Rechtsprechung / Kammergericht

Kammergericht Beschluss vom 04.02.2022 – 19 W 188/21

ECLI:DE:KG:2022:0201.19W188.21.00

Orientierungssatz

Es ist schwierig, bei Demenzkranken das Ausmaß der Erkrankung zu erkennen. Dies gilt auch für Notare. Denn oft können die Erkrankten ihre Gedächtnisstörungen verbergen. Es ist deshalb kein Widerspruch zur Diagnose des Sachverständigen einer Demenz, dass die Erblasserin Gesprächen mit dem Notar, der Hausärztin oder einer Pflegerin ohne Schwierigkeiten führen konnte.

Verfahrensgang

vorgehend KG Berlin, 20. Dezember 2021, 19 W 188/21

vorgehend AG Schöneberg, 13. Oktober 2021, 69 VI 82/20

Tenor

1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Schöneberg vom 13.10.2021 wird zurückgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahren.

3. Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf die Wertgrenze bis 5.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die verwitwete und kinderlose Frau Gxxx Cxxx Mxxx verfasste am 24.7.2019 ein Testament, in dem sie die Beteiligte zu 1 als Erbin einsetzte. Mit Beschluss vom 16.4.2019 richtete das Amtsgericht Schöneberg eine Betreuung für Frau Mxxx ein, nachdem ein Arzt für Neurologie und Psychiatrie zu dem Ergebnis gekommen war, die Betroffene leide unter einem dementiellen Syndrom. Folge seien massive Beeinträchtigungen der Orientierung, der Auffassungsgabe, des Gedächtnisses sowie der kognitiv-intellektuellen Funktionen gewesen. Einfache Sachverhalte aus ihrem unmittelbaren Lebensalltag habe die Betroffene nicht mehr ausreichend zu überblicken vermocht. Andere Behandler hätten illusionäre Verkennungen und wahnhaft getönte Ängste in den Abendstunden beschrieben. Mit einer Besserung des Zustandes sei nicht zu rechnen. Eine Geschäftsfähigkeit sei nicht mehr gegeben. Wegen der Einzelheiten wird auf das fachärztliche Betreuungsgutachten (B. 17ff. d.A.) verwiesen. Am 24.5.2019 errichtete die Erblasserin ein notarielles Testament. Darin hat sie ihre vorherige Verfügung widerrufen und ihren Pfleger, den Beteiligten zu 2, als Alleinerben eingesetzt. Am xx.xx.2020 verstarb sie.

2

Am 18.6.2020 hat der Beteiligte zu 2 die Erteilung eines Alleinerbscheins nach der Verstorbenen beantragt.

3

Das Nachlassgericht hat ein Sachverständigengutachten zu der Frage eingeholt, ob die Erblasserin zum Zeitpunkt der Errichtung des Testaments testierunfähig gewesen sei. Mit Gutachten vom 14.8.2021 ist der Sachverständige zu dem Ergebnis gekommen, dass die Erblasserin bei Errichtung des Testaments an einer mittelschweren senilen Demenz vom Alzheimer-Typ mit spätem Beginn gelitten habe. Aufgrund der schweren Gedächtnisstörungen, die bereits 2018 dokumentiert worden seien und die auch der Gutachter im Betreuungsverfahren acht Wochen vor der Errichtung des Testaments nachgewiesen habe, in Kombination mit der Störung der Auffassungsfähigkeit und der aufgehobenen Kritik- und Urteilsfähigkeit sei sie nicht mehr in der Lage gewesen, die Bedeutung einer von ihr abgegebenen Willenserklärungen einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Wegen der Einzelheiten wird auf das Gutachten, insbesondere Seite 11 ( Bl. 109 d.A.), verwiesen.

4

Das Nachlassgericht hat den Erbscheinsantrag mit Beschluss vom 13.10.2021 zurückgewiesen. Es hat seine Entscheidung damit begründet, dass das Testament mangels Testierfähigkeit der Erblasserin unwirksam gewesen sei. Das folge aus dem Sachverständigengutachten, das durch die ärztlichen Stellungnahmen gestützt werde. Aufgrund einer mindestens mittelschweren Demenz sei die Erblasserin nicht mehr in der Lage gewesen, die Bedeutung einer von ihr abgegebenen Willenserklärungen einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Dieser Zustand habe bereits seit 2018 bestanden.

5

Der Beschluss ist dem Beteiligten zu 2 am 26.10.2021 zugestellt worden.

6

Mit Schriftsatz vom 24.11.2021 hat er Beschwerde gegen die Entscheidung erhoben. Er argumentiert, dass klar gewesen sei, dass die Erblasserin mit 95 Jahren demenzkrank gewesen sei. Allerdings habe der Notar zweimal mit Frau Mxxx gesprochen und habe keinen Zweifel gehabt, dass sie irgendetwas nicht verstanden habe. Das Testament sei auf ihren Wunsch erstellt worden. Auch die behandelnde Ärztin sei alle zwei Wochen zur Erblasserin nach Hause gekommen und die beiden hätten über verschiedene Themen gesprochen. Das könne auch eine Pflegehelferin bestätigen.

7

Das Nachlassgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 1.12.2021 nicht abgeholfen. Es hat sich darauf berufen, dass Einwände gegen das Gutachten nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich seien.

8

Mit Schriftsatz vom 15.12.2021 hat der Beschwerdeführer bekräftigt, dass er an seiner Beschwerde festhalte. Mit weiterem Schriftsatz vom 28.1.2022 ergänzt der Beschwerdeführer seinen Vortrag. Er verweist auf Ausgaben, die er für die Erblasserin getätigt habe. Die Erblasserin habe kein anderes Vermächtnis hinterlassen. Der Arzt Dr. Ixxx sei um 10.45 Uhr gekommen, als die Erblasserin gerade aus dem Bett gestiegen und „noch nicht voll aktiv“ gewesen sei. Im Laufe des Tages habe sich ihr Zustand deutlich gebessert, sogar Demenz sei überhaupt nicht wahrnehmbar gewesen. Der Notar sei beide Male um 14 Uhr gekommen. Erst Ende 2019 sei die Situation komplizierter geworden. Zum Zeitpunkt der Testamentsunterzeichnung sei Demenz nur morgens erschienen, bis die Pillen gewirkt hätten, und abends, wenn die Erblasserin müde gewesen sei, tagsüber hingegen sei es ihr gut gegangen. Der Beschwerdeführer verweist ferner auf Dokumente und Erklärungen von verschiedenen Personen über das Verhältnis zwischen ihm und der Erblasserin.

II.

9

Die gemäß den §§ 59 ff. FamFG zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist unbegründet. Das Nachlassgericht hat den Erbscheinsantrag zu Recht zurückgewiesen. Der Beteiligte zu 2 ist nicht Erbe geworden. Das Testament vom 24.5.2019 ist unwirksam, weil die Erblasserin bei seiner Errichtung testierunfähig gewesen ist.

10

Der Senat hat in seinem Hinweis vom 20.12.2021 ausgeführt:

11

„Aufgrund des Sachverständigengutachtens steht zur Überzeugung des Senats fest, dass die Erblasserin testierunfähig gewesen ist, als sie das Testament vom 24.5.2019 errichtet hat.

12

Es ist schwierig, bei Demenzkranken das Ausmaß der Erkrankung zu erkennen. Das gilt nicht nur für Notare, sondern auch für andere Personen, mit denen der Erkrankte sporadischen Kontakt hatte. Oft können die Erkrankten ihre Gedächtnisstörungen verbergen. Es ist deshalb kein Widerspruch zur Diagnose des Sachverständigen, dass die Erblasserin Gesprächen mit dem Notar, der Hausärztin oder einer Pflegerin ohne Schwierigkeiten führen konnte.

13

Besonderes Gewicht muss der Senat hingegen den fachärztlichen Untersuchungen beimessen, die der Sachverständige zur Begründung seiner Diagnose angeführt hat. Er hat sich auf eine sehr gute Datenlage stützen können. Dabei kommt dem fachärztlichen Betreuungsgutachten eine besondere Bedeutung zu, weil es kurz vor der Testierung erstattet worden ist. Die Ärztin für Neurologie und Psychiatrie Frau Dr. Ixxx hat eine Demenz mit einer massiven Beeinträchtigung der Orientierung, der Auffassungsgabe, des Gedächtnisses sowie der kognitiven-intellektuellen Funktionen diagnostiziert. Hinzu seien aufgrund von Fremdanamnesen illusionäre Verkennungen und wahnhaft getönte Ängste getreten. Eine freie Willensbildung sei ausgeschlossen. Die Feststellungen werden – wie der Sachverständige zutreffend ausführt – von fachärztlichen Befunden anlässlich vorheriger Krankenhausaufenthalte aus dem September und November 2018 gestützt.“

14

Der Senat bleibt bei seiner Auffassung. Die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 28.1.2022 erschüttert die Überzeugung von der Testierunfähigkeit nicht. Angesichts der ausführlichen Diagnose und des festgestellten Krankheitsbildes und seiner Auswirkungen auf den Bewusstseinszustand der Erblasserin erachtet der Senat es für ausgeschlossen, dass die Erblasserin, wie der Beschwerdeführer offenbar meint, tagsüber testierfähig gewesen sei und nur morgens und abends unter den Auswirkungen der Demenz gelitten habe. Der Sachverständige hat auf Seite 8 seines Gutachtens vom 14.8.2021 ausgeführt, dass die festgestellte und gut dokumentierte demenzielle Symptomatik sowohl vor als auch nach der Errichtung des strittigen Testaments am 24.5.2019 ärztlich festgestellt worden sei. Die Demenz sei chronisch progredient, d.h. die Symptomatik nehme über die Zeit kontinuierlich zu. Daraus könne auf das Vorliegen der senilen Demenz vom Alzheimertyps auch am 24.5.2019 geschlossen werden. Die gleichfalls gut dokumentierten schweren Gedächtnisstörungen und Einschränkungen seien gleichfalls chronisch progredient, so dass diese auch am Tag der Testamentserrichtung vorgelegen haben müssen.

15

Diese medizinisch fundierte und gesicherte Diagnose wird nicht durch die Beschreibungen des Beschwerdeführers, die Erblasserin habe am Tage begonnen, „sich normal zu fühlen“ und Demenz sei „überhaupt nicht wahrnehmbar“ gewesen. Wie in dem obigen Hinweis bereits ausgeführt, können Demenzkranke ihre Gedächtnisstörungen im Alltag oft gut verbergen. Dass die Erblasserin sich „normal“ fühlte und Demenz nicht wahrnehmbar gewesen sei, bedeutet demnach nicht, dass die Erblasserin in diesem Moment in der Lage gewesen wäre, Sachverhalte zu erinnern und ausreichend zu erfassen, mithin ihre Testierfähigkeit zurückerlangt hätte. Das Ausmaß der Demenz und die oben beschriebenen Diagnosen vor und nach Testamentserrichtung sprechen ganz klar gegen eine solche Annahme.

16

Ob die Erblasserin wirksam ein anderes Testament hinterlassen hat, war in diesem Erbscheinsverfahren nicht zu prüfen, so dass es auf die Behauptung des Beschwerdeführers, die Erblasserin habe kein anderes Vermächtnis hinterlassen, nicht ankam. Allein zu prüfen war, ob der Beschwerdeführer Erbe geworden ist. Sein Erbrecht hätte alleine aus dem Testament aus Mai 2019 abgeleitet werden können. Da dieses unwirksam ist, scheidet der Beschwerdeführer als Erbe aus.

17

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG.

18

Die Entscheidung zum Verfahrenswert folgt aus §§ 61 Abs. 1, 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 GNotKG. Der Wert des Nachlasses ergibt sich aus dem Schlussbericht der Betreuerin.