Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg Beschluss vom 23.06.2010 – 5 Ta 111/10
Tenor
Auf die Beschwerde der Beschwerdeführer wird der Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Freiburg - Kn. Offenburg - vom 18.05.2010 - 6 Ca 540/09 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert wird auf EUR 4.532,50 festgesetzt.
Gründe
I.
Die Beschwerde der Beschwerdeführer (Prozessbevollmächtigte des Klägers) richtet sich gegen die Wertfestsetzung des Arbeitsgerichts gemäß § 63 Abs. 2 GKG.
Im Ausgangsverfahren wandte sich der Kläger mit Klageschrift vom 29.09.2009 gegen eine außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses vom 08.09.2009. Er beantragte darüber hinaus die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungstatbestände ende, sondern zu unveränderten Bedingungen fortbestehe. Das Arbeitsverhältnis mit der Arbeitgeberin (Beteiligte zu 3) hatte erst am 05.08.2009 begonnen. Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit belief sich auf 35 Stunden, der Stundenlohn auf EUR 9,25 brutto. Einschließlich verschiedener Zulagen erhielt der Kläger für die Zeit vom 05.08. bis 31.08.2009 ein Bruttoentgelt von EUR 1.573,13.
Gegen die außerordentliche Kündigung vom 08.09.2009 wandte der Kläger ein, dass ein wichtiger Grund zur Kündigung im Sinne von § 626 BGB nicht vorliege. Gegen die hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung machte er geltend, dass sie gegen das Maßregelungsverbot des § 612a BGB verstoße.
Im Anschluss an die gescheiterte Güteverhandlung vom 07.12.2009 erweiterte der Kläger die Klage mit Schriftsatz vom 09.12.2009 um die Zahlung des Arbeitsentgelts für die Monate September, Oktober und November 2009 in Höhe von EUR 4.208,75. Im weiteren Verlauf des Rechtsstreits legten die Parteien den Rechtsstreit vergleichsweise bei, worauf das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 28.04.2010 das Zustandekommen und den Inhalt des Vergleichs feststellte.
Im Zuge des Wertfestsetzungsverfahrens beantragten die Beschwerdeführer, den Gegenstandswert des Klageantrags zu 1 auf einen Vierteljahresbezug, d.h. auf EUR 4.208,75, festzusetzen. Die Klageanträge Ziff. 2 bis 4 seien wirtschaftlich identisch. Mit Beschluss vom 18.05.2010 setzte das Arbeitsgericht den für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert auf EUR 1.573,00 (entspricht ca. einem Bruttomonatsgehalt) fest. Hiergegen richtet sich die beim Arbeitsgericht am 31.05.2010 eingegangene Beschwerde.
Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 31.05.2010 nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die nach dem Wert der Beschwer (§ 68 Abs. 1 Satz 1 GKG) statthafte und auch im übrigen zulässige Beschwerde ist begründet. Sie führt zur Abänderung des angefochtenen Wertfestsetzungsbeschlusses und zur Neufestsetzung des für die Gerichtsgebühren maßgebenden Werts.
1. Der Bestandsschutzantrag (Antrag zu 1) ist gemäß § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG mit dem für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Entgelts zu bewerten. Die Beschwerdeführer haben den Vierteljahresbetrag zutreffend mit EUR 4.208,75 ermittelt.
a) Nach der ständigen Rechtsprechung der für Streitwertbeschwerden vormals zuständigen Kammer 3 des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg konnte bei Bestandsschutzstreitigkeiten, auch wenn das Arbeitsverhältnis bei Zugang der Kündigung noch keine zwölf Monate gedauert hat, der Streitwertrahmen des § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG a. F. (jetzt § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG n. F.) ausgeschöpft werden. Die Kammer 3 hat diese Rechtsauffassung damit begründet, dass der Streitwert nicht von der Zulässigkeit oder Schlüssigkeit oder Klage abhänge, sondern bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten - wie einer Bestandsschutzstreitigkeit - von dem mit der Klage verfolgten wirtschaftlichen Ziel. Hiervon geht zwar auch das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 30. November 1984 (- 2 AZN 572/82 (B) - AP ArbGG 1979 § 12 Nr. 9 = EzA ArbGG 1979 § 12 Streitwert Nr. 36 = NZA 1985, 369) aus. Das Bundesarbeitsgericht ist aber der Auffassung, ein nur kurzfristig bestehendes Arbeitsverhältnis verkörpere einen wirtschaftlich geringeren Wert, als ein längerfristiges mit erstarktem Kündigungsschutz.
Dies kann nicht überzeugen, weil ein Arbeitnehmer nicht vom Kündigungsschutz lebt, sondern von der Vergütung, die er für seine Arbeitsleistung im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses erhält. Daraus ist sein wirtschaftliches Interesse abzuleiten. Deshalb kommt es darauf an, von welcher weiteren Dauer der Kläger zum Zeitpunkt der Klageerhebung ausgeht (§ 40 GKG), nicht aber, wie lange das Arbeitsverhältnis bei Zugang der Kündigung oder Erhebung der Kündigungsschutzklage schon bestand. Ob sein Vorbringen schlüssig ist, ist nicht von Bedeutung. Ein auf unbestimmte Zeit gerichteter Feststellungsantrag ist deshalb grundsätzlich unabhängig von der bisherigen Dauer des Arbeitsverhältnisses mit dem Vierteljahreseinkommen nach § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG a. F. (jetzt § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG n. F.) zu bewerten (statt vieler LAG Baden-Württemberg 11. Januar 2008 - 3 Ta 5/08 - zu II 1 der Gründe). An dieser Rechtsprechung hält auch die nach der Geschäftsverteilung des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg zuständige Beschwerdekammer fest (LAG Baden-Württemberg 19. Juni 2009 - 5 Ta 11/09 - zu II 1 der Gründe).
b) Im Entscheidungsfall kann daher der Wertfestsetzung des Arbeitsgerichts nicht beigepflichtet werden. Der Kläger hatte mit seinem Klageantrag zu 1 den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses ausdrücklich nicht nur bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist innerhalb der vereinbarten Probezeit geltend gemacht, die im vorliegenden Fall aufgrund einer tariflichen Bezugnahmeklausel lediglich 3 Werktage betragen hätte (§ 10 des Arbeitsvertrags vom 04.08.2009). Der Kläger hat sich vielmehr - wie sich dem Klageantrag zu 2 entnehmen lässt - gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses insgesamt gewandt. Denn mit diesem Klageantrag hat er auch die hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung angegriffen. Zwar unterlag das Arbeitsverhältnis der Parteien im Kündigungszeitpunkt noch nicht dem Kündigungsschutzgesetz. Der Kläger berief sich aber darauf, die Kündigung sei wegen eines Verstoßes gegen das Maßregelungsverbot gemäß § 612a BGB unwirksam.
Soweit das Arbeitsgericht die Auffassung vertreten hat, angesichts des hier sehr kurzen Arbeitsverhältnisses habe eine Einzelfallabwägung stattzufinden, kann sich die Kammer dem nicht anschließen. Zwar trifft es zu, dass die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis innerhalb der Probezeit ohne Angabe von Kündigungsgründen hätte (nochmals) kündigen können. Ob dies freilich geschehen wäre, liegt im Bereich der Spekulation. Aus diesem Umstand kann jedenfalls nicht der Schluss gezogen werden, das wirtschaftliche Interesse des Klägers umfasse einen Zeitraum von weniger als 3 Monaten.
2. Der Klageantrag zu 2 ist - wie die Beschwerdeführer zutreffend ausführten - mit dem Klageantrag zu 1 wirtschaftlich identisch, so dass eine Streitwertaddition ausscheidet. Gleiches gilt für die allgemeine Feststellungsklage (Klageantrag zu 3). Was die am 09.12.2009 erhobene Zahlungsklage angeht, so besteht nach der ständigen Rechtsprechung der für Streitwertsachen zuständigen Beschwerdekammer des Landesarbeitsgerichts beim Zusammentreffen von Bestandsschutzanträgen und Entgeltklagen, deren Erfolg unmittelbar von dem der Bestandsschutzklage abhängt, wirtschaftliche Teilidentität. Die Werte sind daher nicht zu addieren; maßgeblich ist der jeweils höhere Wert (zuletzt Beschluss vom 17.11.2009 - 5 Ta 130/09 -).
Im vorliegenden Fall waren die erhobenen Zahlungsansprüche weitestgehend vom Ausgang des Bestandsschutzprozesses abhängig, so dass wirtschaftliche Teilidentität besteht. Ausgenommen ist der Zeitraum vom 01.09. bis zum 08.09.2009. Die Kammer veranschlagt für diese 5 Arbeitstage einen Betrag von EUR 323,75 (7 Stunden x 5 Arbeitstage x EUR 9,25). Dieser Betrag war dem Wert des Klageantrags zu 1 hinzuzurechnen, so dass sich ein Gesamtstreitwert von EUR 4.532,50 ergibt.
III.
Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).
Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben (§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).