Rechtsprechung / Kammergericht

Kammergericht Beschluss vom 27.09.2021 – 9 U 72/19

ECLI:DE:KG:2021:0927.9U72.19.00

Orientierungssatz

1. Nicht jede objektiv falsche Rechtsanwendung begründet zugleich eine schuldhafte Amtspflichtverletzung. Ist die nach sorgfältiger Prüfung gewonnene Rechtsansicht des Amtsträgers vertretbar, lässt sich aus der späteren Missbilligung dieser Rechtsauffassung durch die Gerichte ein Schuldvorwurf nicht herleiten.

2. Der Adressat eines belastenden Verwaltungsakts kann diesen nicht allein mit dem Argument abwehren, dass die Behörde gegen Rechtsverstöße in vergleichbaren anderen Fällen nicht einschreitet. Art. 3 Abs. 1 GG gewährt keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht (Anschluss BVerwG, Beschluss vom 22. April 1995 - 4 B 55/95). Eine Behörde darf sich auf die Regelung von Einzelfällen beschränken, wenn sie hierfür sachliche Gründe anführen kann.

3. Die Frage, ob auf den Vertrieb von Buttersäure als Mittel zur Bekämpfung von Wühlmäusen und Maulwürfen die Biozid-Verordnung oder die Pflanzenschutz-Verordnung anzuwenden ist, ist eine ungeklärte Rechtsfrage.

Verfahrensgang

vorgehend KG Berlin 9. Zivilsenat, 24. August 2021, 9 U 72/19, Beschluss

vorgehend LG Berlin, 23. Oktober 2019, 26 O 116/19

nachgehend BGH, 6. Juli 2023, III ZR 149/21, Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 23. Oktober 2019 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - 26 O 116/19 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf 20.634,20 € festgesetzt.

Gründe

1

I. Wegen des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils.

2

Der Kläger beantragt,

3

das Urteil des Landgerichts Berlin vom 23. Oktober 2019 - 26 O 116/19 - abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 20.634,20 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten jährlich über dem Basiszinssatz seit dem 26. Januar 2018 zu zahlen.

4

Der Beklagte beantragt,

5

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

6

Der Senat hat die Parteien mit Beschluss vom 24. August 2021 darauf hingewiesen, dass und warum er beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

7

II. Die Berufung des Klägers war gemäß § 522 Absatz 2 ZPO im Beschlusswege zurückzuweisen. Durch Beschluss vom 24. August 2021, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, hat der Senat die Parteien darauf hingewiesen, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Hieran hält der Senat, nachdem der Kläger sich in gesetzter Frist zu den Ausführungen in dem Beschluss nicht geäußert hat, fest. Auch die weiteren Voraussetzungen des § 522 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis 4 ZPO für eine Zurückweisung der Berufung im Beschlusswege sind weiterhin gegeben.

8

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Absatz 1 ZPO und die zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

9

Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus den §§ 63 Absatz 2, 47 Absatz 1 Satz 1 GKG in Verbindung mit § 3 ZPO.