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Kammergericht Beschluss vom 21.06.2018 – 27 W 7/18
ECLI:DE:KG:2018:0621.27W7.18.00
Orientierungssatz
Eine Partei kann sich gegen die einem Sachverständigen gewährte Entschädigung nicht während des Verfahrens beschweren. Beschwerdeberechtigt nach § 4 Abs. 3 JVEG sind allein der Berechtigte (Sachverständige) bzw. der Vertreter der Staatskasse. Die Partei kann sich allein nach § 66 GKG gegen den Ersatz der Vergütung oder Entschädigung durch Einlegung der Erinnerung gegen die Gerichtskostenrechnung wenden.(Rn.2)
Verfahrensgang
vorgehend KG Berlin 27. Zivilsenat, 8. Mai 2018, 27 W 7/18, Beschluss
vorgehend LG Berlin, kein Datum verfügbar, 13 O 72/09
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Beklagten vom 28.5.2008 gegen den Beschluss des Kammergerichts Berlin vom 8. Mai 2018 - 27 W 7/18 - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdewert wird auf 9.177,76 EURO festgesetzt.
Gründe
Die sofortige Beschwerde des Beklagten ist unzulässig, da gegen Beschwerdeentscheidungen eines Oberlandesgerichtes grundsätzlich ein Rechtsmittel nicht statthaft ist (§ 567 Abs. 1 ZPO).
Aber selbst im Rahmen der Umdeutung in eine Gegenvorstellung ist das Rechtsmittel als unbegründet zurückzuweisen. Denn eine Partei kann sich gegen die einem Sachverständigen gewährte Entschädigung nicht während des Verfahrens beschweren (OLG Oldenburg NJW 1986, 265). Beschwerdeberechtigt nach § 4 Abs. 3 JVEG sind allein der Berechtigte (Sachverständige) bzw. der Vertreter der Staatskasse. Die Partei kann sich allein nach § 66 GKG gegen den Ersatz der Vergütung oder Entschädigung durch Einlegung der Erinnerung gegen die Gerichtskostenrechnung wenden.
Diese Erinnerung ist allerdings unabhängig davon zulässig ob das Gericht eine Vergütung oder eine Entschädigung nach § 4 Abs. 1 JVEG festgesetzt hat oder ob das Beschwerdegericht nach § 4 Abs. 3 ff JVEG entschieden hat (Hartmann, Kostengesetze, 48. Auflage, JVEG, § 4 Rdnr. 22, 23 m.z.Nw.).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.