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Kammergericht Urteil vom 12.11.2025 – 5 U 6/25
ECLI:DE:KG:2025:1112.5U6.25.00
Orientierungssatz
Eine Kündigungsschaltfläche muss unmittelbar zu einer ständig verfügbaren Bestätigungsseite führen, auf der (nur) die Angaben gemäß § 312k Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 BGB getätigt werden können und die Kündigungserklärung mittels einer ständig verfügbaren Bestätigungsschaltfläche abgegeben werden kann (Anschluss OLG Düsseldorf, Urteil vom 23. Mai 2024 - I-20 UKl 3/23). Dies ist nicht anzunehmen, wenn nach dem Betätigen der Kündigungsschaltfläche neben der E-Mail-Adresse auch ein Passwort einzugeben ist. Denn dies ist bei typisierender Betrachtung grundsätzlich geeignet, den Verbraucher von einer Kündigung abzuhalten, beispielsweise wenn die entsprechenden Daten zum Zeitpunkt der beabsichtigten Kündigung nicht oder nicht ohne Weiteres bereitstehen.(Rn.30)
Verfahrensgang
vorgehend LG Berlin II, 27. November 2024, 97 O 81/23, Urteil
anhängig BGH, kein Datum verfügbar, I ZR 275/25
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Berlin II - Kammer für Handelssachen 97, Az. 97 O 81/23 - vom 27. November 2024 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Die Beklagte wird verurteilt,
a. es zu unterlassen, im elektronischen Geschäftsverkehr Verbrauchern den Abschluss von Dauerschuldverhältnissen zu ermöglichen und dabei die Internetseite zur Abgabe einer Kündigung eines auf der Internetseite abschließbaren Vertrags mit der Abfrage von Login-Daten zu versehen, ohne deren Angabe die Erklärung einer Kündigung auf dieser Seite unmöglich ist, wenn dies geschieht wie unter „https://www. XX.com/de/login?nextpage=https%3A%2Foo2Fwww.XXXcom%2Fcancelplan“ abrufbar und in Anlage K 3 (Anlage zu diesem Urteil) wiedergegeben;
b. an den Kläger 374,50 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 6. März 2024 zu zahlen.
2. Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung gemäß Ziffer I.1.a. ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an den Geschäftsführern, angedroht.
II. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen hat die Beklagte zu tragen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung aus dem Urteil abwenden hinsichtlich der Unterlassungsentscheidung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 25.000,- EUR und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung hinsichtlich der Unterlassungsentscheidung Sicherheit in Höhe von 25.000,- EUR und im Übrigen in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
IV. Die Revision wird zugelassen.
Gründe
A.
1
Der Kläger, die Wettbewerbszentrale, nimmt die Beklagte - ein Unternehmen, das einen Streamingdienst für Serien und Filme gegen Zahlung eines monatlichen Entgelts anbietet - auf Unterlassung und Zahlung in Anspruch. Zwischen den Parteien steht im Streit, ob die auf der Webseite der Beklagten bereitgestellte Möglichkeit zur Abgabe einer Kündigungserklärung den gesetzlichen Anforderungen entspricht; es muss zur Kündigung des Vertrages eine E-Mail-Adresse bzw. Handynummer und ein Passwort eingegeben werden. Auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.
2
Das Landgericht, dessen Urteil u.a. in WRP 2025, 391 ff. veröffentlicht ist, hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Beklagte habe die sich aus § 312k BGB ergebenden Pflichten erfüllt, insbesondere würde die Bestätigungsseite den Vorgaben des § 312k Abs. 2 Satz 3 und 4 BGB entsprechen. Die zwischen den Parteien streitige Passworteingabe diene der eindeutigen Identifizierbarkeit des Verbrauchers (Nr. 1 b) und der eindeutigen Bezeichnung des Vertrags (Nr. 1 c). Entgegen der Annahme des Klägers schließe die gesetzliche Regelung nicht die Abfrage einer zuvor individuell generierten Dateneingabe wie eines Passworts aus. Dies ergebe sich auch nicht aus der Gesetzesbegründung. Die Daten, die der Gesetzgeber für „die zweifelsfreie Zuordnung“ als zulässig erachte, seien Abonnenten von Dauerschuldverhältnissen häufig noch weniger präsent als das von ihnen selbst generierte Passwort. Derartige Nummern müsse der Abonnent entweder aus bei ihm ggf. nach Jahren noch vorhandenen Dateien bzw. schriftlichen Unterlagen heraussuchen oder bei der Beklagten elektronisch bzw. in anderer Weise abfragen. Es würden sich also auf der Grundlage der Gesetzesbegründung für die Eingabe dieser Nummern die gleichen Folgen einstellen, die der Kläger bei Abfrage des Passworts für nicht gesetzeskonform erachtet. Ob die individualisierte Dateneingabe zur „eindeutigen Identifizierbarkeit“ oder „eindeutigen Bezeichnung des Vertrags“ geschehe, spiele keine Rolle. Die Beklagte habe zudem unwidersprochen vorgetragen, dass die Neugenerierung eines Passworts auf verschiedenen Wegen einfach und schnell stattfinde. Eine etwaige Neugenerierung eines Passworts ändere auch nichts an der ständigen Verfügbarkeit sowie der unmittelbaren und leichten Zugänglichkeit der Bestätigungsseite.
3
Der Kläger wendet sich mit der Berufung gegen das Urteil des Landgerichts und rügt im Wesentlichen, dass die Passwortabfrage eine unzulässige Hürde darstelle. Die Angabe sei nicht erforderlich, da bereits die E-Mail-Adresse eine eindeutige Identifizierung ermögliche. Faktisch handele es sich bei der Passwortabfrage um einen Login, der vom Gesetzgeber nicht vorgesehen sei. Zudem sei das Passwort nicht mit einer Vertragsnummer vergleichbar; während eine Vertragsnummer in Unterlagen auffindbar sei, werde ein Passwort häufig vergessen und müsse in mehreren Schritten neu generiert werden. Dies nehme der Kündigung die vom Gesetz verlangte Unmittelbarkeit und erschwere sie erheblich. Weiterhin sei zu beachten, dass der Gesetzgeber nur eine Identifizierung, nicht aber eine zusätzliche Legitimation des Verbrauchers vorgesehen habe. Die Kündigung müsse so einfach möglich sein wie der Vertragsschluss; diese Vorgabe werde durch die Gestaltung der Beklagten missachtet.
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Der Kläger beantragt,
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das am 27. November 2024 verkündete und dem Kläger am 13. Dezember 2024 zugestellte Urteil des Landgerichts Berlin II (Az.: 97 O 81/23) abzuändern und wie folgt neu zu fassen:
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1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der zukünftigen Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an den Geschäftsführern, zu unterlassen, im elektronischen Geschäftsverkehr Verbrauchern den Abschluss von Dauerschuldverhältnissen zu ermöglichen und dabei die Internetseite zur Abgabe einer Kündigung eines auf der Internetseite abschließbaren Vertrags mit der Abfrage von Login Daten zu versehen, ohne deren Angabe die Erklärung einer Kündigung auf dieser Seite unmöglich ist, wenn dies geschieht wie unter„https://www. XXXXX.com/de/login?nextpage=https%3A%2Foo2Fwww.XXXX.com%2Fcancelplan“ abrufbar und in Anlage K 3 wiedergegeben.
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2. Die Beklagte wird verurteilt, einen Betrag in Höhe von 374,50 € nebst Zinsen in Höhe von jährlich 5 %-Punkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit an den Kläger zu zahlen.
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Hilfsweise beantragt der Kläger,
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die Aufhebung des Urteils des Landgerichts Berlin II vom 27. November 2024 (Az: 97 O 81/23) und die Zurückverweisung an das Landgericht Berlin II.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Die Beklagte verteidigt das Urteil des Landgerichts nach Maßgabe der Berufungsbegründung. Sie meint im Wesentlichen, nach Eingabe der E-Mail-Adresse bzw. Handynummer und der Eingabe des Passworts sowie der Auswahl, ob die Kündigung sofort oder erst zum Ende des aktuellen Abrechnungszeitraums wirksam werden soll, könne die Kündigung durch einen Klick auf die eindeutig beschriftete Schaltfläche „Kündigung abschließen“ unmittelbar abgesendet werden; ein Login sei nicht erforderlich. Die Abfrage von E-Mail-Adresse/Handynummer und Passwort sei zulässig und zudem erforderlich, um den Vertrag eindeutig zuordnen zu können. Das Passwort sei auch leichter zugänglich und handhabbarer als andere Identifizierungsmethoden (etwa mit einer Vertragsnummern). Da Verbraucher für den Dienst der Beklagten Verträge nur abschließen können, nachdem sie ein Kundenkonto angelegt haben und eingeloggt sind, sei die Abfrage von E-Mail-Adresse bzw. Handynummer und Passwort im Rahmen der Bestätigungsseite für die Abgabe der Kündigungserklärung vergleichbar einfach wie der Vertragsschluss und damit im Einklang mit dem Telos der Norm sowie der gesetzgeberischen Intention. Zudem würden E-Mail-Adresse bzw. Handynummer und Passwort die Daten wie Anschrift oder Kundennummer ersetzen, die die Beklagte in der Regel nicht speichere. Schließlich sei auch eine Neugenerierung des Passworts einfach und zumutbar und dies ändere nichts an der ständigen Verfügbarkeit und der unmittelbaren und leichten Zugänglichkeit der Bestätigungsseite.
B.
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Die zulässige Berufung ist begründet. Zu Unrecht verneint das Landgericht einen Verstoß gegen § 312k Abs. 2 Satz 3 und 4 BGB.
I.
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Die Klage ist zulässig.
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1. Der Unterlassungsantrag ist hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.
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a) Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Unterlassungsantrag - und nach § 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO eine darauf beruhende Verurteilung - nicht derart undeutlich gefasst sein, dass der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts nicht klar umrissen sind, der Beklagte sich deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und im Ergebnis dem Vollstreckungsgericht die Entscheidung darüber überlassen bleibt, was dem Beklagten verboten ist.
17
Eine hinreichende Bestimmtheit ist für gewöhnlich gegeben, wenn eine Bezugnahme auf die konkrete Verletzungshandlung erfolgt oder die konkret angegriffene Verletzungsform antragsgegenständlich ist und der Klageantrag zumindest unter Heranziehung des Klagevortrags unzweideutig erkennen lässt, in welchen Merkmalen des angegriffenen Verhaltens die Grundlage und der Anknüpfungspunkt für den Wettbewerbsverstoß und damit das Unterlassungsgebot liegen soll (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 8. November 2018 - I ZR 108/17, GRUR 2019, 627 [juris Rn. 15] - Deutschland-Kombi; Urteil vom 14. Juli 2022 - I ZR 97/21, NJW 2022, 3213 [juris Rn. 12] - dortmund.de; Urteil vom 13. Juli 2023 - I ZR 152/21, NJW 2023, 3361 [juris Rn. 9] - muenchen.de).
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b) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist der Unterlassungsantrag als hinreichend bestimmt anzusehen. In dem Antrag wird auf die konkret angegriffene Verletzungsform (Anlage K 3) Bezug genommen und aus der Klageschrift ergibt sich in ausreichendem Maße, welche Verhaltensweise der Kläger beanstandet.
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2. Für den geltend gemachten Unterlassungsanspruchs ist der Kläger auch klagebefugt gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG. Die Vorschrift regelt nicht nur die sachlich-rechtliche Anspruchsberechtigung, sondern auch die prozessuale Klagebefugnis (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 23. Januar 2024 - I ZR 147/22, GRUR 2024, 319 [juris Rn. 19] - Eindrehpapier, mwN). Der Kläger ist, was dem Senat bekannt ist, in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b UWG eingetragen. Der Senat hat auch keine Zweifel daran, dass der Kläger die kollektiven Interessen seiner Mitglieder wahrnimmt, die jedenfalls teilweise (auch) auf demselben Markt tätig sind wie die Beklagte.
II.
20
Die Klage ist auch begründet.
21
1. Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Unterlassung gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 2, §§ 3, 3a UWG i.V.m. § 312k Abs. 2 Satz 3 und 4 BGB zu.
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a) Bei § 312k BGB handelt es sich um Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG.
23
aa) Nach § 3a UWG handelt unlauter, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen. Als Marktverhalten ist jede Tätigkeit auf einem Markt anzusehen, die objektiv der Förderung des Absatzes oder Bezugs dient und durch die ein Unternehmer auf Mitbewerber, Verbraucher oder sonstige Marktteilnehmer einwirkt. Dazu gehören nicht nur das Angebot und die Nachfrage von Waren oder Dienstleistungen, sondern auch der Abschluss und die Durchführung von Verträgen. Eine Vorschrift, die dem Schutz von Rechten, Rechtsgütern oder sonstigen Interessen von Marktmitbewerbern, Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern dient, stellt eine Marktverhaltensregelung dar, wenn das geschützte Interesse gerade durch die Marktteilnahme, also durch den Abschluss von Austauschverträgen und den nachfolgenden Verbrauch oder Gebrauch der erworbenen Ware oder in Anspruch genommenen Dienstleistung berührt wird. Nicht erforderlich ist dabei eine spezifisch wettbewerbsbezogene Schutzfunktion in dem Sinne, dass die Regelung die Marktteilnehmer speziell vor dem Risiko einer unlauteren Beeinflussung ihres Marktverhaltens schützt. Die Vorschrift muss aber zumindest auch den Schutz der wettbewerblichen Interessen der Marktteilnehmer bezwecken; lediglich reflexartige Auswirkungen zu deren Gunsten genügen daher nicht (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 10. November 2022 - I ZR 16/22, GRUR 2023, 416 [juris Rn. 19] - Stickstoffgenerator, mwN). Unerheblich ist, ob die Vorschrift den Schutz aller Marktteilnehmer oder nur der Mitbewerber oder nur der Verbraucher oder nur der sonstigen Marktteilnehmer (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG) zum Ziel hat (vgl. etwa Köhler/Odörfer in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 43. Aufl. 2025, § 3a Rn. 1.65). Dem Interesse der Verbraucher und sonstigen Marktteilnehmer dient eine Norm, wenn sie deren Informationsinteresse sowie deren Entscheidungs- und Verhaltensfreiheit in Bezug auf die Marktteilnahme schützt (vgl. zum Ganzen Senat, Beschluss vom 12. Dezember 2024 - 5 U 77/22, WRP 2025, 502 [juris Rn. 11 f.], mwN).
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bb) Die Vorschrift des § 312k BGB verpflichtet Unternehmer, Verbrauchern eine einfache Möglichkeit zur Kündigung von (bestimmten) Dauerschuldverhältnissen im elektronischen Geschäftsverkehr bereitzustellen. Sie dient damit nicht nur dem Schutz der Verbraucher, sondern ist auch darauf ausgerichtet, das Marktverhalten im Interesse der Marktteilnehmer zu regeln und stellt damit eine Marktverhaltensregelung dar (vgl. etwa Halder, jurisPR-ITR 17/2023 Anm. 5; so wohl auch BeckOK BGB/Maume [1.8.2025], § 312k Rn. 46; MüKoBGB/Wendehorst, 10. Aufl. 2025, BGB § 312k Rn. 38; Staudinger/Thüsing, BGB (2024), § 312k, Rn. 47).
25
b) Die Beklagte hat gegen § 312k Abs. 2 Satz 3 und 4 BGB verstoßen.
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aa) Der Anwendungsbereich des § 312k BGB ist vorliegend eröffnet. Nach § 312k Abs. 1 Satz 1 BGB hat ein Unternehmer die sich aus § 312k BGB ergebenden Pflichten zu erfüllen, wenn Verbrauchern über eine Webseite ermöglicht wird, einen Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr zu schließen, der auf die Begründung eines Dauerschuldverhältnisses gerichtet ist, das den Unternehmer zu einer entgeltlichen Leistung verpflichtet; es kommt nicht darauf an, dass der Vertrag tatsächlich auf diesem Wege abgeschlossen wurde (vgl. etwa Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 26. September 2024 - 5 UKI 1/23, juris Rn. 50). Im Streitfall ermöglicht die Beklagte es (auch) Verbrauchern über die von ihr betriebene Webseite unter Einsatz digitaler Dienste und damit im elektronischen Geschäftsverkehr (§ 312k Abs. 1 Satz 1, § 312i Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. § 1 Abs. 4 Nr. 1 DDG) einen auf die Begründung eines Dauerschuldverhältnisses gerichteten Vertrag abzuschließen, durch den sie in Ausübung ihrer gewerblichen Tätigkeit als Unternehmerin (§ 14 BGB) gegen Zahlung eines monatlichen Entgeltes verpflichtet ist, bestimmte digitale Leistungen (Webhosting oder Online-Speicherdienste) zu erbringen.
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bb) Die Beklagte hat die sich aus § 312k Abs. 2 Satz 3 und 4 BGB ergebenden Pflichten nicht erfüllt.
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(1) Der Kündigungsprozess gemäß § 312k BGB ist mehrstufig aufgebaut. Nach § 312k Abs. 2 Satz 1 BGB hat der Unternehmer sicherzustellen, dass der Verbraucher auf der Webseite gemäß § 312k Abs. 1 Satz 1 BGB eine Erklärung zur ordentlichen oder außerordentlichen Kündigung eines auf der Webseite abschließbaren Vertrags über eine Kündigungsschaltfläche abgeben kann (vgl. dazu bereits Senat, Urteil vom 21. Januar 2025 - 5 UKl 8/24, MMR 2025, 538 [juris Rn. 37 ff.]). Die Kündigungsschaltfläche muss gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „Verträge hier kündigen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein (§ 312k Abs. 2 Satz 2 BGB). Sie muss den Verbraucher nach § 312k Abs. 2 Satz 3 BGB unmittelbar zu einer Bestätigungsseite führen, auf der er die Angaben gemäß § 312k Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 BGB machen und die Kündigung über die Betätigung einer Bestätigungsschaltfläche erklären kann (§ 312k Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 BGB). Die Schaltflächen und die Bestätigungsseite müssen gemäß § 312k Abs. 2 Satz 4 BGB ständig verfügbar sowie unmittelbar und leicht zugänglich sein.
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Der Begriff der „Schaltfläche“ entspricht demjenigen des § 312j Abs. 3 Satz 2 BGB; dieser ist grundsätzlich weit zu verstehen und erfasst jedes grafische Bedienelement, das es dem Anwender erlaubt, eine Aktion in Gang zu setzen oder dem System eine Rückmeldung zu geben (Senat, Urteil vom 21. Januar 2025 - 5 UKl 8/24, MMR 2025, 538 [juris Rn. 36], mwN).
30
(2) Im Streitfall stellt die Beklagte auf der von ihr betriebenen Webseite zwar eine Kündigungsschaltfläche bereit, die mit der Formulierung „Mitgliedschaft kündigen“ beschriftet ist. Um eine Kündigung zu erklären, muss der Verbraucher aber nach dem Betätigen der Schaltfläche seine E-Mail-Adresse bzw. Handynummer und sein Passwort eingeben. Die Kündigungsschaltfläche führt den Verbraucher damit nicht gemäß § 312k Abs. 2 Satz 3 BGB unmittelbar zu einer gemäß § 312k Abs. 2 Satz 4 BGB ständig verfügbaren Bestätigungsseite, auf der (nur) die Angaben gemäß § 312k Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 BGB getätigt werden können und die Kündigungserklärung mittels einer ständig verfügbaren Bestätigungsschaltfläche abgegeben werden kann.
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(a) Unmittelbarkeit im Sinne von § 312k Abs 2 Satz 3 BGB ist gewährleistet, wenn der Verbraucher allein durch Betätigen der Kündigungsschaltfläche und ohne weitere Zwischenschritte auf die Bestätigungsseite gelangt (vgl. BeckOK IT-Recht/Föhlisch, BGB [1.7.2025], § 312k Rn. 13; Staudinger/Thüsing, BGB (2024), § 312k Rn. 22; vgl. auch OLG Düsseldorf Urteil vom 23. Mai 2024 - 20 UKl 3/23, NJW 2024, 2767 [juris Rn. 18]; LG Hamburg, Urteil vom 25. April 2024 - 312 O 148/23, MMR 2024, 892 [juris Rn. 32]), auf der er die Angaben gemäß § 312k Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 BGB tätigen und im Anschluss die Kündigungserklärung durch Betätigung der Bestätigungsschaltfläche gemäß § 312k Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 BGB abgeben kann.
32
Das Tatbestandsmerkmal der ständigen Verfügbarkeit ist an das entsprechende Erfordernis in § 5 Abs. 1 TMG aF (jetzt: § 5 Abs. 1 DDG) angelehnt (vgl. BT-Drucks. 19/30840 S. 18). Nach dieser Vorschrift sind die dort genannten Informationen zur Anbieterkennzeichnung unter anderem ständig verfügbar zu halten. Für eine ständige Verfügbarkeit in diesem Sinne wird es als erforderlich angesehen, dass der Nutzer jederzeit und ohne Hindernisse auf die Pflichtangaben nach § 5 Abs. 1 TMG aF (bzw. § 5 Abs. 1 DDG) zugreifen kann (vgl. etwa BeckOK IT-Recht/Sesing-Wagenpfeil [1.7.2024], § 5 TMG Rn. 53), wobei eine nur vorübergehende technisch bedingte Unerreichbarkeit etwa wegen Wartungsarbeiten unschädlich ist (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 4. November 2008 - I-20 U 125/08, MMR 2009, 266 [juris Rn. 18] und hierauf verweisend BT-Drucks. 19/30840 S. 18). An einer ständigen Verfügbarkeit im Sinne des § 5 Abs. 1 TMG aF bzw. § 5 Abs. 1 DDG fehlt es dagegen, wenn die Informationen erst nach Eingabe der persönlichen Daten, Kundenregistrierung, Hinzufügen eines Produktes zum virtuellen Warenkorb oder Abgabe einer Bestellung abrufbar sind (Föhlisch in Hoeren/Sieber/Holznagel, MMR-HdB [62. EL Juni 2024], Teil 13.4 Rn. 64).
33
Hiervon ausgehend meint der Begriff der ständigen Verfügbarkeit in § 312k Abs. 2 Satz 4 BGB nicht nur eine technische Erreichbarkeit, sondern auch eine einschränkungslose Möglichkeit zur Nutzung der Schaltflächen und der Bestätigungsseite. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll durch das Tatbestandsmerkmal vor allem sichergestellt werden, dass der Verbraucher jederzeit und ohne vorherige Anmeldung auf die Schaltflächen und die Bestätigungsseite zugreifen kann (vgl. BT-Drucks. 19/30840 S. 18; BeckOK IT-Recht/Föhlisch [1.7.2025], § 312k BGB Rn. 20; Staudinger/Thüsing, BGB (2024), § 312k Rn. 32). Dafür muss grundsätzlich die Verfügbarkeit der Website und währenddessen auch die einschränkungslose Kündigungsmöglichkeit bestehen (vgl. Buschmann/Panfili in Brönneke/Föhlisch/Tonner, Das neue Schuldrecht [2022], § 7 Rn. 40). Dies bedeutet allerdings nicht, dass der Verbraucher jederzeit auch auf die Bestätigungsschaltfläche zugreifen können muss. Denn nach der gesetzlichen Konzeption handelt es sich bei der Bestätigungsschaltfläche um eine nachgelagerte Schaltfläche (vgl. auch BeckOK IT-Recht/Föhlisch [1.7.2025], § 312k BGB Rn. 20; Güster/Booke, MMR 2022, 450, 451). Erforderlich ist es zunächst, dass der Verbraucher die Kündigungsschaltfläche bedienen und sodann ohne weitere Hindernisse auf die Bestätigungsseite gelangen kann, um dort die für die Kündigung erforderlichen Daten gemäß § 312k Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 BGB einzugeben. Bei funktionaler Betrachtungsweise ist es daher jedenfalls ausreichend, wenn der Verbraucher erst dann auf die Bestätigungsschaltfläche zugreifen kann, wenn dies für die Abgabe der Kündigungserklärung erforderlich ist.
34
(b) Das im Streitfall bestehende Erfordernis, nach dem Betätigen der Kündigungsschaltfläche neben der E-Mail-Adresse auch ein Passwort einzugeben, stellt dagegen einen Schritt dar, der bei typisierender Betrachtung grundsätzlich geeignet ist, den Verbraucher etwa dann von der Kündigung abzuhalten, wenn die entsprechenden Daten zum Zeitpunkt der beabsichtigten Kündigung nicht oder nicht ohne Weiteres bereitstehen (so etwa auch LG Köln, Beschluss vom 29. Juli 2022 - 33 O 355/22, MMR 2023, 381 [juris Rn. 4]). Ein solcher Schritt ist dem Gesetz nicht zu entnehmen und läuft dem Anliegen des Gesetzgebers entgegen, eine einfache und leicht zugängliche Kündigungsmöglichkeit ohne hohe Hürden zu schaffen (vgl. dazu BGH, Urteil vom 22. Mai 2025 - I ZR 161/24, NJW 2025, 2462 [juris Rn. 26]; Senat, Urteil vom 21. Januar 2025 - 5 UKl 8/24, MMR 2025, 538 [juris Rn. 45]; OLG München, Urteil vom 20. März 2025 - 6 U 4336/23, NJW-RR 2025, 817 [juris Rn. 37]; BT-Drucks. 19/30840 S. 15). Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob es sich bei der Eingabe von E-Mail-Adresse bzw. Handynummer und Passwort um einen Login handelt. Denn ein Betätigen der Kündigungsschaltfläche führt nicht unmittelbar zu einer Bestätigungsseite, die den Vorgaben des § 312k Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 BGB entspricht (siehe sogleich); eine Bestätigungsseite ist damit auch nicht ständig verfügbar im Sinne des § 312k Abs. 2 Satz 4 BGB, weil eine Eingabe der Angaben gemäß § 312k Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 BGB sowie ein Betätigen der Bestätigungsschaltfläche (§ 312k Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 BGB) jedenfalls dann nicht (sofort) möglich ist, wenn die angeforderten Daten - insbesondere das abgefragte Passwort - bei dem Verbraucher nicht vorhanden sind.
35
(c) Eine andere Betrachtung ist nicht deshalb geboten, weil dem Verbraucher nach § 312k Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 Buchst. b BGB auf der Bestätigungsseite ermöglicht werden soll, Angaben zu seiner eindeutigen Identifizierbarkeit zu machen. Die Angabe eines Passwortes dient nämlich nicht der eindeutigen Identifizierbarkeit des Verbrauchers.
36
Bei der Auslegung des Tatbestandsmerkmals der Identifizierbarkeit dürfen ebenfalls keine unnötigen Hürden aufgebaut werden; unzulässig ist auch insoweit etwa die Angabe eines Kundenkennworts, die Beantwortung von Sicherheitsfragen, die Identifizierung über Dienste Dritter, die dem Verbraucher möglicherweise nicht oder nicht mehr zugänglich sind. Es muss vielmehr immer auch eine Möglichkeit bestehen, durch Angabe von Namen und ggf. weiteren gängigen Identifizierungsmerkmalen - etwa der Wohnanschrift und dergleichen - eine Kündigung zu erklären (vgl. MüKoBGB/Wendehorst, 10. Aufl. 2025, § 312k Rn. 21; BT-Drucks. 19/30840 S. 17). Soweit die Beklagte dagegen darauf abstellt, dass die Eingabe von E-Mail-Adresse bzw. Handynummer und Passwort der eindeutigen Identifizierbarkeit diene und eine irrtümliche oder missbräuchliche Kündigung verhindere, übersieht sie, dass Identifizierbarkeit gemäß § 312k Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 Buchst. b BGB gerade nicht meint, dass die Angaben für den Unternehmer auch eindeutig verifizierbar sind. Für den Unternehmer muss es vielmehr ausreichen, dass er den kündigungswilligen Verbraucher von anderen Verbrauchern unterscheiden kann (vgl. Halder, jurisPR-ITR 2/2023 Anm. 3; BeckOK BGB/Maume [1.8.2025], § 312k Rn. 26) und durch die Angaben nach § 312k Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 Buchst. c BGB eine Zuordnung zu dem zu kündigenden Vertrag vornehmen kann. Der Beklagten dient die Abfrage des Passwortes aber nicht der Identifizierung des Verbrauchers. Der Verbraucher identifiziert sich mittels Angabe seiner E-Mail-Adresse bzw. Handynummer, durch die, wie dies auch während der Erörterung in der mündlichen Verhandlung deutlich wurde, bereits eine Vertragszuordnung bei der Beklagten erfolgen kann. Durch die Angabe des Passwortes wird von der Beklagten vielmehr überprüft, ob die Kündigungserklärung auch von dem bei ihr registrierten Verbraucher abgegeben werden soll; es handelt sich um eine Maßnahme der Missbrauchskontrolle, die keine Identifizierung, sondern eine Verifizierung bezweckt.
37
Nach dem in der Gesetzesbegründung zum Ausdruck kommenden Willen des Gesetzgebers, der in dem Tatbestandsmerkmal der Identifizierbarkeit (§ 312k Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 Buchst b BGB) seinen Niederschlag gefunden hat, ist die Eingabe von Login-Daten für eine Zuordnung der Kündigungserklärung zu einem bestimmten Verbraucher nicht erforderlich und dementsprechend auch nicht in § 312k Abs. 2 Satz 3 BGB enthalten. Die Angaben, die der Verbraucher gemäß § 312k Abs. 2 Satz 3 BGB tätigen können muss, sind aber als Minimal- und als Maximalvorgabe zu verstehen; ihre Funktion als Minimalvorgabe soll sicherstellen, dass der Verbraucher alle Angaben machen kann, die er für seine Erklärung und deren Rechtswirksamkeit benötigt, und die Beschränkung der zu verlangenden Angaben soll Ausgestaltungen verhindern, bei denen der Unternehmer weitere, für den Verbraucher ggf. nicht ohne Weiteres verfügbare Daten abfragt und so eine einfache und unkomplizierte Kündigung erschwert (vgl. BeckOK BGB/Maume [1.8.2025], § 312k Rn. 24; MüKoBGB/Wendehorst, 10. Aufl. 2025, § 312k Rn. 19). Das Risiko eines Missbrauchs hat der Gesetzgeber dabei erkannt und aufgrund der Kumulierung der möglichen Angaben nach § 312k Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 BGB als vernachlässigbar erachtet (vgl. Halder, jurisPR-ITR 2/2023 Anm. 3); eine Verifizierung des Verbrauchers erfolgt nach dem Regelungskonzept des § 312k Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 BGB allein durch die Angaben zur Identifizierbarkeit (§ 312k Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 Buchst. b BGB) und der eindeutigen Bezeichnung des Vertrags (§ 312k Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 Buchst. c BGB). Vor diesem Hintergrund könnte sich ein Unternehmen auch nicht mit Erfolg darauf berufen, es habe für sich die Entscheidung getroffen, eine Identifizierung seiner Kunden alleine oder maßgeblich über ein Passwort herbeizuführen.
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Ohne Belang ist es daher auch, ob der Verbraucher typischerweise Login-Daten schneller zu Hand hat als die Angaben nach § 312k Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 Buchst. c BGB für eine Zuordnung des Vertrages. Denn dabei handelt es sich um eine Frage, die der Gesetzgeber zugunsten der Vertragsdaten entschieden hat und die de lege lata hinzunehmen ist (vgl. Halder, jurisPR-ITR 2/2023 Anm. 3). Dass die Beklagte möglicherweise bestimmte Daten nicht erhebt oder speichert, fällt in ihren Risikobereich und befreit sie nicht davon, die gesetzlichen Vorgaben des § 312k BGB zu beachten.
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(d) Anders als die Beklagte wohl meint, ist bei der Abgabe Kündigungserklärung gemäß § 312k BGB auch nicht in dem jeweiligen Einzelfall ein Vergleich mit der Art- und Weise des Vertragsschlusses geboten. Der Gesetzgeber ist zwar davon ausgegangen, dass die Kündigung von im elektronischen Geschäftsverkehr abgeschlossenen Verträgen Verbraucher oft vor besondere Herausforderungen stellte, weil im Vergleich zum einfachen Abschluss eines solchen Vertrags dessen Kündigung direkt über eine Webseite teilweise nicht möglich ist oder häufig durch die Webseitengestaltung erschwert wurde. Die in § 312k BGB vorgesehenen Verpflichtungen des Unternehmers sollen daher Verbraucher in Bezug auf Dauerschuldverhältnisse in die Lage versetzen, Kündigungserklärungen im elektronischen Geschäftsverkehr in vergleichbar einfacher Weise abzugeben wie Erklärungen zum Abschluss entsprechender Verträge (vgl. BT-Drucks. 19/30840, S. 15). Zur Erreichung dieses Anliegens hat der Gesetzgeber aber bei der im Gesetzgebungsverfahren gebotenen typisierender Betrachtung die Voraussetzungen generell abstrakt vorgegeben, die der Unternehmer zu erfüllen hat, um die Abgabe einer Kündigungserklärung des Verbrauchers zu ermöglichen, ohne dass dem Gesetz zu entnehmen ist, dass im jeweiligen Einzelfall eine vergleichende Betrachtung erforderlich oder angezeigt sei. Unerheblich ist es daher, dass ein Verbraucher nur dann einen Vertrag bei der Beklagten abschließen kann, wenn er auf der Webseite der Beklagten eingeloggt ist.
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(e) Entgegen der Ansicht der Beklagten ist auch eine einschränkende Auslegung des § 312k Abs. 2 Satz 4 BGB nicht geboten.
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Richtig ist allerdings zunächst, dass abweichend von dem vorstehenden Verständnis zum Teil in Rechtsprechung und Literatur eine einschränkende Auslegung des § 312k Abs. 2 Satz 4 BGB erwogen wird. Das Erfordernis zum Einloggen in einen geschützten Kundenbereich stehe nach dieser Auffassung dem Tatbestandsmerkmal der ständigen Verfügbarkeit jedenfalls dann nicht entgegen, wenn die Nutzung des Dienstes, welcher Gegenstand des Dauerschuldverhältnisses ist, seiner Natur nach ohnehin ein Login erfordere (vgl. etwa OLG Nürnberg, Urteil vom 30. Juli 2024 - 3 U 2214/23, WRP 2024, 1397 [juris Rn. 19 ff. und Rn. 31]; Sümmermann/Ewald, MMR 2022, 713, 717; Schirmbacher/Schreiber, ZdiW 2022, 56, 60). Hiervon ausgehend könnte die Eingabe von Login-Daten den Unternehmer auch davon befreien, eine den Anforderungen des § 312k Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 BGB entsprechenden Bestätigungsseite bereitzustellen, wenn - wie hier - durch die Eingabe von Login-Daten die Identifikation des Verbrauchers und die Zuordnung des Vertrages ermöglicht wird.
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Der Senat vermag diesem Ansatz jedoch nicht zu folgen. Denn eine derartige einschränkende Auslegung für bestimmte Fallgestaltungen steht nicht nur dem ausdrücklich erklärten und im Gesetzeswortlaut seinen Niederschlag findenden Willen des Gesetzgebers entgegen (vgl. BeckOK BGB/Maume [1.8.2025], § 312k Rn. 39), sondern stellt methodisch eine unzulässige teleologische Reduktion des § 312k Abs. 2 Satz 4 BGB dar (zutreffend Halder, jurisPR-ITR 1/2025 Anm. 4; vgl. auch ders. jurisPR-ITR 2/2023 Anm. 3). Eine teleologische Reduktion erfordert nämlich, dass der Anwendungsbereich der anzuwendenden Norm planwidrig zu weit gefasst worden ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 11. November 2011 - V ZR 65/11, NJW 2012, 603 [juris Rn. 10]). Es gibt aber keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber die - praktisch durchaus häufige - Konstellation, dass ein Verbraucher bei der Nutzung des abgeschlossenen Dauerschuldverhältnisses zunächst einen geschützten Kundenbereich aufsucht, wie dies etwa bei Streamingdiensten für Musik, Sportevents, Filme und Serien, bei digitalen Nachrichten- und Zeitungsdiensten oder auf Gaming-Plattformen typischerweise der Fall ist, übersehen haben könnte und dass er sie andernfalls von dem Anwendungsbereich des § 312k Abs. 2 Satz 4 BGB ausgenommen hätte (so aber OLG Nürnberg, Urteil vom 30. Juli 2024 - 3 U 2214/23, WRP 2024, 1397 [juris Rn. 31]). Hinzu kommt, dass die Gründe dafür, dass ein Verbraucher die Anmeldedaten zum Zeitpunkt der beabsichtigten Kündigung gegebenenfalls nicht parat haben und sich eine Kündigung aus diesem Grunde durch das Erfordernis eines Login bzw. der Eingabe von Login-Daten erschweren kann, vielfältig sein können (vgl. ausführlich zum Ganzen Halder, jurisPR-ITR 1/2025 Anm. 4).
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c) Die weiteren Voraussetzungen eines Unterlassungsanspruchs sind ebenfalls gegeben.
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aa) Der festgestellte Verstoß gegen § 312k BGB ist auch geeignet, die Interessen von Verbrauchern im Sinne von § 3a UWG spürbar zu beeinträchtigen. Ob eine Eignung zur spürbaren Interessenbeeinträchtigung besteht, ist nach dem Schutzzweck der jeweils verletzten Marktverhaltensregelung unter Berücksichtigung der Zwecke für die Einordnung der Vorschrift als Marktverhaltensregelung zu beurteilen (vgl. etwa BGH, Urteil vom 8. Februar 2024 - I ZR 91/23, A&R 2024, 94 [juris Rn. 50] - Großhandelszuschläge II, mwN), und im Streitfall mit Blick auf den bezweckten Verbraucherschutz ohne weiteres zu bejahen.
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bb) Die Wiederholungsgefahr als Voraussetzung für die Zuerkennung eines Unterlassungsanspruchs wird aufgrund der begangenen Verletzung vermutet (vgl. etwa BGH, Urteil vom 25. April 1991 - I ZR 134/90, NJW 1991, 3029 [juris Rn. 21] - Anzeigenrubrik I) und diese Vermutung ist durch die Beklagte nicht widerlegt worden.
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2. Der Kostenerstattungsanspruch ergibt sich aus § 13 Abs. 3 UWG. Einwendungen gegen die Höhe der Pauschale hat die Beklagte zu Recht nicht erhoben (vgl. dazu etwa Bornkamm/Feddersen in Köhler/ Feddersen, UWG, 43. Aufl. 2025, § 13 Rn. 132). Die geltend gemachte Kostenpauschale unterliegt der Umsatzsteuer, die ebenfalls von dem Verletzer zu tragen ist (vgl. dazu etwa BGH, Beschluss vom 21. Januar 2021 - I ZR 87/20, GRUR-Prax 2021, 344 [juris Rn. 10 f.]). Der Zinsanspruch beruht auf § 291, § 288 Abs. 1 BGB; für den Zinsbeginn gilt § 187 Abs. 1 BGB analog, so dass auf den Tag nach der am 5. März 2024 erfolgten Klagezustellung abzustellen ist.
III.
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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf § 91 Abs. 1 Satz 1, § 708 Nr. 10, § 711, § 709 Satz 2 ZPO.
IV.
48
Die Revision wird gemäß § 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 ZPO zur Fortbildung des Rechts zugelassen. Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass der Einzelfall Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder formellen Rechts aufzustellen oder Gesetzeslücken auszufüllen. Ein solcher Anlass besteht für die Entwicklung höchstrichterlicher Leitsätze nur dann, wenn es für die rechtliche Beurteilung typischer oder verallgemeinerungsfähiger Lebenssachverhalte an einer richtungweisenden Orientierungshilfe ganz oder teilweise fehlt (BGH, Beschluss vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288 [juris Rn. 9]). Der Zulassungsgrund erfasst vor allem Entscheidungen zu neuen Rechtsmaterien (vgl. MüKoZPO/Krüger, 7. Aufl. 2025, § 543 Rn. 11). Danach ist im Streitfall der Zulassungsgrund gegeben. Die Vorschrift des § 312k BGB wurde erst jüngst durch das Gesetz für faire Verbraucherverträge vom 10. August 2021 (BGBl. I 3433) eingefügt, und die aufgeworfene Rechtsfrage lässt sich über den konkreten Einzelfall hinaus dahingehend verallgemeinern, ob eine Kündigungsschaltfläche auch dann unmittelbar zu einer ständig verfügbaren Bestätigungsseite führt, wenn nach dem Betätigen der Kündigungsschaltfläche zunächst Login-Daten einzugeben sind bzw. ob die Eingabe von Login-Daten den Unternehmer davon befreit, eine den Anforderungen des § 312k Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 BGB entsprechenden Bestätigungsseite bereitzustellen. Für die Auslegung fehlt es bisher an einer richtungweisenden Orientierungshilfe durch den Bundesgerichtshof und gestützt auf eine Auffassung in der Literatur hält es das OLG Nürnberg - auch wenn die Frage in dem dortigen Fall nicht entscheidungserheblich war - jedenfalls für möglich, dass die Eingabe von Login-Daten abweichend von der Ansicht des Senats gemäß § 312k Abs. 2 Satz 3 und 4 BGB zulässig sein kann.