Rechtsprechung / Kammergericht
Kammergericht Urteil vom 01.03.2018 – 27 U 40/17
ECLI:DE:KG:2018:0301.27U40.17.00
Orientierungssatz
1. Eine Herausgabe von bestimmten das Bauprojekt betreffenden Unterlagen kann der Bauherr nur dann mit Erfolg verlangen, wenn diese hinreichend genau bezeichnet sind.(Rn.52)
2. Die herausverlangten Unterlagen müssen zudem bei vertragsgerechter Auslegung des Herausgabeverlangens einen Bezug zu schutzwürdigen Interessen des Bauherrn haben, etwa zur Überprüfung der Vertragsgerechtigkeit der erbrachten Leistungen oder zur Vorbereitung von Gewährleistungsansprüchen.(Rn.58)
Verfahrensgang
vorgehend LG Berlin, 1. März 2017, 97 O 80/16, Urteil
Tenor
I. 1. Die Berufungsbeklagte wird verurteilt, der Berufungsklägerin sämtliche Ausführungszeichnungen und statische Nachweise für die Gründung sowie die Statik des Bauvorhabens R... H... K... in H... gem. Positions-Nr. 1.03.016 des Leistungsverzeichnisses vom 29.04.2009 bezüglich des Bauvorhabens R... H... K... in H... herauszugeben.
2. Die Berufungsbeklagte wird verurteilt, der Berufungsklägerin den Nachweis zum Verbund gem. Positionen 1.07.145, 2.20.370 und 3.32.552,,Fundamenterder" (max. 10 Ohm an den Anschlussbahnen) des Leistungsverzeichnisses vom 29.04.2009 bezüglich des Bauvorhabens R... H... K... in H... herauszugeben.
3. Die Berufungsbeklagte wird verurteilt, der Berufungsklägerin zu den thermisch aktiven Decken gem. Leistungsverzeichnis vom 29.04.2009 bezüglich des Bauvorhabens R... H... K... in H... unter Positions -Nt. 1 .11, 2.24 und 3.36, die allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen für den Einsatz in Betondecken bis Feuerwiderstandsklasse F 120 sowie die labortechnische Untersuchung der Tragfähigkeit nach DIN 1045-l herauszugeben.
4. Die Berufungsbeklagte wird verurteilt, der Berufungsklägerin die Haftungserklärung des Herstellers der thermisch aktiven Decke, welche die 10-jährige, unverfallbare Produkthaftung für Sach- und Folgeschäden, unabhängig von der Laufzeit des Versicherungsvertrages gem. LV-Titel 1.11, 2.24 und 3.36,,Thermisch aktive Decke" vom 29.04.2009 bezüglich des Bauvorhabens R... H... K... in H... herauszugeben.
5. Die Berufungsbeklagte wird verurteilt, an die Berufungsklägerin die allgemeine bauaufsichtliche Zulassung für Einsatz in Betondecken bis Feuerwiderstandsklasse F 90 des Auslastungssystems zur thermischen Aktivierung von Betondeckenoberflächen Hochleistungsmodul gem. Positionen 1.11.227, 2.24.432 und 3.36.11 des Leistungsverzeichnisses vom 29.04.2009 bezüglich des Bauvorhabens R... H... K... in H... herauszugeben.
24. Die Berufungsbeklagte wird verurteilt, der Berufungsklägerin die statische Berechnungen, die bauphysikalische Nachweise, die Gütenachweise, die Materiallisten, Herstellerunterlagen und Zulassungen gem. DIN 18349 für die Betonarbeiten an der Tiefgaragenrampe und der Tiefgarage am Bauvorhaben R... H... K... in H... gem. Pos. 1.09.208 und 1.09.210 des Leistungsverzeichnisses vom 29.04.2009 herauszugeben.
25. Die Berufungsbeklagte wird verurteilt, der Berufungsklägerin die bauaufsichtlichen Zulassungen der am Bauvorhaben R... H... K... in H... verbauten Zentralauflager gem. Pos. 1.08.202, 1.08.203 des Leistungsverzeichnisses vom 29.04.2009 herauszugeben.
26. Der Berufungsbeklagten wird zur Herausgabe der Unterlagen gemäß den Anträgen zu Ziffern 1. bis 5. und Ziffern 24. und 25. eine Frist von einem Monat nach Rechtskraft dieses Urteils gesetzt, nach deren Ablauf die Berufungsklägerin die Leistung ablehnt.
27. Die Berufungsbeklagte wird verurteilt, nach fruchtlosem Ablauf der Frist gemäß Ziffer I.26. des Tenors an die Berufungsklägerin 10.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Fristablauf zu zahlen.”
II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
III. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 4/5 und die Beklagte 1/5 zu tragen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Vollstreckung der jeweils anderen Partei gegen Sicherheitsleistung von 110 % des vollstreckbaren Betrages leisten, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
V. Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf 50.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die Klägerin wendet sich mit ihrer Berufung gegen die Abweisung ihrer Klage auf Vorlage diverser Bauunterlagen zu dem Bauvorhaben R... H... K... in H... .
Wegen der tatsächlichen Feststellungen erster Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen (§ 540 Absatz 1 Nr. 1 ZPO).
Gegen das ihr am 30.03.2017 zugestellte Urteil des Landgerichts Berlin vom 01.03.2017 - 97 O 80/16 - richtet sich die am 06.04.2017 beim Kammergericht eingegangene Berufung der Klägerin, die mit am 30.06.2017 eingegangenem Schriftsatz, nach einer Fristverlängerung bis zu diesem Tag, begründet wurde.
Die Klägerin rügt eine fehlerhafte Auslegung des Vergleichs vom 15.07.2014 in Bezug auf den Abgeltungsbereich des Vergleichs. Ferner sei die Nichtübergabe der geforderten und vertraglich geschuldeten Dokumente im Rahmen der Gewährleistung zu berücksichtigen.
Ergänzend wird auf die Berufungsbegründung mit Schriftsatz vom 30.06.2017 (Bd. I, Bl. 135 - 148 d.A.) und den Schriftsatz vom 24.10.2017 (Bd. II, Bl. 33- 64 d.A.) Bezug genommen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteils des Landgerichts Berlin vom 01.03.2017 - 97 O 80/16 - aufzuheben und wie folgt zu erkennen:
1. Die Berufungsbeklagte wird verurteilt, der Berufungsklägerin sämtliche Ausführungszeichnungen und statische Nachweise für Verbau bzw. Gründung sowie die Statik des Bauvorhabens R... H... K... in H... gem. Positions-Nr. 1.03.016 des Leistungsverzeichnisses vom 29.04.2009 bezüglich des Bauvorhabens R... H... K... in H... herauszugeben.
2. Die Berufungsbeklagte wird verurteilt, der Berufungsklägerin den Nachweis zum Verbund gem. Positionen 1.07.145, 2.20.370 und 3.32.552,,Fundamenterder" (max. 10 Ohm an den Anschlussbahnen) des Leistungsverzeichnisses vom 29.04.2009 bezüglich des Bauvorhabens R... H... K... in H... herauszugeben.
3. Die Berufungsbeklagte wird verurteilt, der Berufungsklägerin zu den thermisch aktiven Decken gem. Leistungsverzeichnis vom 29.04.2009 bezüglich des Bauvorhabens R... H... K... in H... unter Positions -Nt. 1 .11, 2.24 und 3.36, die allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen für den Einsatz in Betondecken bis Feuerwiderstandsklasse F 120 sowie die labortechnische Untersuchung der Tragfähigkeit nach DIN 1045-l herauszugeben.
4. Die Berufungsbeklagte wird verurteilt, der Berufungsklägerin die Haftungserklärung des Herstellers der thermisch aktiven Decke, welche die 1o-jährige, unverfallbare Produkthaftung für Sach- und Folgeschäden, unabhängig von der Laufzeit des Versicherungsvertrages gem. LV-Titel 1.11, 2.24 und 3.36,,Thermisch aktive Decke" vom 29.04.2009 bezüglich des Bauvorhabens R... H... K... in H... herauszugeben.
5. Die Berufungsbeklagte wird verurteilt, an die Berufungsklägerin die allgemeine bauaufsichtliche Zulassung für Einsatz in Betondecken bis Feuerwiderstandsklasse F 90 des Auslastungssystems zur thermischen Aktivierung von Betondeckenoberflächen Hochleistungsmodul gem. Positionen 1.11.227, 2.24.432 und 3.36.11 des Leistungsverzeichnisses vom 29.04.2009 bezüglich des Bauvorhabens R... H... K... in H... herauszugeben.
6. Die Berufungsbeklagte wird verurteilt, der Berufungsklägerin die Zulassung nach KSWKTW für den Trink-, Schwimm- und Badebeckenbereich nach DIN 19643 f+r das eingebaute VPS-Schwimmbecken nach Positionen 1.15.275 des Leistungsverzeichnisses vom 29.04.2009 bezüglich des Bauvorhabens R... H... K... in H... herauszugeben.
7. Die Berufungsbeklagte wird verurteilt, an die Berufungsklägerin sämtliche bauaufsichtlichen Zulassungen gem. Positionsnummer 1.15.275,,Liefern und Montieren eines VPS-Schwimmbeckens" des Leistungsverzeichnisses vom 29.04.2009 bezüglich des Bauvorhabens R... H... K... in H... herauszugeben.
8. Die Berufungsbeklagte wird darüber hinaus verurteilt, der Berufungsklägerin für sämtliche verbauten Betonfertigteile im Bauvorhaben R... H... K... in H... den Güteschutznachweis, die Prüfzeugnisse und die Eignungsprüfungsnachweise herauszugeben.
9. Die Berufungsbeklagte wird verurteilt, der Berufungsklägerin für sämtliche verbauten Stahlbeton-Fertigteil-Decken im Bauvorhaben R... H... K... in H... die allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen und die Nachweise darüber, dass es sich um güteüberwachte Fabrikate handelt, herauszugeben.
10. Die Berufungsbeklagte wird verurteilt, der Berufungsklägerin die bauaufsichtlichen Zulassungen der Lagerplatten zur Schallentkopplung von Treppen gem. Positionen 1.O7.157 2.20.380 und 3.32.561 des Leistungsverzeichnisses vom 29.04.2009 bezüglich des Bauvorhabens R... H... K... in H... herauszugeben.
11. Die Berufungsbeklagte wird darüber hinaus verurteilt, der Berufungsklägerin alle das Bauobjekt R... H... K... in H... betreffenden Unterlagen, d.h. Prüfatteste, Abnahmebescheinigungen von staatlichen und hierfür besonders bestimmten Stellen (insbesondere Abnahmebescheinigungen des TÜV) für diejenigen Anlagen, die einer solche Abnahme bedürfen, sowie sämtliche Revisionsunterlagen herauszugeben.
12. Die Berufungsbeklagte wird weiter verurteilt, der Berufungsklägerin folgende Bestandsunterlagen bezüglich des Bauvorhabens R... H... K... in H... in beschrifteten Ordnern herauszugeben:
Liste aller technischen Einrichtungen, die einer regelmäßigen Pflege bedürfen bzw. für die Wartungsverträge abgeschlossen werden sollten, Bedienungsanleitungen aller durch die Berufungsbeklagten eingebauten und ausgeführten technischen Einrichtungen, sowie sämtlichen Pflegeanleitungen, die Baugenehmigungen und Abnahmescheine, die sich im Besitz der Berufungsbeklagten befinden, 3 Sätze Papierpausen Ausführungspläne (für Fertigteile und Halbfertigteile), im Maßstab {:50, im Ordner beschriftet zuzüglich 1 Satz Datenträger, im Zustand wie gebaut als Unternehmerzeichnung.
13. Die Berufungsbeklagte wird verurteilt, der Berufungsklägerin die Bautageberichte und Fotodokumentationen gem. § 11 des Bauvertrages vom 09.07.2009/10.07.2009 bezüglich des Bauvorhabens R... H... K... in H... herauszugeben.
14. Die Berufungsbeklagte wird verurteilt, der Berufungsklägerin die Nachweise über die im Leistungsverzeichnis bezüglich des Bauvorhabens R... H... K... in H... bestimmten Eigenschaften von Baustoffen herauszugeben.
15. Die Berufungsbeklagte wird verurteilt, der Berufungsklägerin Auskunft darüber zu erteilen, welche Baugenehmigungen und Abnahmescheine des Bauvorhabens R... H... K... in H... sie in Besitz hat.
16. Die Berufungsbeklagte wird verurteilt, der Berufungsklägerin Auskunft darüber zu erteilen, für welche Anlagen Prüfatteste, Abnahmebescheinigungen von staatlichen und hierfür besonders bestimmten Stellen (insbesondere Abnahmebescheinigungen des TÜV) im Bauvorhaben R... H... K... in H... eingeholt wurden.
17. Die Berufungsbeklagte wird verurteilt, der Berufungsklägerin Auskunft darüber zu erteilen, welche technischen Einrichtungen sie im Bauvorhaben R... H... K... in H... eingebaut und ausgeführt hat.
18. Die Berufungsbeklagte wird verurteilt, der Berufungsklägerin Auskunft darüber zu erteilen, welche von der Berufungsbeklagten im Bauvorhaben R... H... K... in H... eingebauten und ausgeführten technischen Einrichtungeneiner regelmäßigen Pflege bedürfen und für welche Wartungsverträge abgeschlossen werden sollten.
19. Die Berufungsbeklagte wird verurteilt, der Berufungsklägerin Auskunft darüber zu erteilen, für welche von der Berufungsbeklagten im Bauvorhaben R... H... K... in H... eingebauten und ausgeführten technischen Einrichtungen Bedienungsanleitungen und Pflegeanleitungen sie im Besitz hat.
20. Die Berufungsbeklagte wird nach Erteilung der Auskünfte gemäß Anträgen Ziffer 15, 16, 17, 18 und 19 verurteilt, der Berufungsklägerin die noch im Einzelnen zu benennenden Unterlagen herauszugeben.
21. Die Berufungsbeklagte wird verurteilt, der Berufungsklägerin den Standsicherheitsnachweis und die Pläne gem. DIN 18303 für die Verbauarbeiten am Bauvorhaben R... H... K... in H... herauszugeben.
22. Die Berufungsbeklagte wird verurteilt, der Berufungsklägerin die Materiallisten, Herstellerunterlagen und Zulassungen gem. DIN 18309 für die Einpreßarbeiten am Bauvorhaben R... H... K... in H... herauszugeben.
23. Die Berufungsbeklagte wird verurteilt, der Berufungsklägerin nachzuweisen, dass die Kurzzeit-Verbundanker am Bauvorhaben R... H... K... in H... nach DIN 4125 als Verbundanker mit allgemein bauaufsichtlicher Zulassung einschließlich aller erforderlichen Prüfungen und Nachweise hergestellt wurden und die allgemein bauaufsichtlich Zulassung einschließlich aller erforderlichen Prüfungen und Nachweise an die Berufungsklägerin herauszugeben.
24. Die Berufungsbeklagte wird verurteilt, der Berufungsklägerin die statische Berechnungen, die bauphysikalische Nachweise, die Gütenachweise, die Materiallisten, Herstellerunterlagen und Zulassungen gem. DIN 18349 für die Betonarbeiten an der Tiefgaragenrampe und der Tiefgarage am Bauvorhaben R... H... K... in H... gem. Pos. 1.09.208 und 1.09.210 des Leistungsverzeichnisses vom 29.04.2009 herauszugeben.
25. Die Berufungsbeklagte wird verurteilt, der Berufungsklägerin die bauaufsichtlichen Zulassungen der am Bauvorhaben R... H... K... in H... verbauten Zentralauflager gem. Pos. 1.08.202,,l.08.203 des Leistungsverzeichnisses vom 29.04.2009 herauszugeben.
26. Die Berufungsbeklagte wird zur Herausgabe der Unterlagen gemäß der Anträge Ziffern 1. - 14. und Ziffern 20. - 25. eine Frist von einem Monat nach Rechtskraft dieses Urteils gesetzt, nach deren Ablauf die Berufungsklägerin die Leistung ablehnt.
27. Die Berufungsbeklagte wird verurteilt, nach fruchtlosem Ablauf der Frist gemäß Ziffer 26 an die Berufungsklägerin 50.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Fristablauf zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung.
Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf die Berufungserwiderung vom 04.09. 2017 (Bd. I Bl. 183 - 197 d.A.) und den Schriftsatz vom 10.11.2017 (Bd. II Bl. 77 - 94 d.A.) Bezug genommen.
Der Senat hat mit Verfügung vom 25.07.2017 rechtliche Hinweise erteilt, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird (Bd. I Bl. 128 d.A.).
Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung vom 25.01.2018 auf der Grundlage des Beweisbeschlusses vom 21.11.2017 (Bd. II Bl. 200 d.A.) Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen E..., R..., G... und H... . Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 25.01.2018 (Bd. II Bl. 142 - 145 d.A.) verwiesen.
II.
Der Senat entscheidet im Einverständnis der Parteien gemäß § 527 Abs. 4 ZPO durch den Vorsitzenden als Einzelrichter.
In der Sache hat die Berufung nur teilweise Erfolg.
Vorliegend war die Vorlage von bestimmten das Bauobjekt betreffenden Unterlagen gemäß §§ 6 Abs. 4 und 17 Abs. 3 des Bauvertrages vom 09./10.07.2009 (Anlage K 1) geschuldet. Die entsprechende Vorlagepflicht ist zudem in Anlage 1 zur lfd.Nr. 2. der Abnahmeniederschrift vom 28.09.2011 (K 2) als Mangel festgehalten. Danach ist die Beklagte grundsätzlich zur Vorlage der herausverlangten Unterlagen verpflichtet, wenn diese nicht durch die Vergleichsvereinbarung vom 15.07.2014 insgesamt oder teilweise ausgeschlossen ist (1.), sich die Herausgabepflicht aus den vertraglichen Vereinbarungen ergibt (2.) und zudem der Herausgabeanspruch nicht verjährt ist (3.).
1. Von der Vergleichsvereinbarung der Parteien vom 15.07.2014 (Anlage B 1, Bd. I Bl. 39/40 d.A.) sind Gewährleistungsansprüche der RHKG, der Klägerin, aus dem Bauvorhaben "R... H... - K... R... " ausgenommen. Auch wenn grundsätzlich die Herausgabe von vertraglich vereinbarten Unterlagen den Gewährleistungsansprüchen unterfallen, ergibt sich doch aus der Beschränkung auf "Rohbauarbeiten" zunächst eine Einschränkung auf in diesem Stadium gefertigte Unterlagen.
a) Nicht hierunter fallen zunächst die in Ziffer 6. und 7 bezeichneten Unterlagen, da diese Leistungen unstreitig nicht von der Beklagten erbracht wurden und auch sonst nicht erkennbar ist, woraus sich eine Herausgabepflicht für Unterlagen aus Fremdgewerken ergeben sollte. Gleiches gilt für den Antrag zu Ziffer 12. zu technischen Einrichtungen, denen jeglicher Bezug zum Rohbau fehlt.
b) Auch die in Ziffern 16. bis 20. in zulässiger Weise im Wege der Stufenklage (§ 254 ZPO) verfolgten Auskunftsansprüche bestehen nicht, da wiederum ein Bezug zu Rohbauarbeiten nicht erkennbar ist. Es ist nicht dargetan welche “eingebauten und ausgeführten technischen Einrichtungen” im Verantwortungs- und Leistungsbereich der Beklagten erstellt wurden.
c) Soweit das Landgericht angenommen hat, der Vergleich der Parteien vom 15. Juli 2014 stehe im Hinblick auf die getroffene Abgeltungsvereinbarung den von der Klägerin geltend gemachten Ansprüchen insgesamt entgegen, ist dies durch die Beweisaufnahme nicht zur Überzeugung des Senats (§ 286 ZPO) bestätigt worden. Zwar hat der Zeuge E... angegeben, dass mit dem Vergleichsschluss alle anderen Ansprüche ausgeschlossen sein sollten und die Formulierung zu den Gewährleistungsansprüchen auch nur die zu diesem Zeitpunkt bekannten Mängel betreffen sollte, doch steht dies nicht im Einklang mit den Angaben des Zeugen R... . Dieser hat bekundet, dass Gewährleistungsansprüche für die Zukunft wie auch für bekannte Mängel erhalten bleiben sollten. Dies ist auch eher mit der Interessenlage der Parteien vereinbar, die zwar die geltend gemachten Zahlungsansprüche abschließend regeln wollten, jedoch nicht die Gewährleistung während der noch laufenden Gewährleistungsfrist. Dies wurde auch durch den von der Klägerin benannten Zeugen Gr... bestätigt, der darauf hinwies, dass es zum damaligen Zeitpunkt diverse weitere Mängel gab, die auch nichts mit dem Werk der Beklagten zu tun hatten. Soweit der Zeuge E... dies anders verstanden hatte, ist dies aus seiner Wertung in der Laiensphäre verständlich, aber von den beteiligten Juristen auf beiden Seiten anders gemeint und vereinbart worden.
Damit steht die Abgeltungsklausel des getroffenen Vergleichs den geltend gemachten Ansprüchen - soweit sie das Gewerk Rohbau betreffen - nicht entgegen.
2. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen vertraglichen Anspruch auf Herausgabe der aus dem Urteilstenor ersichtlichen Unterlagen, da die fehlenden Nachweise insoweit einen Werkmangel begründen (vgl. BGH NJW-RR 2002, 661, 664). Ein Sachmangel liegt vor, wenn die Bauleistung von der vertraglich geschuldeten Beschaffenheit abweicht. Welche Beschaffenheit vereinbart ist, ergibt sich aus dem Vertrag. Zu den geschuldeten Leistungen gehören auch Qualitätsnachweise, Bedienungsanleitungen, Revisionspläne, Dokumentationen und Entsorgungsnachweise, soweit das vereinbart ist (Kniffka in Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 4. Aufl., 6. Teil Rdn.16 m.w.N.).
a) Eine Herausgabe von Unterlagen kann jedoch nur dann mir Erfolg verlangt werden, wenn diese hinreichend genau bezeichnet sind. Diesen Anforderungen werden die Anträge zu 8., 9., 11. und 14. sowie der Auskunftsantrag zu Ziffer 15. nicht gerecht.
Soweit zu Ziffer 8 und 9. Güteschutznachweise, Prüfzeugnisse für “sämtliche verbauten Betonfertigteile” und die allgemeinen bauaufsichtliche Zulassungen und Nachweise darüber, dass es sich um güteüberwachte Fabrikate handelt, für “sämtliche StahlbetonFertigteil-Decken” verlangt werden, ergibt sich der entsprechende Anspruch nicht aus § 17 Abs. 3 des Bauvertrages, da diese Bestimmung im Zusammenhang mit § 6 (Ausführungs-/Leistungsumfang) Abs. 4 zu lesen ist. § 6 Abs. 4 des Bauvertrages sieht vor, dass der Auftragnehmer sich verpflichtet, von allen Baustoffen und Bauteilen, die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses einem Güteschutz unterliegen, für die Ausführung des Werkes nur solche zu verwenden, die mit dem entsprechenden Gütezeichen versehen sind.
Da die entsprechenden Materialien nach Anlieferung verbaut werden, kann eine Kontrolle der geschuldeten Qualitäten hinsichtlich des Gütezeichens nur bei Anlieferung auf der Baustelle erfolgen. Hierfür hatte die Klägerin durch die von ihr beauftragte Bauleitung zu sorgen. Dies ergibt sich schon aus dem allgemeinen Kooperationsgebot, da verbaute Bauteile und Materialien in dem Rohbau aufgehen und nachträglich ohne Abriss nicht mehr entfernt werden können. Wenn daher der Einbau unbeanstandet als vertragsgerecht erfolgte, bestehen insoweit keine Vorlagepflichten entsprechend § 17 Abs. 3 des Bauvertrages.
Gleiches gilt für die Pos.10 hinsichtlich der bauaufsichtlichen Zulassungen der Lagerplatten zur Schallentkoppelung.
b) Die Formulierung in Ziffer 11. “alle das Bauobjekt R... H... K... in H... betreffenden Unterlagen” sowie “sämtliche Revisionsunterlagen” lassen jegliche Konkretisierung vermissen und nicht erkennen, welche auf das Gewerk Rohbau bezogene Unterlagen gemeint sind. Gleiches gilt für den Antrag zu Ziffer 14., da es nicht Aufgabe des Gerichts ist, das Leistungsverzeichnis darauf durchzusehen, welche Eigenschaften von Baustoffen im Leistungsverzeichnis vorgesehen sind. Hier wären die entsprechenden Positionen zu bezeichnen gewesen.
c) Der Auskunftsantrag zu Ziffer 15. ist ein reiner Ausforschungsantrag, für den ein Rechtsschutzbedürfnis nicht ersichtlich ist. Dessen ungeachtet, müssten die Baugenehmigungen der Klägerin ohnehin vorliegen und der Begriff “Abnahmescheine” (von was?) hat wiederum keinen aussagkräftigen (vollstreckbaren) Inhalt.
d) Darüber hinaus müssen die herausverlangten Unterlagen bei vertragsgerechter Auslegung der Herausgabeverlangens einen Bezug zu schutzwürdigen Interessen des Bauherrn haben, etwa zur Überprüfung der Vertragsgerechtigkeit der erbrachten Leistungen oder zur Vorbereitung von Gewährleistungsansprüchen (vgl. hierzu allgemein Schlie, Der Anspruch des Auftraggebers auf Herausgabe von Bauunterlagen, BauR 2014, 905, 907).
Dieses Interesse ist bei Bauleistungen, die sich nicht im Bauwerk verkörpert haben und nur der Vorbereitung des Rohbauvorhabens dienten, nicht gegeben. Dies gilt vorliegend für den Antrag zu Ziffer 1. “Nachweise für Verbau bzw. Gründung” und die Ziffern 21. für die “Verbauarbeiten” und 22. “Einpressarbeiten”. Gleiches gilt für die “Kurzzeit-Verbundanker” die nur kurze Zeit im Einsatz waren und wieder entfernt wurden. Eine sinnvolle Begründung für das entsprechende Herausgabeverlangen wird auch nicht gegeben.
Auch der Antrag zu Ziffer 13. auf Herausgabe der Bautageberichte und Fotodokumentationen ist unabhängig davon, ob sie der Berufungsklägerin bereits vorliegen, zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr von schutzwürdigen Interessen gedeckt. Denn diese sind nach Fertigstellung und Inbetriebnahme der Hotelanlage für die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen nach der Abnahme nicht mehr erforderlich.
e) Demgegenüber sind die Anträge auf Herausgabe zu 1. (teilweise), 2., 3., 4., 5. sowie 24. und 25. durch die vertraglichen Vereinbarungen gedeckt. Denn § 17 Abs.3 des Bauvertrages sieht ausdrücklich vor, dass “alle vertraglich vereinbarten Nachweise über bestimmte Eigenschaften von Baustoffen u.s.w. zu übergeben sind. Damit sind die im Leistungsverzeichnis zu einzelnen Positionen geforderten Unterlagen in die Übergabepflicht einbezogen. Dies ist bei den Ziffern 1. zum Verbau, 2. zu den Fundamenterdern, 3. und 4. zu den thermisch aktiven Decken sowie 5. zu den Betondecken sowie 24. zu den Betonarbeiten im Bereich der Tiefgaragenrampe und 25. zu den verbauten Zentrallagern der Fall. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen der Klägerin im Schriftsatz vom 24.10.2017 (Bd. II Bl. 43 - 48 sowie 57 - 58 d.A.) Bezug genommen und zum Gegenstand der vorliegenden Entscheidung gemacht.
f. Für die zugesprochenen Ansprüche auf Herausgabe von Unterlagen ergibt sich für die Klägerin aus §§ 281 Abs. 1, 280 BGB das Recht, der Beklagten eine Frist für die Herausgabe der Sache zu setzen (Antrag zu 26.; vgl. § 255 Abs. 1 ZPO)) und nach Fristablauf Schadensersatz zu verlangen (Antrag zu 27.).
3. Der Verjährungseinwand greift - anders als vom Landgericht angenommen - nicht durch. Nach Vorlage des Schreibens der Beklagten vom 14.10.2011 steht zur Überzeugung des Senats (§ 286 ZPO) fest, dass deren Leistungen jedenfalls “spätestens seit dem 29.06.2011” abgenommen sind (Anlage BB4). Damit war die vereinbarte Verlängerung der Gewährleistungsfrist auf fünf Jahre zum Zeitpunkt der Klageeinreichung am 24.06.2011 noch nicht abgelaufen. Es kommt daher nicht weiter darauf an, ob die Vergleichsverhandlungen der Parteien nicht ohnehin den Ablauf der Verjährungsfrist gehemmt hätten.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, wobei der Senat die Unterliegensquote mangels näherer Anhaltspunkte geschätzt hat (§ 287 ZPO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
IV. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen des § 543 Absatz 2 ZPO nicht gegeben sind.
V. Die Wertfestsetzung beruht auf § 3 ZPO, wobei auf die Vorstellungen des Klägers hinsichtlich des Leistungsanspruches zu Beginn der Instanz abzustellen ist, mithin auf den Leistungsantrag in Höhe von 50.000,00 EUR.
[ Hinweis der Dokumentationsstelle: Der Berichtigungsbeschluss vom 10.04.2018 wurde in den Entscheidungstext eingearbeitet und lautet:
Beschluss vom 10.04.2018
In dem Rechtsstreit
...
wird der Tenor des am 1. März 2018 verkündeten Urteils des Kammergerichts - 27 U 40/17 - wegen offenbarer Unrichtigkeit gem. § 319 Abs.1 ZPO im Einverständnis der Parteien dahingehend berichtigt, dass es zu Ziffern I.26. und I.27. richtig heißen muss:
“ I.26. Der Berufungsbeklagten wird zur Herausgabe der Unterlagen gemäß den Anträgen zu Ziffern 1. bis 5. und Ziffern 24. und 25. eine Frist von einem Monat nach Rechtskraft dieses Urteils gesetzt, nach deren Ablauf die Berufungsklägerin die Leistung ablehnt.
I.27. Die Berufungsbeklagte wird verurteilt, nach fruchtlosem Ablauf der Frist gemäß Ziffer I.26. des Tenors an die Berufungsklägerin 10.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Fristablauf zu zahlen.” ]