Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg Urteil vom 23.11.2009 – 15 Sa 71/09
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart - Kammern Ludwigsburg - vom 28.04.2009 - 12 Ca 2192/08 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Für den Kläger wird die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten noch über die prozessuale Erledigung eines Antrags auf Feststellung der Unzuständigkeit einer tariflichen Schiedsstelle.
Zwischen den Parteien war seit geraumer Zeit streitig, ob die zwischen ihnen abgeschlossenen Tarifwerke auch für die Studierenden an Berufsakademien in Baden-Württemberg gelten und weiterhin, ob die Tarifparteien überhaupt befugt sind, tarifliche Regelungen für diesen Personenkreis zu schaffen. Nachdem eine einvernehmliche Regelung der Streitfragen nicht erzielt werden konnte, rief die Beklagte die tarifliche Schiedsstelle nach § 19.3 des Manteltarifvertrags für Beschäftigte in der Metall- und Elektroindustrie in Nordwürttemberg/Nordbaden (im folgenden: MTV) an, der wie folgt lautet:
„Können zwischen den Tarifvertragsparteien entstandene Streitigkeiten über die Auslegung und Durchführung eines Tarifvertrages oder über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Tarifvertrages durch Verhandlungen nicht beigelegt werden, so entscheidet auf Antrag einer Partei die ständige Schiedsstelle der Tarifvertragsparteien. Diese setzt sich aus je zwei Beisitzern und einem von den Tarifvertragsparteien zu wählenden unparteiischen Vorsitzenden zusammen. Falls keine Einigung über den Vorsitzenden erzielt wird, bestimmt ihn der Präsident des Landesarbeitsgerichtes. Die Schiedsstelle entscheidet verbindlich unter Ausschluss des Rechtsweges.“
Mit Schreiben vom 20.08.2008 bat die Beklagte den Präsidenten des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg, den Vorsitzenden der tariflichen Schiedsstelle zur Klärung der Frage, ob Studierende an den Berufsakademien in Baden-Württemberg von dem Geltungsbereich der Tarifverträge der Metall- und der Elektroindustrie für das Tarifgebiet Nordwürttemberg/Nordbaden, die ausdrücklich nicht für Auszubildende nach dem Berufsbildungsgesetz gelten, erfasst sind, zu bestimmen. Mit Beschluss vom 06.10.2008, wegen dessen Wortlauts auf Bl. 48 bis 53 d. erstinstanzl. Akte verwiesen wird, bestellte der Präsident des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg Herrn Prof. Dr. H. zum Vorsitzenden der tariflichen Schiedsstelle nach § 19.3 MTV mit dem entsprechenden Regelungsgegenstand.
Durch das Zweite Gesetz zur Umsetzung der Föderalismusreform im Hochschulbereich vom 03.12.2008 (Gesetzblatt für Baden-Württemberg 2008, 435) wurde die Duale Hochschule Baden-Württemberg als rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts errichtet. Die Studienakademien nach § 76 Abs. 5 Satz 1 des Landeshochschulgesetzes (= Berufsakademien) wurden mit der Errichtung der Dualen Hochschule rechtlich unselbständige Untereinheiten dieser Dualen Hochschule.
Mit Schriftsatz vom 19.12.2008, beim Arbeitsgericht Stuttgart am selben Tag eingegangen, erhob der Kläger die vorliegende Klage und kündigte den Antrag an, festzustellen, dass eine tarifliche Schiedsstelle nach § 19.3 MTV für den Regelungsgegenstand, ob „Studierende an den Berufsakademien in Baden-Württemberg von dem Geltungsbereich der Tarifverträge der Metall- und Elektroindustrie für das Tarifgebiet Nordwürttemberg/Nordbaden, die ausdrücklich nicht für Auszubildende nach dem Berufsbildungsgesetz gelten, erfasst sind“, nicht zuständig ist.
In ihrer Sitzung vom 19.02.2009 wies die tarifliche Schiedsstelle den Antrag des Klägers auf Feststellung, dass die tarifliche Schiedsstelle für die Frage, ob Studierende an den Berufsakademien (BW) vom Geltungsbereich der Tarifverträge der Metall- und Elektroindustrie Baden-Württemberg in den Tarifgebieten Nordwürttemberg/Nordbaden erfasst werden, nicht zuständig ist, zurück. Zur Begründung führte sie aus, die eingereichte Klage auf Feststellung der Unzuständigkeit der Schiedsstelle für das vorliegende Verfahren hindere diese nicht daran, selbst über ihre Zuständigkeit zu entscheiden. Eine Einrede der Rechtshängigkeit sei nicht gegeben. § 110 ArbGG gehe davon aus, dass die arbeitsgerichtliche Kontrolle nach Abschluss eines Schiedsverfahrens einsetze. Für die Feststellung, dass Studierende an Berufsakademien/Duale Hochschule Arbeitnehmer im Sinne der streitgegenständlichen Tarifverträge seien, sei die Schiedsstelle zuständig. Die Frage, ob die Studierenden an Berufsakademien/Duale Hochschule während ihrer Praxisphase Arbeitnehmer im Sinne der streitgegenständlichen Tarifverträge sind, betreffe nicht die Zuständigkeit der Schiedsstelle für den Antrag, sondern dessen Begründetheit, über die später zu entscheiden sei.
Der Kläger hat vorgetragen: Die tarifliche Schiedsstelle sei für die im Antrag genannte Fragestellung unzuständig, weil sie gemäß § 19.3 MTV lediglich über „Auslegungsfragen“ im Zusammenhang mit einem Tarifvertrag entscheiden, dagegen weder abschließend ihre eigenen Kompetenzen festlegen noch im Hinblick auf Fragen tätig werden dürfe, die nicht von der tariflichen Regelungsbefugnis der Tarifvertragsparteien umfasst seien. Die Schiedsstelle könne nicht abschließend über ihre Zuständigkeit entscheiden, da die Parteien dem Schiedsgericht nur in dem von ihnen festgelegten, gerichtlich überprüfbaren Rahmen die Entscheidung überlassen wollten. Anderenfalls könne das Schiedsgericht über den Umfang seiner Kompetenz entscheiden. Diese sogenannte „Kompetenz-Kompetenz“ fehle einem Schiedsgericht jedoch. § 19.3 MTV beabsichtige die Zuweisung von Auslegungsfragen an die Schiedsstelle, nicht jedoch die Auslegung des Begriffs „Auslegungsfragen“, weshalb § 102 Abs. 1 ArbGG einer arbeitsgerichtlichen Entscheidung nicht entgegenstehe. Auch die Möglichkeit, einen Schiedsspruch gemäß § 110 Abs. 1 Nr. 1 ArbGG wegen Unzulässigkeit des Verfahrens anzugreifen, stehe einer Feststellungsklage auf Unzuständigkeit der Schiedsstelle nicht entgegen. Dies folge bereits daraus, dass andernfalls im Falle eines günstigen Schiedsspruchs für die obsiegende Partei keine Möglichkeit bestünde, den Schiedsspruch im Hinblick auf die Zuständigkeit der Schiedsstelle prüfen zu lassen. Bei der streitgegenständlichen Frage handele es sich sachlich nicht um eine Auslegung des Anwendungsbereichs des Tarifvertrages, sondern um die Frage nach dem Umfang der Tarifsetzungsmacht. Das Tarifvertragsgesetz beschränke die Tarifmacht auf die Gestaltung von Arbeitsverhältnissen. Bei einem Ausbildungsverhältnis handele es sich nicht um ein Arbeitsverhältnis im Sinne des § 1 TVG. Da die Erstreckung der Tarifmacht auf Auszubildende nicht allgemein gesetzlich angeordnet sei, könnten für diese Personengruppe keine Tarifverträge geschlossen werden, soweit nicht das Berufsbildungsgesetz dies anordne. Studierende an der Berufsakademie seien hiervon nicht erfasst. Diese stünden vielmehr in einem einheitlich zu bewertenden Rechtsverhältnis, das zu einem (einheitlichen) Ausbildungsabschluss führe. Die Ausbildungsverträge zwischen den Studierenden der Berufsakademie und der jeweiligen Ausbildungsstätte seien jedenfalls durch das Landeshochschulrecht der Tarifmacht entzogen. Wegen der Einzelheiten des Vortrags des Klägers wird insoweit auf Bl. 43 bis 46 d. erstinstanzl. Akte verwiesen.
Der Kläger hat beantragt:
Es wird festgestellt, dass eine tarifliche Schiedsstelle nach § 19.3 Manteltarifvertrag der Metall- und Elektroindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden für den Regelungsgegenstand, ob Studierende an der Dualen Hochschule in Baden-Württemberg von dem Geltungsbereich der Tarifverträge der Metall- und Elektroindustrie für das Tarifgebiet Nordwürttemberg/Nordbaden, die ausdrücklich nicht für Auszubildende nach dem Berufsbildungsgesetz gelten, erfasst sind, nicht zuständig ist.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die erhobene Klage im Hinblick auf § 102 Abs. 1 ArbGG für unzulässig gehalten. Es sei die von den Tarifvertragsparteien der tariflichen Schiedsstelle zugewiesene Aufgabe, verbindlich über die Auslegung des Tarifvertrags unter Ausschluss des Rechtswegs zu entscheiden. Die Beantwortung der der Schiedsstelle vorgelegten Frage hänge davon ab, wie der Begriff des „Arbeitnehmers“ im Rahmen der zwischen den Parteien vereinbarten Tarifverträge auszulegen sei. Im übrigen fehle das nach § 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse. Der Kläger sei auf § 110 ArbGG zu verweisen.
Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 28.04.2009 als unbegründet abgewiesen. Das Interesse an der begehrten Feststellung sei schon deshalb gegeben, weil die Zuständigkeit der Schiedsstelle im Streit stehe. Mit der Frage der Zuständigkeit der tariflichen Schiedsstelle werde gewissermaßen eine Vorfrage des bei der Schiedsstelle anhängigen Streits zur Entscheidung des Arbeitsgerichts gestellt, weshalb die prozesshindernde Einrede des § 102 Abs. 1 ArbGG der Klage nicht entgegenstehe. Das Arbeitsgericht sei in seiner Entscheidung an den Schiedsstellenspruch vom 19.02.2009 gebunden, mit dem die Zuständigkeit der Schiedsstelle festgestellt worden sei. Ebenso wie der Schiedsstellenspruch als solcher habe der sich zum Zwecke der Zwischenfeststellung mit der Zuständigkeit beziehungsweise Unzuständigkeit der Schiedsstelle befassende den Parteien zugestellte Schiedsspruch unter den Parteien gemäß § 108 Abs. 4 ArbGG die selben Wirkungen wie ein rechtskräftiges Urteil des Arbeitsgerichts. Nachdem sich die Schiedsstelle mit der Rechtskraftwirkung des § 108 Abs. 4 ArbGG für zuständig erklärt habe, sei diese Entscheidung auch für das Arbeitsgericht maßgeblich. Der Antrag auf Feststellung der Unzuständigkeit der tariflichen Schiedsstelle sei deshalb abzuweisen.
Gegen das ihm am 24.06.2009 zugestellte Urteil hat der Kläger am 15.07.2009 Berufung eingelegt. Durch Schiedsspruch vom 27.07.2009 (Bl. 22 bis 27 d. Berufungsakte) hat die Schiedsstelle den Antrag auf Feststellung, dass Studierende an den Berufsakademien in Baden-Württemberg - seit dem 01.01.2009 beziehungsweise ab dem 01.03.2009 an der Dualen Hochschule - von dem Geltungsbereich der Tarifverträge der Metall- und Elektroindustrie für das Tarifgebiet Nordwürttemberg/Nordbaden, die ausdrücklich nicht für Auszubildende nach dem Berufsbildungsgesetz gelten, erfasst werden, zurückgewiesen. Zwar könne die Praxisphase des Studiums an den Berufsakademien tariflich geregelt werden. Tarifmacht bestehe, wenn mit dem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis zum Staat ein privatrechtlicher Vertrag mit dem Auszubildenden einhergehe. Dies sei bei der „Dualen Hochschule“ der Fall, da hier ein durch privatrechtlichen Vertrag begründetes und der Tarifmacht unterfallendes Ausbildungsverhältnis zur Ausbildungsstätte neben dem durch Immatrikulation begründeten öffentlich-rechtlichen Verhältnis zur Hochschule bestehe. Die Auslegung der Tarifverträge der Metallindustrie Baden-Württemberg ergebe jedoch, dass diese auf die Praxisphase des Dualen Studiums nicht anwendbar seien, sondern diesbezüglich eine Tariflücke bestehe, deren Schließung durch ergänzende Auslegung nicht möglich sei.
Der Kläger hat die eingelegte Berufung nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 24.09.2009 am 24.09.2009 ausgeführt. Er trägt vor: Er habe gegen den ihm am 04.08.2009 zugestellten Schiedsspruch keine Aufhebungsklage erhoben, auch wenn er sich in der Frage der Zuständigkeit nicht durchgesetzt habe, weil ihm insofern die Beschwer fehle. Vorliegend gehe es nicht um die Zurückweisung des materiellen, im Schiedsverfahren geltend gemachten Begehrens der Beklagten, sondern um die Frage der Zuständigkeit der tariflichen Schiedsstelle schlechthin. Das Arbeitsgericht setze der klageweise geltend gemachten Unzuständigkeit der Schiedsstelle entgegen, dass sich die Schiedsstelle eben für zuständig erklärt habe. Es habe sich nicht mit der im Blick auf § 110 Abs. 1 Nr. 1 ArbGG zu verneinenden Frage befasst, ob gegen zwischenfeststellende, die materielle, von der Schiedsstelle zu entscheidende Auslegungsfrage weder ganz noch teilweise einer Entscheidung zuführende Beschlüsse der Schiedsstelle überhaupt gerichtlich vorgegangen werden könne. Die einzige Frage sei, ob ein gesondertes Zuständigkeits- beziehungsweise im vorliegenden Fall Unzuständigkeitsverfahren eingeleitet werden könne oder ob zugewartet werden müsse, bis der materiell-rechtliche Schiedsspruch ergeht und dann bei Vorliegen einer Beschwer die Anfechtungsklage nach § 110 ArbGG erhoben werden könne. Das Arbeitsgericht habe sich weder mit dieser noch mit der weiteren zentralen Frage - insoweit von seinem Standpunkt aus konsequent - befasst, ob die Tarifvertragsparteien zur Regelung von Arbeitsbedingungen der Studierenden an der Dualen Hochschule überhaupt befugt seien. Durch das materielle Obsiegen des Klägers im Schiedsverfahren habe sich die Hauptsache erledigt.
Der Kläger beantragt:
1. Das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 28.04.2009, Az.: 12 Ca 2192/08, wird abgeändert.
2. Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist.
3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie führt aus: Der durch den Schiedsspruch nicht beschwerte Kläger wolle nicht ein aktuelles streitiges Rechtsverhältnis der Klärung durch das Gericht zuführen, sondern ein von der Schiedsstelle bereits geklärtes Rechtsverhältnis. Damit verlange er dem Gericht ein Gutachten zur Zuständigkeit der tariflichen Schiedsstelle nach § 19.3 MTV ab. Im Ergebnis sei unerheblich, ob die tarifliche Schiedsstelle den Antrag der Beklagten mangels Zuständigkeit oder mangels Begründetheit zurückgewiesen habe. Der Kläger bleibe eine nachvollziehbare Begründung für die Frage schuldig, warum er gleichwohl beschwert sein wolle und die Frage der Zuständigkeit der Schiedsstelle für eine rechtskräftig abgeschlossene Angelegenheit weiterverfolge. § 110 Abs. 1 Nr. 1 ArbGG schneide dem Kläger die Möglichkeit ab, trotz fehlender Beschwer in einem gesonderten rechtsförmigen Verfahren eine aus seiner Sicht von der Schiedsstelle fehlerhaft beantwortete Rechtsfrage klären zu lassen. Ein erledigendes Ereignis sei nicht eingetreten. Die Klage sei unzulässig.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der von den Parteien zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht waren, verwiesen.
Entscheidungsgründe
A.
Die Berufung ist zulässig. Das Arbeitsgericht hat die Berufung gegen sein Urteil im Tenor seiner Entscheidung gemäß § 64 Abs. 2 lit. a ArbGG zugelassen. Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden (§ 64 Abs. 4 ArbGG). Außerdem übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,-- EUR (§ 64 Abs. 2 lit. b ArbGG). Die Berufung ist auch in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden (§§ 8 Abs. 2, 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, §§ 519 Abs. 1 und 2, 520 Abs. 3 ZPO). Im Übrigen sind Bedenken an der Zulässigkeit der Berufung nicht veranlasst.
B.
Die Berufung ist jedoch nicht begründet.
I.
Die Klage ist zulässig.
1. Die Parteien haben in der mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer übereinstimmend klargestellt, dass Beklagte die IG Metall und nicht die IG Metall, Bezirk Baden-Württemberg ist. Erstere ist nach § 10 ArbGG parteifähig; wäre die Klage gegen letztere gerichtet gewesen, hätte sie mangels körperschaftlicher Organisation und wegen unzureichender Selbständigkeit gegenüber der Gesamtorganisation als unzulässig abgewiesen werden müssen (BAG 14.12.1999 - 1 ABR 74/98 - BAGE 93, 83; Sächsisches LAG 02.12.2003 - 7 Sa 458/03 - Juris).
2. Die Klage ist mit dem in der Berufungsinstanz gestellten Antrag zulässig. Der Kläger hat den Rechtsstreit im Hinblick auf den inzwischen ergangenen Schiedsspruch im Laufe des Berufungsverfahrens für erledigt erklärt, die Beklagte hat sich dem ausdrücklich nicht angeschlossen. Damit liegt eine einseitige Erledigungserklärung des Klägers vor. Eine einseitige Erledigungserklärung stellt eine jederzeit - auch noch in der höheren Instanz (Stein/Jonas/Bork ZPO 22. Aufl. § 91a Rdnr. 60; Zöller/Vollkommer ZPO 27. Aufl. § 91a Rdnr. 36) - zulässige Klageänderung in Gestalt einer qualifizierten Antragsbeschränkung dar (OLG Nürnberg 09.11.1988 - 9 U 1682/88 - NJW-RR 1989, 444). Denn mit ihr wird der Streitgegenstand, über den der Kläger im Rahmen der zivilprozessualen Vorschriften verfügen kann, dahingehend geändert, dass nicht mehr die Verurteilung der beklagten Partei oder eine gegen sie gerichtete Feststellung eines bestimmten Rechtsverhältnisses begehrt wird, sondern die Feststellung, dass der Rechtsstreit erledigt ist, verbunden mit dem Begehren, der beklagten Partei die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen (BAG 06.06.2007 - 4 AZR 411/06 - BAGE 123, 46).
II.
Die Klage hat in der Sache aber keinen Erfolg.
Wegen der einseitigen Erledigungserklärung des Klägers hatte die Berufungskammer zu prüfen, ob die Klage bis zu dem behaupteten erledigenden Ereignis zulässig und begründet war und ob sie durch das erledigende Ereignis unzulässig oder unbegründet geworden ist. Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen spricht das Gericht die Erledigung durch Urteil aus. Ist dies nicht der Fall, weil die Klage ohnehin schon unzulässig oder unbegründet war, ist die Klage abzuweisen (BGH 08.02.1989 - IVa ZR 98/87 - BGHZ 106, 359).
Ausgehend von diesen Grundsätzen konnte die Klage keinen Erfolg haben, weil sie sich nicht im Laufe des Rechtsstreits erledigt hat, sondern von Klageerhebung an jedenfalls unbegründet war. Die vom Kläger zunächst beantragte Feststellung, dass die tarifliche Schiedsstelle nach § 19.3 MTV für den Regelungsgegenstand, ob „Studierende an der Dualen Hochschule in Baden-Württemberg von dem Geltungsbereich der Tarifverträge der Metall- und Elektroindustrie für das Tarifgebiet Nordwürttemberg/Nordbaden, die ausdrücklich nicht für Auszubildende nach dem Berufsausbildungsgesetz gelten, erfasst sind“, nicht zuständig ist, hätte nicht getroffen werden können, weil die Tarifvertragsparteien für diese Frage rechtswirksam die Zuständigkeit der tariflichen Schiedsstelle vereinbart haben.
1. Die Parteien haben in § 19.3 MTV festgelegt, dass eine tarifliche Schiedsstelle unter Ausschluss des Rechtsweges verbindlich entscheidet, wenn die Tarifvertragsparteien eine zwischen ihnen entstandene Streitigkeit über die Auslegung und Durchführung eines Tarifvertrags oder über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Tarifvertrags durch Verhandlungen nicht beilegen können. Die Zulässigkeit einer solchen Gesamtschiedsvereinbarung ergibt sich, auch soweit Streitigkeiten über den Bedeutungsinhalt und die verbindliche Auslegung einzelner Tarifnormen erfasst sein sollen, aus § 101 Abs. 1 ArbGG (Germelmann in Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge ArbGG 7. Aufl. § 101 Rdnr. 9 i.V.m. § 2 Rdnr. 15).
2. Auch der Streit der Parteien über die Frage, ob Studierende an der Dualen Hochschule in Baden-Württemberg vom Geltungsbereich bestimmter Tarifverträge der Metall- und Elektroindustrie für das Tarifgebiet Nordwürttemberg/Nordbaden erfasst sind, stellt einen solchen Streit über die Auslegung von Tarifverträgen dar. Ob die entsprechenden Tarifverträge auf die streitige Gruppe von Studierenden Anwendung finden, hängt davon ab, ob diese von deren persönlichem Geltungsbereich erfasst werden. Dies ist wiederum zu bejahen, wenn sie als Arbeitnehmer (so zum Beispiel § 1.1.3 MTV) beziehungsweise Beschäftigte (so zum Beispiel § 1.1.3 des Urlaubsabkommens für Beschäftigte in der Metall- und Elektroindustrie in Nordwürttemberg/Nordbaden) im Sinne der den jeweiligen persönlichen Geltungsbereich der Tarifverträge definierenden Normen anzusehen sind. Auch die den persönlichen Geltungsbereich eines Tarifvertrags regelnden tarifvertraglichen Bestimmungen gehören zum normativen Teil des Tarifvertrags (BAG 16.10.2002 - 4 AZR 429/01 - BAGE 103, 131). § 101 Abs. 1 TVG erfasst auch Streitigkeiten über den räumlichen, zeitlichen oder personellen Anwendungsbereich von Tarifverträgen (vgl. Grunsky ArbGG 7. Aufl. § 2 Rdnr. 59 zu § 2 Abs. 1 Nr. 1 TVG; GK-ArbGG/Wenzel § 2 Rdnr. 84).
3. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Tarifvertragsparteien in § 19.3 MTV der Schiedsstelle nicht die Kompetenz für die Auslegung der Tarifvertragsnormen, die den persönlichen Geltungsbereich der Tarifverträge betreffen, übertragen wollten.
a) § 19.3 MTV regelt die Beziehungen der Tarifvertragsparteien untereinander, indem er das Recht beider Tarifvertragsparteien statuiert, im Falle einer dort genannten Streitigkeit die tarifliche Schiedsstelle anzurufen, und die Pflicht, deren verbindliche Entscheidung grundsätzlich zu akzeptieren. Damit ist die in § 19.3 MTV getroffene Regelung dem schuldrechtlichen Teil des MTV zugehörig (vgl. ErfK/Franzen 9. Aufl. § 1 TVG Rdnr. 79.) Die schuldrechtlichen Bestimmungen des Tarifvertrags werden nach den für die Auslegung von Verträgen geltenden Grundsätzen (§§ 133, 157 BGB) ausgelegt (ErfK/Franzen a.a.O. Rdnr. 95). Nach diesen Grundsätzen geht man bei der Ermittlung des Willens der Vertragsparteien vom Wortlaut der getroffenen Bestimmungen aus, misst deren systematischem Gesamtzusammenhang wesentliche Bedeutung zu, zieht die Entstehungsgeschichte des Vertragswerks und seine praktische Handhabung als weitere Auslegungskriterien heran und lässt sich schließlich von dem Bestreben leiten, ein vernünftiges und praktikables Ergebnis zu erreichen (Löwisch/Rieble TVG 2. Aufl. Rdnr. 599).
b) Dem Wortlaut des § 19.3 MTV lässt sich kein Hinweis darauf entnehmen, dass der Schiedsstelle nicht alle bei der Auslegung eines Tarifvertrags auftretenden Streitigkeiten zwischen den Tarifvertragsparteien zur Entscheidung übertragen sein sollen; insbesondere auch nicht, dass sich ihre Zuständigkeit nicht auf Streitigkeiten über den persönlichen Geltungsbereich eines Tarifvertrags erstrecken soll. Auch der Kläger behauptet nicht, dass ein anderes Auslegungsergebnis unter Hinzuziehung der übrigen Auslegungsgrundsätze einschließlich des wirklichen Willens der Tarifvertragsparteien (Löwisch/Rieble TVG 2. Aufl. Rdnr. 600) zu erzielen wäre. Er wendet vielmehr ein, dass es sich bei der streitigen Frage nicht um eine Auslegungsstreitigkeit im Sinne des § 19.3 MTV handele, sondern diese Frage den gerichtlich überprüfbaren Bereich der Reichweite der Tarifsetzungsbefugnis betreffe und sie zutreffender Weise dahin beantwortet werden müsse, dass für die in Frage stehende Personengruppe keine tarifliche Normsetzungsbefugnis gemäß § 1 TVG bestehe, weil sich die Tarifmacht der Tarifvertragsparteien auf die Gestaltung von Arbeitsverhältnissen beschränke.
Diese Rechtsauffassung teilt die Berufungskammer nicht. Wenn der Kläger ausführt, die Einbeziehung der Studierenden an der Dualen Hochschule in Baden-Württemberg überschreite die Grenze der Tarifmacht nach § 1 TVG, so wendet er sich gegen ein denkbares Ergebnis der Auslegung der jeweiligen tariflichen Norm zum persönlichen Geltungsbereich. Hiervon ist die Frage zu trennen, wer über die Auslegung der tarifvertraglichen Norm zu befinden hat. Es ist kein Grund dafür ersichtlich, die der tariflichen Schiedsstelle in § 19.3 MTV eingeräumte Kompetenz zur grundsätzlich verbindlichen Interpretation auch der den persönlichen Geltungsbereich der Tarifverträge regelnden Tarifnormen mit der Begründung zu beschneiden, dass die Schiedsstelle möglicherweise zu einem rechtlich unzutreffenden, den Geltungsbereich von Art. 9 Abs. 3 GG verkennenden Auslegungsergebnis gelangen könnte. Sollte dieser Fall tatsächlich eintreten und der entscheidende Teil (Tenor) des Schiedsspruches über die Tarifnorm, die er auslegen soll, hinausgehen, so wäre der Kläger dem nicht schutzlos ausgeliefert, sondern könnte den Schiedsspruch mit der Anfechtungsklage aus § 110 ArbGG anfechten (BAG 20.05.1960 - 1 AZR 268/57 - AP Nr. 8 zu § 101 ArbGG 1953). Ebenso wie im zivilprozessualen schiedsrichterlichen Verfahren nach §§ 1025ff. ZPO die Entscheidung über die Zuständigkeit des Schiedsgerichts nach dem Schiedsverfahrensneuregelungsgesetz vom 22.12.1997 (Bundesgesetzblatt I S. 3224) letztlich dem staatlichen Gericht vorbehalten ist (BGH 13.01.2005 - III ZR 265/03 - BGHZ 162, 9), sind die Arbeitsgerichte in der vorliegenden Problematik gegebenenfalls letztendlich dazu berufen, die von der tariflichen Schiedsstelle für zutreffend erachtete Auslegung einer tariflichen Norm, die den persönlichen Geltungsbereich eines Tarifvertrags regelt, auf ihre rechtliche Haltbarkeit zu überprüfen. Zu den materiellen Rechtsnormen im Sinne des § 110 Abs. 1 Nr. 2 ArbGG, die verletzt sein können, zählen auch die fehlerhafte Auslegung von Tarifvertragsnormen (BAG 12.05.1982 - 4 AZR 510/81 - BAGE 38, 383; Wiedemann/Thüsing TVG 7. Aufl. § 1 Rdnr. 950) und die Verletzung der Auslegungsregeln der §§ 133, 157 BGB (Germelmann in Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge ArbGG 7. Aufl. § 110 Rdnr. 11; Schwab/Weth/Schunck ArbGG 2. Aufl. § 110 Rdnrn. 25f.).
Die vom Kläger unter dem Stichwort „Kompetenz-Kompetenz“ geäußerte Befürchtung, die Schiedsstelle könne mit letztverbindlicher Wirkung zumindest für die Tarifvertragsparteien (zum streitigen Umfang der Schiedsspruchwirkung nach § 108 Abs. 4 ArbGG vergleiche einerseits BAG 09.09.1981 - 4 AZR 48/79 - BAGE 36, 183, andererseits ErfK/Franzen 9. Aufl. § 9 TVG Rdnr. 9; Löwisch/Rieble TVG 2. Aufl. Rdnrn. 38f.) eine die Grenzen des Art. 9 Abs. 3 GG missachtende Auslegung tariflicher Normen zum persönlichen Geltungsbereich von Tarifverträgen vornehmen, ist demnach unbegründet.
4. Da die Zuständigkeit der tariflichen Schlichtungsstelle für die streitgegenständliche Fragestellung demzufolge gegeben ist, kann die vom Arbeitsgericht bejahte Frage, ob zwischenfeststellenden Beschlüssen einer tariflichen Schlichtungsstelle im Sinne des § 101 Abs. 1 ArbGG die Bindungswirkung des § 108 Abs. 4 ArbGG zukommt, offenbleiben.
5. Da die Klage von Anfang an jedenfalls unbegründet war, war die Berufung des Klägers gegen das klageabweisende arbeitsgerichtliche Urteil zurückzuweisen.
C
I.
Der Kläger hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels zu tragen.
II.
Die Zulassung der Revision beruht auf § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG.
Gründe
A.
Die Berufung ist zulässig. Das Arbeitsgericht hat die Berufung gegen sein Urteil im Tenor seiner Entscheidung gemäß § 64 Abs. 2 lit. a ArbGG zugelassen. Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden (§ 64 Abs. 4 ArbGG). Außerdem übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,-- EUR (§ 64 Abs. 2 lit. b ArbGG). Die Berufung ist auch in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden (§§ 8 Abs. 2, 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, §§ 519 Abs. 1 und 2, 520 Abs. 3 ZPO). Im Übrigen sind Bedenken an der Zulässigkeit der Berufung nicht veranlasst.
B.
Die Berufung ist jedoch nicht begründet.
I.
Die Klage ist zulässig.
1. Die Parteien haben in der mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer übereinstimmend klargestellt, dass Beklagte die IG Metall und nicht die IG Metall, Bezirk Baden-Württemberg ist. Erstere ist nach § 10 ArbGG parteifähig; wäre die Klage gegen letztere gerichtet gewesen, hätte sie mangels körperschaftlicher Organisation und wegen unzureichender Selbständigkeit gegenüber der Gesamtorganisation als unzulässig abgewiesen werden müssen (BAG 14.12.1999 - 1 ABR 74/98 - BAGE 93, 83; Sächsisches LAG 02.12.2003 - 7 Sa 458/03 - Juris).
2. Die Klage ist mit dem in der Berufungsinstanz gestellten Antrag zulässig. Der Kläger hat den Rechtsstreit im Hinblick auf den inzwischen ergangenen Schiedsspruch im Laufe des Berufungsverfahrens für erledigt erklärt, die Beklagte hat sich dem ausdrücklich nicht angeschlossen. Damit liegt eine einseitige Erledigungserklärung des Klägers vor. Eine einseitige Erledigungserklärung stellt eine jederzeit - auch noch in der höheren Instanz (Stein/Jonas/Bork ZPO 22. Aufl. § 91a Rdnr. 60; Zöller/Vollkommer ZPO 27. Aufl. § 91a Rdnr. 36) - zulässige Klageänderung in Gestalt einer qualifizierten Antragsbeschränkung dar (OLG Nürnberg 09.11.1988 - 9 U 1682/88 - NJW-RR 1989, 444). Denn mit ihr wird der Streitgegenstand, über den der Kläger im Rahmen der zivilprozessualen Vorschriften verfügen kann, dahingehend geändert, dass nicht mehr die Verurteilung der beklagten Partei oder eine gegen sie gerichtete Feststellung eines bestimmten Rechtsverhältnisses begehrt wird, sondern die Feststellung, dass der Rechtsstreit erledigt ist, verbunden mit dem Begehren, der beklagten Partei die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen (BAG 06.06.2007 - 4 AZR 411/06 - BAGE 123, 46).
II.
Die Klage hat in der Sache aber keinen Erfolg.
Wegen der einseitigen Erledigungserklärung des Klägers hatte die Berufungskammer zu prüfen, ob die Klage bis zu dem behaupteten erledigenden Ereignis zulässig und begründet war und ob sie durch das erledigende Ereignis unzulässig oder unbegründet geworden ist. Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen spricht das Gericht die Erledigung durch Urteil aus. Ist dies nicht der Fall, weil die Klage ohnehin schon unzulässig oder unbegründet war, ist die Klage abzuweisen (BGH 08.02.1989 - IVa ZR 98/87 - BGHZ 106, 359).
Ausgehend von diesen Grundsätzen konnte die Klage keinen Erfolg haben, weil sie sich nicht im Laufe des Rechtsstreits erledigt hat, sondern von Klageerhebung an jedenfalls unbegründet war. Die vom Kläger zunächst beantragte Feststellung, dass die tarifliche Schiedsstelle nach § 19.3 MTV für den Regelungsgegenstand, ob „Studierende an der Dualen Hochschule in Baden-Württemberg von dem Geltungsbereich der Tarifverträge der Metall- und Elektroindustrie für das Tarifgebiet Nordwürttemberg/Nordbaden, die ausdrücklich nicht für Auszubildende nach dem Berufsausbildungsgesetz gelten, erfasst sind“, nicht zuständig ist, hätte nicht getroffen werden können, weil die Tarifvertragsparteien für diese Frage rechtswirksam die Zuständigkeit der tariflichen Schiedsstelle vereinbart haben.
1. Die Parteien haben in § 19.3 MTV festgelegt, dass eine tarifliche Schiedsstelle unter Ausschluss des Rechtsweges verbindlich entscheidet, wenn die Tarifvertragsparteien eine zwischen ihnen entstandene Streitigkeit über die Auslegung und Durchführung eines Tarifvertrags oder über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Tarifvertrags durch Verhandlungen nicht beilegen können. Die Zulässigkeit einer solchen Gesamtschiedsvereinbarung ergibt sich, auch soweit Streitigkeiten über den Bedeutungsinhalt und die verbindliche Auslegung einzelner Tarifnormen erfasst sein sollen, aus § 101 Abs. 1 ArbGG (Germelmann in Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge ArbGG 7. Aufl. § 101 Rdnr. 9 i.V.m. § 2 Rdnr. 15).
2. Auch der Streit der Parteien über die Frage, ob Studierende an der Dualen Hochschule in Baden-Württemberg vom Geltungsbereich bestimmter Tarifverträge der Metall- und Elektroindustrie für das Tarifgebiet Nordwürttemberg/Nordbaden erfasst sind, stellt einen solchen Streit über die Auslegung von Tarifverträgen dar. Ob die entsprechenden Tarifverträge auf die streitige Gruppe von Studierenden Anwendung finden, hängt davon ab, ob diese von deren persönlichem Geltungsbereich erfasst werden. Dies ist wiederum zu bejahen, wenn sie als Arbeitnehmer (so zum Beispiel § 1.1.3 MTV) beziehungsweise Beschäftigte (so zum Beispiel § 1.1.3 des Urlaubsabkommens für Beschäftigte in der Metall- und Elektroindustrie in Nordwürttemberg/Nordbaden) im Sinne der den jeweiligen persönlichen Geltungsbereich der Tarifverträge definierenden Normen anzusehen sind. Auch die den persönlichen Geltungsbereich eines Tarifvertrags regelnden tarifvertraglichen Bestimmungen gehören zum normativen Teil des Tarifvertrags (BAG 16.10.2002 - 4 AZR 429/01 - BAGE 103, 131). § 101 Abs. 1 TVG erfasst auch Streitigkeiten über den räumlichen, zeitlichen oder personellen Anwendungsbereich von Tarifverträgen (vgl. Grunsky ArbGG 7. Aufl. § 2 Rdnr. 59 zu § 2 Abs. 1 Nr. 1 TVG; GK-ArbGG/Wenzel § 2 Rdnr. 84).
3. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Tarifvertragsparteien in § 19.3 MTV der Schiedsstelle nicht die Kompetenz für die Auslegung der Tarifvertragsnormen, die den persönlichen Geltungsbereich der Tarifverträge betreffen, übertragen wollten.
a) § 19.3 MTV regelt die Beziehungen der Tarifvertragsparteien untereinander, indem er das Recht beider Tarifvertragsparteien statuiert, im Falle einer dort genannten Streitigkeit die tarifliche Schiedsstelle anzurufen, und die Pflicht, deren verbindliche Entscheidung grundsätzlich zu akzeptieren. Damit ist die in § 19.3 MTV getroffene Regelung dem schuldrechtlichen Teil des MTV zugehörig (vgl. ErfK/Franzen 9. Aufl. § 1 TVG Rdnr. 79.) Die schuldrechtlichen Bestimmungen des Tarifvertrags werden nach den für die Auslegung von Verträgen geltenden Grundsätzen (§§ 133, 157 BGB) ausgelegt (ErfK/Franzen a.a.O. Rdnr. 95). Nach diesen Grundsätzen geht man bei der Ermittlung des Willens der Vertragsparteien vom Wortlaut der getroffenen Bestimmungen aus, misst deren systematischem Gesamtzusammenhang wesentliche Bedeutung zu, zieht die Entstehungsgeschichte des Vertragswerks und seine praktische Handhabung als weitere Auslegungskriterien heran und lässt sich schließlich von dem Bestreben leiten, ein vernünftiges und praktikables Ergebnis zu erreichen (Löwisch/Rieble TVG 2. Aufl. Rdnr. 599).
b) Dem Wortlaut des § 19.3 MTV lässt sich kein Hinweis darauf entnehmen, dass der Schiedsstelle nicht alle bei der Auslegung eines Tarifvertrags auftretenden Streitigkeiten zwischen den Tarifvertragsparteien zur Entscheidung übertragen sein sollen; insbesondere auch nicht, dass sich ihre Zuständigkeit nicht auf Streitigkeiten über den persönlichen Geltungsbereich eines Tarifvertrags erstrecken soll. Auch der Kläger behauptet nicht, dass ein anderes Auslegungsergebnis unter Hinzuziehung der übrigen Auslegungsgrundsätze einschließlich des wirklichen Willens der Tarifvertragsparteien (Löwisch/Rieble TVG 2. Aufl. Rdnr. 600) zu erzielen wäre. Er wendet vielmehr ein, dass es sich bei der streitigen Frage nicht um eine Auslegungsstreitigkeit im Sinne des § 19.3 MTV handele, sondern diese Frage den gerichtlich überprüfbaren Bereich der Reichweite der Tarifsetzungsbefugnis betreffe und sie zutreffender Weise dahin beantwortet werden müsse, dass für die in Frage stehende Personengruppe keine tarifliche Normsetzungsbefugnis gemäß § 1 TVG bestehe, weil sich die Tarifmacht der Tarifvertragsparteien auf die Gestaltung von Arbeitsverhältnissen beschränke.
Diese Rechtsauffassung teilt die Berufungskammer nicht. Wenn der Kläger ausführt, die Einbeziehung der Studierenden an der Dualen Hochschule in Baden-Württemberg überschreite die Grenze der Tarifmacht nach § 1 TVG, so wendet er sich gegen ein denkbares Ergebnis der Auslegung der jeweiligen tariflichen Norm zum persönlichen Geltungsbereich. Hiervon ist die Frage zu trennen, wer über die Auslegung der tarifvertraglichen Norm zu befinden hat. Es ist kein Grund dafür ersichtlich, die der tariflichen Schiedsstelle in § 19.3 MTV eingeräumte Kompetenz zur grundsätzlich verbindlichen Interpretation auch der den persönlichen Geltungsbereich der Tarifverträge regelnden Tarifnormen mit der Begründung zu beschneiden, dass die Schiedsstelle möglicherweise zu einem rechtlich unzutreffenden, den Geltungsbereich von Art. 9 Abs. 3 GG verkennenden Auslegungsergebnis gelangen könnte. Sollte dieser Fall tatsächlich eintreten und der entscheidende Teil (Tenor) des Schiedsspruches über die Tarifnorm, die er auslegen soll, hinausgehen, so wäre der Kläger dem nicht schutzlos ausgeliefert, sondern könnte den Schiedsspruch mit der Anfechtungsklage aus § 110 ArbGG anfechten (BAG 20.05.1960 - 1 AZR 268/57 - AP Nr. 8 zu § 101 ArbGG 1953). Ebenso wie im zivilprozessualen schiedsrichterlichen Verfahren nach §§ 1025ff. ZPO die Entscheidung über die Zuständigkeit des Schiedsgerichts nach dem Schiedsverfahrensneuregelungsgesetz vom 22.12.1997 (Bundesgesetzblatt I S. 3224) letztlich dem staatlichen Gericht vorbehalten ist (BGH 13.01.2005 - III ZR 265/03 - BGHZ 162, 9), sind die Arbeitsgerichte in der vorliegenden Problematik gegebenenfalls letztendlich dazu berufen, die von der tariflichen Schiedsstelle für zutreffend erachtete Auslegung einer tariflichen Norm, die den persönlichen Geltungsbereich eines Tarifvertrags regelt, auf ihre rechtliche Haltbarkeit zu überprüfen. Zu den materiellen Rechtsnormen im Sinne des § 110 Abs. 1 Nr. 2 ArbGG, die verletzt sein können, zählen auch die fehlerhafte Auslegung von Tarifvertragsnormen (BAG 12.05.1982 - 4 AZR 510/81 - BAGE 38, 383; Wiedemann/Thüsing TVG 7. Aufl. § 1 Rdnr. 950) und die Verletzung der Auslegungsregeln der §§ 133, 157 BGB (Germelmann in Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge ArbGG 7. Aufl. § 110 Rdnr. 11; Schwab/Weth/Schunck ArbGG 2. Aufl. § 110 Rdnrn. 25f.).
Die vom Kläger unter dem Stichwort „Kompetenz-Kompetenz“ geäußerte Befürchtung, die Schiedsstelle könne mit letztverbindlicher Wirkung zumindest für die Tarifvertragsparteien (zum streitigen Umfang der Schiedsspruchwirkung nach § 108 Abs. 4 ArbGG vergleiche einerseits BAG 09.09.1981 - 4 AZR 48/79 - BAGE 36, 183, andererseits ErfK/Franzen 9. Aufl. § 9 TVG Rdnr. 9; Löwisch/Rieble TVG 2. Aufl. Rdnrn. 38f.) eine die Grenzen des Art. 9 Abs. 3 GG missachtende Auslegung tariflicher Normen zum persönlichen Geltungsbereich von Tarifverträgen vornehmen, ist demnach unbegründet.
4. Da die Zuständigkeit der tariflichen Schlichtungsstelle für die streitgegenständliche Fragestellung demzufolge gegeben ist, kann die vom Arbeitsgericht bejahte Frage, ob zwischenfeststellenden Beschlüssen einer tariflichen Schlichtungsstelle im Sinne des § 101 Abs. 1 ArbGG die Bindungswirkung des § 108 Abs. 4 ArbGG zukommt, offenbleiben.
5. Da die Klage von Anfang an jedenfalls unbegründet war, war die Berufung des Klägers gegen das klageabweisende arbeitsgerichtliche Urteil zurückzuweisen.
C
I.
Der Kläger hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels zu tragen.
II.
Die Zulassung der Revision beruht auf § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG.