Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg

Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg Beschluss vom 16.12.2009 – 5 Ta 151/09

Tenor

Die Beschwerde der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 15. Oktober 2009 - 30 Ca 6439/09 - wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Beklagten richtet sich gegen die Wertfestsetzung des Arbeitsgerichts gem. § 63 Abs. 2 GKG.

2

Im Ausgangsverfahren stritten die Parteien über die Wirksamkeit einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses, die Berechtigung einer Abmahnung sowie die Verpflichtung über die Erteilung einer Lohnabrechnung für den Monat März 2009. Zugrunde lag ein Arbeitsverhältnis, wonach die Klägerin als Reinigungskraft gegen ein vereinbartes Entgelt von durchschnittlich EUR 400,00 vom Beklagten beschäftigt wurde. Der Rechtsstreit endete durch Vergleich gemäß Beschluss vom 18. September 2009, wonach das Arbeitsverhältnis zum 20. Juni 2009 endete und Einigkeit erzielt wurde, dass bis zu diesem Datum das Arbeitsverhältnis ordnungsgemäß abrechnet ist und sämtliche finanziellen Ansprüche ausgeglichen sind.

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Mit Beschluss vom 15. Oktober 2009 hat das Arbeitsgericht nach Gewährung rechtlichen Gehörs den für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert auf EUR 1.625,00 festgesetzt. Das Arbeitsgericht hat entsprechend den Angaben der Klägerin in der Klageschrift ein durchschnittliches Monatsentgelt von EUR 400,00 zugrunde gelegt. Hieraus hat es für den Kündigungsschutzantrag unter Zugrundelegung des § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG a. F. einen Wert von EUR 1.200,00 ermittelt; für den Antrag auf Entfernung der Abmahnung einen Wert von EUR 400,00 und damit ebenfalls ein Monatsgehalt angenommen und für den Antrag zu 3 EUR 25,00.

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Gegen diesen Beschluss haben die Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 23. Oktober 2009 Beschwerde eingelegt, der das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 10. Dezember 2009 nicht abgeholfen hat und sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt hat.

II.

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Die nach dem Wert der Beschwer statthafte (§ 68 Abs. 1 Satz 1 GKG) und auch im Übrigen zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat im angefochtenen Wertfestsetzungsbeschluss zutreffend den für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert auf EUR 1.625,00 festgesetzt. Die von der Beschwerde geführten Angriffe rechtfertigen keine abweichende Entscheidung. Insbesondere ist wegen der Auffassung der Beschwerde der Monatsverdienst mit EUR 400,00 zutreffend ermittelt.

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1. Das Arbeitsgericht hat den Kündigungsschutzantrag zutreffend gem. § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG a. F. (jetzt § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG n. F.) bewertet, denn es ist der nach dem streitigen Beendigungszeitpunkt folgende Vierteljahreszeitraum für die Ermittlung der Vergütung maßgeblich (vgl. BAG 19. Juli 1973 - 2 AZR 190/73 - AP ArbGG 1953 § 12 Nr. 20 = EzA ArbGG § 12 Nr. 1, zu II 1 der Gründe; LAG Rheinland-Pfalz 20. Januar 2009 - 1 Ta 1/09 - MDR 2009, 454, zu I 1 der Gründe; LAG Baden-Württemberg 28. August 2009 - 5 Ta 55/09 -, zu II 1 a der Gründe; 28. September 2009 - 5 Ta 87/09 -, zu II 2 b cc der Gründe). Der insoweit anzusetzende Monatsverdienst wurde vom Arbeitsgericht mit EUR 400,00 zutreffend angenommen.

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a) Das Arbeitsgericht hat insoweit zutreffend einen Wert von EUR 400,00 angenommen und sich dabei nicht an der im Arbeitsvertrag vereinbarten, ausweislich der vorgelegten Lohnabrechnungen jedoch zu keinem Zeitpunkt gelebten Vereinbarung orientiert. Die Klägerin hat ausweislich der von ihr vorgelegten Lohnabrechnungen im Zeitraum Dezember 2008 bis einschließlich Februar 2009 einen Verdienst in Höhe von durchschnittlich allenfalls EUR 400,00 erzielt. Dieser Verdienst ist maßgeblich und deckt sich im Übrigen mit den Angaben der Klägerin in ihrer Klageschrift. Die Klägerin selbst ging davon aus, dass sie ein entsprechendes Arbeitsverhältnis mit einem Verdienst von lediglich EUR 400,00 hat.

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b) Soweit die Beschwerde geltend macht, dass nicht maßgeblich sei, wie wenig die Klägerin infolge Nichtleistung ihrer vertraglich vereinbarten Tätigkeit verdient habe, sondern wie hoch die arbeitsvertraglich geschuldete und vereinbarte Vergütung im Lichte des geschlossenen Arbeitsvertrages sei, vermag dies an der zutreffenden Entscheidung des Arbeitsgerichts nichts zu ändern. Aus den vorgelegten Lohnabrechnungen ergibt sich eindeutig, dass die von den Parteien im Vertrag angegebene Vergütung nicht gelebt wurde. Vielmehr kann aus dem Rückgriff auf die Monate vor der Beendigung eindeutig geschlossen werden, dass das Arbeitsverhältnis, wie von der Klägerin in ihrer Klage angegeben, mit einem Verdienst in einem Umfang von etwa EUR 400,00 entsprechend gelebt wurde.

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2. Die Bewertung des Arbeitsgerichts hinsichtlich der Klage auf Entfernung der Abmahnung (Antrag zu 2) ist im Lichte dessen ebenfalls nicht zu beanstanden. Das Arbeitsgericht hat zutreffend auf der Grundlage der Rechtsprechung der Beschwerdekammer für das Begehren auf Entfernung der Abmahnung einen Monatsverdienst von durchschnittlich EUR 400,00 angesetzt.

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3. Soweit das Arbeitsgericht den auf Erteilung einer Abrechnung gerichteten Antrag zu 3 mit lediglich EUR 25.00 bewertet hat, erhebt die Beschwerde keine Einwendungen. Von einer vertieften Auseinandersetzung soll deshalb abgesehen werden.

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4. Das Arbeitsgericht hat zutreffend die Werte für die Kündigungsschutzklage, den Antrag auf Entfernung einer Abmahnung sowie den Antrag auf Erteilung einer Abrechnung gem. § 39 Abs. 1 GKG, zusammengerechnet und zutreffend einen Wert in Höhe von EUR 1.625,00 ermittelt.

III.

12

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).

13

Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben (§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).