Rechtsprechung / Kammergericht

Kammergericht Beschluss vom 11.07.2023 – 9 U 62/22

Orientierungssatz

1. Zur Frage einer Diskriminierung “aufgrund einer chronischen Erkrankung” nach § 2 LADG durch ein Werbeplakat zur Einhaltung der sog. Corona-Regeln (hier: Pflicht zum Tragen einer Maske).

2. Richtet sich ein Plakat erkennbar nur an diejenigen Personen, die sich durch die Verweigerung der Pflicht zum Tragen einer Maske den entsprechenden “Corona-Regeln” widersetzen und werden diese wegen einer Nichtbeachtung dieser Regeln gerügt und zugleich herabgesetzt, und werden Personen nicht angesprochen, für die diese Regeln aus gesundheitlichen Gründen (wie hier auch die klagende Person) nicht gegolten haben, so kann es an einer Diskriminierung der klagenden Person im Sinne des Berliner Landesantidiskriminierungsgesetzes (LADG) fehlen.

3. Dies ist der Fall, wenn die klagende Person weder Adressat des von ihr beanstandeten Plakates und der mit ihm gemachten Aussagen ist noch überhaupt durch das Plakat “aufgrund ihrer chronischen Erkrankung” diskriminiert worden ist. In einem solchen Fall besteht ein Anspruch auf angemessene Entschädigung nach § 8 Abs. 2 LADG nicht.

Verfahrensgang

vorgehend KG Berlin 9. Zivilsenat, 2. Juni 2023, 9 U 62/22, Beschluss

vorgehend LG Berlin, 28. April 2022, 26 O 412/21

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 28. April 2022 - 26 O 412/21 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf 1.984 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Die Berufung des Klägers war gemäß § 522 Abs. 2 ZPO im Beschlusswege zurückzuweisen. Durch Beschluss vom 2. Juni 2023 auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, hat der Senat die Parteien darauf hingewiesen, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Hieran hält der Senat, nachdem der Kläger sich in gesetzter Frist zu den Ausführungen in dem Beschluss nicht geäußert hat, fest. Auch die weiteren Voraussetzungen nach § 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 bis 4 ZPO für eine Zurückweisung der Berufung im Beschlusswege sind weiterhin gegeben.

2

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO und die zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

3

Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus den §§ 63 Abs. 2, 47 Abs. 1 S. 1 GKG in Verbindung mit § 3 ZPO.