Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg Beschluss vom 17.11.2009 – 5 Ta 130/09
Tenor
Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Stuttgart - Kammern Aalen - vom 30. Oktober 2009 - 13 Ca 77/09 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert wird auf EUR 75.960,00 festgesetzt.
Gründe
I.
Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 richtet sich gegen die Wertfestsetzung des Arbeitsgerichts gem. § 63 Abs. 2 GKG.
Im Ausgangsverfahren stritten die Parteien über die Wirksamkeit einer Änderungskündigung, die infolge vorbehaltloser Ablehnung das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 28. Februar 2009 beendet haben soll. Darüber hinaus hat der Kläger einen allgemeinen Feststellungsantrag sowie einen Antrag auf vorläufige Weiterbeschäftigung rechtshängig gemacht. Darüber hinaus hat der Kläger den Antrag gestellt, die Beklagte zu verurteilen, über den 28. Februar 2009 hinaus eine Vergütung in Höhe von monatlich EUR 2.110,00 an ihn zu zahlen. Der Kläger war seit 1. September 2004 bei der Beklagten zu einem durchschnittlichen Bruttoentgelt von zuletzt EUR 2.110,00 beschäftigt. Der Rechtsstreit endete durch Vergleich gemäß Beschluss vom 21. September 2009, wonach die Parteien Einigkeiten erzielten, dass das Arbeitsverhältnis zum 28. Februar 2009 geendet hat, der Kläger eine Sozialabfindung in Höhe von EUR 500,00 erhält und der Urlaub in natura gewährt und genommen sei und damit sämtliche wechselseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis einer Erledigung zugeführt seien.
Das Arbeitsgericht hat nach Gewährung rechtlichen Gehörs den für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert auf EUR 8.440,00 festgesetzt und dabei den Antrag zu 4 hinsichtlich der Zahlung künftiger Vergütungen mit EUR 2.110,00 bewertet, die weiteren Anträge (Kündigungsschutz-, allgemeiner Feststellungs- und vorläufiger Weiterbeschäftigungsantrag) insgesamt mit EUR 6.330,00 gem. § 42 Abs. 4 Satz1 GKG. Gegen diesen Beschluss haben die Beteiligten zu 1 mit Schriftsatz vom 10. November 2009 Beschwerde eingelegt und geltend gemacht, dass der Antrag zu 4 mit EUR 75.960,00 zu bewerten sei. Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 12. November 2009 nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die nach dem Wert der Beschwer statthafte (§ 68 Abs. 1 Satz 1 GKG) und auch im Übrigen zulässige Beschwerde der Beteiligten zu 1 ist begründet. Der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert war auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 hin auf EUR 75.960,00 festzusetzen. Zu Recht hat das Arbeitsgericht den Änderungskündigungsschutzantrag mit EUR 6.330,00 gem. § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG bewertet und den allgemeinen Feststellungsantrag sowie den Weiterbeschäftigungsantrag als wirtschaftlich identisch angesehen und damit nicht zur Werterhöhung führend. Hinsichtlich des Antrags zu 4 auf künftige Zahlung von monatlich EUR 2.110,00 ist die Wertfestsetzung nicht zutreffend. Dieser Antrag ist mit dem 3-Jahres-Bezug zu bewerten. Da zwischen dem Kündigungsschutzantrag und den Zahlungsanträgen wirtschaftliche Identität besteht, setzt sich der höhere der beiden durch.
1. Ausgangspunkt der Wertfestsetzung für den Ausgangsrechtsstreit bildet der Kündigungsschutzantrag betreffend die Kündigung vom 21. Januar 2009. Dieser ist gem. § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG a. F. (jetzt § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG) zu bewerten. Das Arbeitsgericht hat insoweit zutreffend - ausgehend von einem monatlichen Verdienst von EUR 2.110,00 - einen Quartalsbezug mit EUR 6.330,00 angesetzt. Zutreffend hat das Arbeitsgericht den allgemeinen Feststellungsantrag sowie den Antrag auf vorläufige Weiterbeschäftigung wegen wirtschaftlicher Teilidentität zwar bewertet, nicht jedoch werterhöhend berücksichtigt (vgl. LAG Baden-Württemberg 11. Januar 2008 - 3 Ta 5/08 - zitiert nach juris; 22. Juli 2009 -5 Ta 23/09 -, zu II 2 der Gründe; 7. August 2009 - 5 Ta 43/09 -, zu II 1 der Gründe).
2. Der Antrag zu 4 ist gem. § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG a. F. (jetzt § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG n. F.) mit dem dreifachen Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistung in Höhe von EUR 2.110,00 und damit EUR 75.960,00 zu bewerten. Zwischen diesem Antrag und dem Kündigungsschutzantrag besteht wirtschaftliche Teilidentität, weshalb der höhere Zahlungsantrag in der Wertfestsetzung maßgeblich ist.
a) Die Kammer 3 des Landesarbeitsgerichts hat in ständiger jahrelanger Rechtsprechung angenommen, dass beim Zutreffen von Bestandsschutzanträgen und Entgeltklagen, deren Erfolg unmittelbar von dem der Bestandsschutzklage abhängt, wirtschaftliche Teilidentität bestehen kann und deshalb die Werte nicht zu addieren sind, wohl aber der jeweils höhere Wert maßgeblich ist (LAG Baden-Württemberg 21. Mai 2004 -3 Ta 88/04 -; 27. Juni 2005 - 3 Ta 87/05 -; neuerlich 10. Juni 2009 - 3 Ta 83/09 -, zu II 3 der Gründe).
b) An dieser Rechtsprechung hält die nunmehr für Streitwertsachen zuständige Kammer 5 des Landesarbeitsgerichts nach neuerlicher Überprüfung ausdrücklich fest.
aa) In der Rechtsprechung der für Streitwertbeschwerden zuständigen Kammern der Landesarbeitsgerichte wird die Frage der Bewertung von Rechtsstreitigkeiten, deren Gegenstand sowohl Bestandsschutz- als auch davon abhängige Zahlungsanträge sind, unterschiedlich beurteilt. Einige Landesarbeitsgerichte gehen vom sozialen Schutzzweck des § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG a. F. (jetzt § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG n. F.) betrachtend davon aus, dass eine Bewertung der Entgeltansprüche nicht erfolgt und diese den Wert grundsätzlich nicht erhöhen können (so etwa LAG Nürnberg 25. Juni 2007 - 1 Ta 101/07 - AE 2008, 153, zu II 3 a der Gründe; LAG Köln 29. Mai 2006 - 11 (14) Ta 110/06 - AR-Blattei ES 160.13 Nr. 283, zu II der Gründe; wohl auch ErfK/Koch 9. Auflage § 12 ArbGG Rn. 17).
bb) Andere Landesarbeitsgerichte und Teile der Literatur gehen wie die Kammer 3 des Landesarbeitsgerichts (LAG Baden-Württemberg 21. Mai 2004 - 3 Ta 88/04 -; 27. Juni 2005 - 3 Ta 87/05 -, neuerlich 10. Juni 2009 - 3 Ta 83/09 -, zu II 3 der Gründe) davon aus, dass im Hinblick auf den sozialen Schutzzweck des § 42 Abs 4 GKG a. F. (jetzt § 42 Abs. 3 GKG n. F.) bei wirtschaftlicher Identität zwischen einem Kündigungsschutzantrag und einem Entgeltantrag beide Anträge nicht gesondert zu bewerten sind, sondern auf den jeweils höheren abzustellen ist. Eine wirtschaftliche Identität beider Streitgegenstände sei dabei dann gegeben, wenn der Erfolg der Entgeltklage von dem der Kündigungsschutzklage unmittelbar abhängt, wenn also Entgelt für einen Zeitraum nach dem vermeintlichen Ende des Arbeitsverhältnisses gefordert wird (vgl. etwa LAG Rheinland-Pfalz 15. März 2006 - 2 Ta 51/06 -; 21. April 2008 - 1 Ta 65/08 -; 16. Januar 2009 - 1 Ta 229/08 - AE 2009, 156 [nur Leitsatz] zitiert nach juris, zu II 3 b der Gründe). Eine wirtschaftliche Teilidentität mit zusätzlich geltend gemachten Zahlungsansprüchen kommt lediglich für einen kongruenten Zeitraum von drei Monaten nach dem vermeintlichen Ende des Arbeitsverhältnisses, so wie es sich aus der ausgesprochenen Kündigung ergibt, in Betracht. Insoweit sind der Wert des Kündigungsschutzantrages auf der einen und der Wert der geltend gemachten Zahlungsansprüche für den entsprechenden 3-Monats-Zeitraum auf der anderen Seite zu vergleichen und der höhere dieser beiden Werte der Gegenstandswertfestsetzung zugrunde zu legen. Darüber hinausgehende Zahlungsanträge (etwa für die Zeit ab dem vierten Monat nach der vermeintlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses) sind dagegen eigenständig zu bewerten, weil es insoweit an einer wirtschaftlichen Identität zu dem Kündigungsschutzantrag fehlt (vgl. zu diesem Gesichtspunkt auch LAG Rheinland-Pfalz 21. Juli 2008 - 1 Ta 123/08 - zitiert nach juris, zu II 2 der Gründe; vgl. schon LAG Baden-Württemberg 12. Februar 1991 - 8 Ta 9/91- JurBüro 1991, 1479; Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge ArbGG 6. Auflage § 12 Rn. 115; Hauck/ Helml ArbGG 3. Auflage § 12 Rn. 28).
cc) Die für die Streitwertbeschwerden ausschließlich zuständige Kammer 5 des Landesarbeitsgerichts hält an der Rechtsprechung der Kammer 3 ausdrücklich fest. Es ist der Gegenauffassung zwar zuzugeben, dass über diese Kombination von Klageanträgen der mit § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG (jetzt § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG n. F.) bezweckte soziale Schutz nur noch unzureichend erreicht werden kann. Es mag wie vom Arbeitsgericht angenommen, die vom Gesetzgeber gewollte Begrenzung des Streitwertes auf ¼-Jahresbezug im Fall der Kombination von Bestandschutz und Zahlungsanträgen in gewissem Maße ins Leere gehen. Dies gilt insbesondere, wenn bei einer Klage auf wiederkehrende Leistung nach § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG a. F. (jetzt § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG n. F.) der dreifache Jahresbetrag in Ansatz kommt. Der daraus folgenden Verteuerung des Rechtsstreits kann aber nicht durch das Streitwertrecht begegnet werden. Es ist vielmehr im Verhältnis zwischen dem Rechtsanwalt und dem Auftraggeber zu klären, ob der Rechtsanwalt bei seiner prozessualen Vorgehensweise die Kosteninteressen des Mandanten in ausreichendem Maße berücksichtigt hat. Mit dem Argument des Sozialschutzes oder des "Schutzbereichs der Norm" kann nach Auffassung der Beschwerdekammer die Regelung des § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG (jetzt § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG n. F.) nicht generell und auf alle Bestandsstreitigkeiten ausgedehnt werden. Mit dieser Auffassung würde der Regelungsbereich des § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG (jetzt § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG n. F.) zu sehr ausgedehnt werden.
III.
Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).