Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg

Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg Urteil vom 26.03.2010 – 7 Sa 68/09

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 19.08.2009 - 29 Ca 627/09 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Urteilstenor unter Nrn. 1, 2 und 4 wie folgt neu gefasst wird.

a) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger an rückständiger Betriebsrente für den Zeitraum Juli 2008 bis einschließlich Februar 2010 EUR 3 080,80 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils EUR 154,04 brutto seit dem Ersten eines jeden Folgemonats, beginnend ab dem 01.08.2008 bis einschließlich 01.09.2009, zu zahlen.

b) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger eine monatliche Betriebsrente ab März 2010, fällig jeweils am Ersten des Folgemonats, in Höhe von EUR 2 394,20 brutto zu zahlen.

2. Der Kläger trägt 7 % und die Beklagte trägt 93 % der Kosten der ersten Instanz. Der Kläger trägt 4,5 % und die Beklagte trägt 95,5 % der Kosten der zweiten Instanz.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch darüber, in welchem Umfang die Betriebsrente des Klägers zum 01.07.2008 anzupassen ist.

2

Der Kläger war bei der Beklagten bis zum 31.12.1992 beschäftigt. Seit dem 01.01.1993 bezieht er eine jeweils mit Ablauf des Kalendermonats fällig werdende Betriebsrente, zunächst in Höhe von EUR 1 822,76 brutto. Ab dem 01.07.2005 beabsichtigte die Beklagte, dem Kläger auf der Grundlage ihrer Anpassungsentscheidung eine monatliche Betriebsrente in Höhe von EUR 2 110,62 brutto zu zahlen. Im Rahmen des hiergegen vom Kläger angestrengten Klageverfahrens einigten sich die Parteien im gerichtlichen Vergleich vom 14.11.2007 (Arbeitsgericht Stuttgart - 2 Ca 3521/07) auf eine monatliche Betriebsrente in Höhe von EUR 2 204,93 brutto ab dem 01.07.2005. Außerdem heißt es in der Nr. 3 des vorgenannten Vergleiches:

3

„Für künftige Anpassungsentscheidungen der Beklagten wird der derzeit gezahlte Betriebsrentenbetrag in Höhe von EUR 2.110,62 brutto zuzüglich des weiteren Betrages gemäß Ziffer 2 des Vergleichs in Höhe von EUR 94,31 brutto monatlich zugrunde gelegt.“

4

Durch eine weitere Anpassungsentscheidung wurde die Betriebsrente des Klägers ab 01.07.2008 auf EUR 2 240,16 brutto erhöht. In ihrer Anpassungsmitteilung vom 25.07.2008 begründete die Beklagte ihre Entscheidung damit, dass die Netto-Gehälter der aktiven Arbeitnehmer der I. in Deutschland im Durchschnitt in den letzten drei Jahren um insgesamt 1,57 % gestiegen seien.

5

Der Kläger hat, soweit zweitinstanzlich noch von Interesse, die Auffassung vertreten, die Anpassungsentscheidung zum 01.07.2008 entspreche nicht billigem Ermessen. Der Kaufkraftverlust sei durch die Anpassungsentscheidung nicht ausgeglichen worden. Er hat gemeint, dass für die Berechnung der Preissteigerungsrate nur von dem Verbraucherpreisindex 2005 auszugehen sei. Hilfsweise hat er sich auf die Berechnungen nach dem Splittingverfahren berufen, wonach bis Dezember 1999 (hilfsweise bis Dezember 2002) mit dem alten Indexwert des Preisindexes für die Lebenshaltungskosten für 4-Personen-Haushalte von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen zu rechnen sei und ab Januar 2000 (hilfsweise ab Januar 2003) mit den Werten des Verbraucherpreisindexes 2005.

6

Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 19.08.2009 die Beklagte in Bezug auf die Anpassungsentscheidung zum 01.07.2008 zur Zahlung einer monatlichen Betriebsrente ab dem 01.09.2009 in Höhe von EUR 2 420,70 brutto nebst verzinsten Nachzahlungen für den Zeitraum Juli 2008 bis einschließlich August 2008 auf der Grundlage einer für den Prüfungszeitraum vom Rentenbeginn bis zum Anpassungsstichtag nach dem Verbraucherpreisindex 2005 ermittelten Gesamtteuerungsrate von 32,8 % unter Abweisung im Übrigen des diesbezüglich weitergehenden Begehrens des Klägers verurteilt. Wegen der Einzelheiten der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die Entscheidungsgründe unter I Bezug genommen und verwiesen.

7

Die Beklagte hat gegen das ihr am 01.09.2009 zugestellte Urteil mit beim Berufungsgericht am 30.09.2009 eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und sie mit beim Landesarbeitsgericht am 02.11.2009 (Montag) eingegangenem Schriftsatz ausgeführt.

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Die Beklagte rügt auf der Grundlage ihres Begründungsschriftsatzes vom 02.11.2009, auf den im Übrigen Bezug genommen und verwiesen wird, näher bestimmt fehlerhafte Rechtsanwendung des Arbeitsgerichts insofern, als es seiner Entscheidung einen Prüfungszeitraum vom Beginn des Bezuges der Rente bis zum Anpassungsstichtag zugrunde gelegt habe.

9

Die Beklagte beantragt,

10

das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 19.08.2009 - 29 Ca 627/09 - abzuändern und die Klage, soweit ihr stattgegeben wurde, abzuweisen.

11

Der Kläger beantragt Zurückweisung der Berufung auf der Grundlage der zuletzt von ihm nach teilweiser Klagerücknahme mit Einwilligung der Beklagten gestellten Klageanträge, die wie folgt lauten:

12

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger an rückständiger Betriebsrente für den Zeitraum Juli 2008 bis einschließlich Februar 2010 EUR 3 080,80 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils EUR 154,04 brutto seit dem Ersten eines jeden Folgemonats, beginnend ab dem 01.08.2008 bis einschließlich 01.09.2009, zu zahlen.

13

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger eine monatliche Betriebsrente ab März 2010, fällig jeweils am Ersten des Folgemonats, in Höhe von EUR 2 394,20 brutto zu zahlen.

14

Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil, insbesondere den vom Arbeitsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegten Prüfungszeitraum.

15

Zur weitergehenden Darstellung des zweitinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf die weiteren Schriftsätze der Parteien (Beklagte vom 22.12.2009, 09.03.2010, 15.03.2010 und 23.03.2010; Kläger vom 01.12.2009, 07.12.2009, 16.12.2009, 05.01.2010, 07.01.2010, 17.03.2010, 23.03.2010 und 24.03.2010) einschließlich des Sitzungsprotokolles vom 26.03.2010 ergänzend Bezug genommen und verwiesen.

Entscheidungsgründe

I.

16

Die statthafte, frist- und formgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige Berufung der Beklagten ist nach Maßgabe der zuletzt gestellten Klageanträge als unbegründet zurückzuweisen. Dem Kläger steht auf der Grundlage der zuletzt gestellten Anträge ab März 2010 eine monatliche Betriebsrente in Höhe von EUR 2 394,20 brutto zu. Dementsprechend ist er berechtigt, von der Beklagten für den Zeitraum Juli 2008 bis einschließlich Februar 2010 eine Nachzahlung in Höhe von EUR 3 080,80 brutto (EUR 154,04 brutto x 20 Monate) nebst Zinsen in gesetzlicher Höhe für den Zeitraum 01.08.2008 bis einschließlich 01.09.2009 zu beanspruchen.

17

1. Die im Wege der objektiven Klagenhäufung zur Entscheidung gestellten Begehren des Klägers sind zulässig.

18

a) Soweit der Kläger die Zahlung der monatlichen Betriebsrente in voller Höhe für die Monate Dezember 2009, Januar und Februar 2010 zuletzt auf den monatlichen Unterschiedsbetrag in Höhe von EUR 154,04 brutto zur von der Beklagten geleisteten monatlichen Betriebsrente beschränkt hat, ist die Rechtshängigkeit im Umfang seiner monatlichen Reduzierung entfallen. Insoweit hat nämlich der Kläger seine Klage mit Einwilligung der Beklagten zurückgenommen (§ 269 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1 und Absatz 3 Satz 1 ZPO). Die auch im Anwendungsbereich des § 264 Nr. 2 ZPO erforderliche Prozesshandlung der teilweisen Klagerücknahme hat der Kläger in der Berufungsverhandlung am 26.03.2010 zu Protokoll erklärt (vergleiche BGH, Urteil vom 01.06.1990 - V ZR 48/89 - NJW 1990, 2682 bis 2683, zu 1 b der Gründe = Randnummer 10).

19

b) Soweit der Kläger sein monatlich wiederkehrendes Begehren auf Zahlung der monatlichen Betriebsrente in Höhe von EUR 2 394,20 brutto für die Monate Dezember 2009 und Januar und Februar 2010 auf den vorgenannten monatlichen Unterschiedsbetrag zurückgeführt hat, liegt kein Anwendungsfall des § 533 ZPO in Verbindung mit § 64 Absatz 6 Satz 1 ArbGG vor. Insofern ist nämlich § 264 Nr. 2 ZPO einschlägig. Kraft Gesetzes ist die Beschränkung des Klageantrages in der Hauptsache nicht als Klageänderung anzusehen. § 533 ZPO knüpft in seinem Einleitungssatz an den allgemeinen Begriff der Klageänderung im Sinne von § 263 ZPO an. Danach ist eine objektive Klageänderung gegeben, wenn sich der Streitgegenstand verändert, insbesondere wenn bei gleichbleibendem oder geändertem Klagegrund ein anderer Klageantrag gestellt wird. Handelt es sich allerdings um eine Antragsänderung, die, wie die Beschränkung des Klageantrages in der Hauptsache, den Bestimmungen des § 264 Nr. 2 ZPO unterfällt, ist sie kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung nicht als eine Klageänderung anzusehen. Auf eine solche Modifizierung des Klageantrages finden daher diejenigen Vorschriften, die die Zulässigkeit einer Klageänderung regeln, keine Anwendung. Dies gilt nicht nur für § 263 ZPO, sondern auch für § 533 ZPO, weil § 264 ZPO gemäß § 525 Satz 1 ZPO auch auf das Berufungsverfahren anzuwenden ist (BGH, Urteil vom 19.03.2004 - V ZR 104/03 - NJW 2004, 2152 bis 2156, zu II 2 a und b der Gründe = Randnummern 24 und 25).

20

c) Soweit der Kläger nunmehr eine zukünftige monatliche Betriebsrente ab März 2010 in voller Höhe begehrt, ist seine Klage auf wiederkehrende Leistungen gemäß § 258 ZPO zulässig. Das zur Entscheidung gestellte Begehren des Klägers ist in seinem wohlverstandenen Interesse, das hinreichend deutlich in der Formulierung des Antrages und seiner Begründung zum Ausdruck kommt, sowohl auf Leistung als auch auf Zahlung in voller Höhe und nicht etwa lediglich auf den Differenzbetrag gerichtet. Obgleich derzeit nichts dagegen spricht, dass auch die Beklagte in Zukunft dem Kläger eine monatliche Betriebsrente in Höhe von EUR 2 204,93 brutto zukommen lassen wird, steht dem Kläger gleichwohl ein Rechtsschutzinteresse an der vollständigen Titulierung seiner monatlichen Betriebsrente zu. Dies deshalb, weil es nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Beklagte die Zahlung zukünftig gänzlich einstellt. § 258 ZPO sieht deswegen ausdrücklich die Möglichkeit einer Klage auf künftige wiederkehrende Leistungen vor (zum Beispiel BGH, Urteil vom 02.12.2009 - XII ZB 207/08 - NJW 2010, 238 bis 240, zu II 2 b aa der Gründe = Randnummer 15).

21

2. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch aus § 16 Absatz 1 BetrAVG auf Anpassung seiner Betriebsrente ab dem 01.07.2008 auf einen Betrag von monatlich EUR 2 394,20 brutto. Dementsprechend steht ihm ein Anspruch auf Nachzahlung der rückständigen Unterschiedsbeträge für den Zeitraum Juli 2008 bis einschließlich Februar 2010 in Höhe von EUR 3 080,80 brutto (monatlich EUR 154,04 brutto x 20 Monate) nebst den geforderten Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe für den geltend gemachten Zeitraum ab 01.08.2008 bis einschließlich 01.09.2009 zu. Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts ist der Berechnung jedoch das sogenannte Splittingverfahren zugrunde zu legen.

22

a) Die Beklagte ist zum 01.07.2008 zu einer weitergehenden Erhöhung der dem Kläger zustehenden monatlichen Betriebsrente verpflichtet. Die Anpassungsentscheidung der Beklagten zum 01.07.2008 entspricht nicht billigem Ermessen gemäß § 16 Absatz 1 BetrAVG.

23

aa) Nach § 16 Absatz 1 BetrAVG hat der Arbeitgeber alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen. Die Gerichte für Arbeitssachen haben in entsprechender Anwendung des § 315 Absatz 1 und 3 BGB zu überprüfen, ob der Arbeitgeber bei seiner Anpassungsentscheidung den ihm eingeräumten Ermessensspielraum überschritten hat (BAG, Urteil vom 30.08.2005 - 3 AZR 395/04 - AP Nr. 56 zu § 16 BetrAVG, zu II der Gründe = Randnummer 17 mit weiteren Nachweisen).

24

bb) Hieran gemessen ergibt sich entgegen der Ansicht der Beklagten der ausgeurteilte weitergehende Anpassungsbedarf des Klägers.

25

(1) Zutreffend hat das Arbeitsgericht erkannt, dass die Beklagte berechtigt war, eine Anpassungsentscheidung zum 01.07.2008 zu treffen. Der von § 16 BetrAVG vorgeschriebene Drei-Jahres-Turnus bei der Überprüfung von Betriebsrentenanpassungen zwingt nicht zu starren, individuellen Prüfungsterminen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, von der abzuweichen die Berufungskammer keine Veranlassung hat, ist die Bündelung aller in einem Unternehmen anfallenden Prüfungsterminen zu einem einheitlichen Jahrestermin zulässig (zum Beispiel BAG, Urteil vom 30.08.2005 - 3 AZR 395/04 - a. a. O., zu II 1 a der Gründe = Randnummer 19 mit weiteren Nachweisen). Sie vermeidet unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand und beeinträchtigt die Interessen der Betriebsrentner nur geringfügig. Für den Betriebsrentner verzögert sich allenfalls die erste Anpassungsprüfung. Die ihm daraus entstehenden Nachteile werden regelmäßig dadurch abgemildert, dass ein entsprechend angewachsener höherer Teuerungsausgleich zu berücksichtigen ist (BAG, Urteil vom 30.08.2005 - 3 AZR 395/04 - a. a. O., zu II 1 a der Gründe = Randnummer 19). In der Folgezeit muss jedoch der Drei-Jahres-Zeitraum eingehalten werden (BAG, Urteil vom 28.04.1992 - 3 AZR 142/91 - AP Nr. 24 zu § 16 BetrAVG, zu I 1 der Gründe = Randnummer 22).

26

(2) Das Arbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass der für die Belange der Versorgungsempfänger maßgebliche Prüfungszeitraum für die Berechnung des Anpassungsbedarfs mit dem Eintritt in den Ruhestand (hier der 01.01.1993) beginnt und unmittelbar vor dem Anpassungsstichtag (vorliegend am 30.06.2008) endet. Zunächst ist festzustellen, dass der Wortlaut des § 16 BetrAVG lediglich den Prüfungstermin, nicht hingegen den maßgeblichen Prüfungszeitraum bestimmt. Nach dem Sinn und Zweck des Betriebsrentengesetzes ist eine Auszehrung der Betriebsrenten zu vermeiden. Betriebsrenten haben Entgeltcharakter, sie sind kreditierte Gegenleistungen für bereits erbrachte Leistungen. Dementsprechend bestehen die Belange der Versorgungsberechtigten in der Wiederherstellung des ursprünglich vorausgesetzten Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung. Von daher ist der volle nicht gedeckte Anpassungsbedarf zu ermitteln, der in der seit Rentenbeginn eingetretenen Teuerung besteht, soweit sie nicht durch vorhergehende Anpassungen ausgeglichen wurde. Dementsprechend ist mit dem Bundesarbeitsgericht als Prüfungszeitraum für die Ermittlung des Anpassungsbedarfs die gesamte Zeit vom Rentenbeginn bis zum Anpassungsstichtag zugrunde zu legen (zum Beispiel BAG, Urteil vom 30.08.2005 - 3 AZR 395/04 - a. a. O., zu II 1 c aa der Gründe = Randnummer 22). Etwas anderes ergibt sich vorliegend auch nicht aus dem gerichtlichen Vergleich der Parteien vom 14.11.2007. Insofern kann es auch unbeantwortet bleiben, ob eine Abweichung von den Grundsätzen des § 16 BetrAVG mit der in § 17 Absatz 3 BetrAVG ausgestalteten Unabdingbarkeit vereinbar wäre (vergleiche hierzu BAG, Urteil vom 21.01.2003 - 3 AZR 30/02 - AP Nr. 13 zu § 3 BetrAVG, zu II 2 der Gründe = Randnummer 23). Die Parteien haben nämlich in dem Vergleich keine von der Anpassungsprüfungspflicht des § 16 BetrAVG abweichenden Vereinbarungen getroffen. Soweit die Parteien übereingekommen sind, dass die ab 01.07.2005 monatlich zu zahlende Betriebsrente künftigen Anpassungsentscheidungen der Beklagten zugrunde gelegt wird, haben sie damit allenfalls eine nachholende und auch nachträgliche Anpassung ausgeschlossen. Damit haben die Parteien aber keine vom Prüfungszeitraum abweichende Ermittlung des Anpassungsbedarfs für die folgenden 3-Jahres-Zeiträume vereinbart.

27

(3) Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts ist für die Ermittlung des Anpassungsbedarfs das sogenannte Splittingverfahren zugrunde zu legen. Das folgt aus § 30c Absatz 4 BetrAVG.

28

(a) Bei der Ermittlung des Kaufkraftverlustes ist auf die in der einschlägigen Fachpresse veröffentlichten Indexwerte der Monate abzustellen, die dem erstmaligen Rentenbezug und den jeweiligen Anpassungsstichtagen unmittelbar vorausgehen (§ 291 ZPO). Nach § 30c Absatz 4 BetrAVG gilt für die Erfüllung der Anpassungsprüfungspflicht für Zeiträume vor dem 01.01.2003 § 16 Absatz 2 Nr. 1 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Verbraucherpreisindexes für Deutschland der Preisindex für die Lebenshaltung von 4-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen tritt.

29

(b) Danach ist für die Erfüllung der Anpassungsprüfungspflicht für Zeiträume vor dem 01.01.2003 auf den Preisindex für die Lebenshaltung von 4-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen abzustellen, für die Zeit danach auf den Verbraucherpreisindex für Deutschland (BAG, Urteil vom 31.07.2007 - 3 AZR 810/05 - AP Nr. 65 zu § 16 BetrAVG, zu II 1 der Gründe = Randnummer 13; BAG, Urteil vom 25.04.2006 - 3 AZR 184/05 - zu B II 1 d der Gründe = Randnummer 36; LAG Düsseldorf, Urteil vom 10.11.2009 - 6 Sa 659/09 -, juris-Zitat, zu A III 2 der Gründe = Randnummer 97; LAG Hamm, Urteil vom 16.06.2009 - 9 Sa 280/09 -, juris-Zitat, zu B I 2 a aa der Gründe = Randnummer 84; LAG München, Urteil vom 28.02.2007 - 5 Sa 879/05 -, juris-Zitat, zu II 2 der Gründe = Randnummern 31 bis 36; Bode in Kemper/Kisters-Kölkes/Berenz/Bode/Pühler, BetrAVG, 1. Auflage, § 16 Randnummer 39 f.); insofern sind beide Indizes miteinander zu verknüpfen (Petersen/Bechthold/Krazeisen, BetrAV 2009, 93, 94). Die vorliegend notwendige Anwendung des sogenannten Splittingverfahrens folgt aus dem Wortlaut und dem Sinn und Zweck des § 30c Absatz 4 BetrAVG. § 30c Absatz 4 BetrAVG stellt ausdrücklich auf „Zeiträume“ ab. Mit dem LAG München (Urteil vom 28.02.2007 - 5 Sa 879/06 - juris-Zitat, Randnummer 31) ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber die Vorschrift anders formuliert hätte, wenn er zum Ausdruck hätte bringen wollen, dass der Zeitpunkt der Anpassungsprüfung darüber entscheidet, welcher Index heranzuziehen ist. Die wortlautorientierte Auslegung der Übergangsvorschrift hat insofern besondere Bedeutung, als damit dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit Sorge getragen wird. Dem Arbeitgeber soll im Rahmen der Anpassungsprüfung nach § 16 Absatz 1 BetrAVG ein sich aus dem Gesetz klar ersichtlicher Index vorgegeben werden, ohne Gefahr zu laufen, dass ihm ein Verstoß gegen billiges Ermessen unterläuft. Hätte der Gesetzgeber gewollt, dass ab einem bestimmten Zeitpunkt nur noch der neue Index gilt, hätte es der Übergangsvorschrift des § 30c Absatz 4 BetrAVG gar nicht bedurft. Im Übrigen macht sich die Berufungskammer die Argumentation des LAG München in seinem Urteil vom 28.02.2007 (5 Sa 879/06 - juris-Zitat, zu II 2 Randnummern 31 bis 36) ausdrücklich zu eigen und verweist zur Vermeidung von Wiederholungen der Einfachheit halber auf die hiermit in Bezug genommenen Entscheidungsgründe.

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(4) Der sich auf der Grundlage des vorgenannten Splittingverfahrens ergebende Anpassungsbedarf der Betriebsrente des Klägers zum 01.07.2008 in Höhe von gerundet 31,35 % ergibt eine monatlich von der Beklagten zugunsten des Klägers zu zahlende Betriebsrente in Höhe von EUR 2 394,20 brutto.

31

(a) Die Indexwerte des statistischen Bundesamtes für den Lebenshaltungskostenindex für 4-Personen-Haushalte von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen ergeben für Dezember 1992, dem Monat vor Renteneintritt des Klägers, einen Wert von 93,3 und für Dezember 2002 einen Wert von 110,4, so dass sich für diesen Zeitraum eine Teuerungsrate von gerundet 18,3280 % ergibt (vergleiche Publikation des Statistischen Bundesamtes; „Verbraucherpreisindizes für Deutschland - Lange Reihen ab 1945“, abrufbar über die Internetseite des Statistischen Bundesamtes: www.destatitis.de).

32

(b) Die Indexwerte des Statistischen Bundesamtes für den Verbraucherpreisindex 2005 enthalten für den Monat Januar 2003 einen Wert von 96,4 und für den Monat Juni 2008 (Monat vor dem Anpassungsstichtag) einen Wert von 107,0, so dass sich für diesen Zeitraum eine Teuerungsrate von gerundet 10,9959 % ergibt (wiederum abrufbar wie oben).

33

(c) Durch Multiplikation der Einzelprozentwerte nach mathematischen Grundsätzen gemäß der anzuwendenden Zinseszinsrechnung errechnet sich eine Gesamtteuerungsrate von gerundet 31,35 %. Dementsprechend ergibt sich auf der Grundlage eines vollständigen Ausgleiches der Gesamtteuerungsrate beim Kläger ab 01.07.2008 eine monatliche Betriebsrente in Höhe von EUR 2 394,20 brutto (EUR 1 822,76 x 1,3135).

34

(5) Entgegen der Ansicht der Beklagten ist der für die Ermittlung des Anpassungsbedarfes maßgebliche Prüfungszeitraum vom Rentenbeginn bis zum Anpassungsstichtag auch für die Ermittlung der sogenannten reallohnbezogenen Obergrenze zugrunde zu legen. Dementsprechend widerspricht der insoweit von der Beklagten gewählte Prüfungszeitraum von Ende 2004 bis Ende 2007 den vom Bundesarbeitsgericht aufgestellten gesetzeskonkretisierenden Rechtssätzen (BAG, Urteil vom 30.08.2005 - 3 AZR 395/04 - AP Nr. 56 zu § 16 BetrAVG, zu B II 1 c cc der Gründe = Randnummer 26; BAG, Urteil vom 25.04.2006 - 3 AZR 184/05 - nicht amtlich veröffentlicht, juris-Zitat, zu B II 1 c bb der Gründe = Randnummer 33; BAG Urteil vom 10.02.2009 - 3 AZR 610/07 - NZA-RR 2010, 42 bis 47, zu I 2 c aa der Gründe = Randnummer 29; BAG, Urteil vom 10.02.2009 - 3 AZR 627/07 - nicht amtlich veröffentlicht, juris-Zitat, zu II 2 c aa der Gründe = Randnummer 34).

35

Zunächst ist festzustellen, dass der Wortlaut des § 16 BetrAVG lediglich den Prüfungstermin, nicht hingegen den maßgeblichen Prüfungszeitraum bestimmt. Nach dem Sinn und Zweck des Betriebsrentengesetzes ist eine Auszehrung der Betriebsrenten zu vermeiden. Betriebsrenten haben Entgeltcharakter, sie sind kreditierte Gegenleistungen für bereits erbrachte Leistungen. Dementsprechend bestehen die Belange der Versorgungsberechtigten in der Wiederherstellung des ursprünglich vorausgesetzten Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung. Von daher ist der volle nicht gedeckte Anpassungsbedarf zu ermitteln, der in der seit Rentenbeginn eingetretenen Teuerung besteht, soweit sie nicht durch vorhergehende Anpassungen ausgeglichen wurde. Dementsprechend ist mit dem Bundesarbeitsgericht als Prüfungszeitraum für die Ermittlung des Anpassungsbedarfes die gesamte Zeit vom Rentenbeginn bis zum Anpassungsstichtag zugrunde zu legen (zum Beispiel BAG, Urteil vom 30.08.2005 - 3 AZR 395/04 - NZA-RR 2006, 485 bis 490, zu II 1 c aa der Gründe = Randnummer 22). Nichts anderes kann für die Begrenzung des Anpassungsbedarfes im Wege der reallohnbezogenen Obergrenze gelten. Der Gleichlauf der Prüfungszeiträume (Petersen/Bechthold/Krazeisen, BetrAV 2009, 93, 94) ist aus dem Sinn und Zweck des Betriebsrentengesetzes sachlich geboten. Aus diesem gesetzeskonkretisierenden Rechtssatz des Bundesarbeitsgerichts folgt zwingend, dass der Prüfungszeitraum nicht zur Disposition des Arbeitgebers steht (vergleiche auch § 17 Absatz 3 BetrAVG). Eine isolierte, auf jeweils drei Jahre begrenzte Betrachtungsweise würde nämlich zu einer unzureichenden Berücksichtigung der Belange der Versorgungsempfänger führen, weil den Betriebsrentnern Kaufkraftverluste verblieben, die den aktiven Arbeitnehmern nicht mehr entstünden (BAG, Urteil vom 25.04.2006 - 3 AZR 184/05 -, zu B II 1 c bb der Gründe = Randnummer 33).

36

b) Aus den vorgenannten Ausführungen folgt, dass dem Kläger gegen die Beklagte ein Anspruch auf Nachzahlung der rückständigen Beträge für den Zeitraum vom 01.07.2008 bis einschließlich Februar 2010 in Höhe von insgesamt EUR 3 080,80 brutto (EUR 154,04 brutto x 20 Monate) zusteht.

37

c) Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Nr. 1, 288 Absatz 1 BGB.

II.

38

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Absatz 1, 269 Absatz 3 Satz 2 ZPO.

39

Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor. Die Entscheidung beruht auf den vom Bundesarbeitsgericht gesetzeskonkretisierend aufgestellten Rechtssätzen.

Gründe

I.

16

Die statthafte, frist- und formgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige Berufung der Beklagten ist nach Maßgabe der zuletzt gestellten Klageanträge als unbegründet zurückzuweisen. Dem Kläger steht auf der Grundlage der zuletzt gestellten Anträge ab März 2010 eine monatliche Betriebsrente in Höhe von EUR 2 394,20 brutto zu. Dementsprechend ist er berechtigt, von der Beklagten für den Zeitraum Juli 2008 bis einschließlich Februar 2010 eine Nachzahlung in Höhe von EUR 3 080,80 brutto (EUR 154,04 brutto x 20 Monate) nebst Zinsen in gesetzlicher Höhe für den Zeitraum 01.08.2008 bis einschließlich 01.09.2009 zu beanspruchen.

17

1. Die im Wege der objektiven Klagenhäufung zur Entscheidung gestellten Begehren des Klägers sind zulässig.

18

a) Soweit der Kläger die Zahlung der monatlichen Betriebsrente in voller Höhe für die Monate Dezember 2009, Januar und Februar 2010 zuletzt auf den monatlichen Unterschiedsbetrag in Höhe von EUR 154,04 brutto zur von der Beklagten geleisteten monatlichen Betriebsrente beschränkt hat, ist die Rechtshängigkeit im Umfang seiner monatlichen Reduzierung entfallen. Insoweit hat nämlich der Kläger seine Klage mit Einwilligung der Beklagten zurückgenommen (§ 269 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1 und Absatz 3 Satz 1 ZPO). Die auch im Anwendungsbereich des § 264 Nr. 2 ZPO erforderliche Prozesshandlung der teilweisen Klagerücknahme hat der Kläger in der Berufungsverhandlung am 26.03.2010 zu Protokoll erklärt (vergleiche BGH, Urteil vom 01.06.1990 - V ZR 48/89 - NJW 1990, 2682 bis 2683, zu 1 b der Gründe = Randnummer 10).

19

b) Soweit der Kläger sein monatlich wiederkehrendes Begehren auf Zahlung der monatlichen Betriebsrente in Höhe von EUR 2 394,20 brutto für die Monate Dezember 2009 und Januar und Februar 2010 auf den vorgenannten monatlichen Unterschiedsbetrag zurückgeführt hat, liegt kein Anwendungsfall des § 533 ZPO in Verbindung mit § 64 Absatz 6 Satz 1 ArbGG vor. Insofern ist nämlich § 264 Nr. 2 ZPO einschlägig. Kraft Gesetzes ist die Beschränkung des Klageantrages in der Hauptsache nicht als Klageänderung anzusehen. § 533 ZPO knüpft in seinem Einleitungssatz an den allgemeinen Begriff der Klageänderung im Sinne von § 263 ZPO an. Danach ist eine objektive Klageänderung gegeben, wenn sich der Streitgegenstand verändert, insbesondere wenn bei gleichbleibendem oder geändertem Klagegrund ein anderer Klageantrag gestellt wird. Handelt es sich allerdings um eine Antragsänderung, die, wie die Beschränkung des Klageantrages in der Hauptsache, den Bestimmungen des § 264 Nr. 2 ZPO unterfällt, ist sie kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung nicht als eine Klageänderung anzusehen. Auf eine solche Modifizierung des Klageantrages finden daher diejenigen Vorschriften, die die Zulässigkeit einer Klageänderung regeln, keine Anwendung. Dies gilt nicht nur für § 263 ZPO, sondern auch für § 533 ZPO, weil § 264 ZPO gemäß § 525 Satz 1 ZPO auch auf das Berufungsverfahren anzuwenden ist (BGH, Urteil vom 19.03.2004 - V ZR 104/03 - NJW 2004, 2152 bis 2156, zu II 2 a und b der Gründe = Randnummern 24 und 25).

20

c) Soweit der Kläger nunmehr eine zukünftige monatliche Betriebsrente ab März 2010 in voller Höhe begehrt, ist seine Klage auf wiederkehrende Leistungen gemäß § 258 ZPO zulässig. Das zur Entscheidung gestellte Begehren des Klägers ist in seinem wohlverstandenen Interesse, das hinreichend deutlich in der Formulierung des Antrages und seiner Begründung zum Ausdruck kommt, sowohl auf Leistung als auch auf Zahlung in voller Höhe und nicht etwa lediglich auf den Differenzbetrag gerichtet. Obgleich derzeit nichts dagegen spricht, dass auch die Beklagte in Zukunft dem Kläger eine monatliche Betriebsrente in Höhe von EUR 2 204,93 brutto zukommen lassen wird, steht dem Kläger gleichwohl ein Rechtsschutzinteresse an der vollständigen Titulierung seiner monatlichen Betriebsrente zu. Dies deshalb, weil es nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Beklagte die Zahlung zukünftig gänzlich einstellt. § 258 ZPO sieht deswegen ausdrücklich die Möglichkeit einer Klage auf künftige wiederkehrende Leistungen vor (zum Beispiel BGH, Urteil vom 02.12.2009 - XII ZB 207/08 - NJW 2010, 238 bis 240, zu II 2 b aa der Gründe = Randnummer 15).

21

2. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch aus § 16 Absatz 1 BetrAVG auf Anpassung seiner Betriebsrente ab dem 01.07.2008 auf einen Betrag von monatlich EUR 2 394,20 brutto. Dementsprechend steht ihm ein Anspruch auf Nachzahlung der rückständigen Unterschiedsbeträge für den Zeitraum Juli 2008 bis einschließlich Februar 2010 in Höhe von EUR 3 080,80 brutto (monatlich EUR 154,04 brutto x 20 Monate) nebst den geforderten Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe für den geltend gemachten Zeitraum ab 01.08.2008 bis einschließlich 01.09.2009 zu. Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts ist der Berechnung jedoch das sogenannte Splittingverfahren zugrunde zu legen.

22

a) Die Beklagte ist zum 01.07.2008 zu einer weitergehenden Erhöhung der dem Kläger zustehenden monatlichen Betriebsrente verpflichtet. Die Anpassungsentscheidung der Beklagten zum 01.07.2008 entspricht nicht billigem Ermessen gemäß § 16 Absatz 1 BetrAVG.

23

aa) Nach § 16 Absatz 1 BetrAVG hat der Arbeitgeber alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen. Die Gerichte für Arbeitssachen haben in entsprechender Anwendung des § 315 Absatz 1 und 3 BGB zu überprüfen, ob der Arbeitgeber bei seiner Anpassungsentscheidung den ihm eingeräumten Ermessensspielraum überschritten hat (BAG, Urteil vom 30.08.2005 - 3 AZR 395/04 - AP Nr. 56 zu § 16 BetrAVG, zu II der Gründe = Randnummer 17 mit weiteren Nachweisen).

24

bb) Hieran gemessen ergibt sich entgegen der Ansicht der Beklagten der ausgeurteilte weitergehende Anpassungsbedarf des Klägers.

25

(1) Zutreffend hat das Arbeitsgericht erkannt, dass die Beklagte berechtigt war, eine Anpassungsentscheidung zum 01.07.2008 zu treffen. Der von § 16 BetrAVG vorgeschriebene Drei-Jahres-Turnus bei der Überprüfung von Betriebsrentenanpassungen zwingt nicht zu starren, individuellen Prüfungsterminen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, von der abzuweichen die Berufungskammer keine Veranlassung hat, ist die Bündelung aller in einem Unternehmen anfallenden Prüfungsterminen zu einem einheitlichen Jahrestermin zulässig (zum Beispiel BAG, Urteil vom 30.08.2005 - 3 AZR 395/04 - a. a. O., zu II 1 a der Gründe = Randnummer 19 mit weiteren Nachweisen). Sie vermeidet unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand und beeinträchtigt die Interessen der Betriebsrentner nur geringfügig. Für den Betriebsrentner verzögert sich allenfalls die erste Anpassungsprüfung. Die ihm daraus entstehenden Nachteile werden regelmäßig dadurch abgemildert, dass ein entsprechend angewachsener höherer Teuerungsausgleich zu berücksichtigen ist (BAG, Urteil vom 30.08.2005 - 3 AZR 395/04 - a. a. O., zu II 1 a der Gründe = Randnummer 19). In der Folgezeit muss jedoch der Drei-Jahres-Zeitraum eingehalten werden (BAG, Urteil vom 28.04.1992 - 3 AZR 142/91 - AP Nr. 24 zu § 16 BetrAVG, zu I 1 der Gründe = Randnummer 22).

26

(2) Das Arbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass der für die Belange der Versorgungsempfänger maßgebliche Prüfungszeitraum für die Berechnung des Anpassungsbedarfs mit dem Eintritt in den Ruhestand (hier der 01.01.1993) beginnt und unmittelbar vor dem Anpassungsstichtag (vorliegend am 30.06.2008) endet. Zunächst ist festzustellen, dass der Wortlaut des § 16 BetrAVG lediglich den Prüfungstermin, nicht hingegen den maßgeblichen Prüfungszeitraum bestimmt. Nach dem Sinn und Zweck des Betriebsrentengesetzes ist eine Auszehrung der Betriebsrenten zu vermeiden. Betriebsrenten haben Entgeltcharakter, sie sind kreditierte Gegenleistungen für bereits erbrachte Leistungen. Dementsprechend bestehen die Belange der Versorgungsberechtigten in der Wiederherstellung des ursprünglich vorausgesetzten Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung. Von daher ist der volle nicht gedeckte Anpassungsbedarf zu ermitteln, der in der seit Rentenbeginn eingetretenen Teuerung besteht, soweit sie nicht durch vorhergehende Anpassungen ausgeglichen wurde. Dementsprechend ist mit dem Bundesarbeitsgericht als Prüfungszeitraum für die Ermittlung des Anpassungsbedarfs die gesamte Zeit vom Rentenbeginn bis zum Anpassungsstichtag zugrunde zu legen (zum Beispiel BAG, Urteil vom 30.08.2005 - 3 AZR 395/04 - a. a. O., zu II 1 c aa der Gründe = Randnummer 22). Etwas anderes ergibt sich vorliegend auch nicht aus dem gerichtlichen Vergleich der Parteien vom 14.11.2007. Insofern kann es auch unbeantwortet bleiben, ob eine Abweichung von den Grundsätzen des § 16 BetrAVG mit der in § 17 Absatz 3 BetrAVG ausgestalteten Unabdingbarkeit vereinbar wäre (vergleiche hierzu BAG, Urteil vom 21.01.2003 - 3 AZR 30/02 - AP Nr. 13 zu § 3 BetrAVG, zu II 2 der Gründe = Randnummer 23). Die Parteien haben nämlich in dem Vergleich keine von der Anpassungsprüfungspflicht des § 16 BetrAVG abweichenden Vereinbarungen getroffen. Soweit die Parteien übereingekommen sind, dass die ab 01.07.2005 monatlich zu zahlende Betriebsrente künftigen Anpassungsentscheidungen der Beklagten zugrunde gelegt wird, haben sie damit allenfalls eine nachholende und auch nachträgliche Anpassung ausgeschlossen. Damit haben die Parteien aber keine vom Prüfungszeitraum abweichende Ermittlung des Anpassungsbedarfs für die folgenden 3-Jahres-Zeiträume vereinbart.

27

(3) Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts ist für die Ermittlung des Anpassungsbedarfs das sogenannte Splittingverfahren zugrunde zu legen. Das folgt aus § 30c Absatz 4 BetrAVG.

28

(a) Bei der Ermittlung des Kaufkraftverlustes ist auf die in der einschlägigen Fachpresse veröffentlichten Indexwerte der Monate abzustellen, die dem erstmaligen Rentenbezug und den jeweiligen Anpassungsstichtagen unmittelbar vorausgehen (§ 291 ZPO). Nach § 30c Absatz 4 BetrAVG gilt für die Erfüllung der Anpassungsprüfungspflicht für Zeiträume vor dem 01.01.2003 § 16 Absatz 2 Nr. 1 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Verbraucherpreisindexes für Deutschland der Preisindex für die Lebenshaltung von 4-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen tritt.

29

(b) Danach ist für die Erfüllung der Anpassungsprüfungspflicht für Zeiträume vor dem 01.01.2003 auf den Preisindex für die Lebenshaltung von 4-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen abzustellen, für die Zeit danach auf den Verbraucherpreisindex für Deutschland (BAG, Urteil vom 31.07.2007 - 3 AZR 810/05 - AP Nr. 65 zu § 16 BetrAVG, zu II 1 der Gründe = Randnummer 13; BAG, Urteil vom 25.04.2006 - 3 AZR 184/05 - zu B II 1 d der Gründe = Randnummer 36; LAG Düsseldorf, Urteil vom 10.11.2009 - 6 Sa 659/09 -, juris-Zitat, zu A III 2 der Gründe = Randnummer 97; LAG Hamm, Urteil vom 16.06.2009 - 9 Sa 280/09 -, juris-Zitat, zu B I 2 a aa der Gründe = Randnummer 84; LAG München, Urteil vom 28.02.2007 - 5 Sa 879/05 -, juris-Zitat, zu II 2 der Gründe = Randnummern 31 bis 36; Bode in Kemper/Kisters-Kölkes/Berenz/Bode/Pühler, BetrAVG, 1. Auflage, § 16 Randnummer 39 f.); insofern sind beide Indizes miteinander zu verknüpfen (Petersen/Bechthold/Krazeisen, BetrAV 2009, 93, 94). Die vorliegend notwendige Anwendung des sogenannten Splittingverfahrens folgt aus dem Wortlaut und dem Sinn und Zweck des § 30c Absatz 4 BetrAVG. § 30c Absatz 4 BetrAVG stellt ausdrücklich auf „Zeiträume“ ab. Mit dem LAG München (Urteil vom 28.02.2007 - 5 Sa 879/06 - juris-Zitat, Randnummer 31) ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber die Vorschrift anders formuliert hätte, wenn er zum Ausdruck hätte bringen wollen, dass der Zeitpunkt der Anpassungsprüfung darüber entscheidet, welcher Index heranzuziehen ist. Die wortlautorientierte Auslegung der Übergangsvorschrift hat insofern besondere Bedeutung, als damit dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit Sorge getragen wird. Dem Arbeitgeber soll im Rahmen der Anpassungsprüfung nach § 16 Absatz 1 BetrAVG ein sich aus dem Gesetz klar ersichtlicher Index vorgegeben werden, ohne Gefahr zu laufen, dass ihm ein Verstoß gegen billiges Ermessen unterläuft. Hätte der Gesetzgeber gewollt, dass ab einem bestimmten Zeitpunkt nur noch der neue Index gilt, hätte es der Übergangsvorschrift des § 30c Absatz 4 BetrAVG gar nicht bedurft. Im Übrigen macht sich die Berufungskammer die Argumentation des LAG München in seinem Urteil vom 28.02.2007 (5 Sa 879/06 - juris-Zitat, zu II 2 Randnummern 31 bis 36) ausdrücklich zu eigen und verweist zur Vermeidung von Wiederholungen der Einfachheit halber auf die hiermit in Bezug genommenen Entscheidungsgründe.

30

(4) Der sich auf der Grundlage des vorgenannten Splittingverfahrens ergebende Anpassungsbedarf der Betriebsrente des Klägers zum 01.07.2008 in Höhe von gerundet 31,35 % ergibt eine monatlich von der Beklagten zugunsten des Klägers zu zahlende Betriebsrente in Höhe von EUR 2 394,20 brutto.

31

(a) Die Indexwerte des statistischen Bundesamtes für den Lebenshaltungskostenindex für 4-Personen-Haushalte von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen ergeben für Dezember 1992, dem Monat vor Renteneintritt des Klägers, einen Wert von 93,3 und für Dezember 2002 einen Wert von 110,4, so dass sich für diesen Zeitraum eine Teuerungsrate von gerundet 18,3280 % ergibt (vergleiche Publikation des Statistischen Bundesamtes; „Verbraucherpreisindizes für Deutschland - Lange Reihen ab 1945“, abrufbar über die Internetseite des Statistischen Bundesamtes: www.destatitis.de).

32

(b) Die Indexwerte des Statistischen Bundesamtes für den Verbraucherpreisindex 2005 enthalten für den Monat Januar 2003 einen Wert von 96,4 und für den Monat Juni 2008 (Monat vor dem Anpassungsstichtag) einen Wert von 107,0, so dass sich für diesen Zeitraum eine Teuerungsrate von gerundet 10,9959 % ergibt (wiederum abrufbar wie oben).

33

(c) Durch Multiplikation der Einzelprozentwerte nach mathematischen Grundsätzen gemäß der anzuwendenden Zinseszinsrechnung errechnet sich eine Gesamtteuerungsrate von gerundet 31,35 %. Dementsprechend ergibt sich auf der Grundlage eines vollständigen Ausgleiches der Gesamtteuerungsrate beim Kläger ab 01.07.2008 eine monatliche Betriebsrente in Höhe von EUR 2 394,20 brutto (EUR 1 822,76 x 1,3135).

34

(5) Entgegen der Ansicht der Beklagten ist der für die Ermittlung des Anpassungsbedarfes maßgebliche Prüfungszeitraum vom Rentenbeginn bis zum Anpassungsstichtag auch für die Ermittlung der sogenannten reallohnbezogenen Obergrenze zugrunde zu legen. Dementsprechend widerspricht der insoweit von der Beklagten gewählte Prüfungszeitraum von Ende 2004 bis Ende 2007 den vom Bundesarbeitsgericht aufgestellten gesetzeskonkretisierenden Rechtssätzen (BAG, Urteil vom 30.08.2005 - 3 AZR 395/04 - AP Nr. 56 zu § 16 BetrAVG, zu B II 1 c cc der Gründe = Randnummer 26; BAG, Urteil vom 25.04.2006 - 3 AZR 184/05 - nicht amtlich veröffentlicht, juris-Zitat, zu B II 1 c bb der Gründe = Randnummer 33; BAG Urteil vom 10.02.2009 - 3 AZR 610/07 - NZA-RR 2010, 42 bis 47, zu I 2 c aa der Gründe = Randnummer 29; BAG, Urteil vom 10.02.2009 - 3 AZR 627/07 - nicht amtlich veröffentlicht, juris-Zitat, zu II 2 c aa der Gründe = Randnummer 34).

35

Zunächst ist festzustellen, dass der Wortlaut des § 16 BetrAVG lediglich den Prüfungstermin, nicht hingegen den maßgeblichen Prüfungszeitraum bestimmt. Nach dem Sinn und Zweck des Betriebsrentengesetzes ist eine Auszehrung der Betriebsrenten zu vermeiden. Betriebsrenten haben Entgeltcharakter, sie sind kreditierte Gegenleistungen für bereits erbrachte Leistungen. Dementsprechend bestehen die Belange der Versorgungsberechtigten in der Wiederherstellung des ursprünglich vorausgesetzten Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung. Von daher ist der volle nicht gedeckte Anpassungsbedarf zu ermitteln, der in der seit Rentenbeginn eingetretenen Teuerung besteht, soweit sie nicht durch vorhergehende Anpassungen ausgeglichen wurde. Dementsprechend ist mit dem Bundesarbeitsgericht als Prüfungszeitraum für die Ermittlung des Anpassungsbedarfes die gesamte Zeit vom Rentenbeginn bis zum Anpassungsstichtag zugrunde zu legen (zum Beispiel BAG, Urteil vom 30.08.2005 - 3 AZR 395/04 - NZA-RR 2006, 485 bis 490, zu II 1 c aa der Gründe = Randnummer 22). Nichts anderes kann für die Begrenzung des Anpassungsbedarfes im Wege der reallohnbezogenen Obergrenze gelten. Der Gleichlauf der Prüfungszeiträume (Petersen/Bechthold/Krazeisen, BetrAV 2009, 93, 94) ist aus dem Sinn und Zweck des Betriebsrentengesetzes sachlich geboten. Aus diesem gesetzeskonkretisierenden Rechtssatz des Bundesarbeitsgerichts folgt zwingend, dass der Prüfungszeitraum nicht zur Disposition des Arbeitgebers steht (vergleiche auch § 17 Absatz 3 BetrAVG). Eine isolierte, auf jeweils drei Jahre begrenzte Betrachtungsweise würde nämlich zu einer unzureichenden Berücksichtigung der Belange der Versorgungsempfänger führen, weil den Betriebsrentnern Kaufkraftverluste verblieben, die den aktiven Arbeitnehmern nicht mehr entstünden (BAG, Urteil vom 25.04.2006 - 3 AZR 184/05 -, zu B II 1 c bb der Gründe = Randnummer 33).

36

b) Aus den vorgenannten Ausführungen folgt, dass dem Kläger gegen die Beklagte ein Anspruch auf Nachzahlung der rückständigen Beträge für den Zeitraum vom 01.07.2008 bis einschließlich Februar 2010 in Höhe von insgesamt EUR 3 080,80 brutto (EUR 154,04 brutto x 20 Monate) zusteht.

37

c) Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Nr. 1, 288 Absatz 1 BGB.

II.

38

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Absatz 1, 269 Absatz 3 Satz 2 ZPO.

39

Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor. Die Entscheidung beruht auf den vom Bundesarbeitsgericht gesetzeskonkretisierend aufgestellten Rechtssätzen.