Rechtsprechung / Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen
Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Beschluss vom 24.01.2023 – 1 Ws 151/22
Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 1 Ws 151/22 zu: 2 Ws 142/22 – GenStA zu: 75 StVK (150 Js 42091/98) – LG Bremen
B E S C H L U S S
in der Strafvollstreckungssache
gegen … wohnhaft: ….
Verteidiger: Rechtanwalt …
hat der 1. Strafsenat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Schromek, den Richter am Oberlandesgericht Dr. Böger und den Richter am Landgericht Dr. Steinhilber
am 24. Januar 2023 beschlossen:
I. Die Beschwerde des Verurteilten vom […] 2022 gegen die ihm mit Beschluss der 75. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bremen vom […] 2022 unter Ziffer 4. b., 4. c., 4. f., 5. a. und 5. b. erteilten Weisungen wird als unbegründet zurückgewiesen. II. Der Verurteilte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens und seine ihm in diesem Verfahren entstandenen notwendigen Auslagen.
G r ü n d e I. Der Verurteilte wurde durch Urteil des Landgerichts Z. vom […] 1999 wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt (Az. …). Die sachverständig beratene Kammer stellte fest, dass der zur Tatzeit unter Kokain- und Alkoholeinfluss stehende Verurteilte sich aufgrund einer schweren anderen seelischen Störung vor dem Hintergrund einer schweren narzisstischen Persönlichkeitsstörung in einem Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit befunden habe und ordnete gemäß § 63 StGB seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an. Der Verurteilte war zuvor bereits am […] 1998 festgenommen worden und befand sich bis zur Rechtskraft des Urteils in Untersuchungshaft, die teilweise zur Vollstreckung anderer Strafen unterbrochen wurde. Am […] 1999 erfolgte seine Aufnahme in den Maßregelvollzug. Nachdem auf Antrag des Verurteilten der Vorwegvollzug eines Teils der Freiheitsstrafe vor der Maßregel angeordnet worden war, befand er sich ab dem […] 1999 in Strafhaft. Am […] 2000 wurde er wieder in den Maßregelvollzug aufgenommen, nachdem die Anordnung des teilweisen Vorwegvollzugs der Strafe aufgehoben worden war. [Von der Darstellung der nachfolgenden Textpassage wurde aus Gründen der Anonymisierung abgesehen – die Redaktion] Der Verurteilte hatte bereits im Jahr 2013 mehrere Monate lang im Rahmen ihm gewährter Vollzugslockerungen in einer betreuten Wohngemeinschaft außerhalb der Maßregevollzugsanstalt gewohnt. Nachdem gegen ihn der Verdacht einer neuen Sexualstraftat aufkam, wurde er auf eine geschlossene Station zurückverlegt. Das diesbezüglich eingeleitete Ermittlungsverfahren wurde im Jahr 2015 gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Nach erneuter Gewährung von Lockerungen und Erprobung des Verurteilten in Ausgängen hat das Oberlandesgericht Celle mit Beschluss vom […] 2016 die weitere Vollstreckung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und des Restes der verhängten Freiheitsstrafe mit Ablauf des […] 2017 zur Bewährung ausgesetzt. Hierbei wurde dem Verurteilten unter anderem aufgegeben, sich des Konsums von Alkohol und illegalen Rauschmittel zu enthalten und die Einnahme der ihm verordneten Medikamente und seine Alkohol- bzw. Rauschmittelabstinenz gegenüber der forensischen Institutsambulanz nachzuweisen. Etwa einen Monat nach seiner Entlassung aus dem Maßregelvollzug begann der Verurteilte gleichwohl erneut mit dem Konsum von Kokain, widmete sich dem Glücksspiel und verschuldete sich zunehmend.
Mit Beschluss vom […] 2017 setzte die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Y. zur Vermeidung eines Widerrufs die Maßregel gemäß § 67h StGB für die Dauer von drei Monaten wieder in Vollzug und verlängerte die Krisenintervention mit weiterem Beschluss vom […] 2017 gemäß § 67h Abs. 1 S. 2 StGB um weitere drei Monate. Nachdem eine Stabilisierung des Verurteilten weiterhin nicht gelungen war, widerrief die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Y. mit Beschluss vom […] 2018, rechtskräftig seit dem […] 2018, die Aussetzung der Maßregel der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und ordnete gegen den Verurteilten die Sicherungshaft an (Az. …). Im Rahmen des weiteren Vollzuges der Maßregel wurden dem Verurteilten zunächst wieder Lockerungen gewährt, die er allerdings zum Schmuggel von verbotenen Gegenständen (Alkohol) auf die Station nutzte, was zur Rücknahme sämtlicher Lockerungen führte. In seinem Gutachten vom […] 2019 bescheinigte ihm der Sachverständige Dr. […] eine gewisse Nachreifung sowie eine verbesserte Legalprognose. Vor einer erneuten Aussetzung der Maßregel seien aber Maßnahmen zur Enthospitalisierung des Verurteilten notwendig. Mit Datum vom […] 2019 (Az. …) sowie vom […] 2020 (Az. …) beschloss das Landgericht Y. jeweils die Fortdauer der Unterbringung des Verurteilten in einem psychiatrischen Krankenhaus. Mit Beschluss vom […] 2021 hat die […]. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Y. die Unterbringung des Verurteilten in einem psychiatrischen Krankenhaus für erledigt erklärt und es zugleich abgelehnt, die Vollstreckung der restlichen Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen. Zur Begründung der Ablehnung der Reststrafenaussetzung hat die Strafvollstreckungskammer ausgeführt, dass aufgrund des Fortbestehens der Persönlichkeitsstörung und der Suchterkrankung des Verurteilten im Fall seiner unvorbereiteten Entlassung mit einer massiven Steigerung seines delinquenten Verhaltens zu rechnen sei und ihm insoweit keine günstige Sozialprognose gemäß § 57 Abs. 1 StGB gestellt werden könne. Die gegen diese Entscheidung des Landgerichts Y. gerichtete sofortige Beschwerde des Verurteilten verwarf das Oberlandesgericht Celle mit Beschluss vom […] 2021 als unbegründet. Der Verurteilte wurde am […] 2021 aus dem Maßregelvollzug in den Justizvollzug der Justizvollzugsanstalt X. überstellt und am […] 2021 zur Vollstreckung eines verbliebenen Strafrestes von 570 Tagen aus dem Urteil des Landgerichts Z. vom […] 1999 in der Justizvollzugsanstalt Z. aufgenommen. Im Hinblick auf die bevorstehende Vollverbüßung der gegen den Verurteilten mit Urteil des Landgerichts Z. vom […] 1999 verhängten Freiheitsstrafe nahm die Justizvollzugsanstalt Z. am 07.02.2022 verneinend zu der Frage Stellung, ob aus ihrer Sicht der Eintritt der Führungsaufsicht vorliegend gemäß § 68f Abs. 2 StGB entfallen könne und regte im Hinblick
auf die Ausgestaltung der Führungsaufsicht die Erteilung von Weisungen nach § 68b Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Nr. 7, Nr. 10, Nr. 11 und Nr. 12 StGB an. Dem schloss sich die Staatsanwaltschaft Bremen mit Verfügung vom 26.08.2022 vollumfänglich an und beantragte gegenüber der Strafvollstreckungskammer, entsprechend zu beschließen. Mit Datum vom […] 2022 beschloss das Landgericht Z. die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu der Frage, ob für den Verurteilten nach der Entlassung eine elektronische Überwachung seines Aufenthaltsortes gemäß § 68b Abs. 1 S. 1 Nr. 12 StGB erforderlich sei und beauftragte den Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. med […] mit der Erstellung des Gutachtens und der psychiatrischen Einschätzung zu mehreren sich aus § 68b Abs. 1 S. 3 Nr. 3 und Nr. 4 StGB ergebenden Fragestellungen. Weil der Verurteilte nicht bereit war, sich durch den Sachverständigen explorieren zu lassen, erstellte dieser sein schriftliches Gutachten vom 20.10.2022 nach Aktenlage und kam dabei zu dem Ergebnis, dass bei dem Verurteilten von einer nicht oder unzureichend behandelten Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen und dissozialen Anteilen auszugehen sei. Des Weiteren bestünde eine Disposition zum Konsum psychotroper Substanzen mit der Gefahr einer erneuten Abhängigkeitserkrankung. Eine geeignete Entlassungsperspektive sei nicht zu erkennen. Eine Dekompensation problematischer Persönlichkeitsanteile mit erneutem Substanzkonsum sei bei dem Verurteilten zu erwarten. Für erneute Straftaten ähnlich der Tat der Anlassverurteilung bestünde ein hohes Risiko. Die Anordnung einer elektronischen Aufenthaltsüberwachung sei aufgrund ihrer kontrollierenden Funktion als geeignete Maßnahme einzuordnen, um das Risiko erneuter Straftaten zu minimieren, zumal kontrollierende Rahmenumstände im Vollstreckungsverlauf einen stabilisierenden Einfluss auf den Verurteilten gehabt hätten. Nach mündlicher Anhörung des Verurteilten am 09.11.2022 im Beisein seines Verteidigers und des Sachverständigen wurde mit Beschluss der 75. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bremen vom […] 2022 festgestellt, dass mit der Entlassung des Verurteilten aus der Strafhaft in dieser Sache Führungsaufsicht eintritt, deren Dauer auf fünf Jahre festgelegt wurde. Dem Verurteilten wurden unter Ziffer 4. dieses Beschlusses insbesondere folgende strafbewehrte Weisungen erteilt: b. Der Verurteilte hat sich am Tag der Haftentlassung telefonisch und sodann im Abstand von 14 Tagen, nach näherer zeitlicher Vereinbarung mit dem KURS-Ansprechpartner an folgender Stelle zu melden (§ 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 StGB): Polizeiinspektion Y.….
c. Der Verurteilte hat sich nach der Entlassung unverzüglich nach Y. zu begeben. Er hat den Landkreis Y. nicht ohne Erlaubnis (vorherige Genehmigung) der Führungsaufsichtsstelle zu
verlassen (§ 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB). Einer solchen Erlaubnis bedarf es nicht, wenn der Verurteilte zu den regulären Arbeitszeiten eine Arbeitsstelle aufsucht, die sich nicht im Landkreis Y. befindet. Diese hat er vorher der Aufsichtsstelle mitzuteilen. f. Der Verurteilte hat sich die für eine elektronische Überwachung seines Aufenthaltsortes erforderlichen technischen Mittel anlegen zu lassen, diese ständig in betriebsbereitem Zustand bei sich zu führen und deren Funktionsfähigkeit nicht zu beeinträchtigen (§ 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 StGB). Ferner wurden dem Verurteilten wurde unter Ziffer 5. des Beschlusses der Strafkammer 75 vom 10.11.2022 u.a. folgende nicht strafbewehrte Weisungen erteilt: a. Der Verurteilte hat ein ihm durch die Überwachungsstelle zur Verfügung gestelltes Mobiltelefon ständig in betriebsbereitem Zustand bei sich zu führen, dessen Funktionsfähigkeit nicht zu beeinträchtigen und seine telefonische Erreichbarkeit sicherzustellen. b. Der Verurteilte hat die Home-Unit für die elektronische Aufenthaltsüberwachung in seiner Wohnung aufstellen zu lassen, an der Beseitigung von Störungen durch den Vor-Ort-Service mitzuwirken und dem beauftragten Unternehmen den Zutritt zur Wohnung zu gestatten. Der Verurteilte, der unter Anrechnung erworbener Freistellungstage gemäß § 55 BremStVollzG nach Vollverbüßung der Strafe am […].2022 aus dem Strafvollzug entlassen worden war, legte mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 22.11.2022 gegen den Beschluss vom […] 2022 zunächst sofortige Beschwerde und gegen die fünf vorgenannten Weisungen das Rechtsmittel der Beschwerde ein. Im weiteren Verlauf nahm der Verurteilte das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde mit Schriftsatz seines Verteidigers vom […] 2022 zurück, hielt jedoch an der eingelegten (einfachen) Beschwerde fest und begründete diese weiter. Das Landgericht Bremen hat der Beschwerde des Verurteilten nicht abgeholfen. Die Generalstaatsanwaltschaft Bremen hat am […] 2022 Stellung genommen und beantragt, die Beschwerde des Verurteilten gegen die mit Beschluss der 75. Kleinen Strafvollstreckungskammer vom […] 2022 unter Ziffer 4. b., 4. c., 4. f., 5. a. und 5. b. erteilten Weisungen als unbegründet zu verwerfen. Der Verurteilte hat hierzu mit Schriftsatz seines Verteidigers vom […] 2023 weiter Stellung genommen. II.
Die Beschwerde des Verurteilten vom […] 2022, mit der er sich gegen die Weisungen unter Ziffer 4. b., c., f. sowie Ziffer 5 a. und b. des Beschlusses der Strafvollstreckungskammer 75 des Landgerichts Bremen vom […] 2022 wendet, ist statthaft (§§ 463 Abs. 2, 453 Abs. 2 S. 1
StPO) sowie formgerecht eingelegt (§ 306 Abs. 1 StPO) und infolge der sich aus den Weisungen ergebenden Beschwer für den Verurteilten damit zulässig. In der Sache bleibt die Beschwerde jedoch ohne Erfolg. 1. Die Erteilung von Weisungen im Rahmen der Führungsaufsicht kann als Maßnahme nach § 68b StGB nach den §§ 463 Abs. 2, 453 Abs. 2 S. 2 StPO mit einer Beschwerde nur unter Berufung darauf angegriffen werden, dass die angegriffene Weisung gesetzeswidrig ist. Neben der Prüfung, ob der angefochtenen Entscheidung eine ausreichende Rechtsgrundlage zugrunde liegt, stellt sich dabei die Frage, ob die Anordnung unverhältnismäßig oder unzumutbar ist oder sonst die Grenzen des eingeräumten Ermessens überschreitet (vgl. die st. Rspr. des Senats, vgl. zuletzt u.a. Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 25.10.2018 – 1 Ws 100/18, juris Rn. 10, StV 2020, 27; Beschluss vom 10.03.2022 – 1 Ws 18/22, juris Rn. 7, OLGSt StGB § 68b Nr 31; siehe auch BeckOK/Heuchemer, 55. Edition, 01.11.2022, § 68b StGB Rn. 27). Das Beschwerdegericht hat insoweit nur die Gesetzmäßigkeit der angegriffenen Entscheidung zu prüfen und darf nicht sein eigenes Ermessen an die Stelle des nach § 462a StPO berufenen Gerichts setzen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 22.03.2018 – III-3 Ws 113/18, juris Rn. 12, StV 2020, 25; KK-Appl, 9. Aufl., § 453 StPO Rn. 12). Die Prüfung der Gesetzmäßigkeit umfasst aber neben der Prüfung, ob die angefochtene Entscheidung in der angewendeten Vorschrift eine ausreichende Rechtsgrundlage hat und ob Ermessensmissbrauch vorliegt, auch die Prüfung, ob der verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgrundsatz eingehalten ist (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 05.04.2022 – 5 Ws 22/22, juris Rn. 4; Hanseatisches OLG in Bremen, a.a.O.; Meyer- Goßner/Schmitt, 65. Aufl., § 453 StPO Rn. 12). 2. Nach diesen Maßstäben erweisen sich die dem Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Beschluss der 75. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bremen vom […] 2022 erteilten Weisungen durchweg als nicht gesetzeswidrig. a. Soweit die Strafvollstreckungskammer dem Verurteilten mit der unter Ziffer 4. b. des angefochtenen Beschlusses erteilten Weisung aufgegeben hat, sich am Tag der Haftentlassung telefonisch und sodann im Abstand von 14 Tagen nach näherer zeitlicher Vereinbarung mit dem KURS-Ansprechpartner an der Polizeiinspektion Y. zu melden, ist die Weisung nach dem dargelegten Prüfungsmaßstab unbedenklich. Sie findet insbesondere entgegen der Auffassung des Verurteilten ihre Rechtsgrundlage in § 68b Abs. 1 S. 1 Nr. 7 StGB, wonach das Gericht die verurteilte Person für die Dauer der Führungsaufsicht anweisen kann, sich zu bestimmten Zeiten bei der Aufsichtsstelle, einer bestimmten Dienststelle oder der Bewährungshelferin oder dem Bewährungshelfer zu melden. Hierunter fällt auch die Meldepflicht bei einer Polizeidienststelle wie etwa durch polizeiliche Überwachung im Rahmen
des Programms „Konzeption zum Umgang mit rückfallgefährdeten Sexualstraftätern“ (KURS) (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 20.06.2019 – 2 Ws 154/19, juris Rn. 48; BeckOK/Heuchemer, a.a.O., § 68b StGB Rn. 15; Schönke/Schröder/Kinzig, 30. Auflage, § 68b StGB Rn. 12). Soweit der Verurteilte über seinen Verteidiger rügt, dass diese Weisung unzulässig sei, weil sie eine polizeirechtliche Maßnahme zu einer gemäß § 145a StGB strafbewerten Handlungspflicht umwandle, vermag dies nicht zu überzeugen. Denn unter einer „Dienststelle“ i.S. des § 68b Abs. 1 S. 1 Nr. 7 StGB ist jede an einem bestimmten Ort zur Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben errichtete und mit entsprechendem Personal ausgestattete staatliche Einrichtung zu verstehen, worunter namentlich auch Polizeidienststellen fallen (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 30.11.2022 – 2 Ws 309/22, juris Rn. 20; OLG Stuttgart, Beschluss vom 06.03.1990 – 3 Ws 7/90, BeckRS 1990, 709, NStZ 1990, 279). Weder Wortlaut noch Sinn und Zweck des § 68b Abs. 1 Nr. 7 StGB streiten insofern für die Rechtsmeinung des Verurteilten. Insbesondere verfolgt die Meldepflicht entgegen der von dem Verurteilten mit weiterem Schriftsatz seines Verteidigers vom 09.01.2023 vertretenen Auffassung nicht etwa nur den Zweck, ein „Untertauchen“ der jeweiligen verurteilten Person zu verhindern, sondern soll deutlich weitergehend generell die Überwachung des Verurteilten erleichtern und kritische Entwicklungen frühzeitig erkennbar werden lassen (Schönke/Schröder/Kinzig, a.a.O.). Insoweit dient die Weisung nach § 68b Abs. 1 Nr. 7 StGB nicht ausschließlich „repressiv- überwachenden“ Zwecken, sondern – wie alle Weisungen nach § 68 Abs. 1 und Abs. 2 StGB – in erster Linie der Minderung der Gefahr eines Rückfalles. Damit liegt sie auch im Interesse des bereits mehrfach und erheblich wegen Sexualstraftaten vorbestraften Verurteilten und ist auch Teil der helfenden Komponente der Führungsaufsicht (vgl. OLG Stuttgart, a.a.O.). Entgegen der Auffassung des Verurteilten hat die Strafvollstreckungskammer auch ihre maßgeblich zugrundeliegenden Ermessenserwägungen in den Beschlussgründen dargelegt. Zudem ist die Meldeauflage auch hinreichend bestimmt. Ausreichend deutlich wird bei verständiger Würdigung der von der Kammer erteilten Weisung insbesondere, dass der Verurteilte sich – nach initialem Telefonkontakt – jeweils persönlich „an“ der Polizeiinspektion Y. zu melden hat. Ferner sind die terminlichen Rahmenbestimmungen betreffend den 14- tägigen Meldeturnus, wie sie die Strafvollstreckungskammer vorgegeben hat, nicht zu beanstanden (vgl. OLG Celle, a.a.O., juris Rn. 26; Fischer, 69. Auflage, § 68b StGB Rn. 10; Schönke/Schröder/Kinzig, a.a.O.). b. Auch die dem Verurteilten unter Ziffer 4. c. des Beschlusses des Landgerichts Bremen vom […] 2022 erteilte Weisung, sich nach der Entlassung unverzüglich nach Y. zu begeben und den Landkreis Y. nicht ohne Erlaubnis (vorherige Genehmigung) der Führungsaufsichtsstelle zu verlassen, erweist sich nicht als gesetzeswidrig. Sie findet ihre rechtliche Grundlage in § 68b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StGB, wonach das Gericht die verurteilte Person für die Dauer der
Führungsaufsicht anweisen kann, den Wohn- oder Aufenthaltsort oder einen bestimmten Bereich nicht ohne Erlaubnis der Aufsichtsstelle zu verlassen. Diese Weisung dient zum einen der Sicherstellung der planmäßigen Überwachung des Verurteilten durch die Aufsichtsstelle sowie zum anderen in der Vermeidung einer kriminellen Gefährdung, der der Verurteilte außerhalb seines Wohn- oder Aufenthaltsbereichs ausgesetzt ist (vgl. BGH, Urteil vom 16.01.2014 – 4 StR 496/13, juris Rn. 13, NStZ 2014, 203; OLG Bamberg, Beschluss vom 15.03.2012 – 1 Ws 138/12, juris Rn. 21, OLGSt StGB § 68b Nr 13; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 17.06.2020 – 1 Ws 71/20, juris Rn. 13; Fischer, a.a.O., Rn. 4). Die verurteilte Person soll sich dieser Aufsicht nicht dadurch entziehen, dass sie den Bereich, in dem die Aufsicht wirksam ausgeübt werden kann, ohne rechtzeitige Information und Erlaubnis der Aufsichtsstelle verlässt. Zu berücksichtigen ist dabei die u.U. hohe Eingriffsintensität einer eng ausgestalteten Weisung nach § 68b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StGB, weswegen umso mehr auf die Zumutbarkeit für den Verurteilten zu achten und die Weisung sorgfältig zu begründen ist, je enger die Mobilitätsgrenzen gezogen werden und je weniger die Weisung zeitlich und in ihrer Dauer eingeschränkt wird (vgl. OLG Jena, Beschluss vom 23.04.2013 – 1 Ws 106/13, juris Rn. 22; OLG Zweibrücken, a.a.O.; Schönke/Schröder/Kinzig, a.a.O, Rn. 5). Unter Anlegung dieser Maßstäbe ist festzustellen, dass das Landgericht die Anordnung einer Mobilitätsbeschränkung zutreffend und hinreichend konkret mit dem Erfordernis einer wirksamen Aufsicht über den Verurteilten begründet hat. Dabei hat es die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Weisung ausweislich der Entscheidungsgründe in rechtlich nicht zu beanstandender Weise daraus hergeleitet, dass im Landkreis Y. die Aufsicht durch Zusammenarbeit von Führungsaufsichtsstelle, Bewährungshilfe und die Polizeiinspektion Y. besonders effektiv ausgeübt werden könne und der Verurteilte den Landkreis Y., in dem er nach eigenem, in der gerichtlichen Anhörung am 09.11.2022 geäußerten Bekunden künftig seinen Lebensmittelpunkt wählen möchte, deshalb nicht ohne vorherige Genehmigung der Führungsaufsichtsstelle verlassen darf. Zumal die Strafvollstreckungskammer auf die Bestimmung eines zeitlichen Mindestabstandes zwischen dem Ersuchen des Verurteilten um eine vorherige Genehmigung und dem Verlassen des im Übrigen mehr als 1.300 km² umfassenden Landkreises Y. verzichtet hat, verbleibt dem Verurteilten ausreichender Raum für eine flexible Lebensgestaltung. Überdies hat die Strafvollstreckungskammer bestimmt, dass der Verurteilte eine solche Erlaubnis nicht benötigt, wenn er zu den regulären Arbeitszeiten eine zuvor der Führungsaufsichtsstelle mitgeteilte Arbeitsstelle aufsucht, die sich nicht im Landkreis Y. befindet. Damit stellt sich die Weisung nach § 68b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StGB in ihrer konkreten Ausgestaltung auch unter Berücksichtigung ihrer Wechselwirkungen zur ebenfalls von der Strafvollstreckungskammer angeordneten elektronischen Aufenthaltsüberwachung insgesamt als verhältnismäßig dar.
c. Im Ergebnis begegnet auch die dem Verurteilten unter Ziffer 4. f. des angegriffenen Beschlusses erteilte Weisung, sich die für eine elektronische Überwachung seines Aufenthaltsortes erforderlichen technischen Mittel anlegen zu lassen, diese ständig in betriebsbereitem Zustand bei sich zu führen und deren Funktionsfähigkeit nicht zu beeinträchtigen (§ 68b Abs. 1 S. 1 Nr. 12 StGB), keinen rechtlichen Bedenken. aa. Die formellen Voraussetzungen des § 68b Abs. 1 S. 1 Nr. 12, S. 3 Nr. 1 und 2 StGB liegen vor. Die Führungsaufsicht tritt vorliegend gemäß § 68f Abs. 1 S. 1 StGB aufgrund der vollständigen Verbüßung der durch Urteil des Landgerichts Z. vom […] 1999 verhängten Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten wegen einer Tat nach § 66 Abs. 3 S. 1 StGB – nämlich einer Vergewaltigung gemäß § 177 Abs. 6 StGB – kraft Gesetzes ein. bb. Es besteht auch nach wie vor die Gefahr, dass der Verurteilte weitere Straftaten der in § 66 Abs. 3 S. 1 StGB genannten Art begehen wird (§ 68b Abs. 1 S. 3 Nr. 3 StGB). Dies ergibt sich aus den Umständen der von ihm in der Vergangenheit begangenen Straftaten und aus seinem späteren Verhalten im Maßregel- und Strafvollzug. Dabei knüpft § 68b Abs. 1 S. 3 Nr. 3 StGB zum einen an die Gefährlichkeitsschwelle an, wie sie auch für die Anordnung der freiheitsentziehenden Maßregeln nach § 64 StGB und – dem Grunde nach – § 66 StGB sowie im Rahmen der Führungsaufsicht gemäß § 68c Abs. 3 Nr. 2 StGB für die Anordnung der unbefristeten Führungsaufsicht gilt. Es muss also eine Gefahr bestehen, die als begründete Wahrscheinlichkeit näher definiert werden kann (vgl. OLG Celle, a.a.O., juris Rn. 56 m.w.N.; Schönke/Schröder/Kinzig, a.a.O, Rn. 14c). Für die Gefährlichkeitsprognose kommt es demnach auf das Ergebnis der Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten unter Berücksichtigung der Erkenntnisse im Vollzug an. Eine bloß abstrakte, auf die statistische Rückfallwahrscheinlichkeit gestützte Gefahrprognose reicht nicht aus; andererseits ist auch keine nahe liegende konkrete Gefahr erforderlich (vgl. BVerfG, Beschluss vom 01.12.2020 – 2 BvR 916/11, juris Rn. 281, BVerfGE 156, 63; KG Berlin, Beschluss vom 23.01.2014 – 2 Ws 11/14, juris Rn. 17, OLGSt StGB § 68b Nr 18; OLG Dresden, Beschluss vom 30.11.2022 – 2 Ws 309/22, juris Rn. 34; Hanseatisches OLG Hamburg, Beschluss vom 05.11.2013 – 2 Ws 190/13, juris Rn. 25; OLG Rostock, Beschluss vom 28.03.2011 – 1 Ws 62/11, juris Rn. 23, NStZ 2011, 521). Nach diesen Maßstäben ist die sachverständig beratene Strafvollstreckungskammer in dem angegriffenen Beschluss zu Recht von dem Vorliegen der in § 68b Abs. 1 S. 3 Nr. 3 StGB genannten Voraussetzungen ausgegangen. Insoweit wird auf die zutreffende Erörterung der Prognosekriterien im angefochtenen Beschluss des Landgerichts Bezug genommen. Der Verurteilte ist wegen mehrerer massiver Sexualdelikte verurteilt worden. Ausweislich der Feststellungen aus dem Urteil des Landgerichts Z. vom […] 1999 hat der Verurteilte die
Geschädigte in deren Hausflur überfallen und zunächst, obgleich sich das Opfer vor Angst eingekotet hatte, unter besonders erniedrigenden Umständen zunächst den Oral- und dann den Geschlechtsverkehr mit der Geschädigten vollzogen und sie damit langfristig psychisch schwer geschädigt. Zuvor war der Verurteilte bereits durch das Amtsgericht V. mit Urteil vom 06.10.1987 (Az. …) wegen einer am 25.07.1987 begangenen Vergewaltigung, bei der er gewaltsam gegen den Willen der Geschädigten mit dieser den Geschlechtsverkehr bis zum Samenerguss vollzogen hatte, zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt worden. Nach der Entlassung des Verurteilten aus dem Maßregelvollzug im Jahr 2016, in dem er sich mit Unterbrechungen seit dem Jahr 1999 befunden hatte, hat er trotz engmaschiger Einbindung in die Bewährungsaufsicht ihm erteilte Auflagen umgangen und erneut mehrfach Kokain konsumiert, weswegen die Aussetzung der Restfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Z. vom […] 1999 zur Bewährung widerrufen werden musste. Im Übrigen kann auf die Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft vom 20.12.2022 verwiesen werden: „Das im Hinblick auf die beabsichtigte Erteilung einer Weisung nach § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 StGB seitens der Strafvollstreckungskammer eingeholte psychiatrische Gutachten des Sachverständigen Dr. […], dessen Ausführungen sich die Generalstaatsanwaltschaft Bremen anschließt, kommt zu dem Ergebnis, dass bei dem Verurteilten, welcher bereits in drei Fällen wegen Vergewaltigungstaten verurteilt worden ist, ein hohes Risiko für erneute Straftaten ähnlich des Indexdeliktes besteht. Soweit diese gutachterliche Bewertung von dem im Vorfeld der Entscheidung des Landgerichts vom 10.03.2021, mit welcher die Unterbringung des Verurteilten nach § 63 StGB erledigt erklärt wurde, eingeholten Sachverständigengutachten, nach welchem, insbesondere aufgrund des zunehmenden Alters des Verurteilten mit einer hiermit einhergehenden Abnahme der Neigung zu impulsiv-gewalttätigen Verhaltensweisen und/oder sexuellen „Hands-on-Delikten“ wie Vergewaltigungen, die Wahrscheinlichkeit erheblicher Straftaten (Gewalt- und Sexualdelikte) deutlich reduziert sei, teilweise abzuweichen scheint, hat die Strafkammer 75 (Kleine Strafvollstreckungskammer) […] in ihrem Beschluss vom 10.11.2022 unter Verweis auf die neuerlichen gutachterlichen Ausführungen in hohem Maße nachvollziehbar erläutert, aus welchen Gründen sie der Überzeugung ist, dass bei dem Verurteilten die Gefahr besteht, dass er weitere Taten der in § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB genannten Art begehen wird. Insoweit kann zunächst auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung verwiesen werden. Ergänzend ist anzuführen, dass nach den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen gerade die Suchtmittelgeneigtheit des Verurteilten, welche von diesem offen eingeräumt wird (u.a. „Kokain ist für mich auf ein Stück Lebensqualität“ (VI 107); „Koks als
Genussmittel“ (VII 229)) und welche nach Einschätzung des Sachverständigen Dr. […] im Falle des Konsums von verbotenen Substanzen, insbesondere von Kokain, sich mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer erneuten Abhängigkeitserkrankung entwickeln wird (VII 228 RS), dem in dem Gutachten aus dem Jahre 2021 des Sachverständigen Dr. […] (VI 143 ff.) angenommenen altersbedingten Rückgang impulsiven Verhaltens als Risikominimierung erneuter Sexualdelikte entgegensteht, da durch den Konsum von Kokain eine Enthemmung aggressiver Impulse und fehlende Steuerungsfähigkeit verstärkt werden. Darüber hinaus verneint auch das Gutachten des Sachverständigen Dr. […] aus dem Jahre 2021 keineswegs eine bei dem Verurteilten nach wie vor bestehende Gefahr für die Begehung erheblicher Straftaten (Gewalt- und Sexualdelikte), sieht diese nur insbesondere aufgrund des erhöhten Alters des Verurteilten als reduziert an. Die seitens des Landgerichts Y. mit Beschluss vom 10.03.2021 erklärte Erledigung der Maßregel nach § 63 StGB beruht daher auch nicht auf der Annahme, dass die erforderliche Fremdgefährdung im Sinne einer erheblichen Allgemeingefährlichkeit bei dem Verurteilten nicht mehr vorliegt, sondern sah vielmehr u. a. angesichts der außerordentlich langen Vollzugsdauer eine Fortdauer der Maßregel trotz des von dem Verurteilten zweifelsfrei weiterhin ausgehenden Restrisikos nicht mehr als gerechtfertigt an.“ Diesen Ausführungen tritt der Senat bei. Insbesondere räumt die mittlerweile zur Anlasstat eingetretene zeitliche Distanz angesichts des insgesamt mehr als 20-jährigen Aufenthalts des Verurteilten im überwiegend geschlossenen Straf- und Maßregelvollzug, welcher vergleichbare Gelegenheit zu entsprechenden Tatbegehungen nicht bot, die zu prognostizierende Gefahr weiterer schwerer Straftaten des Verurteilten in einer Gesamtschau nicht hinreichend aus. cc. Auch die Voraussetzungen des § 68b Abs. 1 S. 3 Nr. 4 StGB sind erfüllt. Nach dieser Vorschrift ist eine Weisung nach § 68b Abs. 1 S. 1 Nr. 12 StGB nur dann zulässig, wenn sie erforderlich erscheint, um die verurteilte Person durch die Möglichkeit der Datenverwendung nach § 463a Abs. 4 S. 2 StPO, insbesondere durch die Überwachung der Erfüllung einer nach § 68b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 oder 2 StGB auferlegten Weisung, von der Begehung weiterer Straftaten der in § 66 Abs. 3 S. 1 StGB genannten Art abzuhalten. Der Gesetzesgeber hat dabei bewusst darauf abgestellt, dass die elektronische Aufenthaltsüberwachung zur Erreichung dieses Ziels (nur) erforderlich „erscheinen“ muss. Da sich diese Bewertung auf das zukünftige Verhalten der unter Führungsaufsicht stehenden Person bezieht, dürfen keinen überspannten Anforderungen an die richterliche Überzeugungsbildung gestellt werden (vgl. Hanseatisches OLG Hamburg, a.a.O., juris Rn. 87;
OLG Jena, Beschluss vom 06.08.2021 – 1 Ws 221/21, juris Rn. 24; OLG München, Beschluss vom 24.06.2015 – 1 Ws 405-407/15, juris Rn. 51, NJW-Spezial 2015, 506). Objektiv ist die elektronische Aufenthaltsüberwachung geeignet, das Entdeckungsrisiko bei einer neuen Vergewaltigungstat erheblich zu erhöhen. Aus den Verurteilungen in der Vergangenheit weiß der Beschwerdeführer, dass die Entdeckung zu erneutem und sehr lange andauerndem Freiheitsentzug führen könnte. Der Umstand, dass dem Verurteilten aufgrund der elektronischen Fußfessel jederzeit bewusst ist, dass sein Aufenthalt mitverfolgt bzw. nachvollzogen werden kann, ist darüber hinaus geeignet, seine innere psychische Schwelle zur Begehung entsprechender neuer Taten signifikant zu erhöhen (vgl. Hanseatisches OLG Hamburg, a.a.O., juris Rn. 90; OLG Jena, a.a.O., juris Rn. 25; OLG München, a.a.O., juris Rn. 52). Es ist auch unter Berücksichtigung der intellektuellen Minderbegabung des Verurteilten (Intelligenzquotient 81) nichts dafür ersichtlich, dass das durch die Fußfessel erhöhte Entdeckungsrisiko nicht im Sinne einer spezialpräventiven Einflussnahme abschreckend auf ihn einwirken wird. Zudem kann die Führungsaufsichtsstelle aufgrund der durch die elektronische Aufenthaltsüberwachung erlangten Erkenntnisse im Rahmen des § 463a Abs. 4 S. 2 StPO erforderlichenfalls frühzeitig etwaigen Fehlentwicklungen, durch die sich eine Erhöhung der Gefährlichkeit des Beschwerdeführers ergeben könnte, begegnen, um so neue Katalogtaten gemäß § 66 Abs. 3 S. 1 StGB zu verhindern oder jedenfalls zu erschweren (vgl. OLG München, a.a.O, juris Rn. 53; BT-Drucks. 17/3403, S. 38). Auch unter diesem Aspekt entspricht die unter Ziffer 4 f. des angegriffenen Beschlusses erteilte Weisung den Voraussetzungen des § 68b Abs. 1 S. 3 Nr. 4 StGB. Die übrigen dem Verurteilten erteilten Weisungen reichen auch zur Überzeugung des Senats nicht aus, um sein Rückfallrisiko mit in § 66 Abs. 3 S. 1 StGB genannten Taten und damit das Sicherheitsrisiko für die Allgemeinheit auch ohne eine Weisung nach § 68b Abs. 1 S. 1 Nr. 12 StGB auf ein vertretbares Maß herabzusetzen. Entgegen der Auffassung der Beschwerde stellt die dem Verurteilten unter Ziffer 4. f. des angegriffenen Beschlusses erteilte Weisung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung auch keine unzumutbaren Anforderungen an die Lebensführung des Verurteilten im Sinne von § 68b Abs. 3 StGB. Ob die Grenze der Zumutbarkeit beachtet ist, ist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls sowie der besonderen Verhältnisse der verurteilten Person und deren Interessen zu beurteilen (vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 15.03.2012 – 1 Ws 138/12, juris Rn. 34, OLGSt StGB § 68b Nr 13; OLG München, a.a.O, juris Rn. 55). Dabei sind an das Kriterium der Zumutbarkeit im Vergleich zu der gleichlautenden, Weisungen während der Bewährungszeit betreffenden Regelung in § 56c Abs. 1 S. 2 StGB erhöhte Anforderungen zu
stellen, da der Verstoß gegen Weisungen nach § 68b Abs. 1 StGB strafbewehrt ist (siehe BVerfG, Beschluss vom 30.03.2016 – 2 BvR 496/12, juris Rn. 21, NJW 2016, 2170; Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 10.03.2022 – 1 Ws 18/22, juris Rn. 8, OLGSt StGB § 68b Nr 31). Die Weisungen müssen in einem Mindestmaß stützend wirken und dürfen die Resozialisierungspotentiale der verurteilten Person nicht aus reinen Überwachungsinteressen heraus überfordern oder gefährden. Wie bei § 56c Abs. 1 S. 2 StGB darf die Weisung in keinen Lebensbereich eingreifen, der nach dem Willen des Gesetzgebers frei von staatlichem Zwang sein soll. Dem Verurteilten dürfen – unter besonderer Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes – keine Weisungen gegeben werden, die seine ganze Lebensführung beeinträchtigen, wenn er lediglich von unbedeutenden Straftaten abgehalten werden soll oder er nur eine geringfügige Straftat begangen hat Nach diesen Maßstäben stellt sich die Weisung unter Ziffer 4. f. für den Verurteilten nicht als unzumutbar dar. Gesundheitliche oder berufliche Beeinträchtigungen gehen von den Geräten zur elektronischen Aufenthaltsüberwachung grundsätzlich nicht aus (vgl. OLG Bamberg, a.a.O., juris Rn. 35; Hanseatisches OLG Hamburg, Beschluss vom 06.10.2011 – 2 Ws 83/11, juris Rn. 71 f., NStZ 2012, 325). Es mag sein, dass die elektronische Fußfessel dem Verurteilten einen gewissen Organisationsaufwand abverlangt, soweit er diese außerhalb seiner Arbeitszeiten aufladen muss. Demgegenüber ist jedoch in Rechnung zu stellen, dass der Verurteilte schwere Sexualstraftaten an teils völlig willkürlich ausgewählten Personen begangen hat, wobei namentlich die Vergewaltigungstat, die dem Urteil vom […] 1999 zugrunde liegt, von einem äußerst hohen Maß an Rücksichtslosigkeit und Brutalität geprägt war und außerdem die Neigung des Verurteilten zu Rauschmittel- und insbesondere Kokainmissbrauch trotz entsprechender staatlicher Bemühungen noch nicht hinreichend behandelt worden ist und durch ihn – wie bereits im angefochtenen Beschluss ausgeführt – nach wie vor erhebliche Straftaten drohen. Unter diesen Umständen kommt dem Sicherheitsbedürfnis der Allgemeinheit, nicht neuen erheblichen Straftaten des Verurteilten i.S. von § 66 Abs. 3 S. 1 StGB ausgesetzt zu werden, der Vorrang zu, zumal das Fortbestehen der Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung gemäß § 68d Abs. 2 S. 1 StGB von Gesetzes wegen einer regelmäßigen zweijährigen Prüfung unterliegt. Die Hinnahme der mit dieser Weisung zwangsläufig verbundenen Beeinträchtigungen sollte dem Verurteilten zudem auch deshalb möglich sein, weil elektronische Fußfesseln im üblichen sozialen Umgang nicht ohne Weiteres erkennbar sind. Soweit der Verurteilte in der Beschwerdebegründung vom 19.12.2022 technische Beeinträchtigungen des Gerätes zur elektronischen Aufenthaltsüberwachung in den Raum stellt, mag dies, sofern dieser Vortrag zutrifft, eine Nachjustierung am Gerät oder
gegebenenfalls dessen Austausch indizieren, stellt jedoch nicht die Verhältnismäßigkeit der dem Verurteilten erteilten Weisung gemäß § 68b Abs. 1 S. 1 Nr. 12 StGB als solche in Frage. d. Vergeblich wendet sich der Beschwerdeführer auch gegen die Weisung gemäß Ziffer 5. b. des angegriffenen Beschlusses, wonach der Verurteilte die Home-Unit für die elektronische Aufenthaltsüberwachung in seiner Wohnung aufstellen zu lassen, an der Beseitigung von Störungen durch den Vor-Ort-Service mitzuwirken und dem beauftragten Unternehmen den Zutritt zur Wohnung zu gestatten hat. Diese (nicht strafbewehrte) Weisung, die auf § 68b Abs. 2 StGB beruht und den ungestörten Betrieb der Home-Unit, welche dafür sorgt, dass die GPS-Ortung während des Aufenthalts der elektronischen Fußfessel im Empfangsbereich der Home-Unit nicht stattfindet, gewährleisten soll, dient ausschließlich dazu, eine unzumutbar genaue Überwachung des Verurteilten in dessen häuslichen Bereich zu vermeiden, und erscheint daher als geradezu notwendiges Korrelat der unter Ziffer 4. f. erteilten Weisung zur elektronischen Aufenthaltsüberwachung (vgl. OLG Bamberg, a.a.O., juris Rn. 36; OLG Dresden, a.a.O., juris Rn. 35). Diese Weisung steht zudem im Einklang mit der gesetzlichen Vorgabe des § 463a Abs. 4 S. 1 StPO, wonach, soweit es technisch möglich ist, bei einer elektronischen Aufenthaltsüberwachung sicherzustellen ist, dass innerhalb der Wohnung der verurteilten Person keine über den Umstand ihrer Anwesenheit hinausgehenden Aufenthaltsdaten erhoben werden. Festgestellt werden soll also lediglich, ob der Betroffene sich in der Wohnung aufhält, hingegen nicht, in welchen Räumen dies der Fall ist (vgl. BVerfG, a.a.O., juris Rn. 331). e. Schließlich bleibt die Beschwerde des Verurteilten in der Sache auch insofern ohne Erfolg, soweit sie sich dagegen richtet, dass der Verurteilte ein ihm durch die Überwachungsstelle zur Verfügung gestelltes Mobiltelefon ständig in betriebsbereitem Zustand bei sich zu führen, dessen Funktionsfähigkeit nicht zu beeinträchtigen und seine telefonische Erreichbarkeit sicherzustellen hat (Ziffer 5. a.). Es handelt sich bei dieser auf § 68b Abs. 2 StGB beruhenden Weisung, wie der Beschluss des Landgerichts Bremen vom […] 2022 in einer Gesamtschau noch hinreichend deutlich erkennen lässt, um die Anordnung einer weiteren technischen Einzelheit der Aufenthaltsüberwachung, die eine übermäßige Belastung des Verurteilten mit negativen Auswirkungen von Störungen des Senders der Fußfessel oder einer zu starken Kontrolle innerhalb seines Wohnbereiches vermeiden helfen soll (vgl. OLG Dresden, a.a.O., juris Rn. 67). Auch gegen diese Weisung ist deshalb von Rechts wegen nichts zu erinnern. 3. Nach alledem war die Beschwerde des Verurteilten vom 22.11.2022 gegen die ihm mit Beschluss der 75. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bremen vom […] 2022 unter Ziffer 4. b., 4. c., 4. f., 5. a. und 5. b. erteilten Weisungen als unbegründet zurückzuweisen. III.
Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 und 2 StPO.
Dr. Schromek Dr. Böger Dr. Steinhilber