Rechtsprechung / Kammergericht
Kammergericht Beschluss vom 19.03.2018 – 22 U 65/16
ECLI:DE:KG:2018:0319.22U65.16.00
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 16. März 2016 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin, Az.: 42 O 122/15, wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Gebührenstreitwert des Berufungsverfahrens wird auf 16.696,73 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die zulässige Berufung hat aus den im Hinweisbeschluss vom 22. Januar 2018 aufgeführten Gründen, auf die Bezug genommen wird und an denen der Senat festhält, keinen Erfolg. Die von dem Kläger hiergegen erhobenen Bedenken greifen nicht durch.
Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Frage des Eigentums an dem beschädigten Fahrzeug keine Formalie, die gegebenenfalls unbeachtet bleiben könnte, sondern Anspruchsvoraussetzung. Nur derjenige dessen Eigentum beeinträchtigt worden ist, kann nach § 7 Abs. 1 StVG oder § 823 Abs. 1 BGB zur Wiederherstellung Schadensersatz verlangen.
Auf eine Verpflichtung gegenüber der finanzierenden Bank, das Fahrzeug stets in einem einwandfreien Zustand zu halten, kann sich der Kläger nicht berufen, weil er schon nicht darlegt, dass gerade ihn auch eine solche Pflicht trifft.
Die weiteren Ausführungen über eine fehlerhafte Verfahrensweise und ungerechtfertigte Anwendung der Verspätungsvorschriften durch das Landgericht liegen neben der Sache. Diese Fragen sind durch den Senat berücksichtigt worden. Sie stellen die Ausführungen in dem Hinweisbeschluss vom 22. Januar 2018 nicht in Frage.
Auch der Umstand, dass der Kläger nunmehr Eigentümer des Fahrzeugs geworden sein will, ändert an der Erfolglosigkeit der Berufung nichts. Denn für das Entstehen des Schadensersatzanspruchs kommt es auf die Eigentümerstellung zum Zeitpunkt des Unfalls an . Ein späterer Eigentümerwechsel lässt den Anspruch nicht mit übergehen (vgl. BGH, Urteil vom 07. Juni 2005 - VI ZR 192/04 -, BGHZ 163, 180-187).
II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 10 Satz 2, 711, 713 ZPO.