Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 16.12.2003 – XI ZR 474/02

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: ja _____________________

Verkündet am: 16. Dezember 2003 Weber Justizhauptsektretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

a) Die Berufung kann auch nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) darauf gestützt werden, daß das Gericht des ersten Rechtszuges seine internationale Zuständigkeit zu Un- recht angenommen hat.

b) Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ begründet für die Klage aus einem Scheck, der zur Begleichung einer Kaufpreisschuld hingegeben wurde, keinen Gerichts- stand am Erfüllungsort der Kaufpreisforderung.

BGH, Urteil vom 16. Dezember 2003 - XI ZR 474/02 - OLG Düsseldorf LG Duisburg

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 16. Dezember 2003 durch den Vorsitzenden Richter

Nobbe und die Richter Dr. Bungeroth, Dr. Müller, Dr. Wassermann und

Dr. Appl

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 22. November

2002 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die B. Gerüstbau (im folgenden: Verkäuferin) verkaufte der Be-

klagten, die ihren Sitz in der Gemeinde K. in Österreich hat, ge-

brauchtes Gerüstbaumaterial zum Preis von 220.000 DM. Die Beklagte

holte einen Teil der Ware in der Niederlassung der Verkäuferin in M.

ab und zahlte 120.000 DM. Über den Restbetrag von

100.000 DM stellte sie an ihrem Geschäftssitz am 18. September 2001

auf Bitte der Verkäuferin einen auf die Bank ...

in G. /Österreich gezogenen Scheck für die Klägerin als Zahlungs-

empfängerin aus. Die Verkäuferin hatte dieser den Restkaufpreisan-

spruch abgetreten. Der Scheck wurde von der bezogenen Bank bei Vor-

lage nicht eingelöst.

Die Klägerin hat die Beklagte im Scheckprozeß auf Zahlung von

100.208,24 DM nebst Zinsen in Anspruch genommen. Die Beklagte hat

gerügt, daß das angerufene Landgericht Duisburg international nicht zu-

ständig sei. Zur Zahlung der Schecksumme sei sie nicht verpflichtet, da

das verkaufte Gerüstbaumaterial Mängel aufweise.

Das Landgericht hat der Klage durch Scheckvorbehaltsurteil statt-

gegeben. Im Berufungsverfahren hat die Klägerin nach einem gerichtli-

chen Hinweis auf die Unzuständigkeit der deutschen Gerichte für die

Scheckklage die Abstandnahme vom Urkundenprozeß erklärt, ihre Klage

auf den Anspruch aus dem Kaufvertrag gestützt und die Scheckklage nur

für den Fall weiterverfolgt, daß das Berufungsgericht die Abstandnahme

nicht zulasse. Die Beklagte hat dem widersprochen. Das Oberlandesge-

richt hat den Übergang in das ordentliche Verfahren sowie die Klageän-

derung nicht zugelassen und die Scheckklage als unzulässig abgewie-

sen. Mit der - zugelassenen - Revision erstrebt die Klägerin die Wieder-

herstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist nicht begründet.

I.

Das Berufungsgericht, dessen Urteil in IHR 2003, 81 ff. veröffent-

licht ist, hat seine Entscheidung im wesentlichen wie folgt begründet:

Die im Scheckprozeß erhobene Klage sei unzulässig, da den deut-

schen Gerichten die internationale Zuständigkeit fehle. Die Neufassung

des § 513 Abs. 2 ZPO durch die am 1. Januar 2002 in Kraft getretene

ZPO-Reform stehe einer Prüfungskompetenz des Berufungsgerichts

nicht entgegen. Zwar könne die Berufung danach nicht darauf gestützt

werden, daß das Gericht des ersten Rechtszugs seine Zuständigkeit zu

Unrecht angenommen habe. Dies umfasse dem Wortlaut nach auch die

Rüge der internationalen Zuständigkeit. Aus den Gesetzesmaterialien

ergebe sich indes nicht, daß der Gesetzgeber die Frage der Kontrolle der

internationalen Zuständigkeit im zweiten Rechtszug geprüft und ent-

schieden habe.

Nach Art. 2 EuGVÜ sei die Beklagte grundsätzlich an ihrem Sitz in

Österreich zu verklagen. Die internationale Zuständigkeit der deutschen

Gerichte ergebe sich nicht aus der allein in Betracht kommenden Aus-

nahmeregelung des Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ. Danach könne eine Person,

wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand

des Verfahrens bildeten, vor dem Gericht des Erfüllungsortes verklagt

werden. Streitgegenstand sei ein Anspruch aus einem Scheckbege-

bungsvertrag, der in Österreich zu erfüllen sei. Der Erfüllungsort bestim-

me sich nach dem Recht, das nach den Kollisionsnormen des mit der

Sache befaßten Gerichts für die streitige Verpflichtung maßgeblich sei.

Art. 63 ScheckG unterstelle die Wirkungen der Scheckerklärungen dem

Recht des Landes, in dessen Gebiet die Erklärungen unterschrieben

worden seien, d.h. hier Österreich. Nach Art. 2 Abs. 2 des österreichi-

schen Scheckgesetzes gelte mangels besonderer Angabe der bei dem

Namen des Bezogenen angegebene Ort G. /Österreich als Zahlungs-

ort.

Die Klägerin könne ihren Klageantrag im Berufungsverfahren nicht

durch Übergang in das ordentliche Verfahren und Klageänderung auf

Ansprüche aus dem Kaufvertrag stützen. Die Regelung des § 596 ZPO,

die ein Abstehen von dem Urkundenprozeß bis zum Schluß der mündli-

chen Verhandlung erlaube, betreffe nach Inkrafttreten der ZPO-Reform

jedenfalls nicht mehr das Verfahren im Scheckprozeß in zweiter Instanz.

Das Berufungsverfahren wiederhole nicht die Tatsacheninstanz, sondern

diene der Fehlerkontrolle und -beseitigung. Wechsele der Kläger die

Prozeßart und stütze er sich auf Ansprüche aus dem Grundgeschäft, so

verändere er den Streitgegenstand. Bei Zulassung einer solchen Ab-

standnahme müsse das Berufungsgericht sich mit Anspruchsgründen

und Einwendungen sowie Einreden befassen, die gegenüber dem zu-

oder aberkannten Scheckanspruch des erstinstanzlichen Urteils einen

völlig neuen Streitstoff einführten, für den das Ergebnis der bisherigen

Prozeßführung nicht verwertet werden könne. Sinn und Zweck der Be-

schränkung des Tatsachenstoffs (§ 529 ZPO) und der Novenbeschrän-

kung nach § 531 Abs. 2 ZPO ließen dies nicht zu.

II.

Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung jedenfalls im

Ergebnis stand.

1. Das Berufungsgericht ist mit Recht zu dem Ergebnis gelangt,

daß die von der Klägerin im Scheckprozeß erhobene Klage unzulässig

ist. Obwohl das Landgericht seine Zuständigkeit angenommen hatte, war

das Berufungsgericht zur Prüfung der internationalen Zuständigkeit der

deutschen Gerichte befugt. Diese ist nicht gegeben.

a) Da die mündliche Verhandlung vor dem Landgericht nach dem

1. Januar 2002 geschlossen wurde, gelten sowohl für die Berufung als

auch für die Revision die Regelungen der Zivilprozeßordnung in der seit

dem 1. Januar 2002 gültigen Fassung (vgl. § 26 Nr. 5 und 7 EGZPO).

Wie der Bundesgerichtshof bereits entschieden hat, ist das Revisionsge-

richt auch nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Zivilpro-

zesses vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) befugt, die internationale Zu-

ständigkeit zu prüfen (BGHZ 153, 82, 84 ff.; BGH, Urteil vom 27. Mai

2003 - IX ZR 203/02, WM 2003, 1542, 1543).

b) Dies gilt auch für das Berufungsgericht. Die Vorschrift des § 513

Abs. 2 ZPO, nach der die Berufung nicht darauf gestützt werden kann,

daß das Gericht des ersten Rechtszugs seine Zuständigkeit zu Unrecht

angenommen hat, bezieht sich - wie § 545 Abs. 2 ZPO im Revisionsver-

fahren - nicht auf die internationale Zuständigkeit (OLG Celle ZIP 2002,

2168, 2170; Geimer, Internationales Zivilprozeßrecht 4. Aufl. Rdn. 1009

und 1855; Zöller/Gummer/Heßler, ZPO 24. Aufl. § 513 Rdn. 8; Albers, in:

Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 62. Aufl. § 513 Rdn. 5;

Reichold, in: Thomas/Putzo, ZPO 25. Aufl. § 513 Rdn. 3; a.A. OLG Stutt-

gart MDR 2003, 350 f.; MünchKomm/Rimmelspacher, ZPO 2. Aufl.

Aktualisierungsbd. § 513 Rdn. 16; Musielak/Ball, ZPO 3. Aufl. § 513

Rdn. 7). Vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Zivilprozes-

ses war anerkannt, daß die internationale Zuständigkeit in jedem Verfah-

rensabschnitt von Amts wegen zu prüfen war (BGHZ 44, 46 ff.; 115, 90,

91; 134, 127, 129 f.; BGH, Urteil vom 17. Dezember 1998 - IX ZR

196/97, WM 1999, 226, 227). Weder dem Wortlaut des § 513 Abs. 2 ZPO

noch der Gesetzesbegründung ist in hinreichender Weise zu entnehmen,

daß der Gesetzgeber daran etwas ändern wollte.

Das Gesetz stellt darauf ab, daß das Gericht des ersten Rechts-

zugs "seine" Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat. Dieser Wortlaut

läßt sich auch dahin verstehen, daß unter diesen Voraussetzungen nur

die Zuständigkeitsverteilung unter den deutschen Gerichten, nicht aber

diejenige zwischen den deutschen und den ausländischen Gerichten ei-

ner Nachprüfung durch das Berufungsgericht entzogen

ist

(vgl.

BGHZ 153, 82, 85 zu § 545 Abs. 2 ZPO).

Nach der Gesetzesbegründung sollen durch § 513 Abs. 2 ZPO im

Interesse der Verfahrensbeschleunigung und der Entlastung der Beru-

fungsgerichte Rechtsmittelstreitigkeiten vermieden werden, die allein auf

die Frage der Zuständigkeit des erstinstanzlichen Gerichts gestützt wer-

den. Die von diesem geleistete Sacharbeit solle nicht wegen fehlender

Zuständigkeit hinfällig werden (BT-Drucks. 14/4722, S. 94). Diese Hin-

weise sind zu allgemein, als daß angenommen werden könnte, der Ge-

setzgeber habe die internationale Zuständigkeit ebenso wie die Zustän-

digkeitsverteilung

unter

den

- unterstelltermaßen

gleichwertigen

(BGHZ 44, 46, 49) - innerstaatlichen Gerichten teilweise der Nachprü-

fung im Berufungsverfahren entziehen wollen (vgl. BGHZ 153, 82, 86).

Die internationale Zuständigkeit hat ein ungleich höheres Gewicht als die

örtliche, sachliche oder funktionelle Zuständigkeit. Sie betrifft die Ab-

grenzung zu den Souveränitätsrechten anderer Staaten und sie ent-

scheidet über das internationale Privatrecht - und damit nicht selten mit-

telbar über das materielle Recht - sowie das Verfahrensrecht, das An-

wendung findet. Die Entscheidung über die internationale Zuständigkeit

kann demgemäß im Gegensatz zu der Zuständigkeitsabgrenzung unter

den deutschen Gerichten die sachliche Entscheidung des Prozesses

vorwegnehmen (BGHZ 44, 46, 50; 153, 82, 86).

c) Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte ist für

die von der Klägerin im Scheckprozeß erhobene Klage nicht gegeben.

aa) Das Berufungsgericht hat die internationale Zuständigkeit der

deutschen Gerichte mit Recht nach dem Brüsseler Übereinkommen über

die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Ent-

scheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVÜ) beurteilt, das im Ver-

hältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Österreich an-

wendbar

ist. Die Vorschriften

der Verordnung 44/2001

vom

22. Dezember 2000 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und

die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und

Handelssachen (EuGVVO) sind nur auf solche Klagen anwendbar, die

nach deren Inkrafttreten am 1. März 2002 erhoben worden sind (Art. 66

Abs. 1, Art. 76 Abs. 1 EuGVVO). Die Klage im Scheckprozeß ist der Be-

klagten jedoch bereits im November 2001 zugestellt worden.

bb) Nach Art. 2 Abs. 1 EuGVÜ können Personen, die ihren Wohn-

sitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats haben, grundsätzlich nur

vor den Gerichten dieses Staats verklagt werden. Der Sitz von Gesell-

schaften und juristischen Personen steht dabei dem Wohnsitz gleich

(Art. 53 Abs. 1 Satz 1 EuGVÜ). Die Beklagte hat ihren Sitz in dem Ver-

tragsstaat Österreich. Die Gerichte eines anderen Vertragsstaats sind

gemäß Art. 3 EuGVÜ international nur zuständig, soweit das Überein-

kommen Ausnahmen regelt. Aus den Zuständigkeitsbestimmungen der

Zivilprozeßordnung, insbesondere aus § 23 ZPO, dessen Anwendung in

Art. 3 Abs. 2 EuGVÜ ausdrücklich ausgeschlossen ist, kann die Zuläs-

sigkeit der Klage daher entgegen der von der Klägerin zunächst vertre-

tenen Ansicht nicht hergeleitet werden.

cc) Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte ist

nicht durch rügelose Einlassung der Beklagten gemäß Art. 18 EuGVÜ

begründet worden. Die Begründung der internationalen Zuständigkeit

wird verhindert, wenn der Beklagte die internationale Zuständigkeit rügt

und sich gleichzeitig hilfsweise zur Hauptsache einläßt (vgl. EuGH, Urteil

vom 24. Juni 1981 - Rs 150/80, Slg. 1981, 1671, 1685, Rz. 12 ff. - Ele-

fanten Schuh). So liegt es hier.

dd) Das Berufungsgericht hat ferner zutreffend angenommen, daß

sich die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte nicht aus

Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ ergibt. Danach kann eine Person, die ihren Wohnsitz

in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats hat, in einem anderen Ver-

tragsstaat verklagt werden, wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem

Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden, und zwar vor dem Ge-

richt des Ortes, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu er-

füllen wäre.

In diesem Zusammenhang braucht die umstrittene Frage, ob der

Rückgriffsanspruch des Schecknehmers gegen den Aussteller als ver-

traglicher Anspruch (so Baumbach/Hefermehl, 22. Aufl. Einl. WG Rdn. 28

und Einl. ScheckG Rdn. 16; Nobbe, in: Schimansky/Bunte/Lwowski,

Bankrechts-Handbuch 2. Aufl. § 62 Rdn. 23; MünchKomm/Häuser, HGB

Bd. V ZahlungsV Rdn. D 203) oder als gesetzlicher Anspruch (so LG

Göttingen RIW 1977, 235; LG Bayreuth IPRax 1989, 230 f.; LG Frankfurt

a.M. IPRax 1997, 258 f.; Hueck/Canaris, Recht der Wertpapiere 12. Aufl.

§ 3 I 2 b) anzusehen ist, nicht entschieden zu werden. Auch wenn man

den von der Klägerin geltend gemachten Rückgriffsanspruch als An-

spruch aus einem Vertrag im Sinne von Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ ansieht, folgt

aus dieser Bestimmung keine internationale Zuständigkeit der deutschen

Gerichte. Der Gerichtsstand des Erfüllungsorts liegt in diesem Fall nicht

in der Bundesrepublik Deutschland. Die maßgebliche scheckrechtliche

Verpflichtung der Beklagten ist vielmehr in Österreich zu erfüllen.

(1) Der Ort, an dem die Kaufpreisschuld von der Beklagten zu er-

füllen ist, ist für die internationale Zuständigkeit des Gerichts, das über

die von der Klägerin im Scheckprozeß erhobene Klage zu entscheiden

hat, entgegen der Auffassung der Revision unerheblich.

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen

Gemeinschaften ist für die Bestimmung des Erfüllungsorts im Sinne von

Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ die Verpflichtung heranzuziehen, die dem vertragli-

chen Anspruch entspricht, auf den der Kläger seine Klage stützt (EuGH,

Urteile vom 6. Oktober 1976

- Rs 14/76, Slg. 1976, 1497, 1508,

Rz. 13/14 - de Bloos, vom 15. Januar 1987 - Rs 266/85, Slg. 1987, 239,

254, Rz. 9 - Shenavai und vom 5. Oktober 1999 - Rs C-420/97, Slg. I

1999, 6747, 6790, Rz. 31 - Leathertex). Etwas anderes gilt dann, wenn

der Kläger seine Klage in einem Rechtsstreit auf mehrere Verpflichtun-

gen stützt, die sich aus einem einzigen Vertrag ergeben. In diesem Fall

folgt Nebensächliches der Hauptsache. Bei mehreren streitigen Ver-

pflichtungen entscheidet die Hauptpflicht über die Zuständigkeit des Ge-

richts (EuGH, Urteile vom 15. Januar 1987 aaO S. 256 Rz. 19 und vom

5. Oktober 1999 aaO S. 6792 Rz. 39). Wird die Erfüllung mehrerer

gleichrangiger Pflichten aus einem Vertragsverhältnis eingeklagt, so ist

für jede von ihnen gesondert zu prüfen, ob der Erfüllungsort im Gerichts-

staat liegt (EuGH, Urteil vom 5. Oktober 1999 aaO Rz. 40 f.).

Nach diesen Grundsätzen scheidet der Erfüllungsort der Kauf-

preisschuld als Anknüpfungspunkt für die internationale Zuständigkeit

des Gerichts, das über den Rückgriffsanspruch des Schecknehmers ge-

gen den Aussteller zu entscheiden hat, aus. Auch wenn der Scheck er-

füllungshalber hingegeben wird und damit letztlich dem Ausgleich der

Kaufpreisforderung dient, so ergibt sich die Verpflichtung des Ausstellers

keinesfalls - schon gar nicht als Nebenpflicht - aus dem Kaufvertrag.

Sieht man die Verpflichtung als vertragliche an, so beruht sie auf dem

schuldrechtlichen Teil des gesondert abgeschlossenen Begebungsver-

trags.

(2) Die scheckrechtliche Verpflichtung der Beklagten ist, wie das

Berufungsgericht in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise

angenommen hat, in dem Ort G. in Österreich zu erfüllen.

Der Erfüllungsort im Sinne von Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ ist nach dem

Recht zu ermitteln, das nach den Kollisionsnormen des mit dem Rechts-

streit befaßten Gerichts für die streitige Verpflichtung maßgeblich ist

(EuGH, Urteile vom 6. Oktober 1976 - Rs 12/76, Slg. 1976, 1473, 1486,

Rz. 15 - Tessili; vom 5. Oktober 1999 aaO S. 6791 Rz. 33 und vom

19. Februar 2002 - Rs C-256/00, Slg. I 2002, 1699, 1728 Rz. 33 - Besix).

Gemäß Art. 63 ScheckG bestimmen die Wirkungen der Scheckerklärun-

gen sich nach dem Recht des Landes, in dessen Gebiet die Erklärungen

unterschrieben worden sind. Zu den Wirkungen einer Scheckerklärung

gehört alles, was die Haftung des Scheckschuldners betrifft (vgl. Baum-

bach/Hefermehl, 22. Aufl. Art. 63 SchG Rdn. 1 und Art. 93 WG Rdn. 1;

Nobbe, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch 2. Aufl.

§ 62 Rdn. 20). Dazu gehört auch der Erfüllungsort. Da die Beklagte den

Scheck in K. /Österreich unterschrieben hat, ist das österreichische

Recht, das keine Rückverweisung auf das deutsche Recht enthält (vgl.

Art. 63 des österreichischen Scheckgesetzes), maßgeblich.

Das Berufungsgericht ist unter Anwendung des Art. 2 Abs. 2 des

österreichischen Scheckgesetzes zu dem Ergebnis gelangt, daß die Ver-

pflichtung der Beklagten aus dem Scheck in G. /Österreich zu erfüllen

ist. Insoweit ist die angefochtene Entscheidung für das Revisionsgericht

bindend, weil sie auf der Anwendung ausländischen Rechts beruht

(§ 545 Abs. 1, § 560 ZPO). Diese Bindung besteht auch, soweit von der

Anwendung ausländischen Rechts die Entscheidung über eine von Amts

wegen zu prüfende Prozeßvoraussetzung, insbesondere die internatio-

nale Zuständigkeit, abhängt (BGHZ 89, 325, 331; BGH, Urteil vom

6. November 1991 - XII ZR 240/90, NJW 1992, 438, 439; a.A. Geimer,

Internationales Zivilprozeßrecht 4. Aufl. Rdn. 2606). Ihr steht nicht ent-

gegen, daß die vom Berufungsgericht herangezogene Vorschrift des

ausländischen Rechts - wie hier - den gleichen oder einen ähnlichen

Wortlaut wie die entsprechende Vorschrift des deutschen Rechts hat

(BGH, Urteile vom 29. September 1977 - II ZR 204/75, WM 1977, 1322

und vom 23. Januar 1996 - VI ZR 291/94, NJW-RR 1996, 732).

2. Soweit das Berufungsgericht die vom Kläger in zweiter Instanz

vorgenommene Umstellung der Klage auf Ansprüche aus dem Kaufver-

trag als unzulässig angesehen hat, hält dies jedenfalls im Ergebnis

rechtlicher Überprüfung stand.

Dabei kann offenbleiben, ob dem Berufungsgericht insoweit zu fol-

gen ist, als es für den Scheckprozeß davon ausgeht, daß die vom Bun-

desgerichtshof in ständiger Rechtsprechung bejahte grundsätzliche An-

wendbarkeit des § 596 ZPO auch im Berufungsverfahren (vgl. BGHZ 29,

337, 339 f.; 69, 66, 69; Senatsurteile vom 1. Februar 1994 - XI ZR

105/93, WM 1994, 455, 456 und vom 19. Oktober 1999 - XI ZR 308/98,

WM 1999, 2324, 2326) seit dem Inkrafttreten der ZPO-Reform am

1. Januar 2002 keine Geltung mehr beanspruchen könne (so auch Zöller/

Greger, ZPO 24. Aufl. § 596 Rdn. 4; a.M. dagegen Schellhammer, Zivil-

prozeß 10. Aufl. Rdn. 1841; Musielak/Voit, ZPO 3. Aufl. § 596 Rdn. 7).

Die Klägerin hat sich nicht darauf beschränkt, in der Berufungsinstanz

vom Urkundenprozeß (Scheckprozeß) abzustehen und in das ordentliche

Verfahren überzugehen. Sie hat darüber hinaus den Klageanspruch aus-

gewechselt, indem sie ihre Klage nicht mehr auf Forderungen aus dem

Scheck, sondern auf solche aus dem Kaufvertrag gestützt hat. Die Zu-

lässigkeit der darin liegenden Klageänderung muß - unabhängig von der

Frage der Zulässigkeit der Abstandnahme vom Urkundenprozeß - am

Maßstab des § 533 ZPO geprüft werden. Die Zulässigkeit dieser Klage-

änderung hat das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht verneint.

Nach § 533 Nr. 2 ZPO ist eine Klageänderung nur zulässig, wenn

die geänderte Klage auf Tatsachen gestützt werden kann, die das Beru-

fungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung

ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zu legen hat. Daran fehlt es hier. Das

Landgericht hat zur Berechtigung der Kaufpreisforderung keine Fest-

stellungen getroffen. Ohne die Klageänderung kommt es auf solche

Feststellungen auch nicht an, da die Scheckklage - wie dargelegt - un-

zulässig ist.

III.

Die Revision der Klägerin war daher als unbegründet zurückzuwei-

sen.

Nobbe Bungeroth Müller

Wassermann Appl