Rechtsprechung / Kammergericht

Kammergericht Beschluss vom 12.01.2024 – 6 U 1116/20

ECLI:DE:KG:2024:0112.6U1116.20.00

Orientierungssatz

1. Es liegt eine arglistige Täuschung i.S.d. §§ 22 VVG, 123 BGB vor, wenn ein Versicherungsnehmer bei Abschluss einer Pflegezusatzversicherung die Antragsfragen nach Erkrankungen und dem Grad der Behinderung wahrheitswidrig beantwortet.

2. Bei Abschluss einer Pflegezusatzversicherung ist die Frage des Versicherers nach dem Grad der Behinderung zulässig.

3. Falsche Angaben des Versicherungsmaklers auf Antragsfragen sind dem Versicherungsnehmer zuzurechnen.

4. Eine arglistige Täuschung ist für den Abschluss des Versicherungsvertrags kausel, wenn der Versicherer den Vertrag bei Kenntnis der wahren Sachlage überhaupt nicht, mit einem anderen Inhalt oder zu einem anderen Zeitpunkt abgegeben hätte. Dafür reicht es, wenn der Versicherer bei entsprechender Kenntnis z.B. auf höhere Prämie, niedrigere Versicherungssumme, Selbstbehalt, Wartezeiten oder Risikoausschluss bestanden hätte oder die wahre Sachlage den Versicherer zu weiteren Nachfragen veranlasst hätte, er mithin den Vertrag nicht zu dieser Zeit geschlossen hätte.

Verfahrensgang

vorgehend KG Berlin 6. Zivilsenat, 24. November 2023, 6 U 1116/20, Beschluss

vorgehend LG Berlin, 17. September 2020, 23 O 121/18, Urteil

Tenor

1. Die Berufung der Klagepartei gegen das Urteil des Landgerichts Berlin II vom 17.09.2020, Aktenzeichen 23 O 121/18, wird zurückgewiesen.

2. Die Klagepartei hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Berlin II ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Klagepartei bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagtenpartei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, sofern nicht die Beklagtenpartei zuvor Sicherheit in eben dieser Höhe leistet.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 50.000,00 € festgesetzt.

Gründe

1

I. Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Landgerichts Berlin II vom 17.09.2020 sowie den Hinweisbeschluss des Senats vom 24.11.2023 vollinhaltlich Bezug genommen.

2

II. Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Berlin II vom 17.09.2020, Aktenzeichen 23 O 121/18, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

3

Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweisbeschluss des Senats vom 24.11.2023 Bezug genommen, der auch durch die Ausführungen in der Gegenerklärung mit Schriftsatz vom 08.01.2024 nicht entkräftet wird. Für eine Änderung besteht vor diesem Hintergrund kein Anlass.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

5

Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß § 708 Nr. 10, 711 ZPO.

6

III. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47, 48 GKG bestimmt.