandesgericht Kelle, den Richter am Oberlandesgericht Dr. Böger und die Richterin am Amtsgericht Engelhardt
am 11.10.2023 beschlossen:
I. Nach der Rücknahme des Antrags auf gerichtliche Entscheidung gegen die Entscheidung der Antragsgegnerin über die Ablehnung der Verle- gung des Antragstellers in die Justizvollzugsanstalt Bremen wird von der Erhebung von Gerichtskosten abgesehen. Die außergerichtlichen Kos- ten des Antragstellers trägt dieser selbst.
II. Der Geschäftswert wird auf EUR 5.000,- festgesetzt.
Seite 2 von 3 2 Gründe
I. Der Antragsteller, der zu diesem Zeitpunkt in der JVA B. eine Freiheitsstrafe verbüßte, beantragte am 05.04.2022 die Verlegung in die JVA U. im Land N., da er in der Umge- bung (L.) lebende Bekannte habe und in L. auch längere Zeit in der dortigen forensi- schen Klinik verbracht habe. Die Antragsgegnerin lehnte mit Bescheid vom 10.06.2022 die Verlegung ab, da die Angaben des Antragstellers keinen qualifizierten sozialen Empfangsraum begründeten. Mit Antrag vom 11.07.2022 beantragte der Antragsteller die gerichtliche Entscheidung nach § 23 EGGVG gegen die Verweigerung der Zustimmung durch die Antragsgegne- rin. Mit bei Gericht am 09.08.2022 eingegangener Verfügung erklärte die Antragsgeg- nerin darauf die Zustimmung zur Verlegung des Antragstellers, da nach erneuter Prü- fung die Beziehung des Inhaftierten zu dessen Mutter und Bruder in B. für den Verbleib in B. als nicht tragfähig beurteilt wurde und mehr soziale Anknüpfungspunkte in L. an- genommen wurden. Der Antragsteller hat sodann mit Schriftsatz vom 23.08.2022 sei- nen Antrag zurückgenommen. II. 1. Der Antrag des Antragstellers vom 11.07.2022 auf gerichtliche Entscheidung gegen die Versagung der Zustimmung durch die Antragsgegnerin zur länderübergreifenden Verlegung war statthaft nach § 23 EGGVG (vgl. BGH, Beschluss vom 18.04.2001 – 2 ARs 71/01, juris Rn. 3, NStZ-RR 2002, 26; KG Berlin, Beschluss vom 12.03.2018 – 5 VAs 29/17, juris Rn. 7, StraFo 2019, 392; BeckOK/Kaestner, Ed. 12, § 26 StVollstrO Rn. 43), ist frist- und formgerecht eingelegt worden (§ 26 Abs. 1 EGGVG) und war we- gen der geltend gemachten Rechtsverletzung damit zulässig. 2. Nach der Rücknahme des Antrags durch den Antragsteller nach erfolgter Beschei- dung durch die Antragsgegnerin entsprechend seinem ursprünglichen Antrag sind nach KV 15300 GNotKG Gerichtskosten in Höhe einer halben Gebühr angefallen. Generell hat bei einem erfolglosen Antrag nach § 23 EGGVG der Antragsteller aus dem Grund- satz der Veranlasserhaftung nach den §§ 1 Abs. 2 Nr. 19, 22 GNotKG die Gerichtskos- ten zu tragen, ohne dass dies einer ausdrücklichen Tenorierung bedürfte (siehe BeckOK/Köhnlein, Ed. 20, § 30 EGGVG Rn. 4; Zöller/Herget, 34. Aufl., § 30 EGGVG Rn. 1). Nach dem Rechtsgedanken des § 21 Abs. 1 GNotKG zur Nichterhebung von Kosten bei fehlerhafter Sachbehandlung ist ungeachtet der Rücknahme des Antrags
Seite 3 von 3 3 auf gerichtliche Entscheidung nach § 23 EGGVG von der Erhebung von Gerichtskosten gegen den Antragsteller abzusehen, da die Antragsrücknahme auf eine nach Stellung des Antrags nach § 23 EGGVG erfolgte Erklärung der begehrten Zustimmung seitens der Antragsgegnerin hin erfolgte. Damit entspricht hinsichtlich der Gerichtskosten die Kostenfolge dem hier vergleichbaren Fall, dass nach einer Neubescheidung nach Rechtshängigkeit des Antrags nach § 23 EGGVG eine Erledigungserklärung des Ver- fahrens erfolgt, da für den Fall der Erledigung bereits nach dem Kostenverzeichnis zum GNotKG das Anfallen von Gerichtsgebühren im Verfahren über die Anfechtung von Justizverwaltungsakten nach den §§ 23 bis 29 EGGVG nicht vorgesehen ist (siehe Teil 1 Hauptabschnitt 5 Abschnitt 3 KV GNotKG, dort Ziff. 15300 und 15301). 3. Von einer Bestimmung, dass zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwen- dige außergerichtlichen Kosten des Antragstellers ganz oder teilweise aus der Staats- kasse zu erstatten sind, war nach billigem Ermessen nach § 30 S. 1 EGGVG abzuse- hen, da die Belastung der Staatskasse mit den außergerichtlichen Kosten nach dieser Vorschrift die Ausnahme bleibt und danach insbesondere bei einem offensichtlich feh- lerhaften oder willkürlichen Verhalten der Justizbehörde in Betracht kommt (siehe KG Berlin, Beschluss vom 01.03.2018 – 1 VA 28/17, juris Rn. 7, WuM 2018, 195; OLG Frankfurt, Beschluss vom 23.09.2019 – 20 VA 21/18, juris Rn. 64, WuW 2020, 45; BeckOK/Köhnlein, Ed. 20, § 30 EGGVG Rn. 8; Zöller/Herget, 34. Aufl., § 30 EGGVG Rn. 2). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist nicht ersichtlich und ergibt sich ins- besondere nicht bereits daraus, dass die Antragsgegnerin nach erneuter Sachprüfung ihre zunächst ausgesprochene Versagung der begehrten Zustimmung revidiert hat. 4. Die Wertfestsetzung entspricht dem Regelwert nach § 36 Abs. 3 GNotKG.
gez. Kelle gez. Dr. Böger gez. Engelhardt