Rechtsprechung / Kammergericht

Kammergericht Beschluss vom 13.03.2018 – 4 Ws 30/18, 4 Ws 30/18 - 161 AR 44/18

ECLI:DE:KG:2018:0313.4WS30.18.00

Tenor

1. Der Haftbefehl des Landgerichts Berlin vom 12. Januar 2018 wird mit folgenden Maßgaben außer Vollzug gesetzt:

a) Der Angeklagte hat sich einmal wöchentlich bei der für seinen Wohnsitz zuständigen Polizeidienststelle zu melden, wobei die Festsetzung der Meldezeiten der Polizeidienststelle vorbehalten bleibt;

b) er hat eine Sicherheit in Höhe von 10.000 (zehntausend) Euro in bar durch Hinterlegung bei der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts Tiergarten zu leisten und die Zahlung dem Landgericht Berlin nachzuweisen; die Entlassung ist von dem Nachweis dieser Sicherheitsleistung abhängig. Die Sicherheit kann auch durch M und P für den Angeklagten geleistet werden.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Beschwerdeführer insoweit entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Landeskasse Berlin zur Last.

Gründe

1

Das Landgericht Berlin - Jugendkammer - hat den Angeklagten am 1. Dezember 2017 wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in zwei Fällen sowie wegen Verstoßes gegen Weisungen während der Führungsaufsicht in 14 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft - welche die Verhängung einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten sowie insbesondere die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung beantragt hatte - haben das Urteil mit der Revision angefochten. Die Staatsanwaltschaft hat ihre Revision zwischenzeitlich, mit Verfügung vom 13. Februar 2018, zurückgenommen; über jene des Angeklagten ist noch nicht entschieden.

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Das Amtsgericht Tiergarten hatte am 23. März 2017 gegen den Angeklagten einen auf den Haftgrund der Wiederholungsgefahr (§ 112a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO) gestützten Haftbefehl erlassen, dem lediglich ein Fall des schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes zugrunde lag. Der Angeklagte ist daraufhin am Folgetag in seiner Wohnung festgenommen worden und befindet sich seither ununterbrochen in Untersuchungshaft. Mit ihrem Eröffnungsbeschluss vom 26. Juni 2017 hat die Jugendkammer angeordnet, dass in den Haftverhältnissen aus den Gründen ihrer Anordnung keine Änderung eintrete. Nachdem sie anlässlich einer Aussetzung der erstmals am 19. September 2017 begonnenen Hauptverhandlung mit Beschluss vom 9. Oktober 2017 die Fortdauer der Untersuchungshaft mit der Maßgabe beschlossen hatte, dass neben der Wiederholungsgefahr nunmehr auch der Haftgrund der Fluchtgefahr bestehe, hat die Kammer mit der Verkündung des Urteils die Fortdauer der Untersuchungshaft mit der Maßgabe angeordnet, dass allein Fluchtgefahr vorliege. Nachdem sich der Angeklagte hiergegen mit einer Beschwerde gewandt und der Senat mit Beschluss vom 8. Januar 2018 - 4 Ws 147/17 - die Sache zur erneuten Entscheidung über die Haftfortdauer an das Landgericht zurückverwiesen hatte, hat dieses unter dem 12. Januar 2018 einen neuen Haftbefehl erlassen und dem Angeklagten am 17. Januar 2018 eröffnet. Darin ist die Fluchtgefahr mit Blick auf die konkrete Straferwartung u.a. darauf gestützt, dass für eine spätere Reststrafaussetzung nach § 57 StGB derzeit keine „hohe Wahrscheinlichkeit“ bestehe; soweit es die berufliche Situation des Beschwerdeführers anbelangt, sei dessen Chance auf Wiedereinstellung in fester Anstellung „jedenfalls nicht sicher vorhanden“.

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Gegen diesen Haftbefehl richtet sich die erneute Beschwerde des Angeklagten vom 14. Februar 2018. Er beanstandet die Annahme von Fluchtgefahr und macht (weiterhin) geltend, er habe in Berlin soziale Bindungen zu seinen Eltern, welche seit seiner Inhaftierung seine Wohnung weiter finanzierten, weil man ihm die Wohnung unbedingt erhalten wolle; er selbst beteilige sich deshalb aus der Haft heraus ebenfalls an den Mietkosten. Vor seiner Inhaftierung sei er einer regelmäßigen Tätigkeit als Kabelwerker nachgegangen und befinde sich in Verhandlungen mit seinem früheren Arbeitgeber, der an einer erneuten Arbeitsaufnahme des Angeklagten durchaus interessiert sei. Im Strafverfahren habe er sich geständig gezeigt und ihm sei bewusst, dass er die verhängte Strafe auch werde verbüßen müssen. Er habe sich unablässig um eine Therapie bei der Einrichtung „Kind im Zentrum“ bemüht, und es liege nun eine Bestätigung vor, dass er dort sofort therapeutisch betreut werden könnte. Seine Eltern seien bereit, ihre Ersparnisse als Kaution zu hinterlegen, weil sie wüssten, dass er sich dem Verfahren und seiner Strafe nicht entziehen werde; es könne ein Betrag von 10.000 Euro hinterlegt werden. Der Angeklagte hat beantragt, den Haftbefehl aufzuheben, hilfsweise, ihn außer Vollzug zu setzen.

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Das Landgericht hat der Beschwerde unter dem 19. Februar 2018 nicht abgeholfen, ohne auf das Beschwerdevorbringen konkret einzugehen.

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Die Generalstaatsanwaltschaft Berlin hat beantragt, das Rechtsmittel zu verwerfen. In ihrer am 5. März 2018 beim Senat eingegangenen Zuschrift hat sie u.a. ausgeführt, dass die („bekundete“) Therapiewilligkeit des Beschwerdeführers „nicht ohne Weiteres als Beginn eines Wandlungsprozesses seiner Persönlichkeit oder seiner Einstellung zu sehen“ sei. Eine erneute Tätigkeit bei dem früheren Arbeitgeber stelle „bislang lediglich eine vage Möglichkeit“ dar. Soweit es die in Aussicht gestellte Kaution angehe, hat die Generalstaatsanwaltschaft unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Kammergerichts zur Sicherheitsleistung durch Dritte (vgl. KG, Beschluss vom 4. Januar 2018 - 5 Ws 242/17 -) ausgeführt: Es sei „nicht mit hinreichender Sicherheit festzustellen, ob die Kaution in diesem Sinne geeignet ist, die Fluchtgefahr entscheidend herabzusetzen, wobei Zweifel insoweit zu Lasten des Angeklagten gehen. Selbst wenn es sich bei der genannten Summe um sämtliche Ersparnisse der Eltern des Beschwerdeführers handeln sollte, bleibt offen, ob dieser seiner Mutter und seinem Stiefvater, die bereits einen Teil der Miete der noch bestehenden Wohnung finanzieren, den Verlust der Summe - gleichsam als weitere finanzielle Zuwendung - zumuten würde“.

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Der Senat hat dem Beschwerdeführer die ihm vom Landgericht nicht zur Kenntnis gegebene Nichtabhilfeentscheidung sowie die Zuschrift der Generalstaatsanwaltschaft zugeleitet; der Angeklagte hat durch Schriftsatz seiner Verteidigerin vom 8. März 2018 dazu Stellung genommen.

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1. Die nach § 304 Abs. 1 StPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde hat mit dem Hilfsantrag mit den aus dem Tenor ersichtlichen Maßgaben Erfolg.

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a) Zum dringenden Tatverdacht, gegen dessen Annahme sich der Beschwerdeführer auch nicht wendet, braucht der Senat angesichts der erstinstanzlichen Verurteilung keine näheren Ausführungen zu machen.

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b) Unter Berücksichtigung der maßgeblichen Rechtsgrundsätze (vgl. Senat StV 2012, 350 mwN) ist bei derzeitigem Sachstand der Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO) weiterhin zu bejahen. Nach der erstinstanzlichen Verurteilung dient die Untersuchungshaft neben der Sicherung des weiteren Verfahrens auch der Vollstreckung der erkannten Strafe für den Fall, dass das Urteil Rechtskraft erlangt (std. Rspr. des Senats, vgl. etwa Beschlüsse vom 21. Januar 2008 - 4 Ws 4/08 - und vom 27. Dezember 2007 - 4 Ws 166/07 -; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 60. Aufl., Vor § 112 Rn. 4). Hierbei ist allerdings zu bedenken, dass für die Anordnung und insbesondere den weiteren Vollzug der Untersuchungshaft im Stadium zwischen (nicht rechtskräftigem) Urteil und Vollstreckungsbeginn strengere Anforderungen gelten, weil die Vollstreckungssicherung nur einen Nebenzweck der Untersuchungshaft darstellt (vgl. Senat StraFo 2016, 511).

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Die Erwartung, den nicht vollstreckten Teil der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe in Unfreiheit verbringen zu müssen, bietet dem Angeklagten noch immer einen nicht unerheblichen Fluchtanreiz, der durch die stabilisierenden Gesichtspunkte nicht in einem Maße beseitigt wird, dass der Haftgrund bereits entfällt.

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Der Senat kann ungeachtet der geständigen Einlassung des Angeklagten bei der Beurteilung der konkreten Straferwartung nicht zugrunde legen, dass der Angeklagte im Fall der Rechtskraft des Urteils lediglich einen Teil des noch offenen Strafrestes von derzeit etwa drei Jahren und drei Monaten wird verbüßen müssen. Denn der Beschwerdeführer hat bereits einmal eine Gesamtfreiheitsstrafe gleicher Dauer wegen vergleichbarer Taten vollständig verbüßt, so dass eine Reststrafaussetzung zur Bewährung derzeit weder wahrscheinlich noch gar konkret zu erwarten (vgl. dazu Senat, Beschlüsse vom 7. März 2014 - 4 Ws 21/14 - [juris- Rn. 9] = OLGSt StPO § 112 Nr. 18 und vom 13. September 2016 - 4 Ws 130/16 - [juris]) ist. Es ist hiernach nicht entscheidend, dass das Landgericht ausweislich der Begründung seines Haftbefehls verlangen will, dass für die Reststrafaussetzung eine „hohe Wahrscheinlichkeit“ gegeben sein müsse. Allerdings verfehlt dies den zutreffenden Prüfungsansatz. Es ist allgemein anerkannt, dass - weil bei der strafprozessualen Zwangsmaßnahme der Untersuchungshaft zu fragen ist, ob ihre Verhängung (als ultima ratio) wegen überwiegender Belange des Gemeinwohls zwingend geboten ist (vgl. Senat StV 2014, 26 = StraFo 2013, 375 mwN) - die für die Untersuchungshaft erforderlichen Tatsachen mit hoher Wahrscheinlichkeit (positiv) festzustellen sind. Auch die konkrete Erwartung einer hohen, Fluchtanreiz bietenden Freiheitsstrafe ist eine „bestimmte Tatsache“ im Sinne des § 112 Abs. 2 StPO, für deren Vorliegen - soll die Haftanordnung darauf gestützt werden - eine hohe Wahrscheinlichkeit gegeben sein muss (vgl. Senat StraFo 2015, 108 = ZJJ 2015, 204 = OLGSt StPO § 112 Nr. 19). Da sich die Straferwartung nach dem tatsächlich zu erwartenden Freiheitsentzug bestimmt, ist somit zu fragen, ob die Vollverbüßung hoch wahrscheinlich ist. Dies wiederum setzt im Rahmen der Haftentscheidung die Prognose voraus, dass der Angeklagte voraussichtlich keine realistische Chance auf eine Reststrafaussetzung nach § 57 Abs. 1 StGB besitzt, diese also im konkreten Fall eher unwahrscheinlich ist; so liegt es hier indessen, weshalb sich der dem Haftbefehl zugrunde liegende rechtliche Fehler nicht auswirkt.

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Im Rahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers gewinnt Gewicht, dass er die - durch Einreichen einer Bescheinigung seines Arbeitsgebers untermauerte - Aussicht darauf besitzt, in seine frühere berufliche Tätigkeit zurückkehren zu können. Soweit das Landgericht ausgeführt hat, die Chance des Beschwerdeführers auf eine Wiedereinstellung sei „nicht sicher vorhanden“, genügt dies ebenso wenig den Anforderungen an die - erforderlichenfalls nach entsprechenden Ermittlungen festzustellende - hohe Wahrscheinlichkeit der die Untersuchungshaft tragenden Tatsachen, wie die (ebenfalls ohne jede Ermittlung vorgebrachte) Erwägung der Generalstaatsanwaltschaft, eine erneute Tätigkeit bei dem früheren Arbeitgeber stelle „bislang lediglich eine vage Möglichkeit“ dar.

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Das weitere, durch eine schriftliche Erklärung der Eltern gestützte Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er bislang mit finanzieller Unterstützung seiner Eltern seine Wohnung erhalten habe und dies weiterhin schaffen wolle, weil diese Wohnung in der Nähe zu den Eltern und fern von Einrichtungen für Kinder gelegen sei, erscheint plausibel; ihm sind jedenfalls weder Staatsanwaltschaft und Generalstaatsanwaltschaft noch das Landgericht entgegen getreten, was aber zu erwarten gewesen wäre, um in Erfüllung der Begründungspflichten die tatsächlichen Grundlagen für die Fortdauer des Untersuchungshaftvollzuges darzulegen.

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Soweit die Generalstaatsanwaltschaft die Therapiewilligkeit des Beschwerdeführers mit der Erwägung abzuwerten versucht hat, der Angeklagte habe im Jahr 2014 einer Gruppentherapie bei „KIZ“ eher ablehnend gegenüber gestanden, verfängt dies nicht. Ungeachtet dessen, dass schon der zeitliche Ablauf diesem Vorbringen gegenüber steht, bezog sich der Vorbehalt des Angeklagten auf eine besondere Therapieform, was angesichts seiner Persönlichkeitsstruktur nicht erstaunt. Dass der Angeklagte - in Abstimmung mit der Bewährungshelferin - eine andere Therapie in einer für ihn geeigneteren Form aufgenommen und durchgeführt hat, bevor deren Ende einvernehmlich mit dem Therapeuten beschlossen wurde, findet jedenfalls keine Erwähnung.

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Der vom Landgericht als fluchtanreizerhöhend hervorgehobene Umstand, dass die Staatsanwaltschaft Berlin mit ihrer Revision weiterhin die Anordnung der Sicherungsverwahrung erstrebt, trägt nicht mehr, nachdem die Staatsanwaltschaft ihr Rechtsmittel gegen das Urteil vom 1. Dezember 2017 zurückgenommen hat.

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c) Der Senat ist der Auffassung, dass angesichts des nach allem noch gegebenen Fluchtanreizes der Zweck der Untersuchungshaft mit den aus dem Entscheidungssatz ersichtlichen milderen Maßnahmen im Sinne des § 116 Abs. 1 StPO auch ohne den weiteren Haftvollzug erreicht werden kann.

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Soweit es die angebotene Kaution aus den Ersparnissen der Eltern anbelangt, bemerkt der Senat zu der von der Generalstaatsanwaltschaft zitierten Passage aus der Entscheidung des 5. Strafsenats des Kammergerichts, die auf den Beschluss des Senats vom 19. Juni 2013 in der Sache 4 Ws 68/13 zurückgeht, lediglich das Folgende: Die Aussage, wonach Zweifel zu Lasten des Angeklagten gehen, beinhaltet keinen allgemeingültigen Rechtsgrundsatz, sondern bezog sich auf den Sonderfall eines Angeklagten, dem allein es möglich gewesen wäre, seinen gänzlich unklaren Vortrag schon zur Person des potenziellen Sicherungsgebers so zu gestalten, dass überhaupt eine gerichtliche Prüfung dahin möglich gewesen wäre, ob eine von dem Dritten gestellte Kaution als ein geeignetes Haftsurrogat anzusehen wäre. Denn nur bei Kenntnis der Person des Sicherungsgebers kann beurteilt werden, ob aufgrund der Persönlichkeit des Angeklagten und seiner Beziehungen zum Sicherungsgeber davon ausgegangen werden kann, er werde diesem nicht durch den Verfall der Sicherheit schaden wollen, und ob die Summe nach dem Vermögen des Leistenden in einer Höhe festgesetzt ist, die der Angeklagte nicht als ein Freundschaftsgeschenk ansehen kann. Eine andere Deutung der fraglichen Beschlusspassage ließe sich mit der Pflicht sowohl des Haftgerichts als auch der Staatsanwaltschaft, die tatsächlichen Grundlagen für die Anordnung und Fortdauer der Untersuchungshaft aufgrund des Amtsermittlungsgrundsatzes selbst aufzuklären und festzustellen, nicht vereinbaren. Darüber hinaus könnte der Zweifelssatz in der genannten Form ohnehin erst dann zur Geltung kommen, wenn die erforderlichen und möglichen Ermittlungen angestellt, aber ergebnislos geblieben sind; er könnte keinesfalls dahin angewendet werden, solche Ermittlungen von vornherein zu versäumen und stattdessen - wie hier ersichtlich von der Generalstaatsanwaltschaft befürwortet - auf der Grundlage nicht überprüfter Annahmen zulasten des Angeklagten zu entscheiden.

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Nach den Ermittlungen des Senats handelt es sich um die gesamten Ersparnisse der betagten und bereits berenteten Eltern des Angeklagten, die in bescheidenen häuslichen und finanziellen Verhältnissen leben. Für die Annahme, der Verlust dieser gesamten Ersparnisse könne für die alten Leute keinen nennenswerten Verlust bedeuten, oder der Angeklagte werde seinen mit ihm eng verbundenen und stets zu ihm stehenden Eltern zwecks Erlangung einer voraussichtlich nur vorübergehenden Vermeidung eines Strafantritts diesen Verlust zumuten, spricht nichts.

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d) Der Angeklagte ist abschließend darauf hinzuweisen, dass er mit dem erneuten Vollzug des Haftbefehls und seine Eltern mit dem Verlust der Sicherheit rechnen müssen, wenn er der ihm erteilten Weisung schuldhaft zuwiderhandelt. Gleiches gilt auch dann, wenn sich auf andere Weise zeigen sollte, dass das in ihn gesetzte Vertrauen nicht gerechtfertigt war.

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2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Landeskasse Berlin, weil kein anderer für sie haftet (vgl. BGHSt 14, 391; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 60. Aufl., § 464 Rn. 2, § 473 Rn. 2); die Entscheidung über die notwendigen Auslagen des Verurteilten, die hier zu treffen war (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt aaO, § 464 Rn. 11a mwN), beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 467 Abs. 1 StPO (vgl. LR-Hilger, StPO 26. Aufl., § 473 Rn. 14).