Rechtsprechung / Kammergericht
Kammergericht Beschluss vom 29.12.2018 – 26 W 59/17
ECLI:DE:KG:2018:1229.26W59.17.00
Orientierungssatz
Eine Entscheidung über eine einseitige Erledigterklärung einer sofortigen Beschwerde durch das Landgericht dahin gehend, dass die Erledigung des Beschwerdeverfahrens festgestellt wird, ist in einem Beschluss nach § 572 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht veranlasst. Bei anschließender übereinstimmender Erledigterklärung vor dem Beschwerdegericht ist lediglich über die Kosten zu entscheiden.(Rn.2)
Verfahrensgang
vorgehend KG Berlin, 7. August 2018, 26 W 59/17
vorgehend LG Berlin, kein Datum verfügbar, 52 S 65/16
vorgehend AG Lichtenberg, kein Datum verfügbar, 8 C 439/14
Tenor
Die Gegenvorstellung des Beklagten vom 22.10.2018 gegen den Beschluss des Senats vom 7.8.2018 wird zurückgewiesen.
Gründe
Die Beanstandung des Beklagten, “das Landgericht [habe] nicht über die Erledigterklärung, die mit Schriftsatz vom 16.8.2017 erklärt worden war, entschieden”, ist ungerechtfertigt.
Denn die in der Gegenvorstellung in Bezug genommene Erledigterklärung bezieht sich auf die sofortige Beschwerde (Bl. 23 d.A.). Da diese Erledigterklärung bis zum Beschluss des Landgerichts nach § 572 Abs. 2 Satz 1 ZPO vom 27.11.2017 einseitig geblieben war, hat das Landgericht in diesem Beschluss - einzig richtig - der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt. Eine Entscheidung über die bis dahin einseitig gebliebene Erledigterklärung durch das Landgericht, etwa dahin, dass die Erledigung des Beschwerdeverfahrens festgestellt werde, war in einem Beschluss nach § 572 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht veranlasst. Hierüber hätte allenfalls das Beschwerdegericht zu entscheiden gehabt. Da die Klägerin aber im Verfahren vor dem Beschwerdegericht der Erledigterklärung mit Schriftsatz vom 25.6.2018 schließlich zustimmte, kam es auch zu einer solchen Entscheidung nicht. Vielmehr hatte das Beschwerdegericht nur noch - wie in seinem angegriffenen Beschluss geschehen - über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden.
Dahinstehen kann daher, ob die Gegenvorstellung, die erst 7 Wochen nach Zustellung des angegriffenen Beschlusses bei Gericht eingereicht wurde, schon wegen Verfristung zu verwerfen war (so wohl OLG Dresden, OLGR 2006, 116, analog § 321a Abs. 2 Satz 2 ZPO; krit. Heßler in Zöller, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 567 Rdnr. 22 a.E.).