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Kammergericht Urteil vom 08.01.2026 – 2 U 20/25
ECLI:DE:KG:2026:0108.2U20.25.00
Tenor
1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Berlin II vom 30. Januar 2025 in der Fassung des Beschlusses vom 27. März 2025 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels aufgehoben. Die Sache wird zur weiteren Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten der Berufung an das Landgericht Berlin II zurückverwiesen.
2. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
1
Die Klägerin, eine Versicherungsgesellschaft mit Sitz in Vaduz, Liechtenstein, nimmt die Beklagte, ein in Berlin ansässiges Finanzdienstleistungsunternehmen, wegen geleistetem Schadensersatz in Regress.
2
Ende 2002 schloss die in S., Liechtenstein, ansässige Rechtsvorgängerin der Klägerin mit der Beklagten eine Kooperationsvereinbarung (im Folgenden KoV), nach der die Beklagte ihre fondsgebundene Lebens- und/oder Rentenversicherung „Liechtenstein F.“ vertreiben sollte, sowie korrespondierend dazu ein Investment Advisory Agreement (im Folgenden IAA), demzufolge die Beklagte die Vermögensverwaltung der jeweiligen, diesem Versicherungsprodukt zugeordneten Portfolios übernehmen sollte.
3
Ziff. 9 KoV (Wirksamkeit und Schriftlichkeit) lautet:
4
„Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit des Vertrages im übrigen nicht berührt. [...] Im übrigen bedürfen Vereinbarungen, die diesen Vertrag ergänzen, abändern oder aufheben, der Schriftform. Als Gerichtsstand gilt das Landesgericht in Vaduz als vereinbart.“
5
Unter Art. VI. (Schlussbestimmungen) IAA heißt es:
6
„Alle Verständigungen, Änderungen [...] bedürfen der Schriftform.
7
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. [...]
8
Als Gerichtsstand gilt das Landesgericht Vaduz.“
9
Für die Bestimmungen der Vereinbarungen im Übrigen wird auf die als Anlagen 6 (KoV) und 7 (IAA) zu den Akten gereichten Ablichtungen verwiesen.
10
Im November 2002 vermittelte die Beklagte durch ihren Mitarbeiter und derzeitigen Vorstand Herrn H. die Liechtensteinische F. zur Police Nr. 1. mit Versicherungsbeginn 1. Dezember 2002 und einer Laufzeit von 12 Jahren an die in Deutschland lebende Versicherungsnehmerin Frau T. Diese zahlte die Prämiensumme von 540.000,00 € als Einmalzahlung auf ein Konto der Rechtsvorgängerin der Klägerin ein. Im Dezember 2017 erhielt Frau T. von der Klägerin einen Rückkaufswert in Höhe von 88.923,13 € ausgezahlt. Daraufhin verklagte Frau T. die Klägerin vor dem Fürstlichen Landgericht Vaduz auf Schadensersatz. Die Beklagte war als Nebenintervenientin am gerichtlichen Verfahren beteiligt. Die Klägerin wurde schließlich mit rechtskräftiger Entscheidung des Fürstlichen Obergerichts vom 24. Juni 2020 verpflichtet, ihrer von der Beklagten vermittelten Versicherungsnehmerin 754.136,87 € zuzüglich Zinsen und Verfahrenskosten, insgesamt 914.891,62 € Schadensersatz zu zahlen. Die Klägerin zahlte diesen Betrag.
11
Mit ihrer am 31. Dezember 2021 beim Landgericht Berlin eingegangenen Klage begehrt sie in dieser Höhe Ersatz von der Beklagten wegen einer Verletzung von Pflichten aus dem IAA bzw. der KoV. Die Klägerin hat geltend gemacht, das Landgericht Berlin sei gemäß § 17 ZPO auch international zuständig; die Gerichtsstandsvereinbarungen begründeten keinen ausschließlichen Gerichtsstand. Die Beklagte hat dagegen die internationale Zuständigkeit des Landgerichts Berlin gerügt.
12
Wegen der weiteren tatsächlichen Feststellungen und des Parteivorbringens erster Instanz wird auf die angefochtene Entscheidung verwiesen.
13
Das Landgericht hat die Klage mit dem angegriffenen Urteil vom 30. Januar 2025, in der Fassung des Beschlusses vom 27. März 2025, als unzulässig abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, aufgrund wirksamer Prorogation bestehe die ausschließliche Zuständigkeit des Landgerichts Vaduz. Von den Gerichtsstandsvereinbarungen der KoV und des IAA seien neben vertraglichen auch konkurrierende gesetzliche Ansprüche erfasst. Prüfungsmaßstab seien die §§ 38, 40 ZPO. Die Bestimmungen der EuGVVO, insbesondere Artikel 25, stünden ihrer Anwendung nicht entgegen. Gemessen an § 38 Abs. 1 ZPO hätten die Parteien wirksame Gerichtsstandsvereinbarungen getroffen, die so auszulegen seien, dass eine ausschließliche Zuständigkeit begründet werde. Entscheidend sei das zum Ausdruck gebrachte Interesse der Parteien, etwaig auftretende Rechtsstreitigkeiten in ihren Vertragsbeziehungen einheitlich planbar zu machen bzw. nachträgliches forum shopping zu verhindern, der kategorische Wortlaut der Klausel, die Vereinbarung, dass zur Beurteilung der Pflichten der Beklagten liechtensteinisches Recht gelten solle, sowie der Umstand, dass die Klausel ohne die Annahme einer Ausschließlichkeit weitgehend funktionslos bliebe, da nicht für Passivprozesse des Verwenders Ausschließlichkeit und für Aktivprozesse ein Wahlrecht vereinbart sein könne, weil diese Deutung die Maximalposition des Verwenders beinhalte. Auf die Entscheidungsgründe des Urteils wird Bezug genommen.
14
Gegen dieses Urteil, das ihr am 31. Januar 2025 zugestellt worden ist, wendet sich die Klägerin mit ihrer am 18. Februar 2025 bei Gericht eingegangenen Berufung, die sie mit innerhalb der verlängerten Frist eingegangenem Schriftsatz vom 27. Mai 2025 begründet hat. Sie macht geltend, das Landgericht habe zwar zu Recht angenommen, dass sich die internationale Zuständigkeit nach deutschem Recht richte und § 17 ZPO für eine Zuständigkeit des Landgerichts Berlin spreche. Sodann habe das Landgericht aber zu Unrecht auf die Vereinbarung eines abweichenden ausschließlichen Gerichtsstands abgestellt. Der von den Parteien vereinbarte Gerichtsstand Vaduz (Liechtenstein) sei als besonderer, zusätzlicher Gerichtsstand vereinbart.
15
Die Klägerin beantragt,
16
das angegriffene Urteil des Landgerichts Berlin II vom 30. Januar 2025 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an sie 914.891,62 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
17
hilfsweise,
18
das angefochtene Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Berlin II zurückzuverweisen.
19
Die Beklagte beantragt,
20
die Berufung zurückzuweisen.
21
Sie verteidigt das angegriffene Urteil und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag. Die tatsächliche Würdigung des Parteiwillens unter Berücksichtigung der Gesamtumstände im Sinne der §§ 133, 157 BGB sei eine Tatfrage, deren Überprüfung im Berufungsverfahren beschränkt sei; ein Verstoß gegen Denkgesetze, allgemeine Erfahrungssätze, Verfahrensvorschriften oder den Akteninhalt sei weder vorgetragen, noch ersichtlich.
II.
1.
22
Die Berufung der Klägerin ist am Maßstab der §§ 511 ff. ZPO zulässig und dabei insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Die Vorschrift des § 513 Abs. 2 ZPO, derzufolge mit der Berufung nicht eine zu Unrecht angenommene Zuständigkeit gerügt werden kann, bezieht sich nicht auf die internationale Zuständigkeit (BGH, Urteil vom 16. Dezember 2003 - XI ZR 474/02, BGHZ 157, 224-232, juris Rn. 12 m.w.N.; OLG Schleswig, Urteil vom 25. Februar 2025 - 20 U 2/24 Kart, juris Rn. 51 m.w.N.; Heßler in: Zöller, ZPO, 36. Aufl. 2026, § 513 Rn. 8 m.w.N.). Außerdem hat das Landgericht seine Zuständigkeit auch nicht zu Unrecht angenommen, sondern die Klage in unzutreffender Weise mangels internationaler Zuständigkeit abgewiesen.
2.
23
Das Landgericht Berlin II ist nicht nur örtlich, sondern auch international zuständig. Andere Gründe, die ansonsten der Zulässigkeit der Klage vor dem Landgericht Berlin entgegenstünden, sind weder vorgetragen, noch ersichtlich.
24
a. Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Berlin II ergibt sich aus §§ 12, 17 ZPO. Denn die Beklagte hat ihren Sitz in Berlin. Gemäß Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (im Folgenden EuGVVO), der nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (siehe EuGH, Urteil vom 13. Juli 2000 - Rs. C-412/98; Paulus in: Geimer/Schütze, Internationaler Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen, Werkstand: 69. EL März 2025, Vorb. zu Art. 4 ff., Rn. 17 f. m.w.N. auch zur Diskussion; Schmidt in: Anders/Gehle, ZPO, 84. Aufl. 2026, VO [EU] 1215/2012, Art. 4, Rn. 2 f.) bereits Anwendung findet, wenn ein in einem Drittstaat ansässiger Kläger einen Beklagten aus einem Mitgliedstaat in Anspruch nimmt, ist grundsätzlich auch die internationale Zuständigkeit am Sitz der Beklagten in Berlin begründet. Nach Art. 63 Abs. 1 EuGVVO haben juristische Personen für die Anwendung dieser Verordnung ihren Wohnsitz an dem Ort, an dem sich ihr satzungsmäßiger Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung befindet.
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b. Anders als das Landgericht meint, ist die internationale Zuständigkeit des Landgerichts Berlin II auch nicht von den Parteien bzw. der Rechtsvorgängerin der Klägerin und der Beklagten durch ausschließliche Gerichtsstandsvereinbarungen abbedungen worden. Denn als solche ist weder Ziff. 9 KoV, noch Art. VI. IAA zu verstehen. Zwar hat das Landgericht die dortigen Gerichtsstandsvereinbarungen zutreffend an der maßgeblichen lex fori gemessen (unter aa.). Etwas anderes gilt auch nicht wegen einer - hier nicht gegebenen - Vorrangigkeit des Haager Übereinkommens über Gerichtsstandsvereinbarungen oder aufgrund - hier nicht - bestehender bilateraler Abkommen über die internationale Zuständigkeit (unter bb.). Das Landgericht hat weiterhin richtig gesehen, dass Art. 25 der EuGVVO hier nicht vorrangig (analog) anzuwenden ist (unter cc.). Sodann hat das Landgericht mit Recht angenommen, dass die Parteien nach den Anforderungen des § 38 Absatz 1 ZPO eine wirksame Gerichtsstandsvereinbarung getroffen haben (unter dd.). Die Auslegung der Gerichtsstandsvereinbarungen ergibt jedoch entgegen der Annahme des Landgerichts, dass diese keine ausschließlichen Gerichtsstände für Aktivprozesse der Klägerin begründen (unter ee.).
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aa. Das Landgericht hat die streitgegenständlichen Gerichtsstandsvereinbarungen im Hinblick auf seine Derogation zutreffend an deutschem Recht als lex fori gemessen. Das greift auch die Berufung nicht an.
27
Die Gerichtsstandsvereinbarung ist ein Vertrag, dessen Zustandekommen sich grundsätzlich nach materiellem Recht, dessen Zulässigkeit und Wirkungen sich nach Prozessrecht richten. Für die materiellrechtliche Seite gilt grundsätzlich die lex causae, für die prozessuale Seite die lex fori (vgl. Schack, Internationales Zivilverfahrensrecht, 9. Aufl. 2025, § 9 Rn. 543 m.w.N.; BGH, Urteil vom 17. Oktober 2019 – III ZR 42/19, Rn. 26 m.w.N.; Urteil vom 20. Januar 1986 – II ZR 56/85, juris; Becker in: Anders/Gehle, ZPO, 82. Aufl. 2026, vor § 38, Rn. 7 m.w.N.). Danach richten sich Zulässigkeit und Wirkung einer vorgerichtlich vereinbarten internationalen Gerichtsstandsvereinbarung, wenn ein deutsches Gericht angerufen wird, und internationales Recht nicht vorrangig ist, nach deutschem Recht, während das Zustandekommen dieser Vereinbarung sich nach dem Vertragsrecht der maßgebenden Rechtsordnung richtet. Nur soweit das deutsche Prozessrecht keine Regeln bereithält, greift materielles Recht ein; dies ist der Fall für das Zustandekommen der Vereinbarung, nicht jedoch für deren Form, die § 38 ZPO ausdrücklich regelt (Schack, a.a.O., Rn. 549 f. m.w.N.; a.A. OLG Saarbrücken, Urteil vom 21.September 1988 – 5 U 8/88, NJW-RR 1989, 828, 829 f., beck-online). Auf die Derogation sind mithin die §§ 38, 40 ZPO im Wege der Analogie anwendbar (Schack, a.a.O., Rn. 560 ff.; OLG Saarbrücken, a.a.O., NJW-RR 1989, 828, 829).
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Darüber hinaus gilt deutsches Recht bzw. die lex fori auch für die Frage der Auslegung der Gerichtsstandsvereinbarung. Kommt es für die Frage, ob überhaupt eine Derogation anzunehmen ist, auf die Auslegung einer Gerichtsstandsvereinbarung an, muss das auf die Auslegung anwendbare Recht geklärt werden. Es entspricht der Praxis deutscher Gerichte - und hier dem Vorgehen des Landgerichts - in diesem speziellen Fall unabhängig von der lex causae nach deutschen Maßstäben, also lege fori auszulegen. Dafür sprechen gewichtige praktische Überlegungen. Die Zuständigkeit muss schnell und einfach feststellbar sein, möglichst ohne auf schwer zu ermittelndes ausländisches Recht zurückgreifen zu müssen (siehe dazu Schack, a.a.O., Rn. 568 f. m.w.N.).
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bb. Etwas anderes gilt auch nicht wegen einer - hier nicht gegebenen - Vorrangigkeit des Haager Übereinkommens über Gerichtsstandsvereinbarungen (HGÜ), dessen Normen sich vornehmlich an Kaufleute richten. Das HGÜ ist am 1. Oktober 2015 in Kraft getreten und gilt seitdem im Verhältnis der Europäischen Union zu Mexiko und inzwischen auch zum Vereinigten Königreich, zu Singapur und Montenegro (siehe Schack, a.a.O., Rn. 548). Die EuGVVO hat nach Art. 26 Abs. 6 HGÜ Vorrang, wenn beide Parteien – wie hier nicht – ihren Aufenthalt in einem Vertragsstaat der EU haben (vgl. Becker in: Anders/Gehle, ZPO, 82. Aufl., vor § 38 Rn. 3 u. 5 m.w.N.). Im Übrigen gilt das HGÜ in zeitlicher Hinsicht nur für Gerichtsstandvereinbarungen, die abgeschlossen werden, nachdem das HGÜ im Staat des angerufenen Gerichts in Kraft getreten ist, was bei den streitgegenständlichen Vereinbarungen nicht der Fall ist.
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Im Verhältnis zwischen Deutschland und Liechtenstein bestehen zudem keine vorrangigen bilateralen Abkommen über die internationale Zuständigkeit (vgl. Bachofner/Grolimund in: Kronke u.a., Handbuch Internationales Wirtschaftsrecht, 2. Aufl. 2017, Teil P Rn. 4 u. 15).
31
cc. Das Landgericht hat weiterhin richtig gesehen, dass Art. 25 EuGVVO hier nicht vorrangig (analog) anzuwenden ist. Es hat die in der Literatur vertretene Meinung, dass bei Vereinbarung eines Gerichtsstands in einem Drittstaat der - von dem Gericht eines Mitgliedstaats zu prüfende - Derogationseffekt nach Artikel 25 EuGVVO zu bestimmen sein solle, in ihren Ausdifferenzierungen dargestellt (vgl. die Entscheidungsgründe, Seite 4 f. der Ausfertigung des angegriffenen Urteils [im Folgen UA] m.w.N.). Weiterhin zutreffend - und von beiden Parteien des hiesigen Rechtsstreits nicht in Frage gestellt - hat das Landgericht sodann auf die herrschende Meinung in der nationalen Rechtspraxis und Literatur verwiesen, insbesondere auf Entscheidungen des Bundesgerichtshofs und des Europäischen Gerichtshofs zur Vorgängervorschrift, Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (im Folgenden Brüssel I-VO), deren Wortlaut an entscheidender Stelle entsprechend ist.
32
Maßgeblich ist mithin, dass sowohl der Europäische Gerichtshof als auch der Bundesgerichtshof zu den insoweit entsprechenden Vorgängervorschriften, Art. 17 und 23 Brüssel I-VO bereits entschieden haben, dass die nationalen Zuständigkeitsvorschriften nicht durch die Regelungen dieser europäischen Verordnung verdrängt werden: Wird ein Gericht im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats einer Vereinbarung, welche als zuständiges Gericht das eines Drittstaates bezeichnet, zum Trotz angerufen, so muss es die Wirkung der Abrede nach dem Recht beurteilen, das an seinem Sitz gilt (vgl. EuGH, Urteil vom 9. November 2000 – Rs. C-387/98, Nr. 19, beck-online; BGH, Urteil vom 8. November 2017 – IV 551/15, BGHZ 216, 358-368, juris, Rn. 10 u. 30 „im Übrigen“ m.w.N.). Jedenfalls spricht auch der Normzweck von Art. 25 EuGVVO gegen eine analoge Anwendung, da dieser erkennbar in der Stärkung mitgliedstaatlicher Gerichte liegt, die nach dem Wortlaut im Zweifel zuständig sein sollen.
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dd. Mit Recht hat das Landgericht sodann noch angenommen, dass die Parteien nach den Anforderungen des § 38 Absatz 1 ZPO eine wirksame Gerichtsstandsvereinbarung getroffen haben. Auf die entsprechenden Ausführungen (UA, Seite 5), welche die Parteien nicht in Frage gestellt haben, kann verwiesen werden.
34
ee. Das Landgericht hat allerdings verkannt, dass die streitgegenständlichen Gerichtsstandsvereinbarungen nach dem maßgeblichen deutschen Recht so auszulegen sind, dass sie für Aktivprozesse der Klägerin keine ausschließliche internationale Zuständigkeit vorgeben. Die Auslegung ist auch - anders als die Beklagte in der Berufungserwiderung argumentiert - in vollem Umfang nachzuprüfen, da ein prozessualer Vertrag in Frage steht (BGH, Urteil vom 8. Februar 1968 – II ZR 82/67, AWD 1968, 189 mit Verweis auf BGHZ 4, 334 für die Revision).
35
Nach dem maßgeblichen, autonomen deutschen Recht spricht nach herrschender Meinung weder eine Vermutung für noch gegen eine Ausschließlichkeit der Zuständigkeit eines prorogierten Gerichtes (vgl. hierzu etwa Rodi in: Staudinger, BGB, Stand 4.12.2023, Anh. zu §§ 305-310 Rn. M 58a m.w.N.; OLG Schleswig, Beschluss vom 2. Juni 2006 – 2 W 80/06, juris, Rn. 7 m.w.N.; BGH, Urteil vom 5. Juli 1972 – VIIII ZR 118/71, juris, Rn. 12 m.w.N.). Ein Indiz gegen eine Ausschließlichkeit kann es allerdings sein, dass ein Urteil des prorogierten Gerichts im Inland nicht anerkannt würde (BGH, Urteil vom 8. Februar 1968 – II ZR 82/67, AWD 1968, 189, 190; Schack, a.a.O., Rn. 570 m.w.N.). Zudem spricht gegen die Vermutung einer Ausschließlichkeit, dass ein nur zusätzlicher Gerichtsstand den geringeren Eingriff in die gesetzliche Zuständigkeitsordnung bedeutet (so auch Schack, a.a.O., Rn. 570).
36
Die Klägerin hat mit ihrer Berufung zu Recht darauf hingewiesen, dass es sich bei den streitgegenständlichen Gerichtsstandsvereinbarungen um Allgemeine Geschäftsbedingungen (im Folgenden AGB) ihrer Rechtsvorgängerin handelt. Die Vereinbarung der internationalen Zuständigkeit ist grundsätzlich auch formularmäßig zulässig (siehe hierzu etwa Becker, a.a.O., Rn. 6 m.w.N.). Das Landgericht hat zwar den Auslegungsmaßstab, der nach deutschem Recht für die Auslegung von AGB gilt, richtig bestimmt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Gerichtsstandsvereinbarungen, wenn es sich bei ihnen um Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt, nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Kreise verstanden werden. Dabei sind die Vorstellungen und Verständnismöglichkeiten eines durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen. Ansatzpunkt für die bei einer Formularklausel gebotene objektive, nicht am Willen der konkreten Vertragspartner zu orientierende Auslegung ist dabei in erster Linie ihr Wortlaut. Äußere Umstände, die zum Vertragsschluss geführt und für einen verständigen und redlichen Vertragspartner Anhaltspunkte für eine bestimmte Auslegung des Vertrags gegeben haben, dürfen berücksichtigt werden, wenn sie auf einen verallgemeinerbaren Willen des Verwenders schließen lassen; der mit der Regelung erkennbar verfolgte Zweck und ihr Sinnzusammenhang sind zusätzlich zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 17. Oktober 2019 – III ZR 42/19, Rn. 34 ff. m.w.N.).
37
Nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn ist die Vereinbarung des Gerichtsstands in Ziff. 9 KoV bzw. Art. VI. IAA - anders als das Landgericht es gesehen hat - jedoch unter Abwägung der Interessen der beteiligten Kreise von einem redlichen und verständigen Vertragspartner jeweils dahin zu verstehen, dass sie für Aktivprozesse der Verwenderin keinen ausschließlichen, sondern nur einen besonderen Gerichtsstand an ihrem Sitz begründet. Da der Wortlaut nicht eindeutig ist, auch der weitere Kontext der Vereinbarung nicht darauf schließen lässt, dass die Parteien etwa auftretende Rechtsstreitigkeiten in ihren Vertragsbeziehungen einheitlich planbar machen wollten, und die Argumentation des Landgerichts, als nicht ausschließlich verstanden wären die streitgegenständlichen Gerichtswahlklauseln weitgehend funktionslos, von nicht gegebenen Voraussetzungen ausgeht, sind die anfangs benannten Indizien entscheidend. Im Einzelnen:
(1)
38
Anders als das Landgericht meint, deutet auch der Wortlaut der streitgegenständlichen Vereinbarungen nicht auf eine Ausschließlichkeit hin. Der Wortlaut lässt vielmehr offen, ob das als Gerichtsstand vereinbart geltende Landgericht Vaduz (Ziff. 9 KoV) bzw. das als Gerichtsstand geltende Landgericht Vaduz (Art. VI. IAA) als liechtensteinischer Gerichtsstand „auch“ oder „allein“ gegeben sein bzw. ausschließlich oder zusätzlich gelten soll.
(2)
39
Soweit das Landgericht im Vertragskontext entscheidend auf die Ziff. 5 KoV bzw. Art. I. IAA abstellt und argumentiert, es sei offensichtlich, dass im Streitfall nur ein Gericht mit der Rechtsanwendung betraut sein soll, das sein eigenes Recht anwende, misst es diesen Regelungen eine Bedeutung bei, die sie nicht haben. Das Landgericht hat für seine abweichende Auslegung in der Folge unzutreffend die Erwägung zum Ausgangspunkt gemacht, die zwischen den Parteien geschlossenen Vereinbarungen brächten das Interesse der Parteien zum Ausdruck, etwaig auftretende Rechtsstreitigkeiten in ihren Vertragsbeziehungen einheitlich planbar zu machen bzw. ein nachträgliches forum shopping durch eine Vertragspartei zu verhindern, und insofern auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 17. Oktober 2019 – III ZR 42/19, Rn. 37 verwiesen. Diesem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall liegt eine Klausel mit dem folgenden Wortlaut zugrunde:
40
„This Agreement shall be subject to the law of the Federal Republic of Germany. Bonn shall be the place of jurisdiction.“
41
Die dortigen Parteien haben für ihr Rechtsverhältnis mithin nicht nur deutsches Recht, sondern auch in unmittelbarem Zusammenhang, im zweiten von zwei Sätzen, als deutschen Gerichtsstand Bonn gewählt. Dieser enge Zusammenhang trägt die Schlussfolgerung des Bundesgerichtshofs (a.a.O., Rn. 2, 21 u. 37 f. u. 40, juris), dass die
42
„Vereinbarung des auf den Vertrag anwendbaren Rechts sowie eines Gerichtsstands […] das Interesse beider Parteien zum Ausdruck [bringt], Rechtsstreitigkeiten sowohl in materiellrechtlicher als auch in prozessualer Hinsicht planbar zu machen. Mit ihr wollen gerade die im internationalen Rechtsverkehr tätigen Vertragsparteien Rechtssicherheit schaffen und – auch wirtschaftliche Prozessrisiken berechenbar machen. […] Um diese Berechenbarkeit zu gewährleisten, muss die Vereinbarung […] als ausschließliche verstanden werden. […] Aus der Sicht eines verständigen und redlichen Vertragspartners sollte daher die Rechtswahl- und Gerichtsstandsklausel im Rahmen einer Gesamtbetrachtung nicht die Möglichkeit offenlassen, dass andere […] Gerichte auf die Rechtsbeziehungen der Vertragsparteien deutsches Recht anwenden sollten […]“.
43
Entsprechend betrachten es obergerichtliche Entscheidungen als Indiz für Ausschließlichkeit, wenn mit der Gerichtsstandsvereinbarung eine Rechtswahl einhergeht (siehe etwa OLG Hamm, Urteil vom 22. Februar 1999 – 8 U 255/97, Rn. 9 f. u. 36, juris).
44
Den streitgegenständlichen AGB, Ziff. 9 KoV und Art. VI. IAA, kommt jedoch keine entsprechende Bedeutung zu. Diese Gerichtsstandsvereinbarungen stehen bereits nicht in einem unmittelbaren Zusammenhang mit einer Rechtswahl. Zudem betreffen die insofern vom Landgericht für eine Rechtswahl herangezogenen vertraglichen Regelungen jeweils nur einen Teil der Pflichten der Beklagten. Ziff. 5 der KoV bzw. Art. I. Ziff. 5 des IAA sehen vor, dass der Kooperationspartner, d.h. die Beklagte, mit Aufgaben betraut wird, die ein Versicherer nach liechtensteinischem Recht zu erfüllen hat. Eine ausdrückliche Rechtswahl für die Beurteilung von Pflichtverletzungen beider Parteien aus den jeweiligen Vereinbarungen liegt darin nicht, jedenfalls nicht eindeutig, und schon gar nicht in unmittelbarem Kontext der streitgegenständlichen Gerichtsstandsvereinbarungen. Das wird deutlich, wenn man die Regelungen des KoV bzw. des IAA - wie bei einer Vertragsauslegung nach § 157 BGB geboten - in ihrer Gesamtheit betrachtet:
45
Die KoV sieht zahlreiche Verpflichtungen der Beklagten vor, für die nicht explizit geregelt wird, welchem Recht sie unterfallen. So bestimmt Ziff. 2 Satz 3 KoV etwa, dass „ein wichtiger Grund […] insbesondere dann gegeben [ist], wenn einer der beiden Vertragspartner seine Verpflichtung aus diesem Vertrag gröblich oder wiederholt verletzt oder wenn materielle Insolvenz eines Vertragspartners eintritt.“; Ziff. 3 Satz 1 KoV regelt, dass „sämtliche Werbeaktivitäten, bei denen ein Produkt, die Dienstleistung oder der Name der Kooperationspartner eingebunden werden soll, […] vorher abgestimmt und das gegenseitige Einvernehmen hergestellt“ werden müsse; Ziff. 4 KoV sieht im Zusammenhang mit einer auf Wunsch unentgeltlichen Überlassung eines EDV-Programms zur Verkaufs- und Beratungsunterstützung vor, dass nur die Rechtsvorgängerin der Klägerin berechtigt sei, Programmänderungen vorzunehmen und „jegliche Änderungen am Programm oder an der textlichen Darstellung […] abgestimmt werden [müssen] und […] der Schriftform“ bedürfen; ohne weitere Konkretisierung wird sodann „auf die Beachtung des Urhebergesetzes“ hingewiesen; Ziff. 7 KOV enthält schließlich Informationspflichten der Beklagten ohne Bezug auf Rechtsvorschriften. Lediglich in Ziff. 5 KoV wird die Beklagte explizit angewiesen, liechtensteinisches Recht zu beachten. Dort heißt es:
46
„Im Sinne der jeweils aktuellen Bestimmungen des liechtensteinischen Sorgfaltspflichtsgesetzes und des Versicherungsaufsichtsgesetzes hat der Kooperationspartner besonderes Augenmerk auf die formelle und materielle Vollständigkeit der Unterlagen zu richten […]. Der Kooperationspartner wird von der C. Versicherung AG gemäß Art. 24 Sorgfaltspflichtverordnung mit der Identifizierung des Vertragspartners, der erforderlichen Datenerfassung und der laufenden Überwachung beauftragt.“
47
Hier wird mithin sichergestellt, dass die Beklagte bei der Vermittlung eines liechtensteinischen Versicherungsprodukts das für dieses geltende Recht einzuhalten hat. Das sicherzustellen, war die Rechtsvorgängerin der Klägerin offenkundig gehalten, ohne dass die Parteien der Vereinbarung damit eine Rechtswahl für ihr umfassenderes Rechtsverhältnis getroffen hätten. In der den Kundenschutz betreffenden Ziff. 6 KoV findet sich sodann die folgende Formulierung, die das Landgericht als „kategorisch“ betrachtet, jedoch nach Auffassung des Senats nur synonym zu „ist“ verwendet wird [mit Hervorhebung des Senats]:
48
„Es gilt als vereinbart, dass während der Laufzeit des jeweiligen Versicherungsvertrages ein Auswechseln eines Kooperationspartners nicht möglich ist“.
49
Entsprechend uneindeutig sind die Regelungen des IAA im Hinblick darauf, welchem Recht die vertragliche Beziehung der Parteien insgesamt unterfallen soll. Art. I. IAA stellt wiederum lediglich sicher, dass bei der Verwaltung des liechtensteinischen Versicherungsprodukts auch die für dieses maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen des liechtensteinischen Rechts von der Beklagten eingehalten werden. Wörtlich heißt es:
50
1) „Auf Grundlage dieses Vertrages wird AG [die Beklagte] als Asset Manager für Portfolios der fondsgebundenen Rentenversicherung und Lebensversicherung Liechtenstein F. tätig.
51
2) Die Vermögensverwaltung erfolgt auf der Basis dieses Vertrages und der zwischen der C. und dem Asset Manager vereinbarten […] Anlagerichtlinien.
52
3) Eine Investition der zur Verfügung gestellten Gelder erfolgt erst 14 Tage nach deren Eingang. Der Asset Manager verpflichtet sich innerhalb dieser 14 Tage keine Transaktionen zu tätigen.
53
4) Die Vermögenswerte werden unter Einhaltung der von C. vorgegebenen Anlagestrategie verwaltet. […]
54
5) Die Portfolios und das Management der Portfolios unterliegen den Bestimmungen der Liechtensteinischen Versicherungsaufsicht und der Liechtensteinischen Versicherungsaufsichtsgesetzgebung. […] Verstöße des Asset-Managers gegen Liechtensteinische Aufsichtsbestimmungen, die auf mangelhafte Informationsversorgung von C. zurückzuführen sind, muss sich der Asset-Manager nicht entgegenhalten lassen [….].
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6) C. ermächtigt und beauftragt den Asset Manager mit der Verwaltung und Investition der von C. zur Verfügung gestellten Vermögenswerte. […]
56
7) Der Asset Manager ist nicht berechtigt Guthaben und/oder Wertpapiere an sich selbst oder an Dritte zu überweisen bzw. ausliefern zu lassen. […]
57
8) Zur Feststellung der gewünschten Anlagestrategie wird der Asset Manager die […] Beratung und Risikoaufklärung vornehmen. […]“
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Art. II. IAA sieht Pflichten beider Parteien im Rahmen ihrer Zusammenarbeit vor, ohne auf ein insofern geltendes Recht einzugehen. Art. IV. IAA bestimmt einen Sorgfalts- („Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns“) und einen Haftungsmaßstab („Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit“) für die Beklagte im Zusammenhang mit ihren Pflichten aus dem Vertrag, ohne liechtensteinisches Recht zu nennen. Auch die Kündigungsmöglichkeit wird in Art. V. IAA nur im Hinblick auf einen Verstoß „gegen diesen Vertrag, gegen die Anlagerichtlinien“, nicht jedoch mit Bezug auf nationale Rechtsnormen vereinbart.
59
In dieser Zusammenschau wird deutlich, dass die streitgegenständlichen Schlussbestimmungen, Ziff. 9 KoV und Art. VI. IAA, keinesfalls durch eine korrespondierende Rechtswahl und Gerichtsstandsvereinbarung umfassende Berechenbarkeit als objektiv erkennbares Interesse beinhalten. Vielmehr bleibt offen, welches Recht auf das Verhältnis der Parteien insgesamt anzuwenden ist, auch wenn die Beklagte der Klägerin (Hauptleistungs-)Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Abschluss und der Betreuung eines Versicherungsverhältnisses schuldet, das sich nach liechtensteinischem Recht richtet und daher (auch) Sorgfaltspflichten nach diesem Recht für sie begründet.
60
Das Landgericht kann daher für seine Auslegung auch nicht die Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 12. September 2022 – 101 AR 67/22 heranziehen. Denn auch dieser Entscheidung liegt eine vertragliche Konstellation zugrunde, die im Zusammenhang mit der dortigen Gerichtsstandsvereinbarung (§ 13 Abs. 5 des dortigen Rahmenvertrags) eine ausdrückliche Rechtswahl für den Vertrag (§ 13 Abs. 6 des dortigen Rahmenvertrags) beinhaltet (BayObLG, a.a.O., juris, Rn. 6 ff.).
(3)
61
Die Argumentation des Landgerichts, als nicht ausschließlich verstanden wären die streitgegenständlichen Gerichtswahlklauseln weitgehend funktionslos, geht von nicht gegebenen Voraussetzungen aus. Sie verweist zwar zutreffend auf die mangelnde Vollstreckbarkeit von Urteilen liechtensteinischer Gerichte in Deutschland, setzt jedoch weiterhin voraus, dass eine Auslegung nicht in die „Maximalposition“ münden könne, dass für Passivprozesse gegen die Verwenderin Ausschließlichkeit, für Aktivprozesse jedoch eine Wahlmöglichkeit bestehen solle. Zwar ist dem Landgericht zuzugeben, dass es gegen eine Auslegung spricht, wenn der nach ihr vereinbarte Gerichtsstand ohnehin von Gesetzes wegen bestand und die Festlegung daher ohne weitergehende Regelung redundant wäre (vgl. hierzu etwa Rodi in: Staudinger, BGB, Stand 4.12.2023, Anh. zu §§ 305-310 Rn. M 58a m.w.N.). Diese Konstellation wäre hier aber nur dann gegeben, wenn man zugleich mit dem Landgericht die „Maximalposition“ ausschließen wollte. Der sichere Ausschluss eines möglichen Verständnisses kann jedoch erst am Ende eines Auslegungsprozesses stehen. Hier ergibt die Auslegung bei Berücksichtigung aller relevanter Umstände gerade das von dem Landgericht ausgeschlossene Ergebnis.
(4)
62
Mangels einer klaren Rechtswahl bzw. mangels offenbar gewollter Berechenbarkeit, sind die anfangs benannten Indizien von entscheidender Bedeutung. Sie sprechen deutlich gegen eine Ausschließlichkeit der Gerichtsstandsvereinbarungen. Einem redlichen und verständigen (deutschen) Vertragspartner musste bei Vertragsschluss objektiv deutlich sein, dass das Urteil eines als ausschließlich prorogierten liechtensteinischen Gerichts in Deutschland nicht anerkannt würde und es deswegen nicht im Interesse der liechtensteinischen Verwenderin liegen konnte, sich des gesetzlich gegebenen deutschen Gerichtsstands zu begeben. Dass eine Derogation auch dann wirksam bleibt, wenn sich im Urteilsstaat kein vollstreckungstaugliches Vermögen befindet oder das Urteil im Inland nicht anerkannt werden sollte, worauf das Landgericht zutreffend hingewiesen hat (vgl. etwa BGH, Urteil vom 13. Dezember 1967 – VIII ZR 203/65, BGHZ 49, 124, juris, Rn. 11 f.; Schack, a.a.O., Rn. 562 m.w.N.; OLG Saarbrücken, a.a.O., 829), schließt die indizielle Wirkung dieser Konstellation im Rahmen einer Auslegung nicht aus (zu dieser Differenzierung explizit auch BGH, a.a.O., Rn. 12).
63
Weiterhin spricht gegen die Annahme bzw. Vermutung einer Ausschließlichkeit, dass ein nur zusätzlicher Gerichtsstand den geringeren Eingriff in die gesetzliche Zuständigkeitsordnung bedeutet. Maßstab der Auslegung ist grundsätzlich die gesetzliche Zuständigkeitsordnung. Abweichungen von ihr müssen hinreichend klar zum Ausdruck gebracht sein (so auch Schack, a.a.O., Rn. 568 ff. m.w.N.).
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Zudem geht nach überzeugender obergerichtlicher Rechtsprechung der mutmaßliche Wille des Verwenders von AGB dahin, für Passivprozesse eine ausschließliche Zuständigkeit zu bestimmen, sich aber für Aktivprozesse das Wahlrecht nach § 35 ZPO offen zu halten, so dass AGB dergestalt auszulegen sind (BGH, Urteil vom 5. Juli 1972 – VIII ZR 118/71, juris, Rn. 13; OLG Schleswig, Beschluss vom 2. Juni 2006 – 2 W 80/06, juris, Rn. 7 m.w.N.; OLG Hamm, Beschluss vom 2. Juni 2015 – I-32 SA 19/15, juris, Rn. 19 m.w.N.; a.A. soweit nicht die internationale Zuständigkeit berührt ist, wegen § 305c Abs. 2 BGB, Rodi in: Staudinger, BGB, Stand 4.12.2023, Anh. zu §§ 305-310 Rn. M 58a f., der allerdings im Ergebnis im Zweifel insgesamt von fehlender Ausschließlichkeit ausgeht; vgl. auch BayObLG, a.a.O., juris, Rn. 42 m.w.N.). Auch wenn die von der Klägerin in Bezug genommene Entscheidung des OLG Schleswig eine innerdeutsche Konstellation betrifft, trägt die relevante Erwägung auch für die hier nach deutschem Recht vorzunehmende Auslegung einer internationalen Gerichtsstandsvereinbarung. Auch im internationalen Rechtsverkehr liegt es für einen verständigen Vertragspartner objektiv nah, dass eine Verwenderin von AGB eine Ausschließlichkeit nur für Klagen gegen sich selbst herbeiführen möchte, während sie für Aktivprozesse ihre Wahlmöglichkeit nicht verlieren möchte; und zwar insbesondere dann, wenn Urteile von Gerichten ihres Sitzes am Ort des allgemeinen Gerichtsstands ihres Vertragspartners nicht anerkannt werden (BGH, Urteil vom 5. Juli 1972 – VIIII ZR 118/71, juris, Rn. 13). Entsprechend finden sich solche sog. „hinkenden“ bzw. einseitig zwingende Gerichtsstandsvereinbarungen auch in der Praxis (siehe Linke/Hau, Internationales Zivilverfahrensrecht, 9. Aufl. [2024], § 6 Rn. 6.5) und sind nach einer jüngeren Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs selbst im Anwendungsbereich der EuGVVO grundsätzlich zulässig (EuGH, Urteil vom 27. Februar 2025 – C-537/23, juris, Rn. 63).
3.
65
Das Rechtsmittel führt gemäß § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Rückgabe der Sache an das Landgericht.
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Das Landgericht hat nur über die Zulässigkeit der Klage entschieden. Die Klägerin hat, was ausreichend ist, hilfsweise die Aufhebung und Zurückverweisung beantragt (vgl. etwa OLG Koblenz, Urteil vom 31. Mai 2007 - 5 U 123/07, juris Rn. 7 m.w.N.; Heßler, a.a.O., § 538 Rn. 56 m.w.N.). Die in erster Linie von ihr angestrebte unmittelbare Entscheidung des Senats im Sinne einer Verurteilung der Beklagten ist mangels Entscheidungsreife nicht sachdienlich. Weder sind deutsche Gerichte durch die als Anlage 2 eingereichte Entscheidung des Fürstlichen Obergerichts des Fürstentums Liechtenstein gebunden (unter a.), noch ist der Rechtsstreit davon abgesehen entscheidungsreif (unter b.).
67
a. Deutsche Gerichte sind durch die als Anlage 2 eingereichte Entscheidung des Fürstlichen Obergerichts des Fürstentums Liechtenstein nicht gebunden. Denn die Anerkennung des Urteils eines ausländischen Gerichts ist nach § 328 Abs. 1 Nr. 5 ZPO grundsätzlich ausgeschlossen, wenn - wie im Verhältnis zum Fürstentum Liechtenstein - die Gegenseitigkeit nicht verbürgt ist. Damit besteht auch keine Nebeninterventionswirkung liechtensteinischer Urteile (vgl. etwa Geimer in: Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht, 4. Aufl. 2020, EuGVVO, Art. 36 Rn. 121 m.w.N.; Reinmüller in: Hamm, Beck`sches Rechtsanwalts-Handbuch, 12. Aufl. 2022, § 6 Fälle mit Auslandsbezug Rn. 56 m.w.N.; Mähr in: Geimer/Schütze, Internationaler Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen, Werkstand: 69. EL März 2025, Liechtenstein IV. 3.).
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b. Der Rechtsstreit ist auch davon abgesehen noch nicht entscheidungsreif. Das Landgericht hat in der angefochtenen Entscheidung folgerichtig keine Feststellungen zu der Begründetheit der Klage getroffen. Angesichts der geltend gemachten Pflichtverletzungen der Beklagten sowohl bei der Anlagevermittlung als auch bei der Vermögensverwaltung ist noch eine umfangreichere Sachverhaltsaufklärung, u.U. auch die Ermittlung liechtensteinischen Rechts und/oder die Einholung eines Sachverständigengutachtens entsprechend dem als Anlage 24 bei den Akten befindlichen, von dem Fürstlichen Landgericht Vaduz beauftragten Gutachten erforderlich. Ohne eine Zurückverweisung würden die notwendigen Aufklärungen auf einen Rechtszug beschränkt und dadurch Parteirechte beeinträchtigt werden. Es sind auch keine Gründe ersichtlich oder im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 8. Januar 2026 vorgebracht worden, die ein überwiegendes Interesse an einer schnellen Erledigung gegenüber dem Verlust einer Tatsacheninstanz begründen könnten.
4.
69
Das Landgericht hat auch über die Kosten der Berufung zu entscheiden.
70
Selbst wenn das Urteil selbst keinen vollstreckungsfähigen Inhalt im eigentlichen Sinn hat, ist die Entscheidung für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Denn gemäß §§ 775 Nr. 1, 776 ZPO darf das Vollstreckungsorgan die Vollstreckung aus dem erstinstanziellen Urteil erst einstellen und bereits getroffene Vollstreckungsmaßregeln aufheben, wenn eine vollstreckbare Ausfertigung vorgelegt wird (so auch OLG München, Urteil vom 18. September 2002 - 27 U 1011/01, juris Rn. 75 m.w.N.; Heßler, a.a.O., Rn. 59 m.w.N.).
5.
71
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.