Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg Beschluss vom 07.12.2009 – 5 Ta 133/09
Tenor
Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Karlsruhe vom 4. November 2009 - 8 Ga 4/09 - unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde im Übrigen teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:
Der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert wird auf EUR 8.100,00 und darüber hinaus ein Vergleichsmehrwert in Höhe von EUR 5.762,68 festgesetzt.
Gründe
I.
Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 und Beschwerdeführers richtet sich gegen die Wertfestsetzung des Arbeitsgerichts gem. § 63 Abs. 2 GKG.
Im Ausgangsverfahren stritten die Parteien im Wege eines einstweiligen Verfügungsverfahrens über den Anspruch der Verfügungsklägerin gegen die Verfügungsbeklagte, die Arbeitszeit von bislang 40 auf 25 Stunden pro Woche zu reduzieren und entsprechend den Wünschen der Verfügungsklägerin die Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage zu verteilen. Der Rechtsstreit endete durch Vergleich gemäß Beschluss des Arbeitsgerichts vom 5. Oktober 2009, wonach das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien aufgrund einer zwischenzeitlich ausgesprochenen ordentlichen betriebsbedingten Kündigung zum 31. Dezember 2009 enden wird. Darüber hinaus vereinbarten die Parteien die Zahlung einer Sozialabfindung, die Freistellung der Verfügungsklägerin von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung unter Verrechnung auf Urlaubs- und Zeitausgleichsansprüche. Darüber hinaus wurde ein vorzeitiges Lösungsrecht für die Verfügungsklägerin ebenso aufgenommen wie die Zahlung eines Weihnachtsgeldes in Höhe von EUR 700,00 brutto für das Jahr 2009. Schließlich vereinbarten die Parteien die Erteilung eines wohlwollenden qualifizierten Zwischenzeugnisses mit einer Gesamtbeurteilung von mindestens „gut“ sowie eines entsprechenden Endzeugnisses.
Nach Anhörung der Beteiligten hat das Arbeitsgericht den für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert auf EUR 5.062,50 festgesetzt und einen Vergleichsmehrwert in gleicher Höhe angenommen. Gegen diesen Beschluss hat der Beschwerdeführer mit am 6. November 2009 beim Arbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Beschwerde eingelegt, der das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 10. November 2009 nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht vorgelegt hat.
Mit Verfügung vom 19. November 2009 hat das Landesarbeitsgericht auf seine vorläufige Rechtsauffassung hingewiesen, und der Beschwerdeführer hat mit Schriftsatz vom 1. Dezember 2009 Stellung genommen.
II.
Die nach dem Wert der Beschwer statthafte (§ 68 Abs. 1 Satz 1 GKG) und auch im Übrigen zulässige Beschwerde des Beschwerdeführers ist teilweise begründet. Das Arbeitsgericht hat im angefochtenen Wertfestsetzungsbeschluss den für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert zwar zu Recht mit drei Bruttomonatsvergütungen festgesetzt, diese jedoch unzutreffend berechnet. Soweit es den Vergleichsmehrwert angeht, hat das Arbeitsgericht für den durch den Vergleich ebenfalls erledigten aber nicht verfahrensgegenständlichen Bestandsschutzstreit einen solchen Mehrwert erkannt und diesen auch in der zutreffenden Höhe angenommen. Darüber hinaus ist jedoch für die Regelung betreffend das Weihnachtsgeld 2009 ein weiterer Mehrwert in Höhe von EUR 700,00 festzusetzen. Ein über diesen Wert hinausgehender Vergleichsmehrwert ist nicht entstanden.
1. Die Bewertung eines Antrags auf Verringerung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit und Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Arbeitstage nach § 8 Abs. 4 TzBfG erfolgt als vermögensrechtliche Streitigkeit nach § 48 Abs. 1 GKG i. V. m. § 3 ZPO.
a) § 48 Abs. 1 GKG i. V. m. § 3 ZPO kommt als Maßstab für die nach freiem Ermessen vorzunehmende Schätzung des Gebührenstreitwerts aber nur in vermögensrechtlichen Streitigkeiten in Betracht. Im Falle einer nicht vermögensrechtlichen Streitigkeit bemisst sich der Streitwert nach § 48 Abs. 2 GKG. Er orientiert sich dann nicht am Interesse desjenigen, der das Verfahren einleitet, sondern an den in dieser Vorschrift genannten Umständen. Eine solche nicht vermögensrechtliche Streitigkeit liegt vor, wenn sie nicht auf Geld oder Geldwertes gerichtet ist und nicht einem vermögensrechtlichen Rechtsverhältnis entstammt. Zwar ist das erste Merkmal erfüllt, wenn der Antrag wirtschaftlich auf einen Umstand gerichtet ist, der keinen Vermögenswert beinhaltet, sondern vielmehr auf einen solchen verzichtet; unzweifelhaft ergibt sich der Anspruch nach § 8 TzBfG aber aus dem als vermögensrechtlich zu begreifenden Arbeitsverhältnis. Es geht um die Verurteilung zu einer Willenserklärung, mit der dieses vermögensrechtliche Rechtsverhältnis inhaltlich geändert wird. Das Teilzeitverlangen ist deshalb nach der ständigen Rechtsprechung der bislang für Streitwertbeschwerden zuständigen 3. Kammer des Landesarbeitsgerichts eine vermögensrechtliche Streitigkeit (statt vieler LAG Baden-Württemberg 15. Februar 2002 - 3 Ta 5/02 - NZA-RR 2002, 325; 4. Januar 2008 - 3 Ta 259/07 - JurBüro 2008, 250) und entsprechend zu bewerten. Auch bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten können neben rein wirtschaftlichen Gesichtspunkten auch immaterielle Interessen (Affektionsinteresse) bei der Bewertung herangezogen werden, wenn gerade diese Anlass für den Rechtsstreit sind und diesem seinen Sinn verleihen (vgl. BGH 16. Januar 1991 - XII ZR 244/90 - FamRZ 1991, 547). Dieses Interesse ist gerade dann kennzeichnend für die angestrebte Verringerung der Arbeitszeit, wenn damit nicht eine anderweitige entgeltliche Verwendung der Arbeitskraft angestrebt wird, sondern familiäre und sonstige ideelle Umstände dieses Bestreben tragen.
b) Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben erweist sich der angefochtene Beschluss als nicht ermessensfehlerhaft, soweit es die Bewertung des Antrags mit drei Bruttomonatsverdiensten angeht. Der vom Arbeitsgericht festgesetzte Wert von drei Monatsvergütungen für den Antrag auf Reduzierung der Arbeitszeit und Verteilung der reduzierten Arbeitszeit auf die einzelnen Arbeitstage wird den Interessen der Klägerin zum Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 40 GKG) gerecht. Weder die Anknüpfung an das Monatseinkommen der Verfügungsklägerin bei der Ermessensausübung noch eine Bewertung mit einem Vielfachen des Monatseinkommens sind für sich betrachtet ermessensfehlerhaft nach § 48 Abs. 1 GKG i. V. m. § 3 ZPO. Für eine Ausrichtung der Streitwertfestsetzung am aktuellen Einkommen der klagenden Partei streiten - im Hinblick auf die in Streitwertsachen erforderliche Berechenbarkeit und Vorhersehbarkeit und damit letztlich der Rechtssicherheit - die besseren Argumente. Allerdings ist entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts insoweit nicht auf das Monatseinkommen nach Reduzierung der Arbeitszeit abzustellen, sondern auf das vorherige Einkommen vor Reduzierung der Arbeitszeit. Ein Reduzierung des Wertes im Hinblick darauf, dass der Anspruch der Verfügungsklägerin nach § 8 Abs. 4 TzBfG soweit ersichtlich ausschließlich im Wege einstweiliger Verfügung verfolgt wurde, ist nicht angezeigt.
aa) Die für Streitwertbeschwerden ausschließlich zuständige 5. Kammer des Landesarbeitsgerichts geht davon aus, dass es im Rahmen der nach § 48 Abs. 1 GKG i. V. m. § 3 ZPO nach freiem Ermessen vorzunehmenden Schätzung des Gebührenstreitwertes nicht ermessensfehlerhaft ist, wenn das Arbeitsgericht sich im Rahmen seiner Ermessensentscheidung von der Bewertungsgröße des Monatsgehalts der klagenden Partei leiten lässt.
aaa) Der Anspruch auf Verringerung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit entstammt dem vermögensrechtlich zu begreifenden Arbeitsverhältnis. Der aus diesem Vertragsverhältnis erzielte Verdienst stellt, neben anderen Gesichtspunkten wie etwa der Anerkennung und Achtung durch die geleistete Arbeit, einen besonders bedeutsamen Maßstab für die Ermittlung des Wertes eines Arbeitsverhältnisses und der daraus resultierenden Ansprüche dar. Diese Bezugsgröße kann bei der Bewertung einzelner vermögensrechtlicher, nicht unmittelbar in Geld zu bewertender Ansprüche, nicht außer Betracht bleiben, denn das aktuelle Monatseinkommen ist zumindest bei Ansprüchen in einem bestehenden und in Vollzug befindlichen Arbeitsverhältnis ein Indikator für die wirtschaftliche Bedeutung des Arbeitsverhältnisses und dessen Umgestaltung durch die Geltendmachung des Teilzeitanspruchs nach § 8 TzBfG.
bbb) Das monatliche Einkommen aus dem Arbeitsverhältnis ist auch ein geeigneter Bewertungsmaßstab. Neben anderen Gesichtspunkten ist es gerade das aktuelle Monatseinkommen des den Anspruch aus § 8 TzBfG verfolgenden Arbeitnehmers, das den Wert des Arbeitsverhältnisses in besonderem Maße prägt. Die wirtschaftliche Bedeutung eines bestehenden Arbeitsverhältnisses hängt gerade auch von dem daraus erzielten monatlichen Einkommen ab.
ccc) Daneben sprechen auch Gesichtspunkte der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit für ein Anknüpfen an das Monatseinkommen. Die Festsetzung des Gebührenstreitwerts hat weitreichende Bedeutung für die Kosten des Rechtsstreits sowohl hinsichtlich der Gerichtsgebühren (§ 63 GKG) als auch hinsichtlich der Vergütung der mit der Prozessvertretung beauftragten Rechtsanwälte (§ 32 RVG). Deshalb haben alle am Wertfestsetzungsverfahren Beteiligten ein Interesse daran, dass die Wertfestsetzung vorhersehbar und transparent erfolgt. Dies kann nach Auffassung der Beschwerdekammer am ehesten rechtssicher über eine Anknüpfung an das Monatseinkommen erreicht werden.
bb) Auch die Bewertung des Anspruchs auf Verringerung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit nach § 8 TzBfG mit einem Vielfachen des Monatseinkommens der den Anspruch verfolgenden Partei ist nicht ermessensfehlerhaft (vgl. schon LAG Baden-Württemberg 24. Juni 2009 - 5 Ta 10/09 - JurBüro 2009, 533, zu II 1 b bb der Gründe). Das Arbeitsgericht hat sich mit seiner Wertfestsetzung ausreichend an den tatsächlichen Interessen der Klägerin, die für den Streitwert maßgeblich sind, ausgerichtet und nicht an § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG a. F. (jetzt § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG n. F.) orientiert. Das Arbeitsgericht hat sein ihm zustehendes Ermessen, soweit es die Bewertung des Antrags mit drei Bruttomonatsgehältern angeht, in nicht zu beanstandender Weise vorgenommenen. Das Interesse der Verfügungsklägerin an der Verringerung ihrer vertraglich vereinbarten Arbeitszeit und der Verteilung dieser verringerten Arbeitszeit auf die einzelnen Arbeitstage nach § 48 Abs. 1 GKG in Verbindung mit § 3 ZPO ist ausreichend bewertet. Die erforderlichen Ermessenserwägungen hat das Arbeitsgericht angestellt.
cc) Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts ist bei der Bewertung des Teilzeitbegehrens jedoch auf das Monatsgehalt der Verfügungsklägerin abzustellen, das ohne die Verringerung der Arbeitszeit erzielt werden würde und damit EUR 2 700,00. Der Verdienst auf der Grundlage der seitherigen vertraglich geschuldeten Arbeitszeit bildet den Wert des Arbeitsverhältnisses, um dessen Umgestaltung durch den Anspruch nach § 8 Abs. 4 TzBfG gestritten wird, und ist vergleichsweise einfach zu ermitteln und bietet damit die Gewähr für eine einfache und rechtssichere Handhabung der Wertfestsetzung. Die Beschwerdekammer verkennt nicht, dass insbesondere in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem einem Antrag nach § 8 Abs. 4 TzBfG eine Elternzeit ohne oder wie vorliegend im Zeitraum vom 1. Oktober 2008 bis 28. September 2009 mit einer elternzeitunschädlichen Teilzeitbeschäftigung, die Anknüpfung an die monatliche Vergütung vor Reduzierung der Arbeitszeit auch angreifbar ist, gerade wenn die Zeit der Vollzeitarbeit bereits einige Zeit zurückliegt. Gleichwohl bietet gerade dieser (ungekürzte) Verdienst den geeigneten Anknüpfungspunkt. Die Verfügungsklägerin hat aus dem Vollzeitarbeitsverhältnis vor der Elternzeit nach ihrem unwidersprochenen Vortrag eine Vergütung in Höhe EUR 2 700,00 brutto erzielt.
dd) Eine Reduzierung des durch Verdreifachung des Monatsverdienstes ermittelten Wertes im Hinblick darauf, dass die Verfügungsklägerin ihren Teilzeitanspruch ausschließlich im Wege einstweiliger Verfügung verfolgt hat und - soweit ersichtlich, ein Hauptsacheverfahren nicht anhängig gemacht hat - gebietet nicht zwingend eine Reduzierung des Streitwerts, und ein entsprechender ggf. prozentualer Abschlag kann auch unterbleiben (Schleusener in GK-ArbGG 65 Ergänzung September 2009 § 12 Rn. 337; LAG Nürnberg 12. September 2003 - 9 Ta 127/03 - NZA-RR 2004, 103 = LAGE TzBfG § 8 Nr. 14, zu II 4 der Gründe).
2. Daneben ist auch ein Vergleichsmehrwert in Höhe von EUR 5.762,68 festzusetzen, der sich aus der vergleichsweisen Regelung hinsichtlich des Kündigungsschutzantrages sowie der Regelung zum Weihnachtsgeld rechtfertigt. Die weiteren Regelungsgegenstände im Vergleich lösen keinen Vergleichsmehrwert aus.
a) Ein Vergleichsmehrwert setzt nach allgemeiner Überzeugung im Sinne des § 779 BGB die Beseitigung eines Streites oder einer Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis durch die Vereinbarung voraus (vgl. Schneider-Herget Streitwertkommentar für den Zivilprozess 12. Auflage Rn. 5717 ff. mit weiteren Nachweisen). Eine Festsetzung eines Vergleichsmehrwerts kommt im Rahmen des § 63 Abs. 2 GKG nur in Betracht, soweit nach den Grundsätzen, die für die Berechnung der Gerichtsgebühren maßgeblich sind, eine Werterhöhung stattfindet. Wegen der Einheitlichkeit der im Rahmen des Gerichtskostengesetzes zu beachtenden Regelungen ist für diese Frage auf die Gebührentatbestände zurückzugreifen, die in den anderen dort geregelten Gerichtsverfahren anzuwenden sind. Dass im Bereich des arbeitsgerichtlichen Verfahrens für den Vergleichswert, soweit dieser den Wert der rechtshängigen Ansprüche übersteigt, keine Gebühren verlangt werden, ändert nichts daran, dass in einem Verfahren, bei dem sich die Gebühren nach dem Streitwert richten, eine Wertfestsetzung zu erfolgen hat. In Nr. 1900 KV-GKG ist dies wie bei den anderen dieselbe Gebührenfrage betreffenden Regelungen (vgl. etwa Nr. 5600 KV-GKG) der Fall, wenn der Wert dessen, worüber der Vergleich geschlossen worden ist, den Wert dessen übersteigt, der Gegenstand des Rechtsstreites war (vgl. Hartmann Kostengesetze 38. Auflage KV 1900 Rn. 6 ff.). Nicht maßgeblich ist also, welche Leistungspflicht im Vergleich festgelegt wird, also der Inhalt des Vergleiches (LAG Baden-Württemberg 21. Februar 2006 - 3 Ta 23/06 - zitiert nach juris, zu II 4 der Gründe; LAG Düsseldorf 8. Mai 2007 - 6 Ta 99/07 - zitiert nach juris, zu II 2 c und d der Gründe; LAG Baden-Württemberg 15. Oktober 2009 - 5 Ta 94/09 -, zu II 2 der Gründe).
b) Gemessen hieran liegen im Entscheidungsfall die Voraussetzungen für die Festsetzung eines Vergleichsmehrwerts lediglich hinsichtlich des Weihnachtsgeldes in Höhe von EUR 700,00 sowie hinsichtlich des durch den Vergleich erledigten Bestandsschutzstreits vor. Bei der Bewertung ist auf den Verdienst abzustellen, den die Klägerin in dem auf den Ablauf der Kündigungsfrist am 31. Dezember 2009 folgenden Vierteljahreszeitraum erzielt hätte. Die weiteren Regelungen im Vergleich, insbesondere die vereinbarte Freistellung und die Vereinbarung hinsichtlich des Zeugnisses und des Zwischenzeugnisses, lösen keinen Vergleichsmehrwert aus.
aa) Hinsichtlich der Regelung betreffend das Weihnachtsgeld 2009 liegen die vorgenannten Voraussetzungen für die Festsetzung eines Vergleichsmehrwerts vor. Durch den Vergleich konnte der Streit zwischen den Parteien über die Verpflichtung zur Zahlung und ggf. Rückzahlung des Weihnachtsgeldes für das Jahr 2009 beigelegt werden.
bb) Zu Recht hat das Arbeitsgericht für die Erledigung des Bestandsschutzstreits zwischen den Parteien einen Vergleichsmehrwert festgesetzt. Dieser Vergleichsmehrwert beträgt EUR 5.062,68.
(1) Durch den Vergleich vom 5. Oktober 2009 haben die Parteien den Streit über die Wirksamkeit der von der Verfügungsbeklagten am 28. September 2009 ausgesprochenen Kündigung des Arbeitsverhältnisses beigelegt und damit einen Gegenstand geregelt, der nicht Streitgegenstand des rechtshängigen einstweiligen Verfügungsverfahrens war.
(2) Die Bewertung dieses Streits über den Bestand des Arbeitsverhältnisses, der durch den Vergleich erledigt werden konnte, hat auf der Grundlage der Rechtsprechung der Beschwerdekammer unter Zugrundelegung der Wertvorschrift des § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG n. F. zu erfolgen. Für die Festsetzung des Wertes ist der nach dem streitigen Beendigungszeitpunkt folgende Zeitraum für die Ermittlung der Vergütung maßgeblich (BAG 19. Juli 1973 - 2 AZR 190/73 - AP ArbGG 1953 § 12 Nr. 20 = EzA ArbGG § 12 Nr. 1, zu II 1 der Gründe; LAG Rheinland-Pfalz 20. Januar 2009 - 1 Ta 1/09 - MDR 2009, 454, zu I 1 der Gründe; LAG Baden-Württemberg 28. August 2009 - 5 Ta 55/09 -, zu II 1 a der Gründe; 28. September 2009 - 5 Ta 87/09 -, zu II 2 b cc der Gründe).
Der auf die streitige Beendigung folgende Quartalsbezug ist der des I. Quartals 2010. Zu diesem Zeitpunkt sollte die Klägerin jedoch nach ihrem eigenen Vorbringen bereits nur noch 25 Wochenarbeitsstunden leisten und damit nur noch einen Verdienst in Höhe von EUR 1.687,56 brutto erzielen. Auf diesen Wert ist abzustellen, denn maßgeblich ist die Vergütung, die im Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis 31. März 2010 bezogen worden wäre. In diesem Zeitraum sollte die Klägerin nach ihrem eigenen Vorbringen nur noch in Teilzeit arbeiten. Auf die vor Beginn der Elternzeit bezogene Vergütung ist in diesem Zusammenhang nicht mehr abzustellen. Die Klägerin hat durch die einstweilige Verfügung gerade die zeitnahe Umgestaltung des Arbeitsverhältnisses erstrebt und hätte dann nur noch 25 Stunden die Woche gearbeitet. Nicht zu entscheiden ist, ob dies anders zu beurteilen gewesen wäre, wenn die Klägerin ihren Teilzeitantrag in einem Hauptsacheverfahren verfolgt hätte und damit die Veränderung des Arbeitsverhältnisses erst mit Rechtskraft der der Klage stattgebenden Entscheidung nach § 894 ZPO hätte eintreten können.
cc) Die Regelung in Nr. 6 des Vergleichs hinsichtlich des Zwischen- und Endzeugnisses führt - wie vom Arbeitsgericht zutreffend erkannt - zu keinem Vergleichsmehrwert. Es ist nicht ersichtlich, dass insoweit ein Streit zwischen den Parteien bestand, der durch diese Regelung beigelegt werden konnte. Vielmehr handelt es sich um eine in freier Verhandlung gefunden Regelung zur Abwicklung des Arbeitsverhältnisses der Parteien. Daran ändert auch nichts, dass in anderen Verfahren das Arbeitsgericht Karlsruhe das Zwischenzeugnis streitwerterhöhend berücksichtigt hat. In den angesprochenen Rechtsstreiten haben die Klägerinnen jeweils einen Klageantrag auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses gestellt. Diese waren vom Arbeitsgericht zu bewerten. In dem diesem Beschwerdeverfahren zu Grunde liegenden einstweiligen Verfügungsverfahren war ein solcher Anspruch von der Verfügungsklägerin weder geltend noch ein entsprechender Klageantrag rechtshängig gemacht. Dies rechtfertigt - entgegen der Auffassung der Beschwerde - eine unterschiedliche Wertfestsetzung in diesen Verfahren.
dd) Auch die in Nr. 3 des Vergleichs vom 5. Oktober 2009 aufgenommene Freistellung der Klägerin bis zum Ablauf des Arbeitsverhältnisses am 31. Dezember 2009 rechtfertigt nicht die Festsetzung eines Vergleichsmehrwerts. Sie stellt nur eine Regelung zur Abwicklung des Arbeitsverhältnisses dar.
ee) Die Festsetzung eines gesonderten Gegenstandswerts kommt vorliegend auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg nicht in Betracht. Die angezogene Entscheidung vom 6. Dezember 2007 (11 S 2402/07 - Justiz 2008, 196) betraf den Fall eines übereinstimmend für erledigt erklärten Hilfsantrags, für den ein gesonderter Wert nach § 33 Abs. 1 RVG festgesetzt werden konnte. Vorliegend geht es jedoch um die Frage, ob ein zu keinem Zeitpunkt verfahrensgegenständlicher Gesichtspunkt einen Vergleichsmehrwert auszulösen vermag.
III.
Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).
Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben (§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).