Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 13.01.2005 – III ZR 265/03

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 13. Januar 2005 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:

ja ja ja

a) Den Parteien der Schiedsvereinbarung ist es nach dem Inkrafttreten des Schiedsverfahrens-Neuregelungsgesetzes verwehrt, eine Kompetenz-Kom- petenz des Schiedsgerichts zu begründen mit der Folge, daß dessen Zu- ständigkeitsbeurteilung die staatlichen Gerichte bindet.

b) Aufgrund einer Kompetenz-Kompetenz-Klausel ist das staatliche Gericht nicht gehalten, vor einer Entscheidung über die Schiedseinrede die Zu- ständigkeitsentscheidung des Schiedsgerichts (§ 1040 Abs. 1 Satz 1 ZPO) abzuwarten.

c) Eine Schiedsabrede, an der ein Verbraucher beteiligt ist, kann durch for- mularmäßigen Schiedsvertrag getroffen werden, sofern die Formerforder- nisse des § 1031 Abs. 5 ZPO erfüllt sind. Es ist nicht erforderlich, daß auf seiten des Verwenders ein besonderes Bedürfnis an der Einsetzung des Schiedsgerichts besteht.

BGH, Urteil vom 13. Januar 2005 - III ZR 265/03 - OLG Düsseldorf LG Düsseldorf

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 13. Januar 2005 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter

Streck, Dr. Kapsa, Galke und Dr. Herrmann

für Recht erkannt:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 15. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 23. Juli 2003 wird zu-

rückgewiesen.

Die Klägerin hat die weiteren Kosten des Revisionsrechtszuges

zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Gestützt auf eine Abtretung ihres Ehemannes K. -H. Z. macht

die Klägerin gegen die beklagte AG und deren Vorstand M. ,

den früheren Beklagten zu 2, Schadensersatzansprüche wegen Vertragsverlet-

zung und unerlaubter Handlung geltend.

Z. unterzeichnete am 18. Mai 1998 einen von der Beklagten vorfor-

mulierten "Kontoeröffnungsvertrag (Managed Account)", in dem er diese be-

vollmächtigte, auf seine Rechnung und Gefahr Termingeschäfte abzuschlie-

ßen. In dem "Kontoeröffnungsvertrag" war die Vereinbarung eines Schiedsge-

richts vorgesehen (Nr. XIV Abs. 2 Satz 1 des Kontoeröffnungsvertrages). In

Ausführung dieser Bestimmung schlossen Z. und die Beklagte am 18. Mai

1998 einen gesonderten, ebenfalls formularmäßigen Schiedsvertrag, wo es

eingangs heißt:

"1. Zuständigkeit des Schiedsgerichts

Alle Streitigkeiten aus dem Geschäftsbesorgungsvertrag zwi- schen der Firma D. AG (= Beklagte), ihren Auf- sichtsratsmitgliedern, ihren Vorständen, ihren Mitarbeitern und Erfüllungsgehilfen und den Kunden werden unter Aus- schluß des ordentlichen Rechtsweges durch ein Schiedsge- richt entschieden. Das Schiedsgericht ist für alle etwaigen Streitigkeiten, die sich aus dem Geschäftsbesorgungsvertrag bzw. in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Geschäftsbe- sorgungsvertrag ergeben, gleich aus welchem Rechtsgrund (z.B. aus Nichterfüllung, Unmöglichkeit, positiver Forderungs- verletzung und Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhand- lungen, aus unerlaubter Handlung, aus schlüssigem Abschluß eines Beratungsvertrages und sonstigen gesetzlichen in Zu- sammenhang mit dem Geschäftsbesorgungsvertrag stehen- den Schuldverhältnissen, etc.) unter Ausschluß des ordentli- chen Rechtsweges zuständig … Schließlich werden auch Streitigkeiten über die Wirksamkeit und Auslegung dieses Schiedsvertrages … durch das Schiedsgericht entschieden."

Z. zahlte auf sein Kundenkonto bei der Beklagten insgesamt

281.400 DM. Später erhielt er 20.552,50 USD (= 36.849,24 DM) zurück, so daß

er einen Verlust in Höhe von 244.550,76 DM (= 125.036,82 €) erlitt. Die Kläge-

rin begehrt von der Beklagten - als Gesamtschuldner mit dem inzwischen

rechtskräftig verurteilten M. - Schadensersatz in Höhe dieses

Betrages nebst Zinsen. Die Beklagte hat die Einrede des Schiedsvertrages

erhoben.

Landgericht und Berufungsgericht haben die Klage als unzulässig ab-

gewiesen. Mit der von dem Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin

ihren Zahlungsantrag weiter. Sie hat gegen die in der mündlichen Verhandlung

nicht vertretene Beklagte Antrag auf Erlaß eines Versäumnisurteils gestellt.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet.

I.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt:

Die Einrede des Schiedsvertrages sei begründet. Der zwischen dem Ze-

denten Z. und der Beklagten am 18. Mai 1998 geschlossene Schiedsvertrag

sei wirksam und gelte auch gegenüber der Klägerin. Wegen der in Nr. 1 Satz 4

des Schiedsvertrages formularmäßig vereinbarten Kompetenz-Kompetenz des

Schiedsgerichts sei das staatliche Gericht nur befugt, die Gültigkeit einer sol-

chen Klausel zu überprüfen.

Die Kompetenz-Kompetenz-Klausel verstoße nicht gegen das AGB-Ge-

setz; sie habe für Z. keine unangemessene Benachteiligung (§ 9 AGBG)

dargestellt. Die Schiedsvereinbarung sei auch nicht nach § 28 BörsG (a.F.)

unverbindlich; diese Bestimmung sei vorliegend nicht anwendbar, weil das ver-

einbarte Schiedsgericht kein "Börsenschiedsgericht" im Sinne dieser Bestim-

mung sei.

II.

Das Berufungsurteil hält der rechtlichen Prüfung in den entscheidenden

Punkten stand.

Das Berufungsgericht hat die von der Beklagten erhobene Schiedsein-

rede (§ 1032 Abs. 1 ZPO) zu Recht für durchgreifend erachtet. Zwischen der

Beklagten und Z. ist mit dem Schiedsvertrag vom 18. Mai 1998 eine wirk-

same - nach neuem Schiedsverfahrensrecht zu beurteilende (vgl. Art. 5 Abs. 1

SchiedsVfG) - Schiedsvereinbarung zustande gekommen, die die Klägerin bin-

det.

1.

Der von der Beklagten mit Z. geschlossene Schiedsvertrag ist für die

Klägerin verbindlich. Indem Z. "sämtliche Ansprüche" gegen die Beklagten

an die Klägerin abtrat, gingen seine Rechte und Pflichten aus dem mit der Be-

klagten geschlossenen Kontoeröffnungsvertrag vom 18. Mai 1998 und dem

dazu am selben Tag unterzeichneten gesonderten Schiedsvertrag auf die Klä-

gerin über. Eines Beitritts der Klägerin zu dem Schiedsvertrag in der Form des

§ 1031 ZPO bedurfte es nicht (vgl. Senatsurteile BGHZ 71, 162, 165 f und vom

2. Oktober 1997 - III ZR 2/96 - NJW 1998, 371, Senatsbeschluß vom 1. August

2002 - III ZB 66/01 - NJW-RR 2002, 1462, 1463, jeweils m.w.N.).

2.

Die Überprüfung des Schiedsvertrages beschränkt sich allerdings nicht,

wie das Berufungsgericht unter Bezugnahme auf Entscheidungen zur Zivilpro-

zeßordnung alter Fassung gemeint hat, auf die Gültigkeit der sogenannten

Kompetenz-Kompetenz-Klausel (Nr. 1 Satz 4 des Schiedsvertrages: "Schließ-

lich werden auch Streitigkeiten über die Wirksamkeit und Auslegung dieses

Schiedsvertrages sowie etwaiger Nachträge durch das Schiedsgericht ent-

schieden.").

a) Nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats (z.B. BGHZ 68, 356,

366; Urteil vom 6. Juni 1991 - III ZR 68/90 - NJW 1991, 2215 m.w.N.) konnte

das Schiedsgericht endgültig über seine Kompetenz entscheiden, wenn die

Parteien eine sogenannte Kompetenz-Kompetenz-Klausel, d.h. eine gesonder-

te Schiedsabrede hinsichtlich der Gültigkeit des Schiedsvertrages, getroffen

hatten. Dann war im Aufhebungsverfahren vor dem staatlichen Gericht (§ 1041

Abs. 1 Nr. 1 ZPO a.F.) allein die Wirksamkeit dieser Klausel überprüfbar. Das

galt entsprechend für den Fall, daß der Kläger die Wirksamkeit der Schieds-

vereinbarung verneinte und sofort Klage vor dem staatlichen Gericht erhob.

Das staatliche Gericht war für die Entscheidung über eine von dem Beklagten

vorgebrachte Schiedseinrede nur

insoweit zuständig, als es um die

Wirksamkeit und die Auslegung der Kompetenz-Kompetenz-Klausel ging; die

Entscheidung über die Schiedsabrede selbst hatte, die Wirksamkeit der

Kompetenz-Kompetenz-Klausel vorausgesetzt, das Schiedsgericht zu treffen

(vgl. Senatsurteil vom 6. Juni 1991 aaO).

b) Der Gesetzgeber hat aber - in bewußter Abkehr von der Rechtspre-

chung des Bundesgerichtshofs - mit dem Schiedsverfahrens-Neuregelungsge-

setz vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3224) die Entscheidung über die Zu-

ständigkeit des Schiedsgerichts letztlich dem staatlichen Gericht vorbehalten

(vgl. Begründung der Bundesregierung zu dem Entwurf eines Schiedsverfah-

rens-Neuregelungsgesetzes - im folgenden: Amtliche Begründung - BT-Drucks.

13/5274 S. 26 und 44). Nach neuem Recht steht dem Schiedsgericht die Kom-

petenz-Kompetenz nicht mehr zu (vgl. Stein/Jonas/Schlosser, ZPO 22. Aufl.

2002 § 1040 Rn. 1 f und § 1032 Rn. 11; MünchKommZPO-Münch 2. Aufl. 2001

§ 1040 Rn. 1 ff, 24, 26; Zöller/Geimer, ZPO 25. Aufl. 2005 § 1040 Rn. 1; Musie-

lak/Voit, ZPO 4. Aufl. 2005 § 1040 Rn. 1 f und Fn. 3 a.E.; Reichold in Thomas/

Putzo, ZPO 26. Aufl. 2004 § 1040 Rn. 8; Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbar-

keit 6. Aufl. 2000 Kapitel 6 Rn. 9 und Kapitel 16 Rn. 10).

Im Schiedsverfahren befindet zwar zunächst das Schiedsgericht selbst

über seine Zuständigkeit, und zwar entweder durch einen seine Zuständigkeit

bejahenden Zwischenentscheid (§ 1040 Abs. 3 Satz 1 ZPO) sowie - ausnahms-

weise - im verfahrensabschließenden Schiedsspruch oder - negativ - durch

einen die Schiedsklage als unzulässig abweisenden Prozeßschiedsspruch (vgl.

Amtliche Begründung aaO S. 44; Senatsbeschluß BGHZ 151, 79, 80 f). Das

letzte Wort hat jedoch - bezüglich des Zwischenentscheids im Verfahren nach

§ 1040 Abs. 3 Satz 2 ZPO, bezüglich des Schiedsspruchs und des Prozeß-

schiedsspruchs im Aufhebungsverfahren nach § 1059 ZPO - das staatliche

Gericht (vgl. Amtliche Begründung aaO, Senatsbeschluß aaO S. 81).

c) Die vorbeschriebene gesetzliche Neuregelung ist zwingend. Den Par-

teien der Schiedsvereinbarung ist es verwehrt, eine Kompetenz-Kompetenz

des Schiedsgerichts zu begründen mit der Folge, daß dessen Zuständigkeits-

beurteilung die staatlichen Gerichte bände (vgl. Stein/Jonas/Schlosser aaO

§ 1032 Rn. 11 und § 1040 Rn. 2; MünchKommZPO-Münch aaO § 1040 Rn. 26;

Zöller/Geimer aaO a.E.; Musielak/Voit aaO Rn. 2; Reichold aaO; Schwab/Wal-

ter aaO Kapitel 6 Rn. 9 a.E.; Lachmann, Handbuch für die Schiedsgerichtspra-

xis 2. Aufl. 2002 Rn. 467; Huber SchiedsVZ 2003, 73, 75; Raeschke-Kessler

WM 1998, 1205, 1209; s. auch Amtliche Begründung aaO S. 26, 44). Die hier

in dem formularmäßigen Schiedsvertrag - wohl noch mit Blick auf das alte

Recht - enthaltene Kompetenz-Kompetenz-Klausel konnte mithin die Befugnis

des staatlichen Gerichts, über die Zuständigkeit des Schiedsgerichts zu ent-

scheiden, nicht einschränken.

d) Die von dem Gesetzgeber nunmehr angeordnete (Letzt-)Kompetenz-

Kompetenz des staatlichen Gerichts greift auch im - hier gegebenen - Fall der

Schiedseinrede (§ 1032 Abs. 1 ZPO) Platz. Aufgrund einer Kompetenz-Kom-

petenz-Klausel ist das staatliche Gericht nicht gehalten, vor einer Entscheidung

über die Schiedseinrede die - ohnehin nur vorläufige - Zuständigkeitsentschei-

dung des Schiedsgerichts (§ 1040 Abs. 1 Satz 1 ZPO) abzuwarten (vgl. Stein/

Jonas/Schlosser aaO § 1032 Rn. 11; s. auch MünchKommZPO-Münch aaO

§ 1032 Rn. 2 a.E.).

e) Die Gültigkeit der Schiedsvereinbarung über die Hauptsache wird

nicht dadurch berührt, daß die von der Beklagten und Z. verabredete

(Letzt-)Kompetenz-Kompetenz des Schiedsgerichts nicht (mehr) zulässig ist.

Denn bei der Kompetenz-Kompetenz-Klausel und der Schiedsvereinbarung

über die Hauptsache handelt es sich um zwei gesonderte Schiedsvereinbarun-

gen (vgl. Senatsurteil vom 6. Juni 1991 aaO; Amtl. Begründung aaO S. 44).

3.

Der am 18. Mai 1998 geschlossene Schiedsvertrag erfüllt die Forman-

forderungen des bei Beteiligung eines Verbrauchers, hier des Ehemanns der

Klägerin, anwendbaren § 1031 Abs. 5 ZPO. Die Schiedsvereinbarung in der

Form der Schiedsabrede (§ 1029 Abs. 2 Alt. 1 ZPO) ist in einer gesonderten

Urkunde ("Schiedsvertrag") enthalten, die von Z. und einem Vertreter der

Beklagten eigenhändig unterzeichnet worden ist (§ 1031 Abs. 5 Satz 1 ZPO).

Die Urkunde enthält nur solche Vereinbarungen, die sich auf das schiedsrich-

terliche Verfahren beziehen (§ 1031 Abs. 5 Satz 3 Halbs. 1 ZPO). Daß es sich

um einen von der Beklagten vorformulierten "Schiedsvertrag" handelte, ist un-

schädlich. § 1031 Abs. 5 ZPO fordert keine Individualvereinbarung.

4.

Die Frage, ob und inwieweit eine formularmäßige Schiedsklausel über

die - im Streitfall erfüllten - strengen Anforderungen des § 1031 Abs. 5 ZPO

hinaus überhaupt der Kontrolle nach dem hier noch anwendbaren (vgl. Art. 229

§ 5 Satz 1 EGBGB) AGB-Gesetz zu unterwerfen ist (vgl. Haas/Hauptmann

SchiedsVZ 2004, 175, 178 ff m.w.N.), muß nicht entschieden werden; denn der

hier zu beurteilende Schiedsvertrag genügt auch den Maßstäben des AGB-Ge-

setzes.

a) Der vorformulierte (§ 1 Abs. 1 Satz 1 AGBG = § 305 Abs. 1 Satz 1

BGB n.F.) Schiedsvertrag vom 18. Mai 1998 ist nicht deshalb gemäß § 3

AGBG (jetzt § 305c Abs. 1 BGB) nicht Vertragsbestandteil geworden, weil es

sich um eine überraschende Klausel gehandelt hätte.

Der Gesetzgeber hat dem Schutz des Verbrauchers vor Überrumpelung

durch eine, etwa "im Kleingedruckten" versteckte, Begründung der Schiedsge-

richtszuständigkeit durch die besonderen Formerfordernisse des § 1031 Abs. 5

ZPO Rechnung getragen. Sind sie erfüllt, ist also wie im Streitfall die Schieds-

abrede (§ 1029 Abs. 2 Alt. 1 ZPO) in einer besonderen - wenn auch vorformu-

lierten - und eigenhändig unterzeichneten Urkunde getroffen und enthält diese

nur sich auf das schiedsrichterliche Verfahren beziehende Vereinbarungen

(§ 1031 Abs. 5 Satz 1 und 3 Halbs. 1 ZPO), kann eine überraschende Klausel

in aller Regel nicht angenommen werden (vgl. MünchKommZPO-Münch aaO

§ 1031 Rn. 27; Stein/Jonas/Schlosser aaO § 1029 Rn. 26; Sethe in Assmann/

Schneider <Hrsg.>, Wertpapierhandelsgesetz 3. Aufl. 2003 § 37h Rn. 49;

Brandner in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Gesetz 9. Aufl. 2001 Anh. §§ 9-11

Rn. 622; Lachmann/Lachmann BB 2000, 1633, 1637; a.A. Raeschke-Kessler

aaO S. 1209 f <Vermittlung von Börsentermingeschäften>).

b) Der von der Beklagten verwendete AGB-Schiedsvertrag wäre gemäß

§ 9 Abs. 1 AGBG (jetzt § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB) unwirksam, wenn er den Ver-

tragspartner entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen

benachteiligte. Davon kann indessen nicht ausgegangen werden.

aa) Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen niedergelegte Schieds-

vereinbarung stellt als solche keine unangemessene Benachteiligung des Ver-

tragspartners dar (vgl. Senatsurteil BGHZ 115, 324 f; Senatsbeschluß vom

26. Juni 1986 - III ZR 200/85 - BGHR AGB-Gesetz § 9 Schiedsklausel 1 <zum

kaufmännischen Geschäftsverkehr>; MünchKommZPO-Münch aaO § 1029

Rn. 12; Stein/Jonas/Schlosser aaO § 1029 Rn. 26; MünchKommBGB/Basedow

4. Aufl. 2003 § 307 Rn. 329; Schwab/Walter aaO Kapitel 5 Rn. 14; Sethe aaO

§ 37h Rn. 52; Lachmann aaO Rn. 313). Insbesondere muß kein besonderes

Bedürfnis für die Einsetzung eines Schiedsgerichts seitens des Verwenders

vorliegen (so aber Brandner aaO; Graba in Schlosser/Coester-Waltjen/Graba,

AGB-Gesetz 1977 § 9 Rn. 110; F. Graf v. Westphalen, Vertragsrecht und

AGB-Klauselwerke <Stand Juni 2003> "Vertragsrecht" - "Schiedsgerichtsklau-

seln" Rn. 11; Wolf in Wolf/Horn/Lindacher, AGB-Gesetz 4. Aufl. 1999 § 9

Rn. S 4).

(1) Schiedsgerichtsbarkeit ist Rechtsprechung im weiteren Sinne, be-

deutet also Streitentscheidung durch einen neutralen Dritten (vgl. Senatsbe-

schluß vom 27. Mai 2004 - III ZB 53/03 - NJW 2004, 2226, 2227, vorgesehen

zum Abdruck in BGHZ, m.w.N.). Sie ist als Form der nichtstaatlichen Streiterle-

digung durch die §§ 1025 ff ZPO gesetzlich anerkannt und grundsätzlich auch

bei Beteiligung eines Verbrauchers zulässig. Denn § 1031 Abs. 5 ZPO schreibt

für den Fall der Verbraucherbeteiligung nur besondere Formerfordernisse zur

Warnung des Verbrauchers und zu dessen Schutz vor wirtschaftlicher oder

sozialer Überlegenheit vor.

Wäre für die formularmäßige Schiedsvereinbarung - ohne Anhalt im Ge-

setz - ein besonderes Verwendungsinteresse zu fordern, brächte dies im übri-

gen eine erhebliche Rechtsunsicherheit für die Parteien. Statt im Streitfall so-

gleich in das Schiedsverfahren einzutreten, müßte erst in einem gerichtlichen

Verfahren geklärt werden, ob ein die Schiedsklausel rechtfertigendes Interesse

des AGB-Verwenders gegeben ist.

(2) Davon, daß auch gegenüber Verbrauchern AGB-mäßige Schieds-

klauseln im Grundsatz zulässig sind, geht im übrigen die Richtlinie 99/13/EWG

des Rates vom 5. April 1993 über mißbräuchliche Klauseln in Verbraucherver-

trägen (ABl EG Nr. L 95 vom 21. April 1993, S. 29, abgedruckt z.B. in NJW

1993, 1838) aus. Sie enthält im Anhang zu Art. 3 Abs. 3 eine Liste von Klau-

seln, die für mißbräuchlich erklärt werden können; der Liste kommt Hinweis-

und Beispielcharakter zu (vgl. EuGH, Urteil vom 7. Mai 2002 - Rs.C-478/99

<Kommission der EG/Königreich Schweden> EuZW 2002, 465 Rn. 22 m. Anm.

Pfeiffer). Dort sind aber nur solche Schiedsklauseln genannt, durch die der

Verbraucher ausschließlich auf ein n i c h t u n t e r d i e r e c h t l i c h e n

B e s t i m m u n g e n f a l l e n d e s Schiedsgerichtsverfahren verwiesen

wird (Nr. 1 lit. q des Anhangs zu Art. 3 Abs. 3 der vorgenannten Richtlinie).

Dazu zählt nicht eine AGB-Regelung, die auf ein gesetzlich zugelassenes

Schiedsverfahren zielt

(vgl. Wolf aaO RiLi Anh Nr. 1q Rn. 214;

MünchKommZPO-Münch aaO § 1029 Rn. 12; MünchKommBGB/Basedow aaO

a.E.; Palandt/Heinrichs, BGB 64. Aufl. 2005 § 310 Rn. 46; Stein/Jonas/Schlos-

ser aaO § 1029 Rn. 26 a.E.; Sethe aaO Rn. 53; Lachmann aaO Rn. 314; Lach-

mann/Lachmann aaO S. 1638; Berger ZBB 2003, 77, 88; abweichend Haas/

Hauptmann aaO S. 178 ff). So liegt aber der Streitfall. Nr. 4 Abs. 3 des von

Z. und der Beklagten geschlossenen Schiedsvertrages nimmt die Vorschrif-

ten des Zehnten Buches der Zivilprozeßordnung ausdrücklich in Bezug.

(3) Entgegen der Auffassung der Revision (unter Bezugnahme auf

Raeschke-Kessler aaO S. 1207 f) ist nicht zu beanstanden, daß die formular-

mäßige Schiedsklausel Ansprüche, die den Parteien des Schiedsvertrages

(oder ihren Rechtsnachfolgern) aus unerlaubter Handlung (§§ 823 ff BGB)

zustehen, erfaßt. § 1029 Abs. 1 Satz 1 ZPO nennt als Gegenstand eines

Schiedsverfahrens ausdrücklich Streitigkeiten in bezug auf ein Rechtsverhält-

nis "vertraglicher oder nicht vertraglicher Art" (vgl. Stein/Jonas/Schlosser aaO

§ 1029 Rn. 19). Insoweit findet sich auch in § 1031 Abs. 5 ZPO, der die

Schiedsvereinbarung mit Beteiligung eines Verbrauchers regelt, keine Ein-

schränkung. Ob das auch zu gelten hätte, wenn über die Einbeziehung an der

Schiedsvereinbarung nicht beteiligter Dritter (Aufsichtsratsmitglieder, Vorstand,

Mitarbeiter usw.) zu befinden wäre (vgl. Raeschke-Kessler aaO S. 1208), ist

hier nicht zu entscheiden.

bb) Umstände, die für den Vertragspartner des Verwenders eine unan-

gemessene Benachteiligung durch die - grundsätzlich für zulässig zu erachten-

de - formularmäßige Schiedsvereinbarung begründen könnten (vgl. Münch-

KommBGB/Basedow aaO Rn. 329; Schwab/Walter aaO Kapitel 5 Rn. 14), sind

nicht gegeben.

(1) Der Zugang zum Schiedsgericht, das Ernennungsrecht sowie das

schiedsgerichtliche Verfahren selbst sind fair geregelt.

Nach Nr. 1 Satz 1 und Nr. 2 Abs. 3 des Schiedsvertrages ist die Anru-

fung des Schiedsgerichts beiden Vertragsparteien eröffnet. Diese können - was

die Unparteilichkeit des Schiedsgerichts gewährleistet (vgl. Senatsbeschluß

vom 27. Mai 2004 aaO S. 2227 f) - in gleichem Umfang bei der Zusammenset-

zung des Schiedsgerichts mitwirken (vgl. Nr. 2 Abs. 2 bis 4 des Schiedsvertra-

ges). Nicht zu beanstanden ist auch das Verfahren für den Fall, daß eine Partei

den Schiedsrichter nicht fristgerecht benennt oder daß sich die Schiedsrichter

nicht auf die Person des Obmanns einigen können. Dann steht das Bestel-

lungsrecht einer neutralen Stelle, dem Präsidenten des Oberlandesgerichts

Düsseldorf, zu (Nr. 2 Abs. 4 des Schiedsvertrages). Die Bestimmungen des

Schiedsvertrages zum schiedsgerichtlichen Verfahren selbst sind unbedenk-

lich; danach finden, wie bereits erwähnt, im wesentlichen die Vorschriften des

Zehnten Buches der Zivilprozeßordnung Anwendung (vgl. Nr. 4 Abs. 1 bis 3

des Schiedsvertrages).

(2) Von einer unangemessenen Benachteiligung im Sinne des § 9 Abs. 1

AGBG ist auch nicht deshalb auszugehen, weil zu besorgen wäre, das

Schiedsgericht werde zu Lasten des Vertragspartners des Verwenders zwin-

gende Bestimmungen des deutschen Rechts - in Betracht käme hier der Ter-

min- und der Differenzeinwand (§§ 52, 53 des bis zum 30. Juni 2002 geltenden

BörsG a.F., §§ 764, 762 Abs. 1 BGB a.F.; vgl. Senatsurteil vom 6. Juni 1991

- III ZR 68/90 - NJW 1991, 2215; BGH, Urteil vom 21. September 1987 - II ZR

41/87 - WM 1987, 1353, 1354, vom 15. Juni 1987 - II ZR 124/86 - WM 1987,

1153, 1154 f und vom 12. März 1984 - II ZR 10/83 - NJW 1984, 2037 <Ge-

richtsstandsklausel>; Beschluß vom 21. September 1993 - XI ZR 52/92 - WM

1993, 2121 f) sowie die Haftung nach den §§ 31, 826, 823 Abs. 2 BGB i.V.m.

§§ 263, 266 StGB - nicht beachten.

Das Schiedsgericht unterliegt den Bestimmungen

für

inländische

Schiedsverfahren und hat deutsches Recht anzuwenden. Denn die Parteien

haben Düsseldorf zum Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens bestimmt (Nr. 4

Abs. 1 des Schiedsvertrages; § 1025 Abs. 1, § 1043 Abs. 1 ZPO) und aus-

drücklich das "Recht der Bundesrepublik Deutschland" berufen (Nr. 5 Satz 2

des Schiedsvertrages, Nr. XIV Abs. 1 des Kontoeröffnungsvertrages). Dem

Schiedsgericht muß als Vorsitzender ein Obmann angehören, der die Befähi-

gung zum Richteramt nach den Vorschriften der Bundesrepublik Deutschland

hat (Nr. 2 Abs. 2 Satz 2 des Schiedsvertrages). Bei einem solchen Schiedsge-

richt kann nicht von vornherein angenommen werden, es werde zwingende

Vorschriften des deutschen Rechts mißachten (vgl. Senatsurteil vom 6. Juni

1991 - III ZR 68/90 - NJW 1991, 2215).

5.

Das Berufungsgericht hat den Schiedsvertrag schließlich zu Recht nicht

gemäß § 28 BörsG a.F. für unverbindlich erachtet. Nach dieser Bestimmung ist

eine Vereinbarung, durch welche die Beteiligten sich der Entscheidung eines

Börsenschiedsgerichts unterwerfen, nur verbindlich, wenn beide Teile zu den

Personen gehören, die nach § 53 Abs. 1 BörsG a.F. Börsentermingeschäfte

abschließen können (§ 28 Alt. 1 BörsG a.F.).

§ 28 BörsG a.F. ist indes im vorliegenden Fall nicht anwendbar. Denn in

dem Schiedsvertrag vom 18. Mai 1998 ist nach den nicht angegriffenen Fest-

stellungen des Berufungsgerichts ein Börsenschiedsgericht, d.h. ein Schieds-

gericht, das den besonderen Bedürfnissen des Börsenverkehrs dient und mit

diesem in einem organischen Zusammenhang steht (vgl. Senatsurteil vom

6. Juni 1991 aaO S. 2216 m.w.N.), nicht berufen worden.

§ 28 BörsG a.F. kann nicht - über den Wortlaut hinaus - angewendet

werden auf Schiedsvereinbarungen, die andere als Börsenschiedsgerichte vor-

sehen. Das vertrüge sich nicht mit dem Gesetzeszweck: Die in § 28 BörsG a.F.

geregelte Börsenschiedsgerichtsbarkeit ist in besonderer Weise Ausdruck der

kaufmännisch-kooperativen Autonomie des Börsenwesens und folglich auf die-

sen Wirkungskreis beschränkt (vgl. Senatsurteil vom 6. Juni 1991 aaO S. 2216;

Berger aaO S. 80).

6.

§ 37h WpHG, der an die Stelle von § 28 BörsG a.F. getreten ist und all-

gemein Schiedsvereinbarungen über künftige Rechtsstreitigkeiten aus Wert-

papierdienstleistungen, Wertpapiernebendienstleistungen oder Finanztermin-

geschäften nur dann für verbindlich erklärt, wenn beide Vertragsteile Kaufleute

oder juristische Personen des öffentlichen Rechts sind, ist hier noch nicht an-

wendbar. Denn diese Bestimmung ist erst durch das Vierte Finanzmarktförde-

rungsgesetz vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2010) mit Wirkung vom 1. Juli 2002

eingefügt worden (Art. 23 Satz 1 dieses Gesetzes). Da dem Gesetz keine

Rückwirkung zukommt, behalten alle zuvor - im Streitfall am 18. Mai 1998 -

wirksam geschlossenen Schiedsvereinbarungen ihre Gültigkeit (vgl. Sethe aaO

§ 37h Rn. 61).

Schlick

Streck

Kapsa

Galke

Herrmann