Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg Beschluss vom 28.08.2009 – 5 Ta 55/09
Tenor
Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Freiburg - Kammern Villingen-Schwenningen - vom 20. Juli 2009 abgeändert:
Der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert wird auf EUR 6.454,40 festgesetzt.
Gründe
I.
Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 richtet sich gegen die Wertfestsetzung des Arbeitsgerichts gemäß § 63 Abs. 2 GKG.
Im Ausgangsverfahren stritten die Parteien über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung vom 16. April 2009, die das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 30. Juni 2009 beenden sollte. Der Kläger war bei der Beklagten seit geraumer Zeit als Arbeitnehmer bei einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 39,75 Stunden und einem Stundenlohn von EUR 12,50 brutto beschäftigt. Der Rechtsstreit endete durch Vergleich gemäß Beschluss vom 14. Juli 2009, wonach die Parteien Einigkeit erzielten, dass aus der Kündigung vom 16. April 2009 keine Rechte hergeleitet werden und das Arbeitsverhältnis fortbesteht.
Mit Beschluss vom 20. Juli 2009 hat das Arbeitsgericht den für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert auf EUR 5.568,00 - ausgehend von den Verdiensten des Klägers in den Monaten März, April und Mai 2009 - festgesetzt.
Gegen diesen Beschluss haben die Beschwerdeführer mit am 29. Juli 2009 beim Arbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Beschwerde eingelegt.
Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 30. Juli 2009 der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde ist begründet. Der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert ist auf EUR 6.454,40 festzusetzen. Die vom Arbeitsgericht unter Bezugnahme auf die Monatslöhne März bis Mai 2009 vorgenommene Festsetzung kann nicht bestehen bleiben.
1. Die Wertfestsetzung hat gemäß § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG zu erfolgen, denn die Parteien stritten über die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses.
a) Nach § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG ist bei der Festsetzung des Gegenstandswertes zunächst das für die Dauer eines Vierteljahres zu leistende Arbeitsentgelt zu bestimmen. Hierzu ist regelmäßig der Bruttomonatsbezug des Arbeitnehmers festzustellen. Hierbei besteht Einigkeit, dass dasjenige Bruttoentgelt zugrunde zu legen ist, das der Arbeitnehmer bei Fortbestand des Arbeitsverhältnisses in dem auf den streitigen Beendigungstermin folgenden Vierteljahr erzielen würde (vergleiche BAG 19. Juli 1973 - 2 AZR 190/73 - AP ArbGG 1953 § 12 Nr. 20 = EzA ArbGG § 12 Nr. 1, zu II 1 der Gründe; LAG Rheinland-Pfalz 20. Januar 2009 - 1 Ta 1/09 - MDR 2009, 454, zu II 1 der Gründe).
b) Gemessen hieran war der Wert auf EUR 6.454,40 festzusetzen. Arbeitsvertraglich vereinbart haben die Parteien eine 39,75 Stunden-Woche und einen Stundenlohn in Höhe von EUR 12,50 brutto. Ausgehend von diesen Rechengrößen ist von einem Monatsbezug in Höhe von EUR 2.151,47 auszugehen. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts sind erst die Vergütungen nach dem streitigen Beendigungszeitpunkt, vorliegend also nach dem 30. Juni 2009, zu ermitteln, weshalb die Aussagekraft der Vergütungen in den Monaten März bis Juni 2009 nur begrenzt weiterhilft.
c) Die von der Beschwerde angesprochenen Sonderzahlungen wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld wirken sich im Entscheidungsfall nicht aus.
aa) Es ist nach dem vorgelegten Arbeitsvertrag nicht ersichtlich, dass dieses Weihnachtsgeld in den Monaten Juli, August oder September 2009 zur Auszahlung kommen würde, weshalb es nach dem Vorgesagten nicht in die Berechnung einzustellen ist. Ob und in welcher Höhe der Kläger einen Anspruch auf diese Zahlung hat, kann deshalb dahinstehen.
bb) Gleiches gilt für das Urlaubsgeld. Das im Arbeitsvertrag festgelegte, letztlich auf das Kalenderjahr bezogene halbe Bruttomonatsgehalt dürfte Vergütungsbestandteil und damit grundsätzlich in die Berechnung einzustellen sein, kann aber vorliegend deshalb nicht berücksichtigt werden, weil das Urlaubsgeld - wie sich aus der vorgelegten Abrechnung ergibt - ausbezahlt wird, wenn tatsächlich Urlaub in Anspruch genommen wird. Hierzu ist nichts vorgetragen.
III.
Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).
Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben (§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).