Rechtsprechung / Kammergericht
Kammergericht Beschluss vom 05.09.2023 – 19 U 36/22
ECLI:DE:KG:2023:0905.19U36.22.00
Orientierungssatz
1. Eine Pflichtteilssanktionsklausel ist nicht zwingend als "reine Sanktionsklausel" auszulegen, die sämtliche letzwilligen Zuwendungen an den Pflichtteilsberechtigten erfasst. Der Regelungsumfang bestimmt sich vielmehr nach dem Willen des Testierenden.
2. Der in einem gemeinschaftlichen Testament angeordnete Wegfall der Schlusserbeneinsetzung bei Geltendmachung des Pflichtteils im Fall des Erstversterbens des Ehemanns betrifft nur die Schlusserbeneinsetzung, wenn für diesen Fall die Berechtigung der Ehefrau festgelegt wird, über den Nachlass frei zu verfügen.
3. Die im Rahmen des § 2271 Abs. 2 BGB bindend gewordenen Vermächtnisse des Schlusserben werden hiervon nicht berührt.
4. Wechselbezügliche Verfügungen, die nach frühem Versterben eines Ehegatten zu sehr langen Bindungen führen, sind nicht sittenwidrig i.S.v. § 138 Abs. 1 BGB und begründen keinen Eingriff in das Eigentums- und Erbrecht nach Art. 14 GG.
Verfahrensgang
vorgehend KG Berlin 19. Zivilsenat, 25. Juli 2023, 19 U 36/22, Beschluss
vorgehend LG Berlin, 22. November 2022, 60 O 39/21
nachgehend BGH, 18. September 2024, IV ZR 222/23, Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen
nachgehend BGH, 23. Oktober 2024, IV ZR 222/23, Anhörungsrüge zurückgewiesen
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das am 22.11.2022 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahren zu tragen.
3. Das Urteil des Landgerichts Berlin vom 22.11.2022 ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Kläger durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vom 22.11.2022 vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 90.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der Senat hat im Hinweisbeschluss vom 25.07.2023, auf den verwiesen wird, ausgeführt:
„ I.
Die Kläger nehmen die Beklagten aus Vermächtnissen in Anspruch, die sich aus einem notariellen Ehegattentestament (Urkundenrolle des Notars Wxxx Sxxx Nr. Sch 12/2007) ergeben, das die verstorbene Frau Uxxx Kxxx (im Folgenden Erblasserin) zusammen mit ihrem vorverstorbenen Ehemann, Herrn Dr. Hxxx Kxxx, (im Folgenden Ehemann) am 11.06.2007 errichtete. Der Beklagte ist der testamentarische Alleinerbe der Erblasserin. Diese wurde nach dem Tod des Ehemanns von dessen Sohn, Herrn Txxx Kxxx, (im Folgenden Sohn) auf den Pflichtteil in Anspruch genommen und errichtete am 06.12.2018 ein weiteres notarielles Testament, in dem die Vermächtnisse nicht enthalten sind.
Das Landgericht hat der Klage nach Vernehmung der Zeugen Txxx Kxxx und Wxxx Sxxx in der Verhandlung vom 17.10.2022 (Sitzungsprotokoll Bl. I/138) durch Urteil vom 21.11.2022 stattgegeben. Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen wird auf den Tatbestand der Entscheidung Bezug genommen. Es ist der Auffassung, dass die in dem Testament vom 11.06.2007 zugunsten der Kläger enthaltenen Vermächtnisse nach dem Versterben des Ehemanns für die Erblasserin bindend geworden waren. Etwas anderes folge auch nicht aus Ziffer III. des notariellen Testaments vom 11.06.2007, die wie folgt lautet:
„III. Sollte der Sohn des Ehemanns, Txxx Kxxx, im Falle des Erstversterbens des Ehemanns den Pflichtteilsanspruch geltend machen, so entfällt die zu Ziffer II) zu seinen Gunsten verfügte Einsetzung nach dem Tode der letztversterbenden Ehefrau. In diesem Fall ist die Ehefrau berechtigt über den ererbten und den eigenen Nachlass, frei unter Lebenden und von Todes wegen zu verfügen. (...)“
Das Landgericht ist der Ansicht, die in der Klausel bestimmte Befugnis der Erblasserin, über den Nachlass frei zu verfügen, beziehe sich nur auf die Erbeinsetzung, nicht aber auf die Vermächtnisse, für die Bindungswirkung nach Ziffer VII. des Testaments gelte.
Der Beklagte ist demgegenüber der Auffassung, dass die Erblasserin an die Anordnung der Vermächtnisse nicht gebunden war. Das folge aus dem Wortlaut der Ziffer III. Satz 2 des Testaments von 2007. Hinsichtlich der Einzelheiten seiner Ausführungen wird auf die Schriftsätze vom 02.03.2023 und vom 29.03.2023 Bezug genommen.
Er beantragt:
Unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Berlin vom 21.11.2022, Az.: 60 O 39/21 wird das Versäumnisurteil vom 13.06.2022 aufgehoben und die Klage in vollem Umfang abgewiesen.
Die Kläger beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigen die angefochtene Entscheidung.
II.
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Landgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben.
Die Auslegung des notariellen Ehegattentestaments vom 11.06.2007 durch das Landgericht ist zutreffend. Der Senat nimmt zunächst Bezug auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil, denen er sich anschließt. Danach ergibt die systematische Auslegung des Testaments, dass die Erblasserin für den Fall, dass der Sohn gegenüber dieser den Pflichtteilsanspruch geltend macht, nur über die Erbeinsetzung frei entscheiden durfte. Demgegenüber konnte sie die Vermächtnisse nach Ziffer V. des Testaments nach dem Vorversterben des Ehemanns der Erblasserin aufgrund der in Ziffer VII. des Testaments angeordneten umfassenden Bindungswirkung nicht widerrufen. Soweit der Beklagte anführt, dass dem der Wortsinn in Ziffer III. Satz 2 des Testaments entgegenstehe, überzeugt das nicht. Denn der Wortlaut der dort geregelte Befugnis, über den Nachlass „frei verfügen“ zu können, kann auch dahin verstanden werden, dass die Erblasserin nur in Bezug auf Verfügungen über die Erbeinsetzung frei sein soll und die Bindungswirkung nach Ziffer VII. des Testaments hinsichtlich der schuldrechtlichen Verpflichtungen aufgrund der Vermächtnisse nicht betrifft. Letztere Auslegung ist zutreffend, weil die Befugnis zur freien Verfügung nach Ziffer III. Satz 2 des Ehegattentestaments im unmittelbaren Zusammenhang mit der Geltendmachung des Pflichtteils durch den Sohn geregelt ist, die nach Ziffer III Satz 1 des Testaments dazu führte, dass seine Einsetzung als Erbe wegfällt. Dieser Zusammenhang spricht entscheidend für die Auslegung, die Erblasserin nur bei der nunmehr zu treffenden erneuten Erbeinsetzung als „frei“ anzusehen, aber hinsichtlich der Verpflichtungen aus den Vermächtnissen weiterhin die in Ziffer VII. des Testaments umfassend angeordneten Wechselbezüglichkeit und Bindungswirkung nach § 2271 Abs. 2 BGB anzunehmen, zumal sich aus der Testamentsurkunde kein Grund ergibt, warum diese Bindungswirkung insoweit nicht weiterbestehen sollte.
Soweit der Beklagte anführt, dass die Bestimmung von Ersatzerben in Ziffer IV. des Testaments gegen die getroffene Auslegung spreche, weil, falls Ziffer III. der letztwilligen Verfügung als „reine Sanktionsregelung“ auszulegen sei, die Erblasserin im Falle der Geltendmachung des Pflichtteils durch den Sohn aus denklogischen Gründen nicht bei der Schlusserbeneinsetzung hätte frei sein dürfen, verfängt das nicht. Das Landgericht und der Senat sehen die Ziffer III. des Testaments von 2007 nämlich nicht als reine Sanktionsregelung an. Vielmehr wird die dort angeordnete Befugnis, über den Nachlass frei zu verfügen nicht in Abrede gestellt, aber nur auf die Erbeinsetzung bezogen. Daraus, dass der Erblasserin bei Eintritt der Bedingung (Geltendmachung des Pflichtteils durch den Sohn) in Bezug auf die in Ziffer IV. geregelte Ersatzerbfolge möglicherweise ein weitergehendes Recht eingeräumt wurde, als sie ohne Bedingungseintritt hätte, folgt nicht, dass nach dem Willen der Testierenden die Bindungswirkung hinsichtlich der Vermächtnisse trotz des Bedingungseintritts nicht weiterbestehen kann.
Ferner hat das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung zutreffend ausgeführt, dass wirtschaftliche Belange der Erblasserin durch die getroffene Auslegung nicht beeinträchtigt würden, weil sie der Fortbestand der Bindungswirkung bezüglich der Verpflichtungen aus den Vermächtnissen zu Lebzeiten nicht belastet hat. Dementsprechend ergibt sich aus diesem Gesichtspunkt keine andere Auslegung. Auch die Beweiswürdigung des Landgerichts, nach der aus den Aussagen der am 17.10.2022 vernommenen Zeugen keine richterliche Überzeugung abgeleitet werden kann, wonach nach für die Testamentsauslegung maßgeblichen Willen der Testierenden im Fall der Geltendmachung des Pflichtteils durch den Sohn keine Bindungswirkung für die Vermächtnisse bestehen sollte, ist zutreffend. Der Senat nimmt auch insofern zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen des Landgerichts in der angefochtenen Entscheidung, Seite 7 f., Bezug, denen er sich anschließt. Soweit der Beklagte anführt, dass sich aus den Aussagen kein vom Wortlaut des Testaments von 2007 abweichender Wille der Testierenden ergebe und es deshalb bei einer dem Wortlaut entsprechenden Auslegung bleiben müsse, ist wiederum darauf hinzuweisen, dass die vom Landgericht getroffene Auslegung dem Wortlaut der Ziffer III. des Testaments nicht widerspricht (s.o.). Zutreffend ist auch die Annahme des Landgerichts, dass das Zerwürfnis zwischen den Eltern der Kläger und der Erblasserin diese nicht zum Widerruf der bindend gewordenen Vermächtnisse berechtigt; auch insoweit wird auf die Ausführungen des Landgerichts in dem angefochtenen Urteil verwiesen.
Schließlich ist entgegen der Auffassung des Beklagten die in dem Testament angeordnete Wechselbezüglichkeit und die daraus folgende Bindungswirkung nach dem Vorversterben des Ehemanns der Erblasserin nicht sittenwidrig im Sinne des § 138 Abs. 1 BGB. Auch wenn die Bindungswirkung dazu führen mag, dass bei einem frühen Versterben eines Ehegatten der andere Ehegatte für lange Zeit durch die Bindungswirkung in seiner Testierfähigkeit gebunden ist, liegt darin kein unverhältnismäßiger Eingriff in sein Eigentums- und Erbrecht nach Art. 14 GG. Denn diese Rechtsfolge stellt sich im Hinblick auf die Privatautomie nicht als unangemessene Beeinträchtigung der genannten Grundrechte dar, zumal zu berücksichtigen ist, dass der sich bindende Ehegatte auch durch die Bindung des anderen Ehegatten profitiert, falls er früher als dieser verstirbt. Soweit der Beklagte in diesem Zusammenhang darauf hinweist, dass in der heutigen Zeit eine gegenüber dem Zeitraum des Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesetzbuches gesteigerte Lebenserwartung besteht, führt das schon deshalb zu keiner anderen Beurteilung der Rechtslage, weil sich auch bei Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuches Sachverhalte zugetragen haben werden, in denen es durch ein frühes Versterben eines Ehegatten zu einer sehr langen Bindung an wechselbezügliche letztwillige Verfügungen in einem Ehegattentestament gekommen ist. (...)“
Der Beklagte hat durch Schriftsatz vom 29.08.2023, auf den Bezug genommen wird, mitgeteilt, dass er an der Berufung festhalte und die Gründe dafür näher dargelegt.
II.
Die Berufung ist zurückzuweisen, weil der Senat auch nach erneuter Beratung einstimmig davon überzeugt ist, dass das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat, die Sache keine grundsätzliche Bedeutung aufweist und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert.
Zur Begründung wird zunächst auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 25.07.2023 Bezug genommen, § 522 Abs. 2 S. 3 ZPO. Soweit die Beklagte im Schriftsatz vom 29.08.2023 erneut anführt, dass das Testament vom 11.06.2007 systematischen Auslegung nicht bedürfe, weil sich aus der letztwilligen Verfügung wörtlich ergebe, dass die Erblasserin frei über ihr Vermögen verfügen dürfe, überzeugt das weiterhin nicht. Der Senat hat in dem Beschluss vom 25.07.2023, auf den auch insoweit verwiesen wird, bereits ausgeführt, dass der Wortlaut der dort geregelte Befugnis, über den Nachlass „frei verfügen“ zu können, dahin verstanden werden kann, dass die Erblasserin nur in Bezug auf Verfügungen über die Erbeinsetzung frei sein soll und die Bindungswirkung nach Ziffer VII. des Testaments hinsichtlich der schuldrechtlichen Verpflichtungen aufgrund der Vermächtnisse nicht betrifft. Dementsprechend ist eine systematische Auslegung des Testaments geboten, die zu dem in dem Beschluss vom 25.07.2023 dargestellten Ergebnis führt. Der Umstand, dass die Erblasserin das Testament möglicherweise nach dem Tod ihres Ehemannes anders verstanden hat, führt zu keiner anderen Auslegung, weil es insofern auf das Verständnis beider Ehegatten von dem Testament zum Zeitpunkt dessen Errichtung ankommt. Der Senat hat in dem Beschluss vom 25.07.2023 ferner ausgeführt, dass - wie vom Landgericht in der angefochtenen Entscheidung dargelegt - aus den Aussagen der am 17.10.2022 vernommenen Zeugen keine richterliche Überzeugung abgeleitet werden kann, wonach nach dem für Willen der Testierenden im Fall der Geltendmachung des Pflichtteils durch den Sohn keine Bindungswirkung für die Vermächtnisse bestehen sollte. Auch daran wird festgehalten. Bei dieser Sachlage muss es bei den aufgrund der dargelegten Gesichtspunkte maßgeblichen Auslegung des Testaments bleiben.
Schließlich hält der Senat an der im Beschluss vom 25.07.2023 dargestellten Auffassung fest, dass die Bindungswirkung der wechselbezüglichen Verfügungen in dem Ehegattentestament nicht zu dessen Sittenwidrigkeit im Sinne des § 138 Abs. 1 BGB führen. Insbesondere spricht der Umstand, dass die Bindungswirkung für beide Seiten besteht, gegen die Annahme einer Sittenwidrigkeit. Im Übrigen wird auch insofern auf die Ausführungen im Beschluss vom 25.07.2023 verwiesen.
Die Wertsetzung hat ihre Grundlage in §§ 3 ZPO, 48 Abs. 1 Satz 1 GKG.