Rechtsprechung / Kammergericht

Kammergericht Beschluss vom 05.09.2022 – 16 UF 64/22

ECLI:DE:KG:2022:0824.16UF64.22.00

Verfahrensgang

vorgehend KG Berlin, 13. Juli 2022, 16 UF 64/22

vorgehend AG Pankow, 23. März 2022, 28 F 2982/21

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Mutter wird der Beschluss des Amtsgerichts Pankow vom 23. März 2022 - 28 F 2982/21 - teilweise abgeändert und hinsichtlich Ziffer 2 des Tenors folgendermaßen neu gefasst:

Der Antrag des Vaters, ihm die alleinige Entscheidungsbefugnis über die Frage der Vornahme einer Bluttransfusion und Operationen, für die eine Bluttransfusion erforderlich sein könnte, für den gemeinsamen Sohn ... S..., geboren am .... 2009, zu übertragen, wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten der ersten und zweiten Instanz werden gegeneinander aufgehoben.

3. Der Beschwerdewert wird auf 4.000 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Mutter wendet sich gegen den Beschluss des Amtsgerichts Pankow, soweit ihr mit diesem die Entscheidungsbefugnis über die Vornahme einer Bluttransfusion und zu Operationen, für die eine Bluttransfusion erforderlich ist, bezüglich des Kindes ... S..., geboren am .... 2009, entzogen und auf den damit allein entscheidungsbefugten Vater übertragen wurde.

2

Die Eltern leben seit 2012 getrennt. Zwischen den Eltern waren zahlreiche familiengerichtliche Verfahren zum Umgang und zum Sorgerecht rechtshängig. Der Mutter wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen und auf den Vater zur alleinigen Ausübung übertragen. Im Übrigen bestand das gemeinsame Sorgerecht fort.

3

Der Vater hat ein sorgerechtliches Verfahren eingeleitet, in dem er zuletzt nur noch die alleinige Entscheidungsbefugnis über die Vornahme einer Bluttransfusion bzw. über Operationen, für die eine Bluttransfusion erforderlich ist, begehrt hat.

4

Die Mutter hat beantragt, diesen Antrag zurückzuweisen, was sie mit ihrer Religionszugehörigkeit zu den Zeugen Jehovas begründet und darauf verwiesen hat, dass die Bibel ein Verbot von Bluttransfusionen beinhalte.

5

... ist am 22. Februar 2022 angehört worden. Auf die Frage, welche Auffassung er zu einer erforderlichen Bluttransfusion in dem hypothetischen Fall eines Unfalls oder einer Operation vertrete, hat er mitgeteilt, dass seine Mutter wegen ihrer Religion gegen eine Bluttransfusion sei, sein Vater aber eine solche befürworten würde. Er selbst wolle eine Bluttransfusion haben, sollte eine solche erforderlich sein. Auf den Anhörungsvermerk vom 22. Februar 2022 wird Bezug genommen.

6

Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 23. März 2022 dem Vater die alleinige Entscheidungsbefugnis über die Vornahme einer Bluttransfusion und zu Operationen, für die eine Bluttransfusion erforderlich sein könnte, bezüglich des Kindes ... S... übertragen. Seine Entscheidung hat es auf §§ 1628 Satz 1, 1697a BGB gestützt. Hinsichtlich aller Einzelheiten wird auf die Gründe des Beschlusses vom 23. März 2022 verwiesen.

7

Gegen diese Entscheidung im Beschluss des Amtsgerichts hat die Mutter am 25. April 2022 Beschwerde eingelegt. Eine Bluttransfusion oder eine Operation, die eine Bluttransfusion gegebenenfalls erforderlich machen könnte, stehe nicht an. Ein Beratungsprozess durch ärztliche Fachkräfte habe nicht stattgefunden. Bei der Entscheidung handele es sich um eine unzulässige Vorratsentscheidung, die modifizierte Positionen innerhalb der Glaubensgemeinschaft nicht berücksichtige. Zudem sei ... bereits im 13. Lebensjahr; seine eigene Meinung gewinne zunehmend an Bedeutung, sei aber noch nicht gefestigt, so dass eine Entscheidung unter Berücksichtigung des Kindeswillens nur anhand des konkreten Vorfalls getroffen werden könne.

8

Der Vater tritt dem entgegen und verteidigt die amtsgerichtliche Entscheidung. Zwar stehe keine konkrete Behandlungsentscheidung für ... an. Ein Unfall oder eine Sportverletzung, bei der eine Operation nötig sei, könne aber jederzeit passieren. Zeit für eine gerichtliche Klärung sei dann gegebenenfalls nicht vorhanden. Auch in einem Notfall dürften sich die Ärzte nicht über einen erklärten Willen der Mutter hinwegsetzen. Die Ablehnung von Bluttransfusionen sei bei den Zeugen Jehovas ein zentrales Thema, so dass davon auszugehen sei, dass die Mutter sich dazu eine abschließende Meinung gebildet habe. Diese weiche von der Haltung des Vaters ab. ... lehne die Religion der Zeugen Jehovas ab, so dass nicht anzunehmen sei, dass sich seine Haltung zu Bluttransfusionen in den nächsten Jahren ändern werde.

9

Die Verfahrensbeiständin hat mit Schreiben vom 25. Juni 2022 darauf hingewiesen, dass eine Entscheidung gemäß § 1628 BGB von den gemeinsam sorgeberechtigten Eltern im Falle einer von Ärzten empfohlenen Bluttransfusion zu treffen sei, sofern kein akuter Notfall bestehe, in dem das ärztliche Personal ohne Rücksprache transfundieren könne. Auch wenn die Entscheidung des Amtsgerichts aufgrund der Verunsicherung einiger Ärzte über ihre Handlungsbefugnisse nachvollziehbar sei, handele es sich um einen Vorratsbeschluss, da keine konkrete Behandlungsentscheidung anstehe. ... habe schon sehr häufig vor Gericht erscheinen müssen und sei verhandlungsmüde; dies sei für die Entscheidung über eine weitere Kindesanhörung zu berücksichtigen.

10

Das Jugendamt hat mit Schreiben vom 4. Juli 2022 dahingehend Stellung genommen, dass die Entscheidung über eine Bluttransfusion im akuten Notfall von ärztlicher Seite gemeinsam mit den Kindeseltern und ... getroffen werden müsse. Es empfiehlt, ... Meinung dabei Gewicht einzuräumen.

II.

11

Die Beschwerde der Mutter ist zulässig (§§ 58 ff. FamFG) und erweist sich auch als begründet.

1.

12

Zur Begründung kann zunächst auf den Hinweis des Senats vom 13. Juli 2022 Bezug genommen werden. Dieser lautet wie folgt:

13

„Das Amtsgericht hat dem Vater zu Unrecht die alleinige Entscheidungsbefugnis über die Vornahme einer Bluttransfusion und Operation, für die eine Bluttransfusion erforderlich werden könnte, bezüglich des gemeinsamen Kindes ... gemäß §§ 1628 Satz 1, 1697a BGB übertragen.

14

Die Voraussetzungen für eine Entscheidungsübertragung gemäß § 1628 Satz 1 BGB liegen nicht vor. Bei der vom Vater beantragten Entscheidung handelt es sich nicht um eine einzelne Angelegenheit oder bestimmte Angelegenheit der elterlichen Sorge im Sinne des § 1628 Satz 1 BGB. § 1628 BGB ist restriktiv auszulegen und beschränkt sich auf Einzelfallentscheidungen, um nicht die tatbestandlichen Hindernisse der §§ 1666, 1666a und 1671 BGB zu unterlaufen (Grüneberg/Götz, BGB, 81. Auflage § 1628 Rn. 5). § 1628 BGB ist nur einschlägig, wenn es sich um eine auf die konkrete Situation bezogene Übertragung der Entscheidungsbefugnis, also um eine situative Entscheidung, handelt (vgl. OLG Köln, Beschluss v. 4. Juni 2004 - 4 W 4/05, juris Rn. 8). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die begehrte Regelung ist nicht auf eine situative Entscheidung beschränkt. Dies wäre nur dann der Fall, wenn eine konkrete Behandlungsentscheidung anstünde und sich die Eltern für diesen konkreten Fall nicht auf die Behandlungsweise einigen könnten. Hier hingegen begehrt der Vater die Entscheidungsbefugnis für alle denkbaren Entscheidungen in der hypothetischen Situation einer in Frage stehenden Bluttransfusion; dies betrifft folglich keinen Einzelfall, in dem die Eltern konkrete Meinungsverschiedenheiten nicht allein zu überwinden vermögen, sondern einen Teilbereich der elterlichen Sorge, welcher aus dem gemeinsamen Sorgerecht der Eltern insgesamt herauszulösen wäre. Sind die Eltern in einer generellen gesundheitlichen Frage uneins, kommt nach § 1671 BGB auch eine teilweise Übertragung des Sorgerechts in Betracht. Lässt sich nicht abschließend klären, welcher der beiden Normen die Angelegenheit zuzuordnen ist, ist § 1671 BGB anzuwenden, dessen differenzierte Ausgestaltung dem Elternrecht am ehesten gerecht wird (vgl. auch OLG Zweibrücken, Beschluss v. 29.06.2000 - 6 UF 73/99, juris Rn. 2, 3; Schilling, Rechtliche Probleme bei gemeinsamer Sorge nach Trennung bzw. Scheidung, NJW 2007, S. 3233 ff. (3235)).

15

Die Übertragung des Teilbereichs der elterlichen Sorge - die Entscheidungsbefugnis für Bluttransfusionen - ist indes auch nicht nach § 1671 BGB gerechtfertigt. Es ist nicht zu erwarten, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge in diesem Teilbereich und die Übertragung auf den Vater dem Wohl des Kindes am besten entspricht (1671 Satz 2 Nr. 2 BGB).

16

Die Sorgerechtsentziehung stellt - auch wenn sie nur einen Teilbereich der elterlichen Sorge betrifft - einen Eingriff in das Elternrecht der Mutter dar, der den Anforderungen des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG gerecht werden muss. Die Sorgerechtsentziehung für den Teilbereich der elterlichen Sorge muss geeignet und erforderlich sein, um eine Kindeswohlgefährdung abzuwehren. Hiervon kann nicht ausgegangen werden.

17

Die von Amtsgericht getroffenen Regelung schließt die Antragstellerin aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu der Religionsgemeinschaft der Zeugen Jehovas und ihrer daraus resultierenden Ablehnung von Bluttransfusionen aus religiösen Gründen davon aus, bei schwerwiegenden Erkrankungen und Verletzungen des Kindes in eigener Verantwortung, unter Berücksichtigung des Kindeswillens und im gegenseitigen Einvernehmen mit dem Vater zum Wohl des Kindes die beste medizinische Behandlung auszuwählen. Hierfür besteht kein zureichender Grund.

18

Dabei wird berücksichtigt, dass die Mutter Bluttransfusionen ablehnend gegenübersteht; bei ihrer Anhörung hat sie insoweit auf ein biblisches Gebot verwiesen. Auch ihr Sohn hat berichtet, dass seine Mutter aus religiösen Gründen gegen eine Bluttransfusion sei. Im Gespräch mit dem Jugendamt hat die Mutter darauf hingewiesen, dass es alternative Methoden zur Bluttransfusion gebe. Eine fachärztliche Aufklärung der Mutter über die Möglichkeiten und Grenzen dieser alternativen Methoden hat es unstreitig noch nicht gegeben.

19

... befindet sich in seinem dreizehnten Lebensjahr. Das behandelnde ärztliche Personal wird bei dem Erfordernis einer ärztlichen Behandlung oder eines ärztlichen Eingriffs über seine Einwilligungsfähigkeit zu entscheiden haben. Da die dafür erforderliche Einsichtsfähigkeit in aller Regel erst bei Jugendlichen ab dem 14. Geburtstag angenommen wird, wäre eine Entscheidung der sorgeberechtigten Eltern einzuholen.

20

Die in die Entscheidungsfindung einfließende grundsätzlich Bluttransfusionen ablehnende und alternative Behandlungsmethoden befürwortende Haltung der Mutter steht dem Kindeswohl nicht von vorneherein entgegen. Allein aus der grundsätzlich ablehnenden Haltung der Mutter gegenüber Bluttransfusionen kann nicht geschlossen werden, dass sie sich, sollte der Rückgriff auf alternative Behandlungsmethoden nach Auskunft des im konkreten Fall behandelnden ärztlichen Personals nicht möglich oder nicht hinreichend erfolgversprechend sein, auf Kosten der Gesundheit oder des Lebens ihres Kindes gegen eine Bluttransfusion entscheiden würde. Dabei ist zu berücksichtigen, dass ... selbst der Glaubensgemeinschaft nicht angehört und deren strenge Regeln für ihn nicht gelten. Hinzu kommt, dass die Frage, welche Blutbestandteile für Jehovas Zeugen erlaubt sind und welche nicht, ebenso komplex ist wie die Spannbreite medizinischer Therapieoptionen. Während die Gabe von Vollblut und den daraus abgetrennten Bestandteilen in jedem Fall abgelehnt wird, ist die Gabe von sogenannten „Blutfraktionen“ als Gewissensentscheidung den einzelnen Zeugen Jehovas überlassen. In der deutschsprachigen Ausgabe des „Wachturm“ von Juni 2009 findet sich folgende Aussage: “Darf ein Christ diese Fraktionen bei einer medizinischen Behandlung akzeptieren? Das können wir nicht beantworten. Da die Bibel keine weiteren Einzelheiten enthält, muss ein Christ seine eigene Gewissensentscheidung vor Gott treffen.“ (Wachturm 2009, http://wol.jw.org/de/wol/d/r10/lp-x/2000447). Welche konkrete Behandlungsmethode zwingend für den Erhalt von ... Gesundheit oder Leben wäre, wie die Vorgaben der Glaubensgemeinschaft dazu sind und wie die Gewissensentscheidung der Mutter im konkreten Fall unter Berücksichtigung des Willens des in seiner Entscheidungsfähigkeit heranreifenden ... aussehen würde, kann nicht abstrakt im Vorfeld beurteilt werden.

21

Sollte sich zwischen den Eltern nach fachkundiger Beratung durch das ärztliche Personal bezogen auf den konkreten Fall unter Berücksichtigung des Kindeswillens und unter Abwägung möglicher Behandlungsalternativen kein Konsens über den Einsatz von Blut oder Blutprodukten herstellen lassen, wäre das Familiengericht anzurufen, um eine gerichtliche Entscheidung gemäß § 1628 BGB zu erwirken.

22

Im Notfall, also einem akuten und unaufschiebbaren Eingriff wird sich das behandelnde ärztliche Personal am mutmaßlichen Willen des Patienten bzw. seiner Eltern orientieren. Ist der mutmaßliche Wille nicht zweifelsfrei zu ermitteln, ist, wie bei allen anderen Patienten auch, zu vermuten, dass eine erforderliche Bluttransfusion oder die Verabreichung anderer Blutprodukte im wohlverstandenen Interesse des Patienten liegt, so dass angenommen werden kann, dass die Einwilligung erteilt worden wäre.

23

Wäre nur die Mutter als im Notfall allein vertretungsberechtigte Person zugegen und würde die Einwilligung in die zwingend erforderliche Transfusion verweigern, wäre das Familiengericht gemäß § 1666 Abs. 1, 3 BGB anzurufen, da eine missbräuchliche Ausübung der elterlichen Sorge im Raum stünde (vgl. OLG Celle, Beschluss v. 21.02.1994, - 17 W 8/94, juris Rn. 9, entsprechend beispielsweise die Handlungsanweisung in den Leitlinien der DRK Kliniken Berlin, Stand: Juli 2017, Seite 15). Die Ersetzung einer akut erforderlichen Erklärung des Inhabers der elterlichen Sorge kann im Eilverfahren sehr kurzfristig erwirkt werden. Sollte im Ausnahmefall die gesundheitliche Situation des Patienten nicht ausreichend Zeit für einen gerichtlichen Eingriff in die elterliche Sorge zulassen, läge ein Notfall vor; in diesem ist der Arzt verpflichtet, das Leben und die Gesundheit des Kindes durch medizinisch notwendige Maßnahmen zu schützen, auch wenn kein gerichtlicher Ersatz der elterlichen Einwilligung vorhanden ist (so auch beispielsweise Leitlinie Transfusionsmedizin, Bluttransfusion bei minderjährigen Zeugen Jehovas, Asklepios Klinik Sankt Augustin, Seite 5).“

2.

24

An der in diesem Hinweis zum Ausdruck gekommenen rechtlichen Auffassung hält der Senat auch unter Berücksichtigung des Schriftsatzes des Vaters vom 4. August 2022 fest. Mit diesem weist der Vater darauf hin, dass es sich bei Angelegenheiten im Sinne des § 1628 Satz 1 BGB nicht nur um einzelne Ereignisse handele, sondern damit auch eine Vielzahl von Ereignissen gemeint sein könne, wie beispielsweise im Rahmen der Entscheidungsbefugnis über die religiöse Erziehung des Kindes. Angesichts der Vielzahl der zwischen den Parteien geführten Verfahren sei eine Einigung der Eltern über die Frage der Bluttransfusion nicht zu erwarten. Da nach der Argumentation des Senats ohnedies nur die Alternativen bestünden, dass die Mutter im Notfall die Einwilligung zur Bluttransfusion erteile oder ihre Einwilligung durch Entscheidung des Familiengerichts oder des Klinikpersonals ersetzt werde, sei nicht ersichtlich, dass die Entscheidung des Amtsgerichts in die Rechte der Mutter eingreife. Die Auffassung des Senats berücksichtige nicht in ausreichendem Maße den Schutz des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit ... und dessen ausdrücklichen Willen.

25

Der Senat nimmt diesen Standpunkt des Vaters sehr ernst, hat sich mit ihm umfänglich auseinandergesetzt und ihn noch einmal ausführlich beraten. Letztlich vermag er aber an der bereits mit Hinweis vom 13. Juli 2022 mitgeteilten Rechtsauffassung nichts zu ändern. Die Anwendbarkeit des § 1628 Satz 1 BGB scheitert nicht daran, dass eine Vielzahl von Angelegenheiten in Betracht kommt, sondern daran, dass es an deren Konkretheit fehlt. Die begehrte Regelung bezieht sich nicht auf eine situativ anstehende Entscheidung, sondern auf eine große Bandbreite von Situationen, die auch in der Beurteilung durch die Mutter und das ärztliche Personal sehr unterschiedlich sein können und deren Eintritt insgesamt ungewiss und sogar eher unwahrscheinlich ist. Dies ist bei der beispielhaft angeführten Entscheidungsbefugnis über die religiöse Erziehung des Kindes anders, weil diese Entscheidung konkret ansteht und die weiteren Entscheidungen - wie beispielsweise über den Besuch des Religionsunterrichts in der Schule, Kirchenbesuch, Teilnahme an religiösen Feiern usw. - unmittelbar daraus folgen. Es wird auch daran festgehalten, dass die Übertragung der Entscheidungsbefugnis für Bluttransfusionen nicht nach § 1671 BGB gerechtfertigt ist. Nach der Auffassung des Senats kann eine sichere Prognose über die Entscheidung der Mutter außerhalb der konkreten Situation nicht getroffen werden. In ihre Rechte würde allein dadurch eingegriffen, dass ihr ein Teilbereich der elterlichen Sorge entzogen würde, indem ihr unterstellt wird, in der konkreten Situation eine Werteabwägung zu Lasten ihres Sohnes zu treffen. Die Grundrechte ... und sein Wille wird in der konkreten Situation zu berücksichtigen sein.

3.

26

Der Senat sieht - wie mit Hinweis vom 13. Juli 2022 bereits angekündigt - von der Durchführung eines Anhörungs- und Erörterungstermins ab, da die Beteiligten bereits im ersten Rechtszug persönlich angehört worden sind und angesichts der gefestigten Positionen von einer erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind, § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG. Dies gilt auch in Bezug auf eine erneute Anhörung von .... Eine solche ist nicht angezeigt (§ 159 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 FamFG), weil im Beschwerderechtszug keine neuen Gesichtspunkte aufgezeigt wurden, die nicht schon im familiengerichtlichen Verfahren bekannt waren. Vielmehr geht es allein um die Überprüfung der familiengerichtlichen Entscheidung in rechtlicher Hinsicht. Zudem wurde ... nicht nur in diesem Verfahren ausführlich angehört, sondern musste auch in anderen Zusammenhängen häufig vor Gericht erscheinen und ist nach Einschätzung des Jugendamtes verhandlungsmüde. Eine weitere Anhörung und Konfrontation mit dem elterlichen Konflikt erscheint daher nicht kindeswohldienlich.

4.

27

Die getroffene Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 FamFG. Es entspricht der Billigkeit, dass die Kosten der ersten und zweiten Instanz gegeneinander aufzuheben. Gründe lediglich einem Beteiligten die gesamten Kosten der ersten und/oder zweiten Instanz aufzuerlegen, sind nicht ersichtlich. Der Entscheidung liegt eine umfangreiche Abwägung zugrunde, die einer Kostenentscheidung, die sich lediglich am Verhältnis von Obsiegen und Verlieren orientieren würde, entgegensteht.