Rechtsprechung / Kammergericht

Kammergericht Beschluss vom 25.03.2026 – 26 VKl 1/25

ECLI:DE:KG:2026:0325.26VKI1.25.00

Tenor

Die Bekanntmachung der Abhilfeklage vom 11.09.2025 wird abgelehnt.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Abhilfeklägerin zu tragen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für die Gerichtsgebühren auf 200.000 EUR festgesetzt.

Gründe

.

1

Im Verbandsklageregister ist am 24.11.2025 eine Verbandsklage des Vereins … (…) gegen die hiesige Abhilfebeklagte bekannt gemacht worden, welche seit dem 09.07.2025 bei dem HansOLG Hamburg zu dem Geschäftszeichen 11 VKl 1/25 anhängig und der Abhilfebeklagten am 01.10.2025 zugestellt worden ist. Der Lebenssachverhalt des dortigen Verfahrens ist wie folgt umschrieben:

2

„Der Kläger nimmt die Beklagte im Wege der Musterfeststellungs- und Abhilfeklage gemäß dem Gesetz zur gebündelten Durchsetzung von Verbraucherrechten (Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz - VDuG) zu Gunsten von Verbrauchern mit Wohnsitz in Deutschland, die einen Nutzeraccount bei zumindest einem der von der Beklagten betriebenen sozialen Netzwerke „F.“ oder „I.“ haben und keine Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 2 VDuG sind, in Anspruch.

3

Nach der Behauptung des Klägers überwacht die Beklagte sämtliche ihrer Nutzer in rechtswidriger Weise dadurch, dass das Verhalten der Nutzer nicht nur bei Nutzung der Netzwerke der Beklagten, sondern unter Verwendung von sog. M. auch auf zahlreichen anderen Webseiten und auf einer Vielzahl von mobilen Apps analysiert wird; die in dieser Weise gewonnen Daten über das Nutzerverhalten, die die Anfertigung genauer Persönlichkeitsprofile ermöglichten, gebe die Beklagte unter anderem an Werbetreibende und sonstige Dritte weiter.

4

Mit seiner Klage möchte der Kläger durchsetzen, dass

- die bisher über die M. erfassten personenbezogenen Daten der Verbraucher jedem einzelnen Verbraucher gegenüber umfassend beauskunftet werden,

- die bisher über die M. erfassten Daten der Verbraucher nach antragsgemäßer Auskunftserteilung gelöscht werden,

- die Beklagte zukünftig die streitgegenständliche Datenverarbeitung gegenüber den Verbrauchern unterlässt, indem festgestellt wird, dass die Beklagte nicht zur Vornahme dieser Datenverarbeitung berechtigt ist und

- dass die Beklagte jedem Verbraucher eine Geldentschädigung für die Überwachung seines Privatlebens sowie Schadenersatz für den eingetretenen Kontrollverlust über seine auf Drittseiten und -Apps entstehenden Daten bezahlt.“

9

Der dortige Klageantrag zu 4) lautet ausweislich der Bekanntmachung wie folgt:

10

„4. die Beklagte zu verurteilen, an (nicht namentlich benannten) Verbraucher, die keine Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 2 VDuG sind, die einen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland haben, die wirksam zum Klageregister angemeldet sind und die als registrierte Nutzer das Netzwerk "F." und/oder das Netzwerk "I." nutzen oder seit dem 25.05.2018 genutzt haben, in Abhängigkeit von ihrem Alter bei Nutzungsbeginn, jeweils eine angemessene Entschädigung in Geld sowohl für den objektiv bestimmbaren Eingriff in die informationelle Selbstbestimmung jedes Verbrauchers, als auch für den objektiv bestimmbaren umfassenden Kontrollverlustes jedes Verbrauchers über seine Daten zu zahlen, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird und sich an den nachstehenden Beträgen orientieren soll:

- Nutzer unter 18 Jahren zum Zeitpunkt ihrer Anmeldung in einem der jeweiligen Netzwerke der Beklagten: 10.000,00 €

- Nutzer ab 18 Jahren zum Zeitpunkt ihrer Anmeldung in einem der jeweiligen Netzwerke der Beklagten: 5.000,00 € “

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Mit der vorliegenden Abhilfeklage, welche seit dem 11.09.2025 bei dem Kammergericht anhängig und der Abhilfebeklagten am 12.12.2025 zugestellt worden ist, wendet sich die Abhilfeklägerin dagegen, dass die Abhilfebeklagte als Plattformbetreiberin von I. und F. verschiedene „M.“ entwickelt habe, welche von zahlreichen Drittunternehmen auf deren Webseiten, Servern oder Apps mittels Codes bzw. Skripten eingebunden würden. Diese ermöglichten es der Abhilfebeklagten, Daten über das Nutzerverhalten außerhalb der Netzwerke der Abhilfebeklagten – etwa auf Webseiten und in Apps Dritter – mit den bestehenden Profilen zu verknüpfen. Die Daten würden dann weltweit übermittelt und an Werbepartner, Analyse- und Marketingdienstleister und „sonstige Dritte“ weitergegeben. Dies gehe über das hinaus, was Nutzer jemals freiwillig preisgeben würden. Auch hebe das Verhalten der Abhilfebeklagten die von Nutzern berechtigterweise zu erwartende Vertraulichkeit und Integrität ihrer – vermeintlich privaten – Android-Mobilgeräte auf.

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Die Abhilfeklägerin beantragt,

15

die Abhilfebeklagte zu verurteilen,

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1. an [nicht namentlich benannte] Verbraucher in Deutschland, die wirksam zum Klageregister angemeldet und bei „I.“ oder „F.“ als Nutzer registriert seien, jeweils einen angemessenen Betrag als Schadensersatz zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt werde, einen Betrag von EUR 1.000,00 für jedes Jahr ab dem jeweiligen Nutzungsbeginn seit dem 25.05.2018 jedoch nicht unterschreiten solle,

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2. an [nicht namentlich benannte] Verbraucher in Deutschland, die wirksam zum Klageregister angemeldet seien und zwischen September 2024 und Juni 2025 über ein Mobilgerät mit dem Betriebssystem Android und mit darauf installierten Applikationen „I.“ oder „F.“ verfügt hätten, jeweils einen angemessenen Betrag als Schadensersatz zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt werde, einen Betrag von EUR 2.000,00 jedoch nicht unterschreiten solle,

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3. die Zahlung der unter Ziffer 1. zuzusprechenden Beträge zu Händen des vom Gericht für das Umsetzungsverfahren zu bestellenden Sachwalters (§§ 18 Abs. 2, 23 VDuG) in Form eines kollektiven Gesamtbetrages zu leisten.

19

Mit Beschluss vom 12.02.2026 hat der Senat auf seine Absicht hingewiesen, die Bekanntmachung der Abhilfeklage abzulehnen. Die Abhilfeklägerin hat hierzu Stellung genommen.

II.

20

Die Bekanntmachung einer Verbandsklage nach dem VDuG ist nach der vom Bundesgerichtshof zur Musterfeststellungsklage nach §§ 606 ff. ZPO a.F. entwickelten Rechtsprechung abzulehnen, wenn die Sperrwirkung nach § 8 S. 1 VDuG der Durchführung des Verbandsklageverfahrens entgegensteht (dazu 1.). Ungeachtet der Einwände der Abhilfeklägerin liegt eine solche Sperrwirkung nach § 8 S. 1 VDuG im hiesigen Streitfall auch in tatsächlicher Hinsicht vor, ohne dass eine Aussetzung des hiesigen Verfahrens vorrangig in Betracht kommt (dazu 2.).

1. Nach § 8 S. 1 VDuG kann ab Anhängigkeit einer Verbandsklage gegen denselben Unternehmer keine weitere Verbandsklage erhoben werden, deren Streitgegenstand denselben Lebenssachverhalt und dieselben Ansprüche oder dieselben Feststellungsziele betrifft.

a) Diese Regelung hat der Gesetzgeber für erforderlich gehalten, weil die Rechtshängigkeit der älteren Klage eine neuere nach den hergebrachten Grundsätzen zu § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO mangels Parteiidentität nicht sperren könne (BR-Drs. 145/23, S. 80; s.a. Musielak/Voit/Stadler, 22. Aufl. 2025, VDuG § 8 Rn. 1; MüKo-ZPO/Wolber, 7. Aufl. 2025, VDuG § 8 Rn. 1). Dennoch sollte eine gewünschte Konzentrationswirkung einer Verbandsklage erreicht werden (MüKo-ZPO/Wolber, 7. Aufl. 2025, VDuG § 8 Rn. 1). Dies führte zur Schaffung der Sperrwirkung nach § 8 S. 1 VDuG, aufgrund derer die spätere und damit unzulässige Klage nicht mehr im Verbandsklageregister bekannt zu machen ist (vgl. Zöller/Vollkommer, 36. Auflage 2026, VDuG § 8 Rn. 9; ders., VDuG § 44 Rn. 3). Vielmehr ist die Bekanntmachung der Verbandsklage im Verbandsklageregister durch Beschluss des Oberlandesgerichts abzulehnen, wodurch das Verbandsklageverfahren wie durch ein die Verbandsklage als unzulässig abweisendes Prozessurteil abgeschlossen wird (vgl. BGH, Beschluss vom 17.11.2020 – XI ZB 1/19, NJW 2021, 1018 Rn. 32 zur Musterfeststellungsklage nach §§ 606 ff. ZPO a.F.).

23

Die abweichende Einschätzung in der Entwurfsbegründung zum Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetz (vgl. BT-Drs. 20/6520, S. 99: „Die öffentliche Bekanntgabe der Angaben zur Verbandsklage im Verbandsklageregister ist vom Gericht unabhängig davon zu veranlassen, ob es die Verbandsklage für zulässig hält oder nicht.“) steht der gebotenen Übertragung der angeführten Rechtsprechung auf die neu gefasste Regelung nicht entgegen. Eine Bindung an die Rechtsauffassung des Entwurfsverfassers besteht nicht. In der Sache übersehen die Entwurfsbegründung ebenso wie die von der Abhilfeklägerin in der Gegenerklärung angeführten Literaturstimmen, dass § 44 VDuG der Umsetzung von Art. 9 Abs. 4 S. 1 Alt. 1 Verbandsklagen-Richtlinie zu dienen bestimmt ist, demgemäß die Mitgliedstaaten Vorschriften festlegen, „um sicherzustellen, dass Verbraucher, die ausdrücklich oder stillschweigend ihren Willen geäußert haben, sich in einer Verbandsklage repräsentieren zu lassen, sich [nicht] in anderen Verbandsklagen dieser Art aus demselben Klagegrund und gegen denselben Unternehmer repräsentieren lassen können“. Dies erfordert effektiven Schutz vor ins Leere laufenden Anmeldungen bei solchen Verbandsklagen, denen wegen bereits im Eingangsstadium erkennbarer Unzulässigkeit kein Fortgang gegeben werden und denen folgerichtig auch kein Erfolg in der Sache beschieden sein kann.

24

Nicht überzeugen kann auch die Auffassung der Abhilfeklägerin, ein Absehen von der Bekanntmachung sei nur vor Zustellung der Klage möglich. Nach § 44 Nr. 4 VDuG ist nämlich der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit bekanntzumachen, um die Verjährungshemmung ohne zusätzliche Angaben bereits aus dem Register selbst heraus berechnen zu können (vgl. BT-Drs. 20/7631, S. 111). Eine Bekanntmachung kommt nur bei rechtshängigen Klagen überhaupt in Betracht. Denn die Bekanntmachung einer lediglich anhängigen Klage würde Verbrauchern entgegen Art. 9 Abs. 4 S. 1 Alt. 1 Verbandsklagen-RL die Anmeldung zu einer Klage ermöglichen (§ 46 VDuG), die aus Rechtsgründen (§ 204a Abs. 1 Nr. 4 BGB) keine Verjährungshemmung vermitteln könnte.

b) Der Sperrwirkung kann auch nicht durch eine bloße Verfahrensaussetzung Rechnung getragen werden, um die spätere Wiederaufnahme des Verbandsklageverfahrens offenzuhalten.

26

Allerdings kann nicht übersehen werden, dass die Wirkung der Rechtswegsperre nach § 8 S. 2 VDuG wieder entfällt, wenn das andere Verfahren beendet wurde, ohne dass eine Entscheidung in der Sache ergangen ist. Als Beispiele nennt die Begründung zum Regierungsentwurf die Verwerfung der älteren Verbandsklage als unzulässig und damit durch Prozessurteil (vgl. BT-Drs. 20/6520, S. 74), deren Rücknahme gem. § 269 ZPO oder die übereinstimmende Erledigungserklärung nach § 91a ZPO (vgl. BR-Drs. 145/23; BT-Drs. 20/6520, S. 74; str. bei Vergleichsschluss vgl. BeckOK-UWG/Bauermeister/Melhardt, 1.10.2025, VDuG § 8 Rn. 13 mN., differenzierend BeckOK-ZPO/Thönissen, 1.12.2025, VDuG § 8 Rn. 6).

27

Hierzu wird darauf hingewiesen, dass angesichts dessen die Sperrwirkung nach § 8 S. 2 VDuG in gewisser Weise auflösend bedingt sei und erst bei einer Sachentscheidung über die andere Verbandsklage in der Sache endgültig werde (vgl. Zöller/Vollkommer, 36. Auflage 2026, VDuG § 8 Rn. 7; BeckOK-ZPO/Thönissen, 1.12.2025, VDuG § 8 Rn. 6). Hieraus wird zum Teil der Schluss gezogen, eine prozessuale Abweisung weiterer Verbandsklagen zum selben Streitgegenstand könne erst dann erfolgen, wenn über die ältere Verbandsklage ein (Sach-) Urteil ergangen und eine Verfahrensbeendigung ohne Entscheidung in der Sache ausgeschlossen sei (vgl. Anders/Gehle, 84. Aufl. 2026, VDuG § 8 Rn. 5; Musielak/Voit/Stadler, 22. Aufl. 2025, VDuG § 8 Rn. 2; Skauradszun/Wagner, 2024, VDuG § 8 Rn. 15). Bis zur Sachentscheidung in der älteren Verbandsklage komme daher nur eine Aussetzung der neueren Sache entsprechend § 148 Abs. 1 ZPO in Betracht (vgl. Anders/Gehle, 84. Aufl. 2026, VDuG § 8 Rn. 5).

28

Dem ist jedoch nicht zu folgen. Vielmehr ist die unzulässige, neuere Verbandsklage wie durch Prozessurteil abzuweisen, ohne zunächst die neuere Klage gem. § 148 ZPO auszusetzen, bis feststeht, dass die ältere Verbandsklage durch eine Entscheidung in der Sache beendet ist (vgl. Zöller/Vollkommer, 36. Auflage 2026, VDuG § 8 Rn. 9; Köhler/Feddersen/Scherer, 44. Aufl. 2026, VDuG § 8 Rn. 17). Dies entspricht der bewährten prozessualen Dogmatik zu § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO bei doppelter Rechtshängigkeit (Köhler/Feddersen/Scherer, 44. Aufl. 2026, VDuG § 8 Rn. 17). Doppelte Rechtshängigkeit ist ein in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu berücksichtigendes Prozesshindernis (vgl. BGH, Urteil vom 10. Oktober 1985 – I ZR 1/83, NJW 1986, 2195 Rn. 7 nach juris; s.a. MüKo-ZPO/Becker-Eberhard, 7. Aufl. 2025, ZPO § 261 Rn. 42). Nach denselben Maßgaben ist hier zu verfahren, zumal die Regelung in § 8 VDuG erst deswegen notwendig geworden ist, weil die eigentlich im Sinne der Konzentration gewollte und im Individualprozessrecht in § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO verankerte Sperre wegen des Auftretens unterschiedlicher Verbandskläger mangels Parteiidentität nicht eintreten kann (vgl. BR-Drs. 145/23, S. 80). Allein die theoretische Möglichkeit des Bedingungseintritts nach § 8 S. 2 VDuG steht der Abweisung daher nicht entgegen (vgl. Zöller/Vollkommer, 36. Auflage 2026, VDuG § 8 Rn. 9).

2. Nach diesen Maßgaben steht die Sperrwirkung nach § 8 S. 1 VDuG vorliegend der Durchführung des Abhilfeklageverfahrens nach §§ 14 ff. VDuG als Prozesshindernis entgegen, so dass bereits die Bekanntmachung der Abhilfeklage durch Senatsbeschluss abzulehnen ist.

a) Die Sperrwirkung tritt bereits mit Einreichung der Klageschrift beim Oberlandesgericht ein (vgl. § 5 VDuG, s.a. BeckOK-ZPO/Thönissen, 1.12.2025, VDuG § 8 Rn. 3; MüKo-ZPO/Wolber, 7. Aufl. 2025, VDuG § 8 Rn. 5). Danach ist das vorliegende Klageverfahren, welches erst seit dem 11.09.2025 anhängig ist, das spätere, weil das Verfahren des HansOLG Hamburg zu 11 VKl 1/25 dort schon seit dem 09.07.2025 anhängig ist.

b) Auch materiell ist die Sperrwirkung hier eingetreten (vgl. zu den tatsächlichen Voraussetzungen BeckOG-UWG/Bauermeister/Mehlhardt, 1.10.2025, VDuG § 8 Rn. 9), weil es sich kumulativ um eine Klage gegen denselben Unternehmer handelt, der derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt und die Klage dieselben Ansprüche betrifft.

aa) Die hiesige Klage ist gegen denselben Unternehmer gerichtet wie die beim HansOLG Hamburg zu 11 VKl 1/25 anhängige Verbandsklage, nämlich gegen die Abhilfebeklagte.

bb) Die hiesige Klage wird auch aufgrund desselben Lebenssachverhalts geführt, wie sich aus der Gegenüberstellung zu oben I. ergibt. Die Ausführungen der Abhilfeklägerin zu ihrem Antrag zu 2) veranlassen keine andere Betrachtung. Die Abhilfeklägerin vor dem HansOLG Hamburg begehrt Abhilfe, soweit die Abhilfebeklagte sog. M. verwende, um die Nutzer von F. und I. unrechtmäßig auszuspähen. Von bestimmten Systemplattformen ist dort gerade nicht die Rede, so dass – mangels Eingrenzung – sämtliche Systemplattformen erfasst sind, auf denen die Abhilfebeklagte den Verbrauchern Zugang zu den angeführten sozialen Netzwerken eröffnet. Dabei mag das behauptete Ausspähen bei Android-Systemplattformen eine andere Gestaltung haben als bei webbasierten Anwendungen. Dass die hiesige Abhilfeklägerin dies in aber zwei Klageanträge aufspaltet und den Antrag zu 2) auf den Zugang über ein Mobilgerät mit dem Betriebssystem Android und mit darauf installierten Applikationen „I.“ oder „F.“ beschränkt, erweitert den zur Entscheidung unterbreiteten Lebenssachverhalt nicht gegenüber demjenigen, der dem HansOLG Hamburg unterbreitet wird. Die weiter in der Gegenerklärung (S. 5 f.) und im Schriftsatz vom 20.03.2026 eingehend angeführten Besonderheiten des sog. localhost-Trackings bei Android-Plattformen mögen der Unterlegung im Detail dienen, bestimmen aber nicht den Streitgegenstand.

cc) Mit der hiesigen Klage werden auch dieselben Ansprüche geltend gemacht. Die hiesigen Klageanträge entsprechen dem Klageantrag wie zu 4) der Bekanntmachung. Soweit die hiesige Abhilfeklägerin meint, sich zur Unterlegung ihrer Ansprüche auf weiter gehende Anspruchsgrundlagen stützen zu können als die Abhilfeklägerin vor dem HansOLG Hamburg, ist dies eine Frage der Begründetheit, zumal das Gebot vollständiger Kognition auch im Abhilfeklageverfahren gilt und daher der Rechtsstreit durch das Gericht stets unter sämtlichen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten zu entscheiden ist.

c) Dass der Sperrwirkung nicht durch eine bloße Verfahrensaussetzung Rechnung getragen werden kann, um die spätere Wiederaufnahme des Verbandsklageverfahrens offenzuhalten, ist oben zu 1.b) ausgeführt. Soweit nach Stimmen im Schrifttum hiervon wiederum eine Ausnahme gelten und dennoch eine Aussetzung vorrangig sein soll, wenn die ältere Verbandsklage ihrerseits wegen Zweifeln an ihrer Zulässigkeit nicht bekannt gemacht wird (vgl. Zöller/Vollkommer, 36. Auflage 2026, VDuG § 8 Rn. 9; ebenso Röthemeyer, Musterfeststellungsklage, 2. Aufl. 2020, ZPO § 610 Rn. 16), kann dies dahin stehen, denn jedenfalls bestehen solche Zweifel vorliegend nicht. Die ältere Sache ist durch das HansOLG Hamburg nach § 44 VDuG bekannt gemacht worden, ohne dass sich diese Bekanntmachung zur Zulässigkeit verhält.

36

Ins Leere geht der Einwand der Abhilfeklägerin in ihrer Gegenerklärung, das HansOLG Hamburg halte sich nach einer Äußerung in der mündlichen Verhandlung vom Oktober 2025 tatsächlich für international unzuständig. Hierauf kommt es von Rechts wegen nicht an. So oder so ist – obwohl nach § 44 Nr. 9 VDuG Hinweise und Zwischenentscheidungen des Gerichts bekannt zu machen sind – auch hierzu weder ein entsprechender Hinweisbeschluss des HansOLG Hamburg noch eine Terminsbestimmung mit Hinweisen bekannt gemacht. Es ist daher jedenfalls nicht hinreichend erkennbar, dass die in dem Verfahren vor dem HansOLG Hamburg bereits angemeldeten Verbraucher absehbar ohne eine Sachentscheidung blieben. Dann ist es aber auch nicht erforderlich, ihnen zusätzlich die Anmeldung zum hiesigen Verfahren anzubieten oder diese Option auch nur im Wege eines hiesigen Verfahrensstillstandes offenzuhalten.

37

Die bei alledem beantragte Beauflagung der Abhilfebeklagten, ihre Gerichtskorrespondenz im Parallelverfahren hier vorzulegen, kommt schon deswegen nicht in Betracht, weil § 142 Abs. 1 ZPO keine Amtsaufklärung ermöglicht (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 30.06.2022 – I-21 U 106/21, VRS 143 (2022), 236 Rn. 28) und die Abhilfeklägerin für das Naheliegen eines Bedingungseintritts nach § 8 S. 2 VDuG darlegungs- und beweisbelastet ist, wovon auch § 142 Abs. 1 ZPO sie nicht zu befreien vermag (vgl. BGH, Beschluss vom 15.06.2010 – XI ZR 318/09, WM 2010, 1448 Rn. 25; s.a. BT-Drs. 14/6036, S. 121). Abgesehen davon hat die hiesige Abhilfeklägerin zwischenzeitlich Akteneinsicht beim Parallelverfahren nehmen können und hätte etwaige belastbare Äußerungen des HansOLG Hamburg zu dem beabsichtigten weiteren Verfahren und damit zu dem Naheliegen eines Bedingungseintritts nach § 8 S. 2 VDuG selbst vortragen können.

III.

38

Das Erfordernis einer Kostenentscheidung ergibt sich daraus, dass mit der Ablehnung der Bekanntmachung das Abhilfeklageverfahren wie durch ein die Abhilfeklage als unzulässig abweisendes Prozessurteil abgeschlossen wird und dass daher in einem solchen Beschluss auch ohne Antrag über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tragen, zu erkennen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 17.11.2020 – XI ZB 1/19, NJW 2021, 1018 Rn. 32 zur Musterfeststellungsklage). In der Sache beruht die Entscheidung auf § 13 Abs. 1 VDuG iVm. § 91 ZPO.

39

Die Wertfestsetzung beruht auf §§ 40, 48 Abs. 1 S. 3, 63 Abs. 2 GKG und entspricht in der Sache der vorläufigen Wertfestsetzung vom 13.10.2025.

40

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde beruht auf § 13 Abs. 1 VDuG iVm. § 574 Abs. 3 Satz 1 ZPO. Gemäß § 16 Abs. 1 Satz 3, Abs. 5 VDuG wäre gegen ein die Abhilfeklage als unzulässig abweisendes Prozessurteil die Revision zulässig, ohne dass diese der Zulassung bedürfte. Auf den Zugang zur Rechtsmittelinstanz kann es jedoch keinen Einfluss haben, ob die hiesige Instanz nun durch ein Prozessurteil oder nur wie durch ein Prozessurteil abgeschlossen wird.