Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 07.06.2005 – VI ZR 192/04

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

Verkündet am: 7. Juni 2005 Böhringer-Mangold, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

BGHZ:

BGHR:

ja

ja

ja

Läßt der Geschädigte sein unfallbeschädigtes Fahrzeug nicht reparieren, sondern

realisiert er durch dessen Veräußerung den Restwert, ist sein Schaden in entspre-

chender Höhe ausgeglichen. Deshalb wird auch bei Abrechnung nach den fiktiven

Reparaturkosten in solchen Fällen der Schadensersatzanspruch durch den Wieder-

beschaffungsaufwand begrenzt, so daß für die Anwendung einer sog. 70 %-Grenze

kein Raum ist.

BGH, Urteil vom 7. Juni 2005 - VI ZR 192/04 - OLG Düsseldorf

LG Düsseldorf

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 7. Juni 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller und die Richter

Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr

für Recht erkannt:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 7. Juni 2004 wird auf seine

Kosten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger nimmt wegen eines Verkehrsunfalls vom 20. Dezember 2002

den Beklagten zu 1 als Fahrer und die Beklagte zu 2 als Haftpflichtversicherer

des anderen unfallbeteiligten Fahrzeugs auf restlichen Schadensersatz in An-

spruch. Die volle Haftung der Beklagten steht dem Grunde nach außer Streit.

Die Parteien streiten lediglich noch darum, ob der Kläger auf der Basis der fikti-

ven Reparaturkosten abrechnen kann oder sich auf den Wiederbeschaffungs-

aufwand (Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert) seines unfallbeschädig-

ten Fahrzeugs verweisen lassen muß.

Der vom Kläger beauftragte Sachverständige schätzte die Reparaturko-

sten der unfallbeschädigten Großraumlimousine vom Typ Daimler Chrysler

Grand Voyager, Erstzulassung 8. Januar 2002, auf 17.079,10 € (einschließlich

Mehrwertsteuer) und den merkantilen Minderwert auf 1.500 €. Den Brutto-

Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs gab er mit ca. 27.000 € an. Eine An-

gabe zum Restwert des Fahrzeugs enthielt das Gutachten nicht.

Mit Anwaltsschreiben vom 10. Januar 2003 errechnete der Kläger seinen

Fahrzeugschaden auf der Grundlage der vom Sachverständigen geschätzten

Netto-Reparaturkosten von 14.723,36 € zuzüglich des merkan tilen Minderwerts

von 1.500 € mit insgesamt 16.223,36 €. Daraufhin beauf

tragte der beklagte

Haftpflichtversicherer die Firma c. mit der Einholung von Restwertangeboten

und übermittelte ihr zu diesem Zweck das vom Kläger übersandte Originalgut-

achten einschließlich der Originalfotos von dem beschädigten Fahrzeug. Die

Firma c. bediente sich ihrerseits der Internet-Restwertbörse A., wo das Unfall-

fahrzeug mit den Fotos und einer detaillierten Beschreibung der Beschädigun-

gen unter Angabe der gutachterlich ermittelten Schätzwerte über das Internet

zum Kauf angeboten wurde. Von insgesamt 15 Geboten übermittelte der be-

klagte Haftpflichtversicherer dem Anwalt des Klägers mit Telefax vom

17. Januar 2003 das höchste "verbindliche Kaufangebot" eines mit Name, An-

schrift, Telefon- und Faxnummer näher bezeichneten Kaufinteressenten über

13.110 € mit dem Zusatz, daß das Gebot die kostenlose Abh olung des Kfz

beinhalte. Der Kläger ließ jedoch das ihm unstreitig über seinen Anwalt zuge-

gangene Restwertangebot unbeachtet und erwarb mit Kaufvertrag vom

28. Januar 2003 ein Neufahrzeug der gleichen Marke und des gleichen Typs

wie sein Unfallfahrzeug zu einem Kaufpreis von 32.000 €

(einschließlich Mehr-

wertsteuer), den er in voller Höhe an den Fahrzeughändler bezahlt haben will.

Dazu, was er mit seinem Unfallfahrzeug gemacht hat, hat der Kläger bis zuletzt

keine Erklärung abgegeben.

Der beklagte Haftpflichtversicherer regulierte den Fahrzeugschaden auf

der Basis des Wiederbeschaffungsaufwands, wobei sie von dem Netto-

Wiederbeschaffungswert von 23.275,86 € einen Restwert in Höhe des dem

Kläger übermittelten Angebots von 13.110 € in Abzug b rachte und dem Kläger

den sich daraus ergebenden Betrag von 10.165,86 € vorg erichtlich überwies.

Mit seiner Klage begehrt der Kläger Ersatz der fiktiven Reparaturkosten

einschließlich des merkantilen Minderwerts (insgesamt 18.579,10 €), wobei er

seinen restlichen Schaden unter Berücksichtigung des vorgerichtlich überwie-

senen Betrags von 10.165,86 € und des ihm nach Vorlage d er Neuwagenrech-

nung vom beklagten Haftpflichtversicherer gezahlten Mehrwertsteuerbetrags

von 3.724,14 € auf 4.689,10 € beziffert. Das Landgeri

cht hat seine Klage inso-

weit abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung hat das Oberlandesgericht

zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt

der Kläger sein entsprechendes Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe

I.

Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung u.a. in NZV 2004, 584 ver-

öffentlicht ist, meint, der Fahrzeugschaden des Klägers sei durch die Zahlungen

des beklagten Haftpflichtversicherers

in Höhe von

insgesamt 13.890 €

(10.165,86 € zuzüglich 3.724,14 €) ausgeglichen. Dieser

Gesamtbetrag ent-

spreche dem Wiederbeschaffungsaufwand, also der Differenz zwischen dem

Bruttowiederbeschaffungswert von 27.000 € und dem überm ittelten Restwert-

angebot von 13.110 €. Dadurch sei der Anspruch des Kläg ers auf Ersatz seines

Fahrzeugschadens im vorliegenden Fall begrenzt. Daß der Sachverständige

zum Restwert keine Angabe gemacht habe, beruhe ersichtlich auf der verbreite-

ten Übung, diesen erst zu ermitteln, wenn die Reparaturkosten mehr als 70 %

über dem Wiederbeschaffungswert liegen. Die zu diesem Zwecke empfohlene

70 %-Grenze entfalte jedoch insoweit keine normative Kraft dergestalt, daß ge-

schätzte Reparaturkosten unterhalb dieses Grenzwertes in jedem Falle erstat-

tungsfähig seien. Vielmehr sprächen bei einer Fallgestaltung der vorliegenden

Art die besseren Gründe dafür, den Fahrzeugschaden nach den

- vergleichsweise geringeren - Ersatzbeschaffungskosten zu bemessen. Der

Gesichtspunkt des Integritätsinteresses müsse außer Betracht bleiben, weil hier

davon auszugehen sei, daß der Kläger das Unfallfahrzeug veräußert habe. Da

der Kläger nicht vorgetragen habe, daß er zum Zeitpunkt des Zugangs des

Kaufangebots vom 17. Januar 2003 nicht mehr im Besitz des Unfallfahrzeugs

gewesen sei oder bereits anderweitige wirtschaftliche Dispositionen getroffen

habe, sei auch nicht zu erkennen, daß schutzwürdige Interessen des Klägers

bei einer Abrechnung nach den Ersatzbeschaffungskosten verletzt sein könn-

ten. Schließlich sei das dem Kläger übermittelte Angebot eines Restwertaufkäu-

fers für diesen akzeptabel gewesen, da er es ohne größere Anstrengungen risi-

kolos hätte annehmen können.

II.

Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg. Der

Schadensersatzanspruch des Klägers wegen der Beschädigung seines Fahr-

zeugs durch den Verkehrsunfall vom 20. Dezember 2002 ist durch die Zahlun-

gen des zweitbeklagten Haftpflichtversicherers in vollem Umfang erfüllt und

damit erloschen (§ 362 Abs. 1 BGB).

1. Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. zuletzt Senatsurteile

BGHZ 154, 395 und vom 15. Februar 2005 - VI ZR 70/04 - VersR 2005, 1108

und - VI ZR 172/04 - VersR 2005, 665, jeweils m.w.N.) stehen dem Geschädig-

ten im allgemeinen zwei Wege der Naturalrestitution zur Verfügung: Die Repa-

ratur des Unfallfahrzeugs oder die Anschaffung eines "gleichwertigen" Ersatz-

fahrzeugs. Unter den zum Schadensausgleich führenden Möglichkeiten der Na-

turalrestitution hat der Geschädigte dabei jedoch grundsätzlich diejenige zu

wählen, die den geringsten Aufwand erfordert. Dieses sogenannte Wirtschaft-

lichkeitspostulat findet gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB seinen gesetzlichen

Niederschlag in dem Tatbestandsmerkmal der Erforderlichkeit, ergibt sich aber

letztlich schon aus dem Begriff des Schadens selbst. Darüber hinaus findet das

Wahlrecht des Geschädigten seine Schranke an dem Verbot, sich durch Scha-

densersatz zu bereichern. Denn auch wenn er vollen Ersatz verlangen kann,

soll der Geschädigte an dem Schadensfall nicht "verdienen". Durch das Wirt-

schaftlichkeitsgebot und das Bereicherungsverbot darf allerdings sein Integri-

tätsinteresse, das aufgrund der gesetzlich gebotenen Naturalrestitution Vorrang

genießt, nicht verkürzt werden. Deshalb hat der Senat in seinem Urteil vom

29. April 2003 - VI ZR 393/02 - aaO entschieden, daß der Geschädigte zum

Ausgleich des durch einen Unfall verursachten Fahrzeugschadens die vom

Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbe-

schaffungswerts ohne Abzug des Restwerts verlangen kann, wenn er das Fahr-

zeug tatsächlich reparieren läßt und weiter benutzt. In einem solchen Fall stellt

nämlich der Restwert lediglich einen hypothetischen Rechnungsposten dar, den

der Geschädigte nicht realisiert und der sich daher in der Schadensbilanz nicht

niederschlagen darf.

2. Demgegenüber hat im Streitfall nach den von der Revision nicht ange-

griffenen Feststellungen des Berufungsgerichts der Kläger das unfallbeschädig-

te Fahrzeug nicht weiter benutzt, sondern es in unrepariertem Zustand weiter-

veräußert und ein entsprechendes Neufahrzeug erworben. Bei dieser Sachlage

hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler den ersatzfähigen Schaden des

Klägers durch den Wiederbeschaffungsaufwand begrenzt. Dies ergibt sich nicht

nur aus den neueren Senatsurteilen vom 7. Dezember 2004 - VI ZR 119/04 -

(VersR 2005, 381, 382), 15. Februar 2005 - VI ZR 70/04 - und - VI ZR 172/04 -

(jeweils aaO) und vom 1. März 2005 - VI ZR 91/04 - (zur Veröffentlichung be-

stimmt), sondern entspricht auch der bisherigen Rechtsprechung des Senats.

Zwar ist der Geschädigte nach dem Senatsurteil BGHZ 66, 239, 244 nicht ge-

hindert, auch dann nach den fiktiven Reparaturkosten abzurechnen, wenn er

tatsächlich nicht repariert, sondern das Fahrzeug unrepariert veräußert. In ei-

nen solchen Fall ist sein Anspruch jedoch der Höhe nach durch die Kosten der

Ersatzbeschaffung begrenzt (vgl. Senatsurteile BGHZ 66, 239, 247 und vom

5. März 1985 - VI ZR 204/83 - VersR 1985, 593). Auch wenn es den Schädiger

grundsätzlich nichts angeht, wie der Geschädigte mit dem unfallbeschädigten

Kfz verfährt (BGHZ 66, 239, 246), ändert dies nichts daran, daß zunächst ein-

mal nach sachgerechten Kriterien festzustellen ist, in welcher Höhe dem Ge-

schädigten angesichts des ihm verbliebenen Restwerts seines Fahrzeugs durch

den Unfall überhaupt ein Vermögensnachteil erwachsen ist (Senatsurteil vom

21. Januar 1992 - VI ZR 142/91 - VersR 1992, 457). Dadurch wird verhindert,

daß sich der Geschädigte an dem Schadensfall bereichert (vgl. Senatsurteile

BGHZ 154, 395, 398; vom 7. Dezember 2004 - VI ZR 119/04 - und vom

15. Februar 2005 - VI ZR 70/04 - und - VI ZR 172/04 - jeweils aaO). Mit Recht

hat das Berufungsgericht deshalb im Streitfall den Restwert in Abzug gebracht

und damit der Sache nach den Schadensersatzanspruch des Klägers auf den

Wiederbeschaffungsaufwand beschränkt.

3. Entgegen der Auffassung der Revision ist es insoweit ohne Bedeu-

tung, daß die vom Sachverständigen ermittelten Reparaturkosten die "70 %-

Grenze" des Wiederbeschaffungswerts nicht überschreiten und der Sachver-

ständige wohl deshalb in seinem Gutachten keinen Restwert ausgewiesen hat.

Eine solche Vorgehensweise wurde zwar vom Deutschen Verkehrsge-

richtstag im Jahre 1990 und erneut im Jahre 2002 empfohlen (vgl. VersR 1990,

362, 363; 2002, 414, 416). Sie wird in Rechtsprechung und Literatur vielfach

befürwortet (vgl. z.B. LG Osnabrück, DAR 1993, 265, 266; AG Sigmaringen,

MDR 2000, 1430; AG Nordhorn, DAR 2000, 413; vgl. hierzu auch Huber, Das

neue Schadensersatzrecht, 2003 § 1 Rn. 120; ders., MDR 2003, 1334, 1339 f.;

Lemcke, r + s 2002, 265, 270; ders. in: v. Bühren, Anwaltshandbuch Verkehrs-

recht, 2003, Teil 2 Rn. 151 f.; Pamer, NZV 2000, 490 f.; Steffen, DAR 1997,

297, 301; DAR 2002, 6, 9; Geigel/Rixecker, Der Haftpflichtprozeß, 24. Aufl.,

2004, 3. Kap. Rn. 36). Damit soll insbesondere der Lage eines Geschädigten

Rechnung getragen werden, dessen vergleichsweise neues hochwertiges Kraft-

fahrzeug einen "mittleren" Reparaturschaden erleidet, weil in einem solchen

Fall der Reparaturaufwand recht schnell höher sein kann als der Wiederbe-

schaffungsaufwand, obwohl eine Reparatur auf den ersten Blick lohnend er-

scheint (vgl. Geigel/Rixecker, aaO). Das kann sich jedoch nach der Rechtspre-

chung des erkennenden Senats nur dann zugunsten des Geschädigten auswir-

ken, wenn dieser das Fahrzeug tatsächlich reparieren läßt und weiter nutzt. In

diesem Fall kann er zum Ausgleich des durch den Unfall verursachten Fahr-

zeugschadens die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten bis zur

Höhe des Wiederbeschaffungswerts ohne Abzug des Restwerts verlangen, wo-

bei die Qualität der Reparatur jedenfalls solange keine Rolle spielt, als die ge-

schätzten Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen (vgl.

Senatsurteile BGHZ 154, 395, 398 und 15. Februar 2005 - VI ZR 70/04 - und

- VI ZR 172/04 - jeweils aaO). Läßt er dagegen das Fahrzeug nicht reparieren,

sondern realisiert er dessen Restwert, liegt nach den vorstehenden Darlegun-

gen zu Ziffer 2. auf der Hand, daß sein Schaden in Höhe des Restwerts ausge-

glichen und deshalb dessen Berücksichtigung geboten ist. Bei dieser Sachlage

ist für die Anwendung der sog. 70 %-Grenze jedenfalls in Fällen der vorliegen-

den Art kein Raum.

4. Der vorliegende Fall nötigt den Senat - entgegen der Auffassung der

Revision - schließlich nicht zu Ausführungen zu der Frage, unter welchen Vor-

aussetzungen sich der Geschädigte auf ein ihm übermitteltes Angebot eines

Restwertaufkäufers einlassen muß (vgl. hierzu Senatsurteil BGHZ 143, 189).

Denn in dem entsprechenden Vorbringen der Beklagten lag die konkludente

Behauptung, daß der für das unfallbeschädigte Fahrzeug gebotene Kaufpreis

zu erzielen war und mithin auch bei der vom Kläger vorgenommenen Veräuße-

rung mindestens erzielt worden ist. Da sich der Kläger hierzu ausgeschwiegen

hat, gilt die entsprechende Behauptung der Beklagten nach § 138 Abs. 3 und 4

ZPO als zugestanden (vgl. Senatsurteil vom 7. Dezember 2004 - VI ZR 119/04 -

VersR 2005, 381).

Müller Greiner Wellner

Pauge Stöhr