Rechtsprechung / Kammergericht

Kammergericht Beschluss vom 08.09.2020 – 6 U 157/18

ECLI:DE:KG:1901:0101.6U157.18.00

Orientierungssatz

Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Die Nichtzulassungsbeschwerde vor dem BGH (IV ZR 270/20) ist zurückgenommen worden.

Verfahrensgang

vorgehend KG Berlin 6. Zivilsenat, 24. Juli 2020, 6 U 157/18, Beschluss

vorgehend LG Berlin, 25. September 2018, 24 O 28/17

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 25.09.2018, Aktenzeichen 24 O 28/17, wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Berlin ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 66.374,22 € festgesetzt.

Gründe

1

Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Landgerichts Berlin vom 25.09.2018 und auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 24.07.2020 Bezug genommen.

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Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 25.09.2018, Aktenzeichen 24 O 28/17, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

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Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats Bezug genommen.

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Zu 1.: Auch unter Berücksichtigung der Argumente im Schriftsatz vom 31. August 2020 bleibt der Senat bei der Auslegung der hier maßgeblichen Vertragsbedingungen (Anlagen der Klageschrift, Tarif DA Bd. 1 Blatt 14 ff. d. A. und Anlage B2 des Schriftsatzes der Beklagten vom 20.12.2013, Bd. 1 Blatt 88 ff. d. A.), wonach ein Anspruch auf Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente nur bei Vorliegen der Voraussetzungen in § 15 Abs. 1 besteht. Soweit es in § 17 Abs. 3 S. 1 heißt, dass die Festsetzung der Rente für die Mitglieder, die in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert waren, erst nach Vorlage des bestandskräftigen Festsetzungsbescheides des Trägers der sozialen Rentenversicherung erfolgt, handelt es sich - für den durchschnittlich Versicherten - ersichtlich um eine weitere Voraussetzung, und zwar - wie das Wort „erst“ zeigt - um eine Fälligkeitsvoraussetzung. Dass für die Festsetzung der Rente nicht nur eine formale Prüfung auf der Grundlage des vorzulegenden Rentenbescheides erfolgt, sondern eine inhaltliche Prüfung, ob die in § 15 Abs. 1 Satz 2 definierte Berufsunfähigkeit vorliegt, ergibt sich auch aus der Sicht eines durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers bzw. Versicherten hinreichend aus § 17 Abs. 2, wie vom Senat im Hinweisbeschluss ausgeführt. Ein solcher durchschnittlicher Versicherungsnehmer oder Versicherter, der die Bedingungen aufmerksam liest und verständig unter Abwägung der Interessen der betroffenen Kreise und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs würdigt, versteht die Bedingungen dahin, dass er – wie zuvor in § 15 Abs. 2 Satz 1 geregelt – einen Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente nur hat, wenn gemäß der Definition in § 15 Abs. 1 Satz 2 Berufsunfähigkeit vorliegt, dass er das Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen gemäß § 17 Abs. 2 nachweisen und zusätzlich den Rentenbescheid gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 vorlegen muss.Soweit in § 17 Abs. 3 Satz 2 geregelt ist, dass der Anwärter unter Vorlage des ablehnenden Bescheides die Prüfung durch den Vorstand beantragen kann, zeigt auch dies, dass eine Bindung an den Festsetzungsbescheid des Trägers der sozialen Rentenversicherung nicht besteht. Entgegen der Auffassung der Klägerin lässt sich aus den vorstehenden Gründen dem § 17 Abs. 3 nicht entnehmen, dass diese Prüfung auf einen ablehnenden Rentenbescheid beschränkt sein soll. Auch aus dem Schreiben der X. Bank aus dem Jahre 1998 (Anlage F 22 zum Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten 1. Instanz vom 29.11.2016, Bd. 2 Blatt 72, befindlich im Anlagenband) ergibt sich dies nicht. Denn soweit es dort heißt: „Sollten Sie auf Dauer erwerbsunfähig im Sinne der Bestimmungen der gesetzlichen Rentenversicherung werden, so werden Ihnen (bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen) fortlaufende Versorgungsbezüge aus folgenden Regelungen gezahlt...“, wird auch dort gerade durch den Klammerzusatz deutlich gemacht, dass allein die Gewährung einer gesetzlichen Rente nicht ausreichend ist, sondern sonstige Voraussetzungen erfüllt sein müssen. Abgesehen davon hätte die vormalige Arbeitgeberin der Klägerin durch dieses Anschreiben einen Leistungsanspruch gegen die Beklagten nicht begründen können. Soweit in den Satzungen der Beklagten als Zweck unter anderem die Zahlung einer Erwerbsminderungsrente genannt wird, haben die Beklagten in der Berufungserwiderung, auf die verwiesen wird, nachvollziehbar und unbestritten vorgetragen, dass eine solche Rente in der Tarifgemeinschaft N des Beklagten zu 1) vorgesehen ist.

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Zu 2.: Auch unter Berücksichtigung der weiteren Argumente der Klägerin zu 2. im Schriftsatz vom 31.8.2020 liegen keine konkreten Anhaltspunkte im Sinne des §§ 529 Abs. 1 Nummer 1 ZPO vor, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen des Landgerichts begründen könnten. Wie im Hinweisbeschluss ausgeführt, hätte die Klägerin darlegen und beweisen müssen, dass sie unter Ausnutzung erreichbarer und zumutbarer Hilfsmittel ihre frühere Tätigkeit als Kreditanalystin der Deutschen Bank AG nicht mehr zu 50 % ausüben konnte. Dabei hat der Senat auf Seite 10 des Beschlusses nicht unterstellt, dass eine ärztliche Verordnung über eine leidensgerechte Ausgestaltung des Arbeitsplatzes vorgelegen hätte. Es ist vielmehr unstreitig, dass die Klägerin nach ihrem eigenen Vorbringen nicht wusste, ob sie einen PC bekommen hätte, an dem sie stehend hätte arbeiten können, und eine entsprechende Nachfrage bei ihrem vormaligen Arbeitgeber nicht gehalten hat, wie im angefochtenen Urteil zu II. 4. ausgeführt. Soweit die Klägerin behauptet hat, sie habe einen entsprechenden Anspruch klageweise geltend gemacht, ist dort ebenfalls zutreffend ausgeführt, dass sich dies aus der in Kopie als Anlage F 29 eingereichten Klageschrift – auf deren Inhalt verwiesen wird - gerade nicht ergibt. Vielmehr hat die Klägerin auf eine Teilzeitbeschäftigung von 50 % geklagt und in der eingereichten Klageschrift S. 13 vorgetragen, dass die eingeklagte Teilzeitstelle für Schwerbehinderte geeignet sei. Das Landgericht ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass sich weder auf der Grundlage des schriftsätzlichen Vorbringens der Klägerin noch aufgrund ihrer eigenen mündlichen Angaben ergibt, dass der Klägerin Hilfsmittel für einen leidensgerechten Arbeitsplatz verwehrt worden wären.

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Auf der Grundlage der erstinstanzlich eingeholten Gutachten kann auch, wie im angefochtenen Urteil ausgeführt, nicht festgestellt werden, dass die Klägerin bei einer leidensgerechten Ausgestaltung ihres Arbeitsplatzes nicht in der Lage gewesen wäre, ihre vormalige Tätigkeit als Kreditanalystin zu mindestens 50 % auszuüben. Nach dem Ergebnis des Gutachtens des Sachverständigen Dr. Sch. hätte die Klägerin diese Tätigkeit vielmehr noch 6-8 Stunden täglich – unter Berücksichtigung eines Wechsels zwischen Sitzen, Stehen und Gehen – ausüben können. Auf die Entscheidungsgründe II. 1., denen der Senat folgt, wird verwiesen. Dass ein phasenweises Stehen im Wechsel zum Sitzen und Gehen wegen ihrer Knieleiden nicht mehr möglich gewesen wäre, hat die Klägerin ebenfalls nicht bewiesen. Denn der Sachverständige Dr. Sch. hat auch die in den von der Klägerin vorgelegten Gutachten und Befunden enthaltenen Angaben über die Verschleißerkrankungen ihres linken Knies berücksichtigt und seiner sachverständigen Einschätzung zugrunde gelegt. Wie sich aus seinem schriftlichen Gutachten Seiten 3 und 4 ergibt, hat er die mit der Klageschrift eingereichten orthopädischen Fachgutachten F 8 (Dr. B. und Dr. G. vom 12.9.2011 - s. dort Befund und Beurteilung der Knie S. 10 bis 12) und F 9 (Gutachten Dr. K. vom 18.6.2013 - s. dort S. 6 unten) als auch das von der Beklagten eingeholte orthopädische Fachgutachten Dr. H. vom 22.11.2012 (Anlage B 5 - s. dort S. 17 oben, S. 19 unten), in denen jeweils Ausführungen zu Knorpelschäden und teilweise auch zu beginnenden arthrotischen Veränderungen im linken Knie enthalten sind, berücksichtigt. Die am 15.2.2006 erfolgte Arthroskopie ist auf Seite 2 des schriftlichen Gutachtens wiedergegeben, eine von ihm festgestellte verstärkte Valgusdeformität des linken Knies auf Seite 6 des schriftlichen Gutachtens und auf Seite 7 als Diagnose auch der Verdacht auf Innenkniearthrose und Retropatellaarthrose links. Geringgradige arthrotische Veränderungen ergaben sich auch aus dem von der Klägerin übergebenen Arztbericht der Radiologie Schw. vom 3.9.2012 (Anlage des schriftlichen Gutachtens vom 7.2.2016 und aufgeführt im Gutachten F 9 a.a.O.). In Kenntnis und Auswertung dieser schriftlichen Befunde und Einschätzungen und auf der Grundlage seiner eigenen Untersuchungsergebnisse ist er nachvollziehbar und widerspruchsfrei zu der sachverständigen Einschätzung gelangt, dass die in der Anlage F 11 beschriebenen sitzenden Tätigkeiten der Klägerin als Tätigkeit im Wechsel zwischen Sitzen, Stehen und Gehen täglich für 6-8 Stunden ausgeübt werden können. Auch in seinem ergänzenden Gutachten vom 7.4.2016 ist er unter Berücksichtigung der Einwendungen der Klägerin nachvollziehbar dabei geblieben, dass aufgrund der Untersuchungsergebnisse, der ihm vorliegenden Untersuchungsbefunde und der erkennbaren Veränderungen in den bildgebenden Untersuchungen keine wesentliche Einschränkung der Leistungsfähigkeit der Klägerin auf orthopädischen Fachgebiet zu erkennen sei, was er bei der mündlichen Erläuterung seines Gutachtens im Termin am 24.2.2017 unter den Vorbehalt eines leidensgerechten Arbeitsplatzes gestellt hat (Protokoll Seite 5 unten, Bd. II Blatt 86 d.A.).

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Die mit Schriftsatz der Klägervertreter vom 17.8.2017 (Bd. II/127) als F 30 (im Anlagenband) eingereichten weiteren Unterlagen wurden ausweislich des Vorbringens in diesem Schriftsatz vorgelegt, um bereits im Jahr 2006 bestehende erhebliche Knorpelschäden beider Kniegelenke zu belegen, wobei sich die Unterlagen allein auf das linke Knie beziehen. Da die Knorpelschäden aus den Jahren bis 2013 dem Sachverständigen bereits bekannt waren (siehe oben), war es folgerichtig, dass das Landgericht dem Sachverständigen im Termin vom 14.8.2018 aus dem Anlagenkonvolut F 30 nicht die älteren Berichte aus den Jahren 2006 (MRT vom 10.2.2006, Arthroskopiebericht vom 15.2.2016) und 2013 (Kernspintomographie vom 1.9.2013, lag bereits als Anlage F 13 vor), sondern den neueren Bericht P. vom 18.7.2017 über das Ergebnis der aktuellen Kernspintomografie des linken Kniegelenkes vom 17.7.2017 vorhielt (Protokoll Seite 4 unten, Bd. III/7), in dem die Diagnose einer ausgeprägten Chondromalazia patellae sowie einer Chondromalazia des femoralen Gleitlagers gestellt wurde sowie degenerativer Veränderungen in den Hinterhörnern des Innen- und Außenmeniskus vom Stadium 2-3. Der Vorhalt des Berichtes vom 15.2.2006 durch die Klägerin selbst war für den Nachweis einer – weitergehenden – Arthrose nicht zielführend, weil bei der Arthroskopie vom 15.2.2016 Knorpelschäden festgestellt und durch Entfernung der damals festgestellten freien Gelenkskörper behandelt wurden. Der Sachverständige hat insofern nachvollziehbar erklärt, dass er diesem Bericht keine Arthrose entnehmen kann. Angesichts der Begrenzung der Rente auf die Zeit bis zum 31.1.2017 durften aus den später erhobenen Befunden ohnehin nur solche Umstände berücksichtigt werden, die einen Rückschluss auf in der zurückliegenden Zeit der behaupteten Berufsunfähigkeit bestehende Einschränkungen zuließen, weil Verschlimmerungen ab dem Erhalt der Altersrente seit dem 1.2.2017 nicht mehr zu berücksichtigen sind. Dies gilt erst recht für die in den nach Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz erstellten Befunde aus Oktober und November 2018, die die Klägerin mit der Berufungsbegründung eingereicht hat. Soweit dort Befunde zu weitergehenden arthrotischen Veränderungen in früherer Zeit enthalten sind, ist dies – wie im Hinweisbeschluss ausgeführt – nicht mehr zu berücksichtigen, da die Klägerin während der jahrelangen Beweisaufnahme hinreichend Zeit und Gelegenheit hatte, dem Sachverständigen Dr. Sch. alle Verschlimmerungen mitzuteilen und ihn unter diesem Gesichtspunkt in der letzten mündlichen Verhandlung bei der erneuten Erläuterung seines Gutachtens zu befragen. Der Vorhalt von Unterlagen aus dem Anlagenkonvolut F 30 begründet demgegenüber – wie oben ausgeführt - keine Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit seines Gutachtens. Der Schwerpunkt aller erstinstanzlich vorgelegten Befunde das linke Knie betreffend lag in der Beschreibung degenerativer Knorpelschäden, die der Sachverständige auf der Grundlage der damals vorliegenden Befunde und Gutachten nachvollziehbar nicht als so gravierend erachtet hat, dass sie eine Ausübung der Tätigkeiten der Klägerin im Wechsel zwischen Sitzen, Stehen und Gehen nicht erlaubt hätten.

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Zu 3.: Entgegen der Auffassung der Klägerin trifft es nicht zu, dass vorübergehende psychische Beeinträchtigungen für die Feststellung der Berufsunfähigkeit ausreichend seien, da nach den vertraglichen Regelungen die Berufsunfähigkeit nicht auf Dauer vorliegen müsse. Vielmehr ist die in § 15 Abs. 1 Satz 2 definierte Berufsunfähigkeit dahin auszulegen, dass zum Zeitpunkt des behaupteten Eintritts der Berufsunfähigkeit diese voraussichtlich auf Dauer vorliegen muss, also eine entsprechende Prognose erforderlich ist. Dies ergibt sich für einen durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmer/Versicherten im oben dargestellten Sinne bereits aus der Definition der Berufsunfähigkeit in § 15 Abs. 1 Satz 2 als solcher und dem Umstand, dass bei deren Vorliegen ein Anspruch auf Rente besteht. Denn die Unfähigkeit, wegen der dort genannten körperlichen/geistigen Zustände den Beruf auszuüben, setzt Einschränkungen voraus, die über eine vorübergehende Erkrankung und daraus resultierende zeitweilige Arbeitsunfähigkeit hinausgehen und sich manifestiert haben. Auch eine Rentenzahlung kommt aus der Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers/Versicherten nur bei dem Vorliegen einer voraussichtlich dauernden Unfähigkeit zur Berufsausübung in Betracht, weil es sich bei einer Rente um eine auf Dauer angelegte periodische Leistung handelt. Darauf, dass die Berufsunfähigkeit im Sinne des § 15 Abs. 1 eine zeitlich prognostische Vorgabe enthält, hat das Landgericht bereits nach der Verweisung durch das Arbeitsgericht im Beschluss vom 4.5.2015 zu II. 2 hingewiesen (Bd. 2 Blatt 1 f.), ohne dass dem die Klägerin entgegengetreten wäre.

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Zu 4.-6.: Hinsichtlich der physiotherapeutischen und eigentätigen Behandlungsmaßnahmen der Klägerin, von denen sie dem Sachverständigen Dr. Sch. berichtet (Gutachten S. 6 oben) und nach Vorlage dessen schriftlichen Gutachtens mit Schriftsatz vom 18.3.2016 zu Ziffer 6. S. 2 f. (II/48) nebst Anlage F 14 (im Anlagenband) weiter vorgetragen hat, kommt es allein darauf an, dass der Klägerin bei der noch möglichen Ausübung ihrer Berufstätigkeit zu mindestens 50 % hierfür ausreichend Zeit zur Verfügung gestanden hätte, selbst bei einem Zeitaufwand für diese Maßnahmen von durchschnittlich 3,5 Stunden täglich. Davon ist der Senat überzeugt, da die Klägerin selbst bei Zugrundelegung ihrer früheren tatsächlichen Arbeitszeit von täglich im Schnitt 9,5 Stunden (Klageschrift Seite 6) nur in der Lage gewesen sein müsste, ihre Tätigkeit noch zur Hälfte, also im Schnitt zu 4,75 Stunden täglich, auszuüben. Nach ihrem eigenen Vorbringen hat sie das Trainingsprogramm gemäß Anlage F 14 neben ihrer Tätigkeit in der VHS mit 19,5 Stunden wöchentlich absolviert; es ist nichts dafür ersichtlich, dass es bei einer unterstellten Wochenarbeitszeit von ca. vier weiteren Stunden (23,75 Stunden wöchentlich) nicht möglich gewesen wäre. Da die Klägerin dieses Training tatsächlich durchgeführt hat, kommt es nicht darauf an, ob der Klägerin die Einhaltung des vorgetragenen Trainingsprogramms zumutbar wäre.

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Die Haltung des Arbeitgebers zu einer Einschränkung der Berufsausübung durch den Versicherten ist deshalb unmaßgeblich, weil es nach den Bedingungen nicht darauf ankommt, ob eine zeitlich eingeschränkte Teilzeittätigkeit, die von dem Versicherten noch ausgeübt werden kann, bei diesem Arbeitgeber möglich ist und ob dort ein solcher Arbeitsplatz konkret zur Verfügung steht (vgl. Wendt, in Ernst/Rogler, Berufsunfähigkeitsversicherung, § 2 BUV Rn. 316 m.w.N.).

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

12

Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß § 708 Nr. 10 ZPO.

13

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47, 48 GKG bestimmt.