Rechtsprechung / Kammergericht

Kammergericht Beschluss vom 18.04.2023 – 6 U 1098/20

ECLI:DE:KG:2023:0418.6U1098.20.0A

Orientierungssatz

1. Die Schadensermittlung durch den Versicherer stellt in der Regel eine ausreichende Verhandlungsgrundlage für die Schadensregulierung dar und macht meist eigene Aufwendungen des Versicherungsnehmers dafür überflüssig. Daher sind dessen Aufwendungen für die Schadensermittlung durch Einschaltung eines Sachverständigen auch nicht im Sinne des § 85 Abs. 1 VVG geboten.(Rn.7)

2. Trotz des Ausschlusses des Aufwendungsersatzes für Kosten von Sachverständigengutachten kann jedoch ein Anspruch auf Verzugsschadensersatz in Einzelfall bestehen.(Rn.10)

Verfahrensgang

vorgehend LG Berlin, 4. August 2020, 7 O 259/19

nachgehend KG Berlin, 12. Dezember 2023, 6 U 1098/20

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom, Az. 7 O 259/19, nach einem Wert von bis zu 8.000,- € durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Gründe

I.

1

Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des  angefochtenen Urteils des Landgerichts Berlin vom 04.08.2020 Bezug genommen. Die Klägerin  begehrt in der Hauptsache nach erstinstanzlicher vollumfänglicher Klageabweisung mit der Berufung weiterhin die Übernahme der erstinstanzlich geltend gemachten Kosten für die von ihr im Zusammenhang mit dem Leitungswasserschaden vom 13.03.2018 im Bereich des Heizungsraumes bzw. der Waschküche des von ihr selbst bewohnten Wohngebäudes in der A ---------------------------- getätigten Aufwendungen aus der mit der Beklagten bestehenden Wohngebäudeversicherung. Ferner begehrt sie weiterhin die Leistung der außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten an die D ............. R ---------------------------------. Der Vertrag unterliegt den Allgemeinen Wohngebäudeversicherungsbedingungen (VGB 2000, Anlage K40, im Folgenden VGB).

II.

2

Der Senat ist einstimmig der Auffassung, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist, § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO.

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Nach § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung erfolgreich nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Für beides ist vorliegend nichts ersichtlich. Es bestehen weder konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen des Landgerichts begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), noch nennt die Berufungsbegründung neue entscheidungserhebliche Tatsachen, die gemäß § 531 Abs. 2 Satz 1 ZPO zuzulassen und deshalb nach § 529 Abs. 1 Nr. 2 ZPO der Berufungsentscheidung zugrunde zu legen wären. Die Berufungsangriffe zeigen insofern nicht auf, dass das Landgericht das Recht fehlerhaft angewendet hätte.

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Insbesondere war das Landgericht nicht gehalten, zu den Ergebnissen der von der Klägerin eingeholten privaten Sachverständigengutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. G ------------, wie von der Klägerin angeboten, Beweis durch Vernehmung des Gutachters M --------- als Zeugen über die von ihm im Rahmen der Gutachtenerstellung getroffenen Feststellungen bezüglich der in den Kellerräumen und insbesondere im Mauerwerk im Bereich der Badewanne zu verschiedenen Zeitpunkten vorhandene Feuchtigkeit zu erheben, da es auf das Ergebnis dieser Messungen aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Urteils nicht entscheidungserheblich ankam. Ebenso bedurfte es auch keiner Beweisaufnahme über die zwischen den Parteien streitigen Gründe der Zeitabläufe bei der Behebung der Leitungswasserschäden. Das Landgericht hat vielmehr zu Recht erkannt, dass der Klägerin - über die bereits durch die Beklagte erfolgte Regulierung hinaus – weder die geltend gemachten Ansprüche auf Übernahme der Kosten für die von der Klägerin bei dem Gutachter M ---------- eingeholten privaten Sachverständigengutachten noch die Übernahme der Kosten für die Demontage und die weiteren Arbeiten in der Waschküche zum Bodenaufbau und Wiederherstellung sowie Installation der Badewanne zustanden.

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1. Hinsichtlich der von der Klägerin geltend gemachten Kosten für die vier von ihr bei dem privaten Sachverständigen M -------- in Auftrag gegebenen privaten Sachverständigengutachten bleibt es nach einhelliger Auffassung des Senats auch unter Berücksichtigung ihres Vorbringens in der Berufung bei der zutreffenden Feststellung des angefochtenen Urteils, dass die Regelung des § 85 Abs. 2 VVG einem diesbezüglichen Anspruch der Klägerin entgegensteht, weil weder die Voraussetzungen der im Gesetz vorgesehenen noch der in der Rechtsprechung anerkannten Ausnahmefälle hier vorlagen.

6

Die Kosten für die Zuziehung eines Sachverständigen gehören gerade ausdrücklich nicht zu den allgemeinen Kosten, die durch die Ermittlung und Feststellung des vom Versicherer zu ersetzenden Schadens entstehen, und die der Versicherer daher nach § 85 Abs. 1 VVG insoweit zu erstatten hat, als ihre Aufwendung den Umständen nach geboten war. Denn nach § 85 Abs. 2 VVG hat der Versicherer Kosten, die dem Versicherungsnehmer durch Zuziehung eines Sachverständigen entstehen, nicht zu erstatten, ohne dass es für diesen speziellen Fall der Schadensermittlungskosten darauf ankäme, ob der Versicherungsnehmer diese den Umständen nach für geboten hielt. Aufwendungen des Versicherungsnehmers für die Zuziehung eines Sachverständigen sind nach der Wertung des Gesetzgebers von der Erstattungspflicht des Versicherers ausgeschlossen. Auf den von der Klägerin geltend gemachten Umstand, dass es sich um eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung gehandelt habe, kommt es in diesem Zusammenhang deshalb schon dem Grunde nach nicht an.

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1.1. Der grundsätzliche Ausschluss der Sachverständigen- und Beistandskosten beruht darauf, dass der Versicherer die Höhe der Entschädigung nicht nur im eigenen wirtschaftlichen Interesse, sondern auch im Interesse der pflichtgemäßen Gleichbehandlung aller Versicherungsnehmer prüft und bewertet. Die Ermittlung der Entschädigungsleistung erfolgt dann (vorgerichtlich) grundsätzlich durch den Versicherer. Dieser ist dazu im Allgemeinen auch besser in der Lage als der Versicherungsnehmer, denn er muss zahlreiche gleichartige Schadensfälle regulieren und hat deshalb Vergleichsmöglichkeiten und Erfahrungen, verfügt über fachkundige Mitarbeitende und regelmäßig über Geschäftsverbindungen zu Sachverständigen. Seine Schadensermittlung stellt i.d.R. eine ausreichende Verhandlungsgrundlage für die Schadensregulierung dar und macht meist eigene Aufwendungen des Versicherungsnehmers dafür überflüssig, so dass dessen Aufwendungen für die Schadensermittlung durch Einschaltung eines Sachverständigen auch nicht im Sinne des § 85 Abs. 1 VVG geboten erscheinen (vergl. zum Ganzen MüKo VVG Langheid/Wandt/Halbach, 3. Aufl. 2022, VVG § 85 Rn. 13; Langheid/Wandt, Sachversicherung Rn. 242, beck-online; Veith/Gräfe/Gebert, Der Versicherungsprozess, § 4 Rn. 55, beck-online; Prölss/Martin/Voit, 31. Aufl. 2021, VVG § 85 Rn. 1 m.w.N.).

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1.2. Etwas anderes gilt im Rahmen dieser gesetzlichen Regelung nur, wenn der Versicherungsnehmer zu der Zuziehung vertraglich verpflichtet oder vom Versicherer aufgefordert worden ist. Für beide normierten Ausnahmefälle des § 85 Abs. 2 VVG hat das Landgericht zu Recht keine Anhaltspunkte erkannt. Auch mit der Berufung trägt die Klägerin solche nicht vor. Es besteht keine vertragliche Sonderregelung, die die Kosten von Sachverständigengutachten dem Versicherer zuweisen würde. Die Klägerin macht auch nicht geltend, von der Beklagten zur Zuziehung eines Sachverständigen aufgefordert worden zu sein. Im Gegenteil hat die Beklagte durch Einschaltung von Handwerksbetrieben mit spezieller Sachkunde auf diesem Gebiet hier die Schadensermittlung selbst vornehmen lassen. Die Beklagte hatte, wie zwischen den Parteien unstreitig ist, im Anschluss an die Reparatur des eigentlichen Rohrbruchs, eigene Messungen der Feuchtigkeit im Rahmen eines Termins am 20.03.2018 zur Schadensaufnahme durch die von ihr beauftragten Firmen B ----------------------- (im Folgenden ------) vornehmen lassen und den Schaden am 3.04.2018 durch einen Mitarbeiter der M ------------------------- (im Folgenden -------) besichtigen lassen, um die Arbeiten zur Schadensbeseitigung zu planen. Die entsprechenden Messergebnisse übersandte die ----------- sodann der Klägerin auf ihre entsprechende Anforderung hin mit Schreiben vom 4.05.2018 (Anlage K7).

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1.2. Das Landgericht hat auch mit zutreffenden Gründen, auf die wegen der Einzelheiten zunächst Bezug genommen wird, festgestellt, dass die Klägerin für keinen der Zeitpunkte, zu denen sie die privaten Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben hat, die Voraussetzungen eines ungeschriebenen Ausnahmetatbestandes des § 85 Abs. 2 VVG dargelegt habe, insbesondere die Beklagte sich gegenüber der Klägerin zu dem jeweiligen Zeitpunkt der Beauftragung der Gutachten nicht in Verzug befunden habe. Auch auf Grundlage ihres Berufungsvorbringens ist nicht davon auszugehen, dass sich ein Anspruch gegen die Beklagte auf Übernahme der Kosten der privaten Sachverständigengutachten aus solchen Gründen ergäbe, die als Ausnahme zu § 85 Abs. 2 VVG anerkannt wären, allem voran nicht aus Gründen des Verzuges oder einer Pflichtverletzung im Rahmen der Schadensbeseitigung.

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a. Insofern ist anerkannt, dass der Ausschluss des Aufwendungsersatzes für Kosten von Sachverständigengutachten einen Anspruch auf Verzugsschadensersatz unberührt lässt (vergl. Prölss/Martin/Voit, a.a.O. Rn. 9, 10). Es kann offen bleiben, ob es sich hierbei um eine auf § 242 BGB zu stützende Ausnahme handelt, die den Versicherer aus Gründen von Treu und Glauben daran hindern würde, sich auf den Ausschluss zu berufen (vergl. OLG Hamburg, Urteil vom 9.07.1993, 12 U 27/93 = VersR 1994, 461), oder ob der Ausschluss nach § 85 Abs. 2 VVG allgemein unter dem Gesichtspunkt des Verzugsschadens nicht gilt, wenn der Versicherer seine Ermittlungen und Feststellungen verzögert (HK-VVG/Wilfried Rüffer, 4. Aufl. 2020, VVG § 85 Rn. 11; Langheid/Wandt/Halbach § 85 Rn. 15) oder der Versicherer den Schaden unrichtig oder unvollständig ermittelt hat (vergl. Prölss/Martin/Voit, Rn. 15; Johannsen in: Bruck/Möller, VVG, 9. Aufl. 2009, § 85, Rn. 12) bzw. wegen einer solchen fehlerhaften Schadensermittlung durch den Versicherer dieser seine Leistungspflicht zu Unrecht abgelehnt hat, und daher durch eine erkennbar endgültige und ernsthafte Leistungsablehnung der Verzug des Versicherers eintritt (vergl. HK-VVG/Wilfried Rüffer, 4. Aufl. 2020, VVG § 85 Rn. 11 m.w.N.; Veith/Gräfe/Gebert, a.a.O., § 4 Rn. 55, beck-online).

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b. Die Klägerin hat jedoch für die Zeitpunkte, in denen sie den Sachverständigen M ------ jeweils beauftragt hat, gerade nicht dargelegt, dass sich die Beklagte im Sinne des § 286 BGB mit der Schadensregulierung in Verzug befunden habe. Insbesondere hat sie nicht geltend gemacht, die Beauftragung des Sachverständigen zu einem Zeitpunkt vorgenommen zu haben, in welchem die Beklagte im Sinne des § 286 Abs. 2 Ziff. 3 BGB die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert hätte.

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c. aa). Wie das Landgericht in dem angefochtenen Urteil zutreffend ausführt, hat die Klägerin die erste Begutachtung durch den privaten Sachverständigen M -------------- am 16.05.2018 in Auftrag gegeben, mithin zu einem Zeitpunkt, nachdem die Beklagte durch die von ihr beauftragen Unternehmen --------- und --------- am 20.03.2018 bereits die Schadensaufnahme veranlasst und durchgeführt hatte, und zudem sogar zu einem Zeitpunkt, zu welchem der Klägerin das Messprotokoll der ---------- von diesem Termin mit Schreiben der ---------- vom 4.05.2018 (Anlage K7) bereits zugeleitet worden war, verbunden mit der Bitte, einen Termin für die Aufstellung der Trocknungsgeräte zu vereinbaren. Zu diesem Zeitpunkt hatte nicht nur die Beklagte ihrerseits die nach dem Rohrbruch eingetretene Feuchtigkeit bereits festgestellt, sondern auch Maßnahmen, die auch der Sachverständige M ------- im Auftrag der Klägerin für erforderlich hielt, bereits in Auftrag gegeben, nämlich die Aufstellung geeigneter Trocknungsgeräte. Den Auftrag zur Durchführung der Trocknungsarbeiten an die ------- hatte die Beklagte, wie sich aus dem Servicepartner-Auftrag vom 14.03.2018 (Anl. BLD 2) ergibt, diesem Unternehmen (als „Multigewerk“) bereits zu diesem Zeitpunkt, unmittelbar nach dem Eintritt des Leitungswasserschadens, erteilt. Daher kommt es schon grundsätzlich nicht darauf an, zu welchen Zeiten und auf welchem Wege im Einzelnen die beauftragten Unternehmen ---------- nach der Schadensaufnahme vom 20.03.2018 und der ------ nach der weiteren Schadensbesichtigung vom 03.04.2018 vergeblich versucht haben, die Klägerin zwecks Vereinbarung eines Termins zur Aufstellung der Trocknungsgeräte zu erreichen, so dass es auch einer Vernehmung der von der Beklagten für diese Umstände benannten Zeugen nicht bedurfte. Hinsichtlich der den Verzug im Sinne des § 286 BGB begründenden Tatsachen ist vielmehr die Klägerin darlegungs- und beweispflichtig, so dass es nicht genügte, die vergeblichen Kontaktversuche seitens der Beklagten, welche diese in den Gesprächsvermerken vom 24.04.2018 (Anlage BLD 3, „…VN dauerhaft nicht an Telefon geht“; BLD 4 Gesprächsvermerk M........ M -----------; BLD 6: Vermerk vom 15.05.2018, „VN ist seit dem 03.04.2018 nicht mehr erreichbar, wurde des öfteren angerufen und schriftlich kontaktiert, keine Rückmeldung von VN bisher erhalten“) dokumentiert hat, lediglich zu bestreiten. Soweit die Klägerin den Hergang der Schadensbeseitigung in beiden Instanzen als schleppend bzw. sogar als Verschleppung darstellte, kommt es hinsichtlich der Beauftragung des Sachverständigen M ---------- schon nicht darauf an, dass sich dies mit den von der Klägerin eingereichten Unterlagen, namentlich dem Schreiben des Versicherungsmaklers M --------- vom 26.04.2018 (Anlage K 6), welcher entgegen ihrer Auffassung als Versicherungsmakler dem Pflichtenkreis der Klägerin zuzurechnen ist, nicht in Einklang bringen lässt. Dieses Bestreiten der Klägerin reicht jedenfalls nicht aus, um einen Verzug der Beklagten mit der Schadensbeseitigung zum Zeitpunkt der Beauftragung des Sachverständigen zu begründen. Denn jedenfalls war auch nach ihrem eigenen Vorbringen zum Zeitpunkt der Beauftragung des Sachverständigen M ----------, schon objektiv keine Untätigkeit der Beklagten gegeben. Denn unstreitig hat die Klägerin den Sachverständigen am 16.05.2018 zu einem Zeitpunkt beauftragt, in dem bereits ein Termin zwischen der Klägerin und der --------- für die Aufstellung der Trocknungsgeräte vereinbart war. Die Beauftragung des Sachverständigen erfolgte hierbei auch nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin nicht etwa aufgrund fortgesetzter Untätigkeit der Beklagten, sondern weil die Klägerin gegen die Tätigkeit der von der Beklagten beauftragten Unternehmen Vorbehalte hatte und ihre Vorgehensweise nicht für vertrauenserweckend befand; einen anerkannten Ausnahmefall von § 85 Abs. 2 VVG macht sie hiermit aber gerade nicht geltend. Sie trägt insofern mit der Berufung vor, sie habe sich veranlasst gesehen, eine eigene Beweissicherung durchzuführen und hierfür einen Sachverständigen zu beauftragen, weil ihr die Arbeit der Beklagten unprofessionell erschienen sei, was sich im Nachhinein auch bestätigt habe. Damit hat sie aber weder die Voraussetzungen eines Verzugs der Beklagten noch einer Pflichtverletzung dargelegt. Im Gegenteil vertritt sie mit der Berufung gerade die Auffassung, sie habe aus rechtlicher Unkenntnis keine Fristen gesetzt und als Laie ein Zuwarten von mehr als vier Wochen für ausreichend gehalten. Damit ist jedoch auch in der Berufung gerade dargelegt, dass die Klägerin die Einschaltung des Sachverständigen nicht durch einen Verzug der Beklagten begründen kann. Die Voraussetzungen des § 286 BGB lagen mithin nicht vor, da die Beklagte zum Zeitpunkt der Beauftragung des Sachverständigen weder eine ihr für die Schadensbeseitigung gesetzte Frist versäumt noch ihre Tätigkeit zur Schadensbeseitigung verweigert hatte. Es ist auch nicht ersichtlich, dass eine Pflichtverletzung gegenüber der Klägerin zu der Beauftragung des Sachverständigen geführt hätte, da zum Zeitpunkt der Beauftragung des Sachverständigen gerade die Schadensbeseitigung unmittelbar bevorstand. Das selbe gilt auch für die weiteren Zeitpunkte der Beauftragung.

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bb). Zum Zeitpunkt der Beauftragung des Sachverständigen mit der Erstattung des zweiten Gutachtens, am 31.05.2018 (Anlage K13), lief die von der Beklagten in Auftrag gegebene Trocknung mithilfe der aufgebauten Trocknungsgeräte noch. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des angefochtenen Urteils vollumfänglich Bezug genommen. Die Klägerin hat diese Begutachtung veranlasst, um im Bereich der am 30.05.2018 (Anlage K44) demontierten Badewanne eine weitere Feuchtemessung vornehmen zu lassen; da die Beklagte zu diesem Zeitpunkt die Trocknungsmaßnahmen fortsetzte, kam der diesbezüglichen Empfehlung des Sachverständigen, der diese Fortsetzung ebenfalls empfahl, keine weitergehende Bedeutung zu.

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cc). Soweit die Klägerin sodann am 6.06.2018, nachdem die von der Beklagten beauftragte ------- die Trocknung nach erneuter Feuchtemessung beendet hatte, den Sachverständigen M ------- erneut beauftragte und dieser hiervon abweichende, von der Beklagten bestrittene Feuchtigkeitswerte feststellte und die Fortführung der Trocknung sowie die Durchführung von Vergleichsmessungen mit Kellerbereichen empfahl, die von dem Leitungswasserschaden nicht betroffen waren, ist zwar die Richtigkeit der Messungen des Sachverständigen M ------- zwischen den Parteien streitig. Auch für diesen weiteren Gutachtenauftrag hat die Klägerin jedoch weder die Voraussetzungen für einen Verzug noch eine Pflichtverletzung der Beklagten dargelegt. Auch wenn – entgegen der Empfehlung ihres Sachverständigen – die Beklagte die gerätebasierte Trocknung nicht mehr fortführte, so hat auch die Klägerin selbst der Empfehlung ihres Sachverständigen nicht Folge geleistet. Ihr Schreiben an die Beklagte vom 26.06.2018 (Anlage K19) ist insoweit auch nicht geeignet, die Kosten für das am 6.06.2018 erstellte Sachverständigengutachten zu rechtfertigen; weder die Voraussetzungen eines Verzuges noch einer Pflichtverletzung der Beklagten im Hinblick auf die Art und Weise der Schadensbehebung sind mit diesem Schreiben nachträglich begründet. Insbesondere führt nicht schon allein die Abweichung der Messungen zwischen den Feststellungen der ------- und den Feststellungen des Sachverständigen M -------- vom 6.06.2018 zu einer Erstattungsfähigkeit dieses weiteren Gutachtens. Ein Ausnahmetatbestand von § 85 Abs. 2 VVG ist hierdurch nicht begründet. Die Klägerin begründet die Beauftragung des Sachverständigen zu diesem Zeitpunkt allein mit einer „unzureichenden Tätigkeit“ der Beklagten. Nachdem in der Folge die Trocknung der Kellerräume jedoch ohne die Aufstellung weiterer Geräte, allein aufgrund der zu diesem Zeitpunkt herrschenden sommerlichen Temperaturen, herbeigeführt werden konnte, wie die Klägerin selbst vorträgt, hat sie ungeachtet abweichender Messungen jedenfalls gerade keine in dem Abbau der Geräte liegende Pflichtverletzung vorgetragen. Auf die zwischen den Parteien streitige Frage, ob die Klägerin zu diesem Zeitpunkt die Fortführung der gerätebasierten Trocknungsarbeiten ablehnte, wie dies aus dem Bericht der ------ hervorzugehen scheint (Anlage BLD 9), oder diese Arbeiten allein aufgrund der Feststellung ausreichender Trocknungswerte durch die ------- eingestellt wurden, kommt es nach alledem nicht mehr an, weil sich diese Beendigung der Trocknungsarbeiten jedenfalls nicht als pflichtwidrig unsachgemäßes Schadensbeseitigungsverhalten der Beklagten darstellte, welches die Einholung eines weiteren privaten Sachverständigengutachtens durch die Klägerin auf Kosten der Beklagten entgegen der Wertungen des § 85 Abs. 2 VVG erforderlich gemacht hätte. Die Beklagte hatte zu diesem Zeitpunkt durch das von ihr beauftragte Unternehmen -------- eine Schadensmessung vornehmen lassen, war mithin mit einer abschließenden Schadensfeststellung nicht gegenüber der Klägerin in Verzug, noch steht aufgrund der abweichenden Messungen durch den Sachverständigen M----- eine Pflichtverletzung der Beklagten fest, nachdem sich die zweiwöchige Dauer der maschinellen Trocknung im Nachhinein angesichts der nachhaltig sommerlichen Temperaturen gerade als ausreichend erwiesen hat. In dem Schreiben der Beklagten vom 15.06.2018 (Anlage K12) hat diese zwar die Kostenerstattung bezüglich der Demontage der Badewanne und der Beauftragung des Sachverständigen abgelehnt; dieser Umstand führt jedoch unter keinem denkbaren Gesichtspunkt zu einer Erstattungsfähigkeit der bereits entstandenen Gutachtenkosten für das am 6.06.2018 in Auftrag gegebene Gutachten vom 14.06.2018 (Anlage K 16).

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dd). Soweit die weiteren Gutachtenkosten für das Gutachten des Sachverständigen M ------ vom 23.01.2019 (Anlage K 31) nach dieser Ablehnung der Kostenübernahme entstanden sind, führt dies ebenfalls nicht zu einer Erstattungspflicht der Beklagten entgegen der Wertungen des § 85 Abs. 2 VVG, weil auch insoweit von der Klägerin ein Ausnahmetatbestand nicht dargelegt ist. Es bleibt daher auch insoweit bei der Wertung des Gesetzgebers, dass die Klägerin die Kosten der Beauftragung des Sachverständigen selbst zu tragen hat. Dieses weitere Gutachten steht offenbar in Zusammenhang mit den Arbeiten zur Wiederherstellung und Installation der von der Klägerin demontierten Badewanne; darin wird festgestellt, dass das Ausmaß der Trocknung für die Rekonstruktion des Badewannenbereichs nunmehr ausreichend war. Auch wenn angesichts der vorausgehenden Korrespondenz mit der Beklagten, insbesondere des Schreibens der Beklagten vom 27.12.2018 (Anlage K 30), ersichtlich war, dass eine diesbezügliche Kostenerstattung durch die Beklagte nicht zu erwarten war, besteht diesbezüglich kein Erstattungsanspruch hinsichtlich der Gutachtenkosten; denn eine Verpflichtung der Beklagten zur Übernahme der mit der Rekonstruktion der demontierten Badewanne zusammenhängenden Begutachtung besteht schon deshalb nicht, weil die Beklagte zur Übernahme der Kosten dieser Rekonstruktion des Badewannenbereichs insgesamt nicht verpflichtet war, wie das Landgericht auch insoweit zutreffend entschieden hat (hierzu siehe unten zu 2.).

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2. Das Urteil des Landgerichts ist im Ergebnis auch insoweit nicht zu beanstanden, als hierin die streitgegenständlichen Erstattungsansprüche der Klägerin hinsichtlich der Demontage und Wiederherstellung der in der Waschküche befindlichen Badewanne abgelehnt werden. Insofern wird zunächst auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Die als Anlage K 40 eingereichten VGB beschränken, worauf das Landgericht zutreffend eingeht, in § 10 Ziff. 1 Lit. b VGB die Ansprüche des Versicherungsnehmer hinsichtlich beschädigter Sachen auf die notwendigen Reparaturkosten. Dass die Trocknung des von dem Leitungswasserschaden betroffenen Wandbereichs zwischen der Waschküche und dem Heizungsraum ausschließlich durch die Demontage des Badewannenbereichs erreicht werden konnte, hat die Beklagte bestritten. Eine solche Aussage ist jedoch, wie das Landgericht richtigerweise mit Hinweis auf das erste Gutachten des Sachverständigen M -------- (Anlage K8) vom 22.05.2018, erstellt aufgrund der Untersuchung unmittelbar vor Beginn der Trocknungsarbeiten, erkannt hat, diesem Gutachten selbst gar nicht zu entnehmen. Der Gutachter bezeichnet die Demontage der Badewanne dort selbst lediglich als „sinnvoll und empfehlenswert“. Eine weitergehende Aussage lässt sich auch den weiteren Gutachten nicht entnehmen. Das Gutachten vom 31.05.2018 (Anlage K 13) gibt lediglich die Feuchtemessungen nach Demontage der Badewanne, aber noch während laufender Trocknungsarbeiten mithilfe des Kondenstrockners wieder. Ebenso trifft das Gutachten vom 14.06.2018 (Anlage K 16) keine weitergehende Aussage über die Notwendigkeit der Demontage, da lediglich die Messergebnisse nach Beendigung der Trocknungsarbeiten wiedergegeben werden, ohne abschließend eine Bewertung über die Demontage als solche zu treffen.

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Das Landgericht hat daher die Frage, ob der Einbau einer Designwanne „Kaldewei Design-Badewanne Centro-duo-Oval“ zum Preis von 3.296,48 € netto erforderlich war, konsequenterweise offen gelassen. Soweit die Klägerin mithin nunmehr näher darlegt, dass sie zunächst den Austausch nur der Fliesen in Betracht gezogen hatte, dann jedoch keine den hier verwendeten alten Exemplaren vergleichbaren Fliesen gefunden habe und daher der Einbau der Designerwanne notwendig geworden sei, führt dies in der Berufung schon deshalb nicht zu einer anderen Bewertung, weil dieser Punkt für die diesbezügliche Klageabweisung nicht entscheidungserheblich war. Soweit sich die Beklagte diesbezüglich auf eine Leistungsfreiheit nach § 18 Nr. 2 VGB berufen hat, war schließlich eine Beweisaufnahme hinsichtlich der Frage, ob die Klägerin es aufgrund ihrer, wie die Beklagte behauptet, mangelnden Erreichbarkeit wegen fehlender Kooperation zu vertreten hat, dass die Trocknungsarbeiten erst ab dem 23.05.2018 beginnen konnten, ebenso wenig erforderlich wie zu der Frage, ob dieser Umstand die Demontage erst notwendig gemacht habe. Denn die Klägerin wäre nach § 18 Nr. 1 a VGB hinsichtlich der Demontage verpflichtet gewesen, die Beklagte rechtzeitig zu informieren und deren Weisungen zur Schadensminderung bzw. Schadensabwendungen einzuholen und zu beachten. Die selbe Obliegenheit ergibt sich auch aus § 82 Abs. 2 VVG. Auch die Verletzung dieser Obliegenheit führt gemäß § 18 Nr. 2 VGB dazu, dass sich die Beklagte hier zu Recht wegen der mangelnden Abstimmung der Schadensbeseitigungsarbeiten auf ihre Leistungsfreiheit berufen kann. Die Beklagte hat insofern zu Recht beanstandet, dass die Badewanne zu dem Zeitpunkt, als die von ihr beauftragte ----- nach einer vierzehntägigen Laufzeit des Kondenstrockners, die Feuchtigkeitswerte kontrollierte, bereits demontiert war. Aus Anlage K44 ergibt sich nunmehr, dass die Demontage am 30.05.2018 vorgenommen worden ist, mithin noch während der Laufzeit des Kondenstrockners. Die Klägerin trägt nichts dazu vor, dass sie hinsichtlich dieser Maßnahme eine Abstimmung mit der Beklagten herbeigeführt habe. Sie hat diesbezüglich keinen Kostenvoranschlag bei der Beklagten eingereicht und auch nicht dieser gegenüber unter Hinweis auf das von ihr eingeholte erste Gutachten des Sachverständigen M ------ vom 22.05.2018 (Anlage K 8) darauf gedrungen, dass die von der Beklagten beauftragten Firmen -------- bzw. --------- die Badewanne demontieren. Soweit sie mit ihrem auf den 28.05.2018 datierten Schreiben (Anlage K 11) der Beklagten lediglich mitteilte „Die Badewanne werde ich nun nach 11 Wochen der Verschleppung herausreißen lassen, um weitere Schäden an meinem Haus zu vermeiden“, hat sie hierbei weder einen Kostenvoranschlag zu den Arbeiten der Firma R------ eingereicht, noch deren Beauftragung mit der Beklagten abgestimmt, noch auch nur signalisiert, dass sie diesbezüglich Weisungen der Beklagten berücksichtigen oder abwarten werde. Sie hat auch nicht vorgetragen, dass sie die Beklagte oder eines der von der Beklagten beauftragten Unternehmen etwa telefonisch diesbezüglich kontaktiert hätte; dass die Beklagte dieses Schreiben der Klägerin vom 28.05.2018 noch vor der tatsächlichen Ausführung der Demontagearbeiten erhalten hat oder hierauf hätte reagieren können, ist unter Berücksichtigung der üblichen Postlaufzeiten nicht ersichtlich, da die Arbeiten bereits zwei Tage später, am 30.05.2018 (Anlage K 44), vorgenommen wurden. Die Beklagte fand daher durch die von ihr beauftragten Unternehmen bei dem Termin am 6.6.2018, an dem die Trocknungsarbeiten durch den Kondenstrockner letztlich abgeschlossen wurden, vollendete Tatsachen vor. Auch insofern reicht es nicht aus, dass die Klägerin lediglich ihre fehlende telefonische Erreichbarkeit für die beauftragten Firmen bestreitet oder sich darauf beruft, man habe sie über den Versicherungsmakler M ------- erreichen können. Denn eine Abstimmung mit der Beklagten hätte sie aktiv von sich aus vornehmen müssen, und zwar so rechtzeitig vor Durchführung der Arbeiten, dass der Beklagten noch eine Möglichkeit der Einflussnahme zu Gebote gestanden hätte. Daran fehlte es hier, obgleich der Versicherungsmakler M -------- in seinem Schreiben vom 26.04.2018 (Anlage K6) ausdrücklich darauf hingewiesen hatte, dass eine Kostenübernahme durch die Beklagte für solche Schadensbeseitigungsmaßnahmen, die die Klägerin selbst in Auftrag geben würde, von einer vorherigen Einreichung von Kostenvoranschlägen abhänge. Entgegen der schriftsätzlichen Darstellung der Klägerin hat diese auch nicht auf dieses Schreiben (Anlage K6) hin die Schadensbeseitigung in Eigenregie durchgeführt, geschweige denn der Beklagten entsprechende Mitteilung gemacht. Sie hat gerade trotz ihrer Skepsis der Beklagten nicht angezeigt, dass die Beauftragung der ------ und ------ beendet werden sollte. Vielmehr hat sie noch am 15.05.2018 ausdrücklich mit diesen Unternehmen die Aufstellung der Trocknungsgeräte terminlich abgestimmt und am 23.05.2018 durch diese Unternehmen diese Geräte tatsächlich aufstellen lassen. Dem Gutachten des Sachverständigen M -------- vom 16.05.2018 (Anlage K8) ist schon keine zwingende Notwendigkeit der Demontage der Badewanne zu entnehmen, sondern diese wird lediglich als „sinnvoll“ angesehen (S.o.). Erst recht ist dem Gutachten in keiner Weise zu entnehmen, dass die Demontage unverzüglich erfolgen müsse, bevor eine Abstimmung mit der Beklagten herbeigeführt werden könnte – zumal eine solche per Telefon innerhalb kürzester Zeit hätte erreicht werden können.

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Da die Kosten der Demontage der Badewanne mithin nicht zu erstatten sind, verhilft es der Klägerin nicht schon zu einem Anspruch auf Kostenerstattung, dass sie die Kostenangebote  bezüglich der Wiederherstellung (Anlage K29 vom 26.11.2018) vor Durchführung dieser Arbeiten zu Bodenaufbau, Wandbereich und Wiederherstellung und Installation der Badewanne sodann vor Auftragserteilung der Beklagten zwecks Abstimmung zugeleitet hat. Denn mangels Anspruch auf Kostenerstattung für die Kosten der Demontage hat die Klägerin auch keinen Anspruch auf die Übernahme der von ihr für die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes nach Demontage aufgewendeten Kosten.

19

3. Auch hinsichtlich der Nebenforderungen bleibt die Berufung daher erfolglos. Da nach alledem keine – über das von der Beklagte Regulierte hinaus gehenden – Ansprüche in der Hauptsache bestehen, sind, wie das Landgericht zu Recht erkannt hat, auch die geltend gemachten Ansprüche hinsichtlich der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten nicht begründet.

III.

20

Der Klägerin wird Gelegenheit gegeben, innerhalb von drei Wochen hierzu Stellung zu nehmen und zugleich mitzuteilen, ob die Berufung ggf. zurückgenommen werden soll.

21

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Berufungsrücknahme zu einer Reduzierung der Gerichtskosten um zwei Gebühren führt (Nr. 1220, 1222 Ziff. 1 Anl. 1 GKG).