Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln
Oberlandesgericht Köln Beschluss vom 14.12.2017 – 18 AktG 2/17
ECLI:DE:OLGK:2017:1214.18AKTG2.17.00
Tenor
Es wird festgestellt, dass die Erhebung der unter dem Aktenzeichen 82 O 117/17 beim Landgericht Köln anhängigen Klage des Antragsgegners gegen den Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung der Antragstellerin vom 18. Oktober 2017 zum Tagesordnungspunkt 1 über die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) der J AG auf die D GmbH mit Sitz in G, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts G unter HRB XXXXX, gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß §§ 327a ff. AktG der Eintragung des Beschlusses in das Handelsregister der Antragstellerin beim Amtsgericht C nicht entgegensteht.
Die Kosten des Freigabeverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.
Der Streitwert für das Freigabeverfahren wird auf 500.000,- EUR festgesetzt.
Gründe
Der Senat bringt § 93 ZPO insbesondere deshalb zur Anwendung, weil er in dem Gebrauch von der dem einzelnen Aktionär auch im öffentlichen Interesse eingeräumten Klagebefugnis gemäß § 245 AktG keine Veranlassung der Beantragung einer Freigabe sieht. Zum einen sind nämlich die Streitgegenstände von Nichtigkeits- und Anfechtungsprozess einerseits und Freigabeverfahren andererseits verschieden, zum anderen vermag der Kleinstaktionär im Sinne des Quorums auf andere Art und Weise auch dann nicht der Kostenlast im Freigabeverfahren auszuweichen, wenn er im Nichtigkeits- und Hauptsacheverfahren letztendlich obsiegt. Letzteres schränkte den effektiven Rechtsschutz hinsichtlich der materiell eingeräumten Klagebefugnis in verfassungsrechtlich bedenklicher Weise ein. Dementsprechend ist § 93 ZPO so auszulegen und anzuwenden, dass der Kleinstaktionär die ihn im Freigabeverfahren sonst zwangsläufig treffende Kostenlast abzuwenden vermag. Dabei kommt es nicht auf die vom Senat nicht hinreichend sicher festzustellende Erfolgsaussicht der Hauptsacheklage an, denn die Streitgegenstände der Verfahren sind verschieden.
Hinsichtlich des Streitwertes orientiert sich der Senat am Interesse der Antragstellerin und wendet insofern § 247 AktG an.