Rechtsprechung / Kammergericht

Kammergericht Beschluss vom 12.02.2021 – 4 Ws 9/21, 4 Ws 9/21 - 121 AR 11/21

ECLI:DE:KG:2021:0212.4WS9.21.00

Orientierungssatz

1. Nach der erstinstanzlichen Verurteilung dient die Untersuchungshaft neben der Sicherung des weiteren Verfahrens auch der Vollstreckung der erkannten Strafe für den Fall, dass das Urteil Rechtskraft erlangt.(Rn.9)

2. Die Erwartung, einen Strafrest von gut elf Monaten in Unfreiheit verbringen zu müssen, bietet einen nicht unerheblichen Fluchtanreiz.(Rn.11)

3. Dass ein Angeklagter ein ausländischer Staatsangehöriger ist, sich in der Vergangenheit zeitweilig in seinem Heimatland aufgehalten und dort familiäre Bindungen hat, während er in Deutschland bislang keiner legalen Tätigkeit nachgegangen ist und aufgrund seiner nur eingeschränkt vorhandenen Sprachkenntnisse keine realistische Aussicht besteht, hier beruflich Fuß zu fassen, begründet zwar für sich allein keine Fluchtgefahr, kann aber bei der erforderlichen Gesamtwürdigung mitberücksichtigt werden.(Rn.15)

4. Einer fortbestehenden, durch die bisherige Dauer der Untersuchungshaft aber bereits geminderten Fluchtgefahr muss durch mildere Maßnahmen als dem weiteren Vollzug der Untersuchungshaft begegnet werden. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebietet die Außervollzugsetzung des Haftbefehls und die Erteilung von (An-)Weisungen.(Rn.16)

Verfahrensgang

vorgehend LG Berlin, 13. November 2020, (518 KLs) 255 Js 82/20 (25/20)

vorgehend AG Tiergarten, 17. März 2020, (351 Gs) 255 Js 82/20 (921/20)

Tenor

1. Der Haftbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vom 17. März 2020 – (351 Gs) 255 Js 82/20 (921/20) – in der Fassung des Haftfortdauerbeschlusses des Landgerichts Berlin vom 13. November 2020 - (518 KLs) 255 Js 82/20 (25/20) – wird mit folgenden Maßgaben außer Vollzug gesetzt:

Der Angeklagte wird angewiesen,

a) am Tag seiner Entlassung Wohnung in der Gxxxxxxxx, oder in einer ihm vom Jobcenter alternativ vermittelten Unterkunft zu nehmen und seine ladungsfähige Anschrift dem Landgericht Berlin unverzüglich mitzuteilen;

b) sich spätestens am Tag nach seiner Entlassung und danach dreimal wöchentlich bei der für seinen Wohnanschrift zuständigen Polizeidienststelle zu melden, wobei die Festsetzung der Meldezeit der Polizeidienststelle vorbehalten bleibt,

c) eine Sicherheit in Höhe von 10.000 (zehntausend) Euro in bar durch Hinterlegung bei der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts Tiergarten zu leisten und die Zahlung nachzuweisen; die Entlassung ist von dem Nachweis dieser Sicherheitsleistung abhängig.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Beschwerdeführer insoweit entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Landeskasse Berlin zur Last.

Gründe

I.

1

Das Landgericht Berlin hat den Angeklagten am 13. November 2020 wegen schweren Menschenhandels in Tateinheit mit Zuhälterei unter Einbeziehung einer Geldstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Passau vom 3. Februar 2020 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und fünf Monaten verurteilt und ihn im Übrigen freigesprochen. Der Angeklagte hat das Urteil mit der Revision angefochten, über die bislang noch nicht entschieden worden ist.

2

Das Amtsgericht Tiergarten hatte am 17. März 2020 gegen den Angeklagten einen auf den Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO) gestützten Haftbefehl erlassen, der dem Angeklagten neben der Tat, wegen der er verurteilt worden ist, noch einen Fall der Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung sowie einen Fall des sexuellen Übergriffs zur Last legte. Der Angeklagte ist daraufhin am 10. Juni 2020 auf einem Polizeiabschnitt in Berlin festgenommen worden, zu dem er sich begeben hatte, um den Aufenthaltsort seiner Lebensgefährtin zu erfragen. Er befindet sich seither ununterbrochen in Untersuchungshaft. Mit der Verkündung des Urteils am 13. November 2020 hat die Kammer die Fortdauer der Untersuchungshaft aus den Gründen ihrer Anordnung mit der Maßgabe angeordnet, dass dieser der aus dem Tenor des Urteils ersichtlichen Tat dringend verdächtig sei.

3

Mit seiner Beschwerde vom 7. Januar 2021 hat der Angeklagte beantragt, den Haftbefehl aufzuheben, hilfsweise, ihn außer Vollzug zu setzen. Er beanstandet die Annahme von Fluchtgefahr und wendet ein, dass er seinen ausschließlichen Lebensmittelpunkt in Berlin habe, wo auch sämtliche engeren Familienmitglieder von ihm wohnhaft seien. Er sei während laufender Hauptverhandlung erstmalig Vater geworden; seine Lebensgefährtin, mit der er nach Roma-Sitte verheiratet sei, und seine im Oktober 2020 geborene Tochter hätten vom Jobcenter nunmehr ein Apartment in der Gxxxxxx in Berlin vermittelt bekommen, wo auch er im Falle einer Entlassung einziehen könne. Dass die „Großfamilie“ ein Ferienhaus in Rumänien besitze, stelle aus seiner Sicht keinen Anlass dar, davon auszugehen, dass er im Falle einer Entlassung in sein Heimatland Rumänien ausweichen werde; dieses sei vermietet und werde von der Familie nicht genutzt. Er sei bislang lediglich zu Geldstrafen verurteilt worden und befinde sich erstmalig in Haft, weshalb auch im Hinblick auf das geständige Prozessverhalten zu erwarten sei, dass er die Strafe nicht vollständig werde verbüßen müssen.

4

Die Kammer hat der Beschwerde unter dem 18. Januar 2021 nicht abgeholfen und in der Begründung darauf abgestellt, dass der Angeklagte über Beziehungen ins Ausland verfüge. Dass das Haus in Rumänien der Familie tatsächlich nicht zur Verfügung stehe, erscheine der Kammer nicht glaubhaft, da der Angeklagte sich dort zumindest über den Jahreswechsel 2019/2020 „über Wochen“ aufgehalten habe und sein rumänisches Personaldokument dieses Haus als seinen Wohnsitz ausweise. Als fluchtbegünstigend wertet die Kammer zudem, dass weder der Angeklagte noch seine Lebensgefährtin in Deutschland über berufliche Bindungen verfügten. Bislang habe die Familie von den Prostitutionseinkünften der Lebensgefährtin gelebt, die nunmehr wegen Corona und der Geburt der Tochter weggefallen seien; weitere reguläre Einkommensquellen stünden der Familie nicht zur Verfügung. Es sei auch unwahrscheinlich, dass es dem Angeklagten, der Analphabet sei und nur über beschränkte Kenntnisse der deutschen Sprache verfüge, zukünftig gelingen werde, beruflich in Deutschland Fuß zu fassen. Für die Behauptung, dass er in der Wohnung der Lebensgefährtin, bei der es sich nur um eine provisorische Bleibe handele, einziehen könne, habe er bislang keinen Nachweis erbracht; im Übrigen habe ihn die Verbindung zu seiner Lebensgefährtin auch in der Vergangenheit nicht davon abgehalten, sich wochenlang in Rumänien aufzuhalten. Der Umstand, dass Familienmitglieder in Deutschland ansässig seien, mindere die Fluchtgefahr nur unwesentlich, da er jedenfalls auch in seinem Heimatland über verwandtschaftliche Kontakte verfüge.

5

Die Generalstaatsanwaltschaft Berlin hat beantragt, das Rechtsmittel zu verwerfen. In ihrer am 26. Januar 2021 beim Senat eingegangenen Zuschrift hat sie u.a. ausge-führt, dass der Angeklagte nach Anrechnung der Untersuchungshaft einen Strafrest von einem Jahr, neun Monaten und zwei Wochen zu verbüßen habe. Eine Reststrafenaussetzung nach § 57 StGB sei jedenfalls nicht konkret zu erwarten; zwar sei der Angeklagte Erstverbüßer, die Frage einer eventuellen vorzeitigen Entlassung hänge jedoch entscheidend von seinem derzeit noch nicht zu beurteilenden Verhalten im Vollzug ab.

6

Der Senat hat dem Angeklagten die ihm vom Landgericht nicht zur Kenntnis gegebene Nichtabhilfeentscheidung sowie die Zuschrift der Generalstaatsanwaltschaft zugeleitet; er hat durch Schriftsatz seines Verteidigers vom 29. Januar 2021 dazu Stellung genommen und ausgeführt, dass er bereit sei, eine aus Ersparnissen und Schmuckverkäufen stammende Kaution im „untersten fünfstelligen Bereich“ zu hinterlegen.

II.

7

1. Die nach § 304 Abs. 1 StPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde hat mit dem Hilfsantrag mit den aus dem Tenor ersichtlichen Maßgaben Erfolg.

8

a) Zum dringenden Tatverdacht, gegen dessen Annahme sich der Angeklagte auch nicht wendet, braucht der Senat angesichts der erstinstanzlichen Verurteilung keine näheren Ausführungen zu machen.

9

b) Unter Berücksichtigung der maßgeblichen Rechtsgrundsätze (vgl. Senat StV 2012, 350 mwN) ist bei derzeitigem Sachstand der Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO) weiterhin zu bejahen. Nach der erstinstanzlichen Verurteilung dient die Untersuchungshaft neben der Sicherung des weiteren Verfahrens auch der Vollstreckung der erkannten Strafe für den Fall, dass das Urteil Rechtskraft erlangt (std. Rspr. des Senats, vgl. etwa Beschlüsse vom 21. Januar 2008 – 4 Ws 4/08 – und vom 27. Dezember 2007 – 4 Ws 166/07 –; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 63. Aufl., Vor § 112 Rn. 4). Hierbei ist allerdings zu bedenken, dass für die Anordnung und insbesondere den weiteren Vollzug der Untersuchungshaft im Stadium zwischen (nicht rechtskräftigem) Urteil und Vollstreckungsbeginn strengere Anforderungen gelten, weil die Vollstreckungssicherung nur einen Nebenzweck der Untersuchungshaft darstellt (vgl. Senat StraFo 2016, 511; Beschluss vom 19. März 2019 – 4 Ws 25/19 –).

10

Fluchtgefahr ist gegeben, wenn bei Würdigung aller Umstände des Einzelfalles eine höhere Wahrscheinlichkeit für die Annahme spricht, der Beschuldigte werde sich – zumindest für eine gewisse Zeit – dem Strafverfahren entziehen, als für die Erwartung, er werde sich dem Verfahren zur Verfügung halten. Dabei können die zu erwartenden Rechtsfolgen allein die Fluchtgefahr grundsätzlich nicht begründen; sie sind lediglich – aber auch nicht weniger als das – der Ausgangspunkt für die Erwägung, ob ein aus der Straferwartung folgender Fluchtanreiz unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände zu der Annahme führt, der Beschuldigte werde diesem wahrscheinlich nachgeben und flüchtig werden. Das ist vorliegend der Fall.

11

Dabei kann dahinstehen, ob die – für die Entscheidung maßgebliche – sog. Nettostraferwartung des Angeklagten, welche bei Anrechnung der bereits vollzogenen Untersuchungshaft derzeit bei einem Rest von einem Jahr und neun Monaten liegt, sich infolge einer Strafrestaussetzung zur Bewährung und/oder teilweiser Begleichung der einbezogenen Geldstrafe (weiter) verkürzen wird, da auch die Erwartung, einen Strafrest von derzeit gut elf Monaten in Unfreiheit verbringen zu müssen, noch immer einen nicht unerheblichen Fluchtanreiz bietet, der durch die stabilisierenden Gesichtspunkte nicht in einem Maße beseitigt wird, dass der Haftgrund bereits entfällt.

12

Der Senat weist diesbezüglich allerdings daraufhin, dass die Argumentation der Generalstaatsanwaltschaft insoweit den zutreffenden Prüfungsansatz verfehlt, wenn sie darauf abstellt, dass eine Reststrafaussetzung „gegenwärtig noch nicht hinreichend sicher einschätzbar“, mithin nicht wahrscheinlich sei. Es ist allgemein anerkannt, dass die für die Untersuchungshaft erforderlichen Tatsachen mit hoher Wahrscheinlichkeit (positiv) festzustellen sind. Auch die Erwartung einer hohen, Fluchtanreiz bietenden Freiheitsstrafe ist eine „bestimmte Tatsache“ im Sinne des § 112 Abs. 2 StPO, für deren Vorliegen – soll die Haftanordnung darauf gestützt werden – eine hohe Wahrscheinlichkeit gegeben sein muss (vgl. Senat StraFo 2015, 108; Beschlüsse vom 19. März 2019 [aaO] und vom 13. März 2018 – 4 Ws 30/18 –). Da sich diese nach dem tatsächlich zu erwartenden Freiheitsentzug bestimmt, ist somit zu fragen, ob die Vollverbüßung der gegen den Beschwerdeführer erkannten Gesamtfreiheitsstrafe in Höhe von zwei Jahren und fünf Monaten hoch wahrscheinlich ist. Dies wiederum setzt im Rahmen der Haftentscheidung die Prognose voraus, dass der Angeklagte keine realistische Chance auf eine Reststrafaussetzung nach § 57 StGB (zu welchem Zeitpunkt auch immer) besitzt, diese also im konkreten Fall eher unwahrscheinlich ist. Das Fehlen einer realistischen Aussicht auf eine bedingte Entlassung nach Teilverbüßung versteht sich bei dem in der Hauptverhandlung geständigen Angeklagten, der Erstverbüßer sein wird und der sich – soweit ersichtlich – im Vollzug der Untersuchungshaft beanstandungsfrei führt, zumindest nicht von selbst.

13

Dies kann vorliegend jedoch dahinstehen, da die bekannt gewordenen und in die Gesamtwürdigung im Rahmen der Fluchtgefahrenprognose einzustellenden persönlichen Verhältnisse des Angeklagten auch bei Zugrundelegung einer vorzeitigen Reststrafenaussetzung überwiegend für die Annahme von Fluchtgefahr sprechen.

14

Für Fluchtgefahr spricht insbesondere, dass der Angeklagte sich vor seiner Festnahme über längere Zeit an einem unbekannten Ort aufgehalten hat, weshalb bei der prognostischen Betrachtung zugleich der – bereits bei Begehung der verfahrensgegenständlichen Tat bestehenden – Beziehung zu der in die Tat eingebundenen Lebensgefährtin kein großes, gegen die Annahme von Fluchtgefahr sprechendes Gewicht beikommt, was insbesondere auch durch die Umstände, die zu der Festnahme des Angeklagten geführt haben, illustriert wird. Ebenso verhält es sich bezüglich der weiteren engen verwandtschaftlichen Beziehungen, zumal diese dem Angeklagten auch die Möglichkeit geben, sich der Strafverfolgung – und sei es durch Untertauchen im Inland – zu entziehen.

15

Zudem ist – worauf bereits die Kammer hingewiesen hat – der Angeklagte in Deutschland bislang keiner legalen Tätigkeit nachgegangen und er hat bereits aufgrund seiner nur eingeschränkt vorhandenen Sprachkenntnisse auch keine realistische Aussicht, hier beruflich Fuß zu fassen. Dass er rumänischer Staatsangehöriger ist, sich in der Vergangenheit zeitweilig in seinem Heimatland aufgehalten und dort familiäre Bindungen hat, begründet zwar für sich allein keine Fluchtgefahr, kann aber bei der erforderlichen Gesamtwürdigung mitberücksichtigt werden (vgl. Lind in LR, StPO 27. Aufl., § 112 Rn. 52 mwN). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass das Landgericht dies jedenfalls als einen Anhaltspunkt für die Fluchtgefahr gewertet hat.

16

c) Der fortbestehenden, durch die bisherige Dauer der Untersuchungshaft

allerdings bereits geminderten Fluchtgefahr kann und muss jedoch durch mildere Maßnahmen als dem weiteren Vollzug der Untersuchungshaft begegnet werden. Der – im Verfahrensstadium nach Urteilserlass besonders zu beachtende (s.o.) – Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der durch die Vorschrift des § 116 Abs. 1 StPO ausgeformt wird (Lind aaO, § 116 Rn. 1), gebietet die Außervollzugsetzung des Haftbefehls.

17

Die Weisungen, die der Senat dem Angeklagten erteilt hat, sind grundsätzlich geeignet, den Zweck der Untersuchungshaft auch ohne deren (fortgesetzten) Vollzug zu erreichen. Die gleichwohl verbleibende Fluchtgefahr ist im Hinblick auf das Gewicht des grundrechtlich geschützten Freiheitsanspruchs des Angeklagten hinzunehmen. Aufgrund seines Vorbringens geht der Senat davon aus, dass der Angeklagte in dem Apartment der Lebensgefährtin oder aber jedenfalls in einer anderen, vom zuständigen Jobcenter vermittelten Unterkunft unterkommen kann.

18

d) Der Angeklagte ist abschließend darauf hinzuweisen, dass er mit dem erneuten Vollzug des Haftbefehls und mit dem Verlust der Sicherheit rechnen muss, wenn er der ihm erteilten Weisung schuldhaft zuwiderhandelt. Gleiches gilt auch dann, wenn sich auf andere Weise zeigen sollte, dass das in ihn gesetzte Vertrauen nicht gerechtfertigt war.

19

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Landeskasse Berlin, weil kein anderer für sie haftet (vgl. BGHSt 14, 391; Meyer-Goßner/Schmitt aaO, § 464 Rn. 2, § 473 Rn. 2); die Entscheidung über die notwendigen Auslagen des Verurteilten, die hier zu treffen war (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt aaO, § 464 Rn. 11a mwN), beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 467 Abs. 1 StPO (vgl. LR-Hilger, StPO 26. Aufl., § 473 Rn. 14).