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Kammergericht Urteil vom 28.08.2025 – 10 U 43/25

ECLI:DE:KG:2025:0828.10U43.25.00

Verfahrensgang

vorgehend LG Berlin II, 3. April 2025, 27 O 244/24, Urteil

Tenor

I.

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 03.04.2025 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin II – 27 O 244/24 – geändert. Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Gründe

A.

1

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Unterlassung einer Bild- und Wortberichterstattung in Anspruch. Es handelt sich um die Hauptsacheklage zu dem beim Landgericht geführten Verfügungsverfahren 27 O 108/24 eV. In dem Berufungsverfahren 10 U 58/24 hat der Senat mit Urteil vom 02.12.2024 auf die Berufung der Antragsgegnerin (hiesigen Beklagten) das am 04.06.2024 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin II abgeändert und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.

2

Die Klägerin ist Schauspielerin. Die Beklagte verlegt die Zeitschrift „XXX“, in deren Ausgabe vom 17.04.2024 ein Artikel unter der Überschrift „XXX“ einen Beitrag, der sich mit der Tötung von Frau XXX im Jahr XXX, dem gegen Herrn XXX gerichteten Tatverdacht und der Freundschaft zwischen der Klägerin und XXX befasst.

3

Der von der Klägerin angegriffenen Teile des Textes lauten:

4

„XXX“

5

Die Klägerin macht geltend, mit der Berichterstattung sei eine Stigmatisierung und Prangerwirkung verbunden. Sie hat sinngemäß beantragt, die Beklagte zu verurteilen, es Vermeidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen,

6

a) das nachfolgend wiedergegebene Bildnis mit der Bildunterschrift „XXX“ wie auf der Titelseite von „XXX“ vom XXX geschehen, zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen:

XXX

7

b) sowie die angegriffene Textpassage zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen wie in „XXX“ vom XXX auf Seite XXX geschehen;

8

c) sowie die nachfolgend wiedergegebenen Bildnisse mit den Bildunterschriften „XXX“, „XXX“ wie auf Seite XXX von „XXX“ vom XXX geschehen, zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen:

XXX

9

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist auf das Urteil des Senats in der Sache 10 U 58/24.

10

Das Landgericht hat der Klage durch das am 03.04.2025 verkündete Urteil stattgegeben. Auf die tatsächlichen Feststellungen wird verwiesen, § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO. Die Wortberichterstattung leiste keinen Beitrag zu einer Diskussion von öffentlichem Interesse, es handele sich vielmehr um eine Berichterstattung über Einzelheiten des Privatlebens der Klägerin. Zugleich sei die Intensität des Eingriffs als hoch zu bewerten, denn die Berichterstattung vermittele einen tiefen Einblick in die persönlichen Lebensumstände der Klägerin („innere Kämpfe“) und sei zugleich herabsetzend. Der Leser müsse die im Innenteil gewählte Überschrift „XXX“ im Gesamtkontext so verstehen, dass (auch) die Klägerin Gegenstand von im Artikel nicht näher dargelegten polizeilichen Ermittlungen sei oder die Einleitung entsprechender Ermittlungen jedenfalls unmittelbar bevorstehe. Der Privatsphärenschutz sei nicht aufgrund einer Selbstöffnung der Klägerin gemindert, denn die Klägerin sei lediglich öffentlich mit XXX aufgetreten und es existierten gemeinsame Fotos; jedoch habe sich die Klägerin zu ihm oder ihrer Freundschaft zu XXX nicht öffentlich geäußert. Davon ausgehend sei auch die Bildberichterstattung in dem streitgegenständlichen Kontext unzulässig.

11

Gegen das am 16.04.2025 zugestellte Urteil hat die Beklagte am selben Tag Berufung eingelegt und diese am 23.04.2025 begründet. Die Rechtsanwendung des Landgerichts sei fehlerhaft. Die Beklagte habe keine dem Diskretionsschutz zuwiderlaufenden Informationen veröffentlicht, sondern zwei Sachverhalte miteinander verknüpft, nämlich die öffentlich gelebte Verbindung der Klägerin zu ihrem engen Bekannten XXX einerseits und den gegen diesen gerichteten Verdacht einer Straftat andererseits. Mithin ist nicht die Privatsphäre, sondern allein das Recht auf informationelle Selbstbestimmung betroffen. Jedenfalls sei ein etwaiger Eingriff in die Privatsphäre der Klägerin nicht rechtswidrig, wie der Senat in seinem Urteil in der Sache 10 U 58/24 festgestellt habe.

12

Die Beklagte beantragt,

13

das Urteil des Landgerichts Berlin II vom 03.04.2025 (27 O 244/25) abzuändern und die Klage abzuweisen.

14

Die Klägerin beantragt,

15

die Berufung zurückzuweisen.

16

Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung.

17

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen, soweit es hier nicht anders beurkundet ist.

B.

18

Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache Erfolg.

19

Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung der Veröffentlichung und Verbreitung der auf der Titelseite und auf Seite XXX der Zeitschrift XXX, Ausgabe Nr. XXX vom XXX, abgedruckten Fotos gemäß §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog  i.V.m. §§ 22f. KUG, Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG gegen die Antragsgegnerin nicht zu. Die Antragstellerin hat auch keinen Anspruch auf Unterlassung der angegriffenen Wortberichterstattung.

20

Der Senat verweist auf die Ausführungen in seinem Urteil vom 02.12.2024 in der Sache 10 U 58/24:

21

„I. Die angegriffene Wortberichterstattung stellt keinen rechtswidrigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Antragstellerin dar. Ein Unterlassungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 analog, § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK besteht nicht.

22

1. Allerdings ist der Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Antragstellerin in seiner Ausprägung als Recht auf Achtung der Privatsphäre betroffen. Dieses Recht gesteht jedem einen autonomen Bereich der eigenen Lebensgestaltung zu, in dem er seine Individualität unter Ausschluss anderer entwickeln und wahrnehmen kann. Dazu gehört auch das Recht, für sich zu sein, sich selber zu gehören und den Einblick durch andere auszuschließen. Der Schutz der Privatsphäre ist sowohl thematisch als auch räumlich bestimmt. Er umfasst insbesondere Angelegenheiten, die wegen ihres Informationsinhalts typischerweise als „privat“ eingestuft werden, etwa, weil ihre öffentliche Erörterung oder Zurschaustellung als unschicklich gilt, das Bekanntwerden als peinlich empfunden wird oder nachteilige Reaktionen der Umwelt auslöst (BGH, Urteil vom 12. Juni 2018 – VI ZR 284/17 –, juris Rn. 11).

23

Die beanstandete Wortberichterstattung lautet wie folgt: „XXX“

24

Die Mitteilungen, XXX und die Antragstellerin seien „alte Freunde“, hätten gemeinsam „viele lustige Abende“ verlebt und Geburtstag gefeiert, betrifft den thematischen Bereich der Privatsphäre. Dies gilt auch für die weiteren Teile der Berichterstattung, wie die für denkbar gehaltenen „inneren Kämpfe“ in der Antragstellerin, die auf den mitgeteilten tatsächlichen Elementen aufbauen.

25

Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin nicht betroffen. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 06.11.2019 (- 1 BvR 16/13 –, juris Rn. 83 ff.) den verfassungsrechtlichen Schutzgehalt des informationellen Selbstbestimmungsrechts im Verhältnis zu den äußerungsrechtlichen Schutzgehalten des Persönlichkeitsrechts (neu) bestimmt. Ausgehend von dieser Neubestimmung ist das Recht auf informationelle Selbstbestimmung primär als Gewährleistung zu verstehen, die - neben der ungewollten Preisgabe von Daten auch im Rahmen privater Rechtsbeziehungen - insbesondere vor deren intransparenter Verarbeitung und Nutzung durch Private schützt. Es bietet Schutz davor, dass Dritte sich individueller Daten bemächtigen, und sie in nicht nachvollziehbarer Weise als Instrument nutzen, um die Betroffenen auf Eigenschaften, Typen oder Profile festzulegen, auf die sie keinen Einfluss haben und die dabei aber für die freie Entfaltung der Persönlichkeit sowie eine gleichberechtigte Teilhabe in der Gesellschaft von erheblicher Bedeutung sind. Darum geht es vorliegend nicht.

26

2. Der Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Antragstellerin ist aber nicht rechtswidrig.

27

a) Wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als eines Rahmenrechts liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalles sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (st. Rspr., vgl. nur (BGH, Urteil vom 13.01.2015 – VI ZR 386/13 –, juris Rn. 13 mwN).

28

b) Im Streitfall sind das durch Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleistete Interesse der Antragstellerin am Schutz ihrer Privatsphäre mit dem in Art. 5 Abs. 1 GG und Art. 10 EMRK verankerten Recht der Antragsgegnerin auf Meinungs- und Medienfreiheit abzuwägen. Diese Abwägung ergibt, dass die geschützten Interessen der Antragsgegnerin  diejenigen der Antragstellerin überwiegen.

29

aa) Bei Tatsachenbehauptungen hängt die Abwägung zwischen den widerstreitenden Interessen insbesondere vom Wahrheitsgehalt ab. Wahre Tatsachenbehauptungen müssen in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie für den Betroffenen nachteilig sind, unwahre dagegen nicht (BGH, Urteil vom 13.01.2015 – VI ZR 386/13 –, juris Rn. 15).

30

Die Antragstellerin macht nicht geltend, dass die Behauptung, sie sei mit XXX befreundet, unwahr sei. Ihrem Vortrag „Und natürlich ist vorliegend die Privatsphäre und nicht bloß die Sozialsphäre der Antragstellerin betroffen, weil die Berichterstattung ein angeblich freundschaftliches Verhältnis zum verhafteten Herrn XXX behauptet“ ist ein entsprechendes Bestreiten nicht zu entnehmen. Die Behauptungen, mit denen die freundschaftliche Beziehung in dem Artikel näher beschrieben und belegt wird, wie gemeinsame Geburtstagsfeiern, Besuche des Oktoberfests und der „XXX“ sowie die Nachricht „I love you, Schatz“ bestreitet die Antragstellerin nicht.

31

bb) Der Betroffene kann sich nicht auf ein Recht zur Privatheit hinsichtlich solcher Tatsachen berufen, die er selbst der Öffentlichkeit preisgegeben hat. Deshalb kann der Schutz der Privatsphäre vor öffentlicher Kenntnisnahme dort entfallen oder zumindest im Rahmen der Abwägung zurücktreten, wo sich der Betroffene selbst damit einverstanden gezeigt hat, dass bestimmte, gewöhnlich als privat geltende Angelegenheiten öffentlich gemacht werden; die Erwartung, dass die Umwelt die Angelegenheiten oder Verhaltensweisen in einem Bereich mit Rückzugsfunktion nur begrenzt oder nicht zur Kenntnis nimmt, muss situationsübergreifend und konsistent zum Ausdruck gebracht werden (BGH, Urteil vom 12.06.2018 – VI ZR 284/17 –, juris Rn. 14).

32

Eine derartige Selbstöffnung ist hinsichtlich des Umstandes der freundschaftlichen Beziehung zwischen der Antragstellerin und XXX sowie der gemeinsamen Aktivitäten (Besuche der „XXX“ und des Oktoberfestes, Geburtstagsfeiern) zu bejahen.

33

(1) Die Antragsgegnerin hat dazu auf Veröffentlichungen in dem Schweizer XXX und dem österreichischen Magazin XXX (www.XXX.at) verwiesen sowie Fotos von gemeinsamen Auftritten der Antragstellerin und XXX eingereicht.

34

(2) Unter dem Geschäftszeichen 10 U 77/24 ist beim Senat ein Berufungsverfahren betreffend Unterlassungsansprüche der Antragstellerin gegen die XXX anhängig. Die Antragstellerin wendet sich dort gegen Wort- und Bildberichterstattungen, die sich ebenfalls mit der Freundschaft zwischen ihr und XXX befassen. Die Verfahrensbevollmächtigten der dortigen Antragsgegnerin machen geltend, dass eine Selbstöffnung vorliege und haben dazu in der Widerspruchsbegründung vom 10.06.2024 unter anderem vorgetragen:

35

Die Antragstellerin trat mit XXX als Begleitung bei zahlreichen Veranstaltungen auf und ließ sich dabei mit ihm von den Fotografen ablichten. Dies tat sie u.a. zu folgenden Anlässen: bei der Eröffnung des XXX, im XXX bei der XXX, auf dem XXX, bei der Premierenfeier des Theaterstücks „XXX“, in dem die Antragstellerin die Hauptrolle spielte, im Januar XXX, bei der Verleihung des Film- und Fernsehpreises „XXX“ XXX, bei der XXX „XXX“ XXX, bei der Wohltätigkeitsveranstaltung „XXX“ XXX, beim XXX und bei der Premiere der 15. Spielzeit der XXX im November XXX. Die Aufnahmen sind frei im Internet abrufbar.

36

Die Antragstellerin veröffentlichte auf ihrer offiziellen, frei zugänglichen Facebook-Seite ein Foto mit XXX von der XXX. Über ihren Instagram-Account (XXX) teilte die Antragstellerin am XXX ihre Vorfreude „XXX“ mit. XXX („XXX“) begleitete die Antragstellerin bei der Verleihung und die beiden ließen sich von Fotografen ablichten.

37

Mit einem Instagram-Post vom XXX machte die Antragstellerin Werbung für die Boutique von XXX, ließ sich davor fotografieren  und markierte dessen Instagram-Account (XXX) sowie den Account der Boutique (XXX) in ihrem Post.

38

Die Antragstellerin kommentierte Posts von XXX auf dessen öffentlichen Instagram-Account: XXX postete am XXX ein Foto der Antragstellerin, das ihm diese mit den Worten „XXX“ gewidmet hatte. Diesen Post kommentierte die Antragstellerin mit einem Herzchen-Emoji. In  einem  weiteren  Kommentar  bezeichnete  die  Antragstellerin  XXX explizit als Freund. Konkret kommentierte sie seinen Post vom XXX mit „XXX“.

39

Bei dem Vortrag aus der Sache 10 U 77/24 handelt es sich um gerichtskundige (offenkundige) Tatsachen im Sinne des § 291 ZPO. Sie können einer Entscheidung zugrunde gelegt werden, wenn das Gericht den Parteien vorher Gelegenheit gibt, sich zu ihnen zu äußern (BGH, Beschluss vom 27.01.2022 – III ZR 195/20 –, juris Rn. 8). Das ist erfolgt. Dem Vorschlag des Senats, die Widerspruchsschrift und das Anlagenkonvolut AG 2 aus der Akte 10 U 77/24 am Bildschirm gemeinsam mit den Parteien zu sichten und die dortigen Bildnisse und Texte gemeinsam zu erörtern sind die Parteivertreter nicht nähergetreten. Eine Stellungnahme haben sie nicht abgegeben.

40

(3) Mit den gemeinsamen öffentlichen Auftritten, ihren Posts und Kommentaren hat die Antragstellerin, was ihre freundschaftliche Beziehung mit XXX angeht, ihr Privatleben geöffnet. Eine Erwartung der Geheimhaltung entsprechender Informationen hat sie nicht konsistent zum Ausdruck gebracht.

41

cc) Bei der Antragstellerin handelt es sich um eine bekannte Schauspielerin, die einem breiten Publikum als XXX bekannt wurde. Sie ist eine Person des öffentlichen Lebens. Da sie keine Person des politischen Lebens ist, lässt sich ein gesteigertes Informationsinteresse an Aspekten ihres Privatlebens nicht unter dem Gesichtspunkt demokratischer Transparenz und Kontrolle begründen. Als prominente Person kann sie dennoch gegenüber der Allgemeinheit, insbesondere ihren Anhängern, eine Leitbild- und Kontrastfunktion erfüllen. Ein Beitrag zur öffentlichen Diskussion und Bildung der öffentlichen Meinung kann dem Artikel nicht abgesprochen werden. Das Interesse an der Berichterstattung über den Mord und den gegen XXX gerichteten Verdacht erstreckt sich auch auf die Person des Verdächtigen, sein Leben und soziales Umfeld. Der ungewöhnliche Umstand, dass der des Mordes Verdächtige mit einer prominenten Schauspielerin befreundet ist, begründet ein (überwiegendes) Informationsinteresse. Hinzu kommt der aufgezeigte Kontrast zwischen dem dem Freund entgegengebrachtem Vertrauen und einem mutmaßlichen Mord an Frau XXX.

42

dd) Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht wiegt nicht schwer.

43

Der Berichterstattung kommt keine stigmatisierende Wirkung zulasten der Antragstellerin im Sinne der Rechtsprechung zu. Es drohen weder soziale Ausgrenzung noch Stigmatisierung oder Prangerwirkung.

44

Eine stigmatisierende Wirkung des Artikels in Bezug auf die Antragstellerin kann nicht aus dem Umstand abgeleitet werden, dass über sie im Zusammenhang mit einem strafrechtlichen Verfahren berichtet wird. Zwar mag es zutreffen, dass im Zusammenhang mit einem Strafverfahren bereits die namentliche Nennung einer Person stigmatisierend wirken kann. Im Streitfall ist dies in Bezug auf die Antragstellerin aber gerade nicht der Fall. Es wird im angegriffenen Artikel nämlich nicht behauptet, die Antragstellerin sei in das möglicherweise strafrechtlich relevante Geschehen in irgendeiner Weise involviert gewesen.

45

Der Auffassung des Landgerichts, der Durchschnittsleser verstehe die Überschrift „XXX“ dahin, dass auch die Antragstellerin Gegenstand polizeilicher Ermittlungen sei, folgt der Senat nicht. Dass die Antragstellerin Gegenstand solcher Ermittlungen sei, wird an keiner Stelle behauptet. Mit der Redewendung „jemanden ins Visier nehmen“ – einer substanzarmen Wertung – wird nur zum Ausdruck gebracht, dass jemand sein Augenmerk auf eine bestimmte Person gerichtet hat. Entsprechendes gilt für die bildhafte Formulierung „XXX“. Ein Aussagegehalt dahin, dass die Entwicklungen um XXX – jedenfalls mittelbar – auch mit der Antragstellerin zu tun hätten, ist dem nicht zu entnehmen. Die Formulierung bringt zum Ausdruck, dass eine persönliche Situation getrübt, durch etwas belastet oder negativ beeinflusst wird. So verstanden wird der Antragstellerin weder ein Vorwurf gemacht, noch eine Verantwortung für das Geschehen zugewiesen.

46

Darüber hinaus entfaltet die angegriffene Berichterstattung in Bezug auf die Antragstellerin auch keine Prangerwirkung. Eine solche kommt in Betracht, wenn ein beanstandungswürdiges Verhalten einer breiteren Öffentlichkeit bekannt gemacht wird und sich dies schwerwiegend auf Ansehen und Persönlichkeitsentfaltung des Betroffenen auswirkt (BGH, Urteil vom 13. Januar 2015 – VI ZR 386/13 –, juris Rn. 18). Dies ist hier nicht der Fall. Der angegriffene Artikel enthält keinerlei gegen die Antragstellerin gerichtete Vorwürfe. Die Annahme, die Mitteilung des freundschaftlichen Verhältnisses zwischen der Antragstellerin und XXX im Zusammenhang mit dem Umstand, dass XXX des Mordes verdächtig ist und in U-Haft sitzt, stehe dem Vorwurf eines beanstandungswürdigen Verhaltens im Sinne der Prangerwirkung gleich, teilt der Senat nicht. Die etwa von der Aussage ausgehende Ehrbeeinträchtigung entspricht weder hinsichtlich ihrer Qualität noch ihrer Intensität den an die Annahme einer unzulässigen Prangerwirkung zu stellenden Anforderungen. Die Antragstellerin trägt zu konkreten Beeinträchtigungen als Folge der Berichterstattung auch nichts vor.

47

ee) Weiter ändert am Ergebnis der Abwägung und der Zulässigkeit der streitgegenständlichen Veröffentlichung auch der Umstand nichts, dass über den Verdacht und die Inhaftierung von XXX und deren Hintergründe auch hätte berichtet werden können, ohne die Antragstellerin zu erwähnen. Es gehört zum Kern der Meinungs- und Medienfreiheit, dass die Medien im Grundsatz nach ihren eigenen publizistischen Kriterien entscheiden können, was sie des öffentlichen Interesses – auch unter dem Gesichtspunkt des „Aufmachers“ – wert halten und was nicht. Denn die Meinungsfreiheit ist nicht nur unter dem Vorbehalt des öffentlichen Interesses geschützt, sondern garantiert primär die Selbstbestimmung des einzelnen Grundrechtsträgers über die Entfaltung seiner Persönlichkeit in der Kommunikation mit anderen. Bereits hieraus bezieht das Grundrecht sein in eine Abwägung mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht einzustellendes Gewicht, das durch ein mögliches öffentliches Informationsinteresse lediglich weiter erhöht werden kann (BGH, Urteil vom 13.01.2015 – VI ZR 386/13 –, juris 19).

48

ff) Der Einwand, die namentliche Nennung der Antragstellerin sei unzulässig, weil sie im Zusammenhang mit einer unzulässigen Verdachtsberichterstattung erfolgt sei, greift nicht. Aus einer etwa unzulässigen identifizierenden Verdachtsberichterstattung könnte die Antragstellerin nichts für sich herleiten. Dass XXX in - unterstellt - unzulässiger Weise identifizierbar dargestellt wurde, bedeutet nicht, dass auch die Antragstellerin in diesem Zusammenhang nicht hätte namentlich erwähnt werden dürfen (BGH, Urteil vom 13.01.2015 – VI ZR 386/13 –, juris Rn. 20).

49

II. Die Antragstellerin hat auch keinen Anspruch auf Unterlassung der Verbreitung der streitgegenständlichen Fotos.

50

1. Die Zulässigkeit von Bildveröffentlichungen ist nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG zu beurteilen (BGH, Urteil vom 09.04.2019 – VI ZR 533/16 –, juris Rn. 7 mwN). Die hierbei anzulegenden Maßstäbe hat das Landgericht auf Seite 10 des Urteils zutreffend dargestellt. Darauf wird verwiesen.

51

2. Bei der mit der Aufschrift „XXX“ versehenen Porträtaufnahme der Antragstellerin auf der Titelseite und den die Antragstellerin und XXX zeigenden Fotos im Innenteil handelt es sich um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG), deren Verbreitung berechtigte Interessen der Antragstellerin nicht verletzt (§ 23 Abs. 2 KUG).

52

a) Im Rahmen einer zulässigen Berichterstattung steht es den Medien grundsätzlich frei, Textberichte durch Bilder zu illustrieren. Bildaussagen nehmen am verfassungsrechtlichen Schutz des Berichts teil, dessen Bebilderung sie dienen (BGH, Urteil vom 29.05.2018 – VI ZR 56/17 –, juris Rn. 13).

53

b) Bei dem Foto auf der Titelseite handelt es sich um ein kontextneutrales Porträtfoto der Antragstellerin, das Teil des Aufmachers ist. Damit wird die rechtmäßige Wortberichterstattung im Innenteil angekündigt, die von einem überwiegenden Berichterstattungsinteresse getragen ist. Auf die Ausführungen unter Ziff. I. wird verwiesen.

54

Entsprechendes gilt für die Fotos im Innenteil, die kontextgerecht die Wortberichterstattung bebildern, die einen Beitrag zu einer Diskussion allgemeinen Interesses leistet. Beide Fotos weisen keinen eigenen Verletzungsgehalt auf und sind bereits zuvor veröffentlicht worden.“

55

An diesen Ausführungen hält der Senat fest.

56

Insbesondere teilt der Senat nicht die Auffassung des Landgerichts, die Wortberichterstattung leiste keinen Beitrag zu einer Diskussion von öffentlichem Interesse und die Überschrift „XXX“ im Gesamtkontext sei so zu verstehen, dass (auch) die Klägerin Gegenstand von im Artikel nicht näher dargelegten polizeilichen Ermittlungen sei oder die Einleitung entsprechender Ermittlungen jedenfalls unmittelbar bevorstehe. Hinsichtlich des Umstandes der freundschaftlichen Beziehung zwischen der Klägerin und XXX liegt – wie in dem Urteil des Senats im Einzelnen dargelegt – eine Selbstöffnung vor.

C.

57

Die Kostenentscheidung folgt § 91 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1 ZPO.