Rechtsprechung / Kammergericht

Kammergericht Beschluss vom 05.04.2022 – 5 Ws 22/22, 5 Ws 22/22 - 161 AR 22/22

ECLI:DE:KG:2022:0405.5WS22.22.00

Tenor

Die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin - Strafvollstreckungskammer - vom 9. Dezember 2021 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

I.

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1. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Landgericht Berlin - Strafvollstreckungskammer - angeordnet, dass die mit der Entlassung des Beschwerdeführers aus dem Strafvollzug nach vollständiger Verbüßung der gegen ihn durch Urteil des Amtsgerichts Tiergarten - erweitertes Schöffengericht - vom 5. April 2017 - 212 Ls 51/16 - in Verbindung mit dem Berufungsurteil des Landgerichts Berlin vom 14. Dezember 2018 - 523 Ns 16/17 - verhängten Freiheitsstrafe von zwei Jahren und fünf Monaten wegen räuberischen Diebstahls, von der ein Teil von zwei Monaten wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung als bereits vollstreckt galt, gemäß § 68f Abs. 1 Satz 1 StGB eintretende Führungsaufsicht nicht entfällt (§ 68f Abs. 2 StGB). Für die Dauer der Führungsaufsicht, deren Höchstfrist von fünf Jahren die Kammer nicht abgekürzt hat (vgl. § 68c Abs. 1 StGB), hat sie den Beschwerdeführer der Aufsicht und Leitung des örtlich zuständigen hauptamtlichen Bewährungshelfers unterstellt (§ 68a Abs. 1 zweiter Halbsatz StGB) und ihm unter Ziff. 5 des Beschlusses die Weisungen erteilt, „während der Führungsaufsichtszeit kein Kraftfahrzeug zu halten (§ 68b Abs. 1 Nummer 6 StGB) oder zu besitzen (§ 68b Abs. 1 Nummer 5 StGB), für das er keine Fahrerlaubnis besitzt, und noch innerhalb des Jahres 2022 die „Gruppenarbeit Verkehrsstraftaten“ mit insgesamt 40 Zeitstunden bei den Sozialen Diensten der Justiz (Soziale Dienste der Justiz, soziale Gruppenarbeit, x, x Berlin), für die er nach eigenen Angaben bereits auf der Warteliste der Sozialen Dienste der Justiz steht, an dem ihm von den Sozialen Diensten zugewiesenen Standort zu absolvieren (§ 68b Abs. 2 StGB).“

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2. Mit seinem durch Schriftsatz seines Verteidigers vom 15. Dezember 2021 erhobenen, als sofortige Beschwerde bezeichneten Rechtsmittel, auf dessen unter dem 5. Januar 2022 nachgereichte Begründung der Senat Bezug nimmt, wendet sich der Verurteilte ausdrücklich nur gegen die vorbezeichneten Weisungen unter Ziff. 5 des angefochtenen Beschlusses. Er macht geltend, die Weisungen, keine Kraftfahrzeuge zu halten oder zu besitzen, für die der Beschwerdeführer keine Fahrerlaubnis besitzt, seien gesetzwidrig, da der Anlassverurteilung eine Tat des räuberischen Diebstahls zugrunde gelegen habe, bei deren Begehung ein Kraftfahrzeug keine Rolle gespielt habe. Auch ein Alkohol- oder Suchtmittelmissbrauch sei bei dem Verurteilten nicht festgestellt worden. Dieser sei zwar bereits wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis verurteilt worden. Diese Verurteilung aus dem Jahr 2014 liege jedoch lange zurück. Auch aus dem zur Frage einer Reststrafaussetzung eingeholten Prognosegutachten lasse sich keine Rückfallgefahr hinsichtlich der Begehung von Verkehrsstraftaten herleiten. Die Weisung zur Teilnahme an der „Gruppenarbeit Verkehrsstraftaten“ weise ebenfalls keinen inneren Bezug zu der der Führungsaufsicht zugrundeliegenden Straftat auf. Zudem sei es jedenfalls fraglich, ob die Sozialen Dienste der Justiz aufgrund der aktuellen Corona-Beschränkungen in absehbarer Zeit und damit innerhalb des Jahres 2022 einen derartigen Kurs anbieten könnten. Die Erfüllung der Weisung sei aufgrund dieser Unwägbarkeiten für den Beschwerdeführer unzumutbar. Die Strafvollstreckungskammer hat dem Rechtsmittel mit Beschluss vom 12. Januar 2022, auf dessen Gründe verwiesen wird, nicht abgeholfen.

II.

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Das allein gegen die Ausgestaltung der Führungsaufsicht gerichtete Rechtsmittel ist als (einfache) Beschwerde auszulegen (§ 300 StPO), als solche statthaft (§§ 463 Abs. 2, 453 Abs. 2 Satz 1 StPO) und auch im Übrigen zulässig. In der Sache bleibt ihm jedoch der Erfolg versagt.

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1. Die nach §§ 68a bis 68d StGB zu treffenden Entscheidungen unterliegen der Prüfung durch das Beschwerdegericht nur darauf, ob sie gesetzwidrig sind (§§ 463 Abs. 2, 453 Abs. 2 Satz 2 StPO). Dies ist dann der Fall, wenn die getroffene Anordnung im Gesetz nicht vorgesehen, unverhältnismäßig, unbestimmt oder unzumutbar (§ 68b Abs. 3 StGB) ist oder sonst die Grenzen des dem erstinstanzlichen Gericht eingeräumten Ermessens überschreitet (st. Rspr.; vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 10. August 2018 - 5 Ws 126/18 -, juris Rn. 9, und vom 29. Januar 2018 - 5 Ws 8/18 -, juris Rn. 9, jew. m.w.N.). Gleiches muss für den Fall gelten, dass eine Ausübung des Ermessens überhaupt nicht ersichtlich ist. Ansonsten verbleibt es bei dem Grundsatz, die mit Führungsaufsichtsanordnungen verbundenen Ermessensentscheidungen der ersten Instanz zu überlassen (vgl. Senat, Beschluss vom 29. Januar 2018, a.a.O., m.w.N.). Eigene Zweckmäßigkeitserwägungen sind dem Beschwerdegericht versagt. Die Prüfung der Gesetzmäßigkeit umfasst neben der Prüfung, ob die angefochtene Entscheidung in der angewendeten Vorschrift eine ausreichende Rechtsgrundlage hat und ob Ermessensmissbrauch vorliegt, auch die Prüfung, ob der verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgrundsatz eingehalten ist (Senat, Beschluss vom 10. August 2018 - 5 Ws 123/18 -).

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Die Strafvollstreckungskammer hat im Rahmen ihrer Aufklärungspflicht die für ihre Entscheidungsfindung maßgeblichen Tatsachen festzustellen und in eine Ermessensabwägung einzubeziehen. Die Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens auf der Grundlage festgestellter Tatsachen muss in der Anordnungsbegründung enthalten sein; sie kann sich im Einzelfall auch aus der Entscheidung über die Abhilfe nach Einlegung einer Beschwerde ergeben (OLG Hamm, Beschluss vom 18. Januar 2018 - III-5 Ws 528-530/17, III-5 Ws 545/17 -, juris Rn. 27, 29; Senat, Beschluss vom 19. April 2018 - 5 Ws 43-44/18 -, juris Rn. 7).

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2. Nach diesen Maßstäben ist gegen die dem Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Beschluss erteilten Weisungen nichts zu erinnern.

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a) aa) Die Verbotsweisung, keine Kraftfahrzeuge zu halten, für die der Beschwerdeführer keine Fahrerlaubnis besitzt, beruht auf § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 StGB. Danach kann das Gericht die verurteilte Person für die Dauer der Führungsaufsicht oder für eine kürzere Zeit anweisen, Kraftfahrzeuge oder bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen oder von anderen Fahrzeugen nicht zu halten oder zu führen, die sie nach den Umständen zu Straftaten missbrauchen kann. Das Landgericht hat hinsichtlich der angeordneten Weisung von dem ihm zustehenden Ermessen fehlerfrei Gebrauch gemacht. Es hat in der Anordnungsbegründung - zulässig ergänzt durch die Begründung der Nichtabhilfeentscheidung vom 12. Januar 2022 - ausführlich und nachvollziehbar dargelegt, warum von dem Beschwerdeführer weiterhin ein erhöhtes Risiko für die Begehung von (Verkehrs-)Straftaten ausgeht. Ihm ist im Jahr 2007 die Fahrerlaubnis entzogen worden; seit dem 16. Januar 2008 besteht eine unanfechtbare behördliche Versagung einer Neuerteilung. Eine solche wurde seitdem bereits mehrere Male abgelehnt, jedenfalls in einem Fall, weil der Verurteilte die Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU) nicht erfolgreich absolvieren konnte. Der Beschwerdeführer ist in der Vergangenheit bereits wegen zwei Taten des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis verurteilt worden. Zwar liegen diese Taten aus dem Jahr 2014 und die deswegen erfolgte Verurteilung durch Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vom 5. November 2015 bereits längere Zeit zurück, in der keine neuen vergleichbaren Taten bekannt geworden sind. Dieser Umstand längerer Straffreiheit erfährt im Hinblick auf seine prognostische Aussagekraft jedoch bereits dadurch eine Relativierung, dass der Verurteilte in diesem Zeitraum eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und fünf Monaten vollverbüßen musste. Zudem bestehen, wie die Strafvollstreckungskammer zutreffend dargelegt hat, hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass eine innere Abkehr des Beschwerdeführers von der Begehung gleichartiger Taten nicht erfolgt ist. Der Verurteilte hatte eigenem Bekunden zufolge seit dem Entzug der Fahrerlaubnis und auch noch zum Zeitpunkt des Antritts der nunmehr vollständig verbüßten Freiheitsstrafe ununterbrochen ein Kraftfahrzeug auf seinen Namen angemeldet. Diesen Umstand - der nicht zuletzt wegen der mit der Anmeldung notwendig verbundenen kostenpflichtigen Haftpflichtversicherung dafür spricht, dass das Kraftfahrzeug auch einer Nutzung zugeführt worden ist - konnte er nicht nachvollziehbar erklären. Eine erfolgreiche Aufarbeitung der tatbegründenden Persönlichkeitsanteile ist bis heute sowohl für das Anlassdelikt als auch für die Verkehrsstraftaten aufgrund einer nicht hinreichenden Motivation des Beschwerdeführers zur Selbstreflektion unterblieben. Der psychologische Sachverständige Dr. W ist in seinem Prognosegutachten vom 30. Juli 2021 nachvollziehbar zu dem Ergebnis gelangt, dass bei dem Beschwerdeführer anhaltend eine ausgeprägte Persönlichkeitsakzentuierung im Sinne einer dissozialen Persönlichkeit bestehe, die auch durch die Haft und die in dieser Zeit geführten Gespräche keine signifikante Änderung erfahren habe, weshalb bei einem Mangel an hinreichend protektiven Faktoren eine anhaltende Gefahr der Begehung weiterer Straftaten bestehe. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass sich diese Prognose auf das Anlassdelikt beschränken würde; vielmehr ist angesichts des dem Beschwerdeführer sachverständig bescheinigten generellen Desinteresses an der Einhaltung sozialer Normen und einem regelrechten Miteinander davon auszugehen, dass sie auch für die Begehung neuer Taten des Fahrens ohne Fahrerlaubnis Geltung beansprucht.

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bb) Unschädlich ist dabei entgegen dem Beschwerdevorbringen, dass der Anlassverurteilung eine Tat des räuberischen Diebstahls zugrunde liegt. Das Institut der Führungsaufsicht nach den §§ 68 ff. StGB hat die Aufgabe, gefährliche oder (rückfall)gefährdete Täter in ihrer Lebensführung in der Freiheit über gewisse kritische Zeiträume hinweg zu unterstützen und zu überwachen, um sie von weiteren Straftaten abzuhalten (vgl. Senat, Beschluss vom 10. August 2018 - 5 Ws 126/18 -, juris Rn. 4, m.w.N.). Entsprechend diesem Zweck der Führungsaufsicht, Straftäter an der Begehung weiterer Taten zu hindern und sie in die Lage zu versetzen, außerhalb geschlossener Einrichtungen ein Leben ohne Straftaten zu führen, stellen § 68 Abs. 1 StGB (für die gerichtlich angeordnete Führungsaufsicht), § 68f Abs. 2 StGB (für die gesetzlich eintretende Führungsaufsicht) und § 68e Abs. 2 Satz 1 StGB (für die Aufhebung der Führungsaufsicht) darauf ab, ob die Gefahr besteht, dass der Verurteilte weitere Straftaten begeht. Eine Beschränkung der Führungsaufsicht dahingehend, dass mit ihr nur solche Straftaten verhindert werden sollen, die mit der Anlassdelinquenz kriminologisch vergleichbar sind oder in einem gewissen Zusammenhang stehen, und dass daher bei der zu erstellenden Kriminalprognose nur auf derartige Taten abzustellen ist, ergibt sich nicht aus dem Gesetz und wäre auch mit dem Zweck der gesetzlichen Regelung, dem Verurteilten zu einem straffreien Leben zu verhelfen, nicht zu vereinbaren. Vielmehr kann das gesetzgeberische Ziel der Wiedereingliederung verurteilter Straftäter in die Gesellschaft nur dann erreicht werden, wenn diese darin gefördert werden, keinerlei Straftaten mehr zu begehen (vgl. Senat a.a.O., juris Rn. 13, m.w.N.).

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Für die Anordnung von Weisungen folgt daraus, dass das zur Verfügung stehende Instrumentarium nach § 68b StGB grundsätzlich zur Verhinderung sämtlicher - auch nicht einschlägiger oder kriminologisch verwandter - drohender Straftaten eingesetzt werden kann (vgl. Senat a.a.O., juris Rn. 14, m.w.N.), insoweit also keine Beschränkung nach der Art oder rechtlichen Qualifikation der drohenden Taten erfährt. Grenzen für die Auswahl und Ausgestaltung der Weisungen ergeben sich vielmehr (nur) daraus, dass diese - über die in der konkreten Rechtsgrundlage formulierten Voraussetzungen hinaus - den allgemeinen gesetzlichen und verfassungsrechtlichen Anforderungen genügen, insbesondere hinreichend bestimmt, verhältnismäßig und zumutbar sein müssen (§ 68b Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 StGB). Die Anordnungen müssen inhaltlich in einem sinnvollen Zusammenhang mit dem gesetzlichen Zweck der Führungsaufsicht stehen, zu dessen Erreichung also überhaupt geeignet sein (vgl. Senat a.a.O., m.w.N.). Sie müssen ferner zur Zweckerreichung erforderlich und auf die von dem Betroffenen im Einzelfall ausgehende Gefährlichkeit hinsichtlich der Begehung weiterer Straftaten möglichst genau abgestimmt sowie verhältnismäßig im engeren Sinne sein, dürfen also den Betroffenen nicht übermäßig belasten (vgl. Senat a.a.O., m.w.N.). Um dieser kriminalpolitischen Zielsetzung gerecht zu werden, ist eine Schematisierung der zu erteilenden Weisungen nicht möglich (vgl. Senat a.a.O., m.w.N).

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cc) Soweit in Literatur und Rechtsprechung ferner umstritten ist, ob eine Weisung nach § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 StGB auch dann zulässig ist, wenn - anders als im vorliegenden Fall - keine Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB oder keine Sperrfrist nach § 69a StGB angeordnet wurde, und welche Fahrzeuge in so gelagerten Fällen von der Weisung erfasst sein dürfen (zum Meinungsstreit vgl. KG, Beschlüsse vom 8. Oktober 1998 - 5 Ws 572/98 - juris Rn. 11 ff. und 22. Juni 2015 - 2 Ws 136/15 - juris Rn. 20 ff.; Senat, Beschlüsse vom 16. Juni 2017 - 5 Ws 131/17 - und 19. April 2018, a.a.O. juris Rn. 19; OLG Frankfurt NStZ-RR 2011, 59; Ostendorf in NK-StGB, 5. Aufl., § 68b Rn. 14; Schneider, a.a.O. Rn. 29; Heger, a.a.O. § 68b Rn. 2; jeweils m.w.N.), bedarf diese Frage hier keiner Erörterung. Die Gefahr einer Umgehung der gesetzlichen Sonderregelungen der § 69 und § 69a StGB ist im Fall des Beschwerdeführers, dem die Fahrerlaubnis bestandskräftig entzogen ist, von vornherein ausgeschlossen.

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dd) Die Weisung ist geeignet und erforderlich, der von dem Beschwerdeführer anhaltend ausgehenden Gefahr zu begegnen. Die Haltereigenschaft knüpft an ein bereits im Vorfeld des nach § 21 StVG verbotenen Führens begründetes Herrschaftsverhältnis über ein für den Straßenverkehr zugelassenes Kraftfahrzeug an. Das darauf bezogene Verbot will bereits die tatsächliche eigene Verfügungsgewalt über ein - bereits früher zur Tatbegehung verwendetes - fahrerlaubnispflichtiges Kraftfahrzeug unterbinden, um dem hiervon ausgehenden Anreiz zu einem Gebrauch des Fahrzeuges im öffentlichen Straßenverkehr effektiv zu begegnen und einer damit einhergehenden Gefährdung insbesondere anderer Verkehrsteilnehmer von vornherein zu verhindern. Die Strafvollstreckungskammer hat in nicht zu beanstandender Weise darauf abgestellt, dass der Beschwerdeführer - der in der Vergangenheit trotz Entzugs der Fahrerlaubnis ein Kraftfahrzeug auf seinen Namen angemeldet hatte - nach sachverständiger Einschätzung in besonderem Maße gefährdet erscheint, diesem Anreiz aufgrund seiner dissozialen Persönlichkeitsakzentuierung nachzugeben. Die Weisung stellt zudem, die Anforderungen des § 68 Abs. 3 StGB als einfachgesetzliche Ausprägung des verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes wahrend (vgl. dazu Senat, Beschlüsse vom 16. Juni 2017 a.a.O. und 19. April 2018 a.a.O., juris Rn. 16), keine unzumutbaren Anforderungen an die Lebensführung des Verurteilten. Dass dieser durch das neben dem ihm ohnehin verbotene Führen im Wege der Weisung unterbundene Halten eines fahrerlaubnispflichtigen Kraftfahrzeugs in unzumutbarer Weise belastet wäre, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Auch in zeitlicher Hinsicht bestehen hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit der Weisung keine Bedenken. Zwar ist die Weisung zeitlich nicht begrenzt und gilt damit zunächst für die Dauer der gesamten Führungsaufsicht. Sollte dem Beschwerdeführer die gegenwärtig unbefristet entzogene Fahrerlaubnis während dieses Zeitraums neu erteilt werden oder sollte er zumindest hinreichend erfolgversprechende Bemühungen zu deren Neuerwerb - insbesondere nach Bestehen der Medizinisch-Psychologischen Untersuchung - nachweisen können, ist eine Weisungsänderung unter den Voraussetzungen des § 68d Abs. 1 StGB jederzeit möglich.

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b) Auch gegen die Weisung, während der Führungsaufsichtszeit kein Kraftfahrzeug zu besitzen, für das der Beschwerdeführer keine Fahrerlaubnis besitzt, bestehen keine rechtlichen Bedenken. Dieses Verbot stützt sich auf § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StGB, wonach das Gericht die verurteilte Person anweisen kann, bestimmte Gegenstände, die ihr Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren Straftaten bieten können, nicht zu besitzen, bei sich zu führen oder verwahren zu lassen (vgl. hierzu auch Senat, a.a.O. juris Rn. 17). Es kann hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit der Weisung auf die auch insoweit Geltung beanspruchenden Ausführungen zu II. 2. a) dd) verwiesen werden. Auch in der Gesamtschau begegnen die Weisungen unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit - zumal mit Blick auf ihren sich teilweise überschneidenden Regelungsgehalt - keinen Bedenken.

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c) Die auf § 68b Abs. 2 StGB gestützte Weisung zur Teilnahme an der Gruppenarbeit Verkehrsstraftaten erweist sich ebenfalls als nicht gesetzwidrig. Auch sie ist hinreichend bestimmt und geeignet, der von dem Beschwerdeführer anhaltend ausgehenden Gefahr der Begehung weiterer Verkehrsstraftaten zu begegnen. Die Gruppenarbeit dient - wie dem Senat aus anderen Verfahren bekannt ist - ohne Einschränkung auf bestimmte Arten von Verkehrsdelikten, wie etwa der Trunkenheit im Verkehr, insbesondere dazu, sich mit den begangenen verkehrswidrigen Straftaten auseinanderzusetzen, Strategien zur Vermeidung weiterer Taten zu vermitteln und neue Formen sozialverträglichen Verhaltens zu entwickeln. Die Anordnung der (nicht strafbewehrten) Weisung war weitergehend erforderlich und verhältnismäßig im engeren Sinne; sie stellt keine unzumutbaren Anforderungen an die Lebensführung des Verurteilten (§ 68b Abs. 3 StGB). Wie die Beschwerdebegründung, mit der bereits die Notwendigkeit der Weisungserteilung wegen des fehlenden inneren Bezuges zur Ausgangsverurteilung in Frage gestellt wird, belegt, war die Strafvollstreckungskammer nicht gehalten, auf die Erklärung des Verurteilten zu vertrauen, er sei freiwillig zur Teilnahme an der Gruppenarbeit bereit (vgl. zur Frage eines Absehens von der Weisung bei einer erfolgversprechenden Zusicherung des Verurteilten Schneider, a.a.O. Rn. 7; Groß/Roderich, a.a.O. Rn. 4; Ostendorf, a.a.O. Rn. 4; jeweils m.w.N.). Wie sich aus der von der Strafvollstreckungskammer eingeholten Mitteilung der zuständigen Sozialarbeiterin der Sozialen Dienste der Justiz vom 6. Januar 2022 ergibt, verbleiben hinsichtlich der Umsetzbarkeit der Weisung - insbesondere nach der mittlerweile (auch im Land Berlin) erfolgten weitgehenden Lockerung der pandemiebedingten Einschränkungen - keine grundlegenden Zweifel mehr. Der Strafvollstreckungskammer ist es im Falle einer sich dahingehend wieder verschlechternden Sachlage unbenommen, auch insoweit eine entsprechende Weisungsänderung in die Wege zu leiten (§ 68d Abs. 1 StGB).

III.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.