Rechtsprechung / Kammergericht

Kammergericht Beschluss vom 07.05.2025 – 12 AktG 1/25

ECLI:DE:KG:2025:0507.12AKTG1.25.00

Tenor

Es wird festgestellt, dass die Erhebung der beim Landgericht Berlin II unter dem Aktenzeichen 95 O 4/25 rechtshängigen Klage des Antragsgegners gegen die Wirksamkeit des Beschlusses der ordentlichen Hauptversammlung der Antragstellerin vom 18. Dezember 2024 zu Tagesordnungspunkt 5 über die Erhöhung des Grundkapitals der Gesellschaft von EUR 11.050.000,00 (eingeteilt in 7.716.667 Stammstückaktien und 3.333.333 stimmrechtslose Vorzugsstückaktien) um EUR 8.950.500,00 auf EUR 20.000.500,00 aus Gesellschaftsmitteln durch Ausgabe von 2.700.000 stimmrechtslosen Vorzugsstückaktien und 6.250.500 Stammstückaktien (Aktien ohne Nennbetrag) mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von EUR 1,00 je Aktie der Eintragung des Beschlusses in das Handelsregister nicht entgegensteht und Mängel dieses Hauptversammlungsbeschlusses die Wirkung der Eintragung unberührt lassen.

Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Der Wert des Verfahrens wird auf 200.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Hauptversammlung der Antragstellerin, bei der es sich um eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Berlin handelt, hat am 18. Dezember 2024 zu dem Tagesordnungspunkt 5 einen Beschluss über eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln sowie über eine entsprechende Satzungsänderung gefasst. Der Antragsgegner, der 16 Aktien zu je 1,00 € an der Antragstellerin hält, hat bei dem Landgericht Berlin II zu dem Geschäftszeichen 95 O 4/25 gegen die Antragstellerin Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage erhoben.

2

Mit Antrag vom 7. April 2025 hat die Antragstellerin ein Freigabeverfahren vor dem Kammergericht eingeleitet, um die Eintragung des Beschlusses zu TOP 5 der Hauptversammlung vom 18. Dezember 2024 im Handelsregister bewirken zu können. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Antragsschrift Bezug genommen. Der Antragsgegner hat den Antrag unter Verwahrung gegen die Kostenlast anerkannt. Die Antragstellerin ist der Anwendung von § 93 ZPO im Hinblick auf die Kosten des Verfahrens, wie von dem Antragsgegner befürwortet, entgegengetreten.

II.

3

Dem zulässigen, insbesondere statthaften Freigabeantrag, der sich auf eine Kapitalmaßnahme bezieht, ist stattzugeben. Die beantragte Freigabe ist bereits aufgrund des durch den Antragsgegner erklärten Anerkenntnisses auszusprechen. Auf das Freigabeverfahren sind nach § 246a Abs. 1 Satz 2 AktG die im ersten Rechtszug für das Verfahren vor den Landgerichten geltenden Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden, soweit nichts Anderes geregelt ist. In Ermangelung einer abweichenden Regelung gilt damit auch § 307 Satz 1 ZPO. Die Entscheidung kann aufgrund des Anerkenntnisses ohne mündliche Verhandlung ergehen (§ 307 Satz 2 ZPO).

4

Es kommt mithin nicht darauf an, dass die Voraussetzungen für eine Freigabe nach § 246a Abs. 2 Nr. 2 AktG auch der Sache nach vorliegen, da der Antragsgegner nicht binnen einer Woche nach Zustellung des Antrags durch Urkunden nachgewiesen hat, dass er einen anteiligen Betrag von mindestens 1.000 € vom Grundkapital der Antragstellerin hält.

III.

1.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Vorschrift des § 93 ZPO ist nicht zu Gunsten des Antragsgegners anzuwenden. Diese Norm stellt eine Ausnahme von dem formalen Prinzip des § 91 ZPO dar, wonach bei einem erfolgreichen Verfahren der Unterlegene die Kosten zu tragen hat. Ein Kläger, der einen unnötigen Prozess beginnt, soll in einem solchen Fall mit den unnötig verursachten Kosten des Rechtsstreits belastet werden, sofern der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt (Smid/​Hartmann in: Wieczorek/​Schütze, ZPO, 5. Aufl., § 93 ZPO, Rn. 1). Diese Sachlage erfordert mithin, dass der Kläger bzw. Gläubiger aufgrund des vorprozessualen Verhaltens des Schuldners keine Veranlassung zur Klageerhebung gehabt hätte. Von dieser Sachlage unterscheidet sich das Verhältnis einer Anfechtungs- und/oder Nichtigkeitsklage einerseits zu dem Freigabeverfahren andererseits gemäß § 246a AktG grundlegend. Denn die Aktiengesellschaft wird aufgrund des Hauptprozesses regelmäßig daran gehindert, die Eintragung des angefochtenen Beschlusses in das Handelsregister zu erreichen, und muss, um dieses Ziel zu erreichen, den Weg des Freigabeverfahrens beschreiten, da die Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage aufgrund der Vorschrift des § 21 Abs. 1 Satz 1 FamFG faktisch eine Registersperre bewirkt (Ehmann in: Grigoleit, AktG, 2. Aufl. 2020, § 246a Rn. 1). Entgegen den Ausführungen des Oberlandesgerichts Köln, das eine Anwendung von § 93 ZPO bejaht (OLG Köln, Beschluss vom 14. Dezember 2017 – 18 AktG 2/17 –, Rn. 2, juris), kommt es nicht nur darauf an, ob der klagende Aktionär keine Veranlassung zu dem Freigabeverfahren gegeben hat, weil er lediglich sein rechtsstaatlich verbürgtes Recht zur Klageerhebung ausgeübt hat, sondern nach dem Rechtsgedanken des § 93 ZPO müsste die Aktiengesellschaft ein Verfahren begonnen haben, das nicht erforderlich gewesen wäre, um die Eintragung des Beschlusses im Handelsregister zu erlangen.

6

Der für die Voraussetzungen des § 93 ZPO darlegungs- und beweispflichtige Antragsgegner hat zudem nicht geltend gemacht, eine Eintragung des Beschlusses durch das Registergericht sei entgegen den Ausführungen der Antragstellerin in ihrem Freigabeantrag ohne das Freigabeverfahren zu erreichen. Auch wenn das Registergericht trotz erhobener Hauptsacheklage nach pflichtgemäßem Ermessen theoretisch den Beschluss eintragen dürfte (vgl. Schäfer in: Münchener Kommentar, AktG, 5. Aufl. 2021, § 243 Rn. 135), würde sich der Antragsgegner mit einem solchen Vortrag selbst in Widerspruch zu seiner Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage setzen, da eine Eintragung nur dann nahe läge, wenn die Klage gesichert ohne Aussicht auf Erfolg wäre.

7

Ein Kleinstaktionär, der das notwendige Quorum des § 246a Abs. 2 Nr. 2 AktG nicht erreicht und keine Möglichkeit hat, dem Freigabeverfahren zu entgehen, ist trotz der Kostenlast im Freigabeverfahren hinreichend geschützt, sofern er im Hauptsacheverfahren obsiegen sollte. Denn in diesem Fall steht ihm ein Schadensersatzanspruch zu, vgl. § 246a Abs.4 Satz 1 AktG, der auch die Kosten des Freigabeverfahrens umfasst (überzeugend und mit ausführlicher Begründung Schwab in: K. Schmidt/​Lutter AktG, 5. Auflage 2024, § 246a AktG, Rn. 60 m.w.N.; Vatter in: BeckOGK, AktG, Bearbeitung 02/2025, § 246a Rn. 43), da alle auf die Eintragung rückführbaren Vermögensschäden zu ersetzen sind; dazu gehören nutzlos aufgewandte Prozesskosten des Anfechtungsklägers (Koch, AktG; 19. Aufl. 2025, § 246a Rn. 26). Auch mit diesem Aspekt setzt sich das Oberlandesgericht Köln nicht auseinander (OLG Köln, Beschluss vom 14. Dezember 2017 – 18 AktG 2/17 –, Rn. 2, juris).

2.

8

Der Wert des Verfahrens, der mit dem vollen Wert des Hauptsacheverfahrens und nicht nur mit einem Bruchteil anzusetzen ist (Vatter in: BeckOGK, AktG, Bearbeitung 02/2025, § 246a, Rn. 42), beträgt aufgrund der überzeugenden Ausführungen der Antragstellerin auf Seite 13 der Antragsschrift, denen der Antragsgegner nicht entgegengetreten ist, 200.000,00 €.