Gesetze / Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz

VDuG

§ 14 Abhilfeklage

Mit der Abhilfeklage begehrt die klageberechtigte Stelle die Verurteilung des Unternehmers zu einer Leistung an die betroffenen Verbraucher. Als Leistung kann auch die Zahlung eines kollektiven Gesamtbetrags begehrt werden.

§ 13 § 15