Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg

Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg Beschluss vom 27.04.2010 – 5 Ta 63/10

Tenor

Auf die Beschwerde der Beschwerdeführer wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Stuttgart - Kammern Aalen - vom 14. August 2009 in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 18. November 2009 teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:

Der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert wird auf EUR 10.320,00 festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Beschwerde der Beschwerdeführer (Prozessbevollmächtigte des Klägers) richtet sich gegen die Wertfestsetzung des Arbeitsgerichts gem. § 63 Abs. 2 GKG.

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Im Ausgangsverfahren stritten die Parteien über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses vom 19. Dezember 2008 zum 30. Juni 2009 und über die Verpflichtung der Beklagten den Kläger zu den bisherigen Bedingungen über den Kündigungstermin hinaus zu beschäftigen. Der Rechtsstreit endete in erster Instanz durch Urteil des Arbeitsgerichts vom 14. Mai 2009. Das Arbeitsgericht hat die streitgegenständliche Kündigung für unwirksam erklärt und die Beklagte zur vorläufigen Weiterbeschäftigung des Klägers verurteilt.

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Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 14. August 2009 den für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert zunächst auf EUR 7.200,00 festgesetzt und auf die Beschwerde der Beschwerdeführer vom 31. August 2009 auf EUR 7.920,00 festgesetzt, nachdem das Arbeitsgericht den Vierteljahresverdienst des Klägers neu berechnet hat. Soweit mit der Beschwerde eine besondere Bewertung des Beschäftigungsantrags mit einem Monatsgehalt erstrebt wird, hat das Arbeitsgericht der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

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Das Landesarbeitsgericht hat den Beteiligten Gelegenheit zur Äußerung im Beschwerdeverfahren bis 22. April 2010 gewährt. Stellungnahmen sind nicht eingegangen.

II.

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Die nach dem Wert der Beschwer (§ 68 Abs. 1 Satz 1 GKG) statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde ist begründet. Sie führt zur Abänderung des arbeitsgerichtlichen Wertfestsetzungsbeschlusses und zur Neufestsetzung des für die Gerichtsgebühren maßgebenden Werts. Zu Recht hat das Arbeitsgericht den Wert für den Bestandsschutzantrag gem. § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG a. F. (jetzt § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG n. F.) auf EUR 7.920,00 festgesetzt. Soweit das Arbeitsgericht den Antrag auf vorläufige Weiterbeschäftigung des Klägers bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens nicht gesondert bewertet hat, ist die Beschwerde ebenfalls begründet. Die Entscheidung des Arbeitsgerichts folgt der bisherigen ständigen Rechtsprechung der früheren und der derzeit zuständigen Beschwerdekammer des Landesarbeitsgerichts. Mit der vorliegenden Entscheidung gibt die für Streitwertbeschwerden ausschließlich zuständige Beschwerdekammer des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg diese langjährige Rechtsprechung zur Nichtbewertung des allgemeinen Weiterbeschäftigungsantrags wegen wirtschaftlicher Teilidentität ausdrücklich auf.

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1. Das Arbeitsgericht hat den Kündigungsschutzantrag zu Recht und bei einmaliger und vollständiger Ausschöpfung des Wertrahmens nach § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG a. F. (jetzt § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG n. F.) mit EUR 7.920,00 bewertet. Nachdem das Arbeitsgericht auf die Beschwerde hin seine ursprüngliche Wertfestsetzung insoweit im (Nicht-) Abhilfebeschluss vom 18. November 2009 abgeändert hat, fällt insoweit der Beschwerdekammer die Ausgangsentscheidung nicht mehr an.

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2. Auf die Beschwerde war für den auf vorläufige Weiterbeschäftigung des Klägers über den Kündigungszeitpunkt hinaus bis zur rechtskräftigen Beendigung des Kündigungsrechtsstreits gerichteten Antrag zu 2, ein Wert in Höhe eines Monatsgehalts von EUR 2.400,00 gem. § 48 Abs. 1 GKG i. V. m. § 3 ZPO festzusetzen. Der allgemeine Weiterbeschäftigungsantrag ist grundsätzlich mit einem Monatsgehalt zu bewerten und sein Wert ist mit dem Wert des Bestandsschutzantrags zusammen zu rechnen. Die anderslautende langjährige und ständige Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg zur wirtschaftlichen Teilidentität des Weiterbeschäftigungsantrags im Verhältnis zu Bestandsschutzanträgen wird hiermit ausdrücklich aufgegeben. Die Beschwerdekammer schließt sich, soweit es die Zusammenrechnung der Werte des Weiterbeschäftigungsantrags und des Bestandsschutzantrags angeht, der überwiegenden Rechtsprechung anderer Landesarbeitsgerichte und weiter Teile der Literatur ausdrücklich an, um eine Vereinheitlichung der Wertfestsetzungsentscheidungen in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten zu erreichen.

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a) Der Antrag auf vorläufige Weiterbeschäftigung des Klägers über den Kündigungszeitpunkt hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzrechtsstreits ist gemäß § 48 Abs. 1 GKG i. V. m. § 3 ZPO zu bewerten. Die nach freiem Ermessen vorzunehmende Bewertung ist regelmäßig angemessen und damit keinesfalls ermessensfehlerhaft, wenn sie mit einem Monatsgehalt des Klägers vorgenommen und damit für den vorläufigen Weiterbeschäftigungsantrag ein Monatsgehalt festgesetzt wird.

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aa) § 48 Abs. 1 GKG i. V. m. § 3 ZPO kommt als Maßstab für die nach freiem Ermessen vorzunehmende Schätzung des Gebührenstreitwertes nur in vermögensrechtlichen Streitigkeiten in Betracht. Im Fall einer nicht vermögensrechtlichen Streitigkeit bemisst sich der Streitwert nach § 48 Abs. 2 GKG. Er orientiert sich dann nicht am Interesse desjenigen, der das Verfahren einleitet, sondern an den in dieser Vorschrift genannten Umständen. Eine solche nicht vermögensrechtliche Streitigkeit liegt vor, wenn sie nicht auf Geld oder Geldwertes gerichtet ist und nicht einem vermögensrechtlichen Rechtsverhältnis entstammt. Das Verlangen des Klägers nach vorläufiger Weiterbeschäftigung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzrechtsstreits ist als vermögensrechtliche Streitigkeit zu qualifizieren und entsprechend zu bewerten (allgemeine Meinung; vgl. statt vieler GK-ArbGG/Schleusener § 12 Rn. 223 mit. zahlreichen Nachweisen). Auch bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten können neben rein wirtschaftlichen Gesichtspunkten immaterielle Interessen (Affektionsinteresse) bei der Bewertung herangezogen werden, wenn gerade diese Anlass für den Rechtsstreit sind und diesem seinen Sinn verleihen (vgl. BGH 16. Januar 1991 - XII ZR 244/90 - FamRZ 1991, 547; LAG Baden-Württemberg 24. Juni 2009 - 5 Ta 10/09 -, zu II 1 a der Gründe; 9. November 2009 - 5 Ta 123/09 -, zu II 1 a der Gründe).

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bb) In Anwendung dieser Grundsätze ist es angemessen und damit nicht ermessensfehlerhaft, den nach freien Ermessen zu schätzenden Wert mit einem Monatsgehalt des Klägers festzusetzen. Der so festzusetzende Wert für den Antrag auf vorläufige Weiterbeschäftigung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzrechtsstreits wird dem Interesse des Klägers zum Zeitpunkt der Klagerhebung (§ 40 GKG) im April 2009 gerecht. Die Bewertung des Antrags in Anlehnung an das Monatseinkommen des Klägers ist für sich betrachtet angemessen und regelmäßig nicht ermessensfehlerhaft nach § 48 Abs. 1 GKG i. V. m. § 3 ZPO. Für eine Ausrichtung der Wertfestsetzung am aktuellen Einkommen der klagenden Partei streiten - im Hinblick auf die in Streitwertsachen erforderliche Berechenbarkeit und Vorhersehbarkeit und damit letztlich die Rechtssicherheit - die besseren Argumente.

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(1) Die für Streitwertbeschwerden ausschließlich zuständige Kammer 5 des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg geht bei Streitigkeiten über die Beschäftigung davon aus, dass es im Rahmen der nach § 48 Abs. 1 GKG i. V. m. § 3 ZPO nach freiem Ermessen vorzunehmenden Schätzung des Gebührenstreitwerts grundsätzlich nicht ermessensfehlerhaft ist, wenn das Arbeitsgericht sich im Rahmen seiner Ermessensentscheidung von der Bewertungsgröße des Monatsgehalts der klagenden Partei leiten lässt (grundlegend LAG Baden-Württemberg 24. Juni 2009 - 5 Ta 10/09 - zitiert nach juris, zu II 1 b der Gründe; vgl. auch statt vieler LAG Baden-Württemberg 28. September 2009 - 5 Ta 87/09 -, zu II 2 b der Gründe, 9. November 2009 - 5 Ta 123/09 -, zu II 1 b der Gründe).

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(a) Ein Klageantrag, mit dem ein Arbeitnehmer seine vorläufige Weiterbeschäftigung über den Zeitpunkt, zu dem die Kündigung wirksam werden soll bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens, verfolgt, kann in Anlehnung an die Bewertungsgröße des Monatsverdienstes bewertet werden. Der Monatsverdienst bildet einen bedeutsamen Maßstab für die Ermittlung des Werts eines Beschäftigungsantrags. Diese Bezugsgröße kann bei der Bewertung einzelner vermögensrechtlicher, nicht unmittelbar in Geld zu bewertender Ansprüche nicht außer Betracht bleiben, denn das aktuelle Monatseinkommen ist zumindest bei Ansprüchen in einem nach gerichtlicher Entscheidung bestehenden und in Vollzug befindlichen Arbeitsverhältnis ein Indikator für die wirtschaftliche Bedeutung des Arbeitsverhältnisses und dessen Ausgestaltung.

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(b) Das aus dem Arbeitsverhältnis erzielte monatliche Einkommen ist auch insoweit ein geeigneter Bewertungsmaßstab. Neben anderen Gesichtspunkten ist es gerade das aktuelle Monatseinkommen, das den vom Arbeitnehmer verfolgten Anspruch auf vorläufige Weiterbeschäftigung, der damit verbunden Zuweisung eines Aufgabengebiets und damit den Wert des Arbeitsverhältnisses in besonderem Maße prägt.

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(c) Daneben sprechen - wie die Beschwerdekammer in zahlreichen Entscheidungen betont hat - gerade auch Gesichtspunkte der Rechtssicherheit und der Rechtsklarheit für ein Anknüpfen an das jeweilige Monatseinkommen des Klägers bei der Bewertung arbeitsrechtlicher Ansprüche, die nicht auf eine bezifferte Geldleistung gerichtet sind. Die Festsetzung des Gebührenstreitwerts hat weitreichende Bedeutung für die Kosten eines Rechtsstreits sowohl hinsichtlich der Gerichtsgebühren (§ 63 GKG) als auch hinsichtlich der Vergütung der mit der Prozessvertretung beauftragten Rechtsanwälte (§ 32 RVG). Deshalb haben alle am Wertfestsetzungsverfahren Beteiligten ein Interesse daran, dass die Wertfestsetzung vorhersehbar und transparent erfolgt. Dies kann nach Auffassung der Beschwerdekammer, auch bei Streitigkeiten über die Pflicht eines Arbeitsgebers zur vorläufigen Weiterbeschäftigungspflicht eines gekündigten Arbeitsnehmers, durch ein Anknüpfen an das Monatseinkommen erreicht werden.

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(2) Die Bewertung eines Antrags auf vorläufige Weiterbeschäftigung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Bestandsschutzrechtsstreits mit einem Monatseinkommen des den Beschäftigungsanspruch verfolgenden Arbeitnehmers ist angemessen und für sich nicht ermessensfehlerhaft. Dies entspricht der Rechtsprechung der überwiegenden Zahl der Landesarbeitsgerichte (LAG Berlin 13. März 2001 - 17 Ta 6026/01 - LAGE ArbGG 1979 § 12 Streitwert Nr. 121, zu II 2 b der Gründe; LAG Berlin 18. November 2003 - 17 Ta 6116/03 - AE 2004, 87 [nur Leitsatz]; LAG Hamburg 11. Januar 2008 - 8 Ta 13/07 - JurBüro 2008, 593, zu III 4 der Gründe; LAG Niedersachsen 17. Februar 2004 - 13 Sa 566/03 - NZA-RR 2004, 472, zu 3 der Gründe; LAG Köln 6. August 2009 - 7 Ta 241/09 - zitiert nach juris, zu 3 a der Gründe; LAG München 28. Februar 1990 - 10 (9) Ta 85/89 - JurBüro 1990, 1609; LAG München 19. Oktober 2009 - 2 Ta 305/09 - AE 2010, 62; LAG Nürnberg 24. August 1999 - 6 Ta 166/99 - JurBüro 2000, 82; LAG Rheinland-Pfalz 21. Juli 2008 - 1 Ta 123/08- zitiert nach juris, zu II 3 der Gründe; LAG Rheinland-Pfalz 4. Dezember 2009 - 1 Ta 268/09 - zitiert nach juris, zu II der Gründe; Sächsisches LAG 14. Juni 1993 - 4 Ta 12/93 LAGE ArbGG 1979 § 12 Streitwert Nr. 97, zu II 1 der Gründe; LAG Schleswig-Holstein 13. August 2009 - 1 Ta 100 d/09 - ArbRB 2010, 80, zu II der Gründe; Thüringer LAG 27. Februar 1996 - 8 Ta 19/96 - AuA 1996, 250; vgl. auch GK-ArbGG/Schleusener § 12 Rn. 224 mit weiteren Nachweisen; Düwell/Rieble/Weyand-Kreutzfeldt Praxishandbuch Arbeitsrecht 109. Aktualisierung April 2010 Teil 5 Kapitel 3.1.2.11 Beschäftigung mit zahlreichen weiteren Nachweisen; GMPM-G - Germelmann ArbGG 7. Auflage § 12 Rn. 116 mit weiteren Nachweisen; ErfK/Koch 10. Auflage § 12 ArbGG Rn. 17). Die Beschwerdekammer schließt sich dieser bereits früher vom Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg vertretenen Auffassung (vgl. LAG Baden-Württemberg 27. Januar 1982 - 1 Ta 17/82 - LAGE ArbGG 1979 § 12 Streitwert Nr. 16) ausdrücklich an (vgl. LAG Baden-Württemberg 23. Dezember 2009 - 5 Ta 158/09 - zitiert nach juris, II 2 der Gründe).

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b) Das Arbeitsgericht hat auf Grundlage der bisherigen ständigen Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg (aus jüngerer Zeit statt vieler LAG Baden-Württemberg 21. Mai 2004 - 3 Ta 88/04 -; 11. Januar 2008 - 3 Ta 5/08 - zu II 3 der Gründe; 23. Dezember 2009 - 5 Ta 158/09 - zitiert nach juris, zu II 2 der Gründe) den nach vorstehenden Grundsätzen zu bewertenden Weiterbeschäftigungsantrag nicht werterhöhend berücksichtigt.

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aa) Die Beschwerdekammer hält zwar an den Grundsätzen zur wirtschaftlichen Teilidentität, insbesondere bei mehreren Beendigungstatbeständen in einem Rechtsstreit und vom Bestand des Arbeitsverhältnisses abhängiger Vergütungsansprüche ausdrücklich fest. Für den auf vorläufige Weiterbeschäftigung für die Dauer des Bestandsschutzstreits gerichteten Antrag - sei es ein solcher nach § 102 Abs. 5 BetrVG oder der allgemeine Weiterbeschäftigungsanspruch nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts - gibt die Beschwerdekammer, soweit die sonstigen Voraussetzungen für die Bewertung gegeben sind, nunmehr seine anderslautenden Rechtsprechung mit der vorliegenden Entscheidung ausdrücklich auf.

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bb) Der Wert des auf vorläufige Weiterbeschäftigung für die Dauer des Bestandsrechtsstreits gerichtete und in keinem Hilfsverhältnis stehende Antrag nach § 102 Abs. 5 Satz 1 BetrVG ist mit dem Wert des Bestandsschutzantrags entsprechend § 39 Abs. 1 GKG zusammen zu rechnen. Ist er - wie häufig beim allgemeinen Weiterbeschäftigungsantrag - als Hilfsantrag gestellt, so kommt eine Zusammenrechnung allerdings nur in Betracht, wenn über den Antrag eine Entscheidung ergeht (§ 45 Abs. 1 Satz 2 GKG) oder ein entsprechender Vergleich geschlossen wird (§ 45 Abs. 4 GKG i. V. m § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG).

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(1) Nach Auffassung der Beschwerdekammer sind die auf vorläufige Weiterbeschäftigung gerichteten Anträge mit den Bestandschutzanträgen (etwa Kündigungsschutzklagen, allgemeine Feststellungsanträge oder Befristungskontrollklagen) nicht wirtschaftlich (teil-)identisch (so auch LAG Rheinland-Pfalz 21. Juli 2008 - 1 Ta 123/08 - zitiert nach juris, zu II 3 der Gründe). Mit den auf vorläufige Weiterbeschäftigung über den Beendigungszeitpunkt hinaus bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Bestandsschutzstreits gerichteten Anträgen verfolgt ein Kläger das Ziel seiner tatsächlichen Beschäftigung unabhängig vom rechtlichen gesicherten und damit rechtskräftig festgestellten Bestand des Arbeitsverhältnisses. Die Weiterbeschäftigung auf Grundlage von § 102 Abs. 5 Satz 1 BetrVG lässt selbst bei Abweisung des Kündigungsschutzantrags und gleichzeitig möglicher Stattgabe des Weiterbeschäftigungsantrags das zwischen den Arbeitsvertragsparteien bestehende Arbeitsverhältnis erst zu einem späteren Zeitpunkt enden. Über § 102 Abs. 5 Satz 1 BetrVG tritt damit nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG 10. März 1987 - 8 AZR 146/84 - BAGE 54, 232 = AP BGB § 611 Weiterbeschäftigung Nr. 1 = EzA BGB § 611 Beschäftigungspflicht Nr. 28, zu I 4 der Gründe) die Beendigung des Arbeitsverhältnisses erst mit Rechtskraft des Bestandsschutzurteils und damit eine Verlängerung des Arbeitsverhältnisses zunächst unabhängig von der Wirksamkeit der Kündigung ein. Ähnliche Erwägungen greifen auch beim allgemeinen Weiterbeschäftigungsantrag auf Grundlage der Rechtsprechung des Großen Senats des Bundesarbeitsgerichts. Bei diesem Weiterbeschäftigungsantrag bedarf es allerdings einer stattgebenden gerichtlichen Bestandsschutzentscheidung. Der Arbeitnehmer kann dann seine tatsächliche Beschäftigung auch unabhängig von der Rechtskraft der Bestandsschutzentscheidung bereits durchsetzen. Die Zielrichtung des Antrags ist also nicht auf den Weiterbestand des Arbeitsverhältnisses, sondern auf die tatsächliche Beschäftigung während der Zeit gerichtet, in der der rechtliche Bestand des Arbeitsverhältnisses noch unklar ist.

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(2) Die Beschwerdekammer folgt damit im Grundsatz der überwiegenden Zahl der Landesarbeitsgerichte (LAG Berlin 13. März 2001 - 17 Ta 6026/01 - LAGE ArbGG 1979 § 12 Streitwert Nr. 121, zu II 2 b der Gründe; LAG Düsseldorf 21. Dezember 2006 - 6 Ta 640/06 - zitiert nach juris, zu 3 der Gründe; LAG Hamburg 11. Januar 2008 - 8 Ta 13/07 - JurBüro 2008, 593, zu III 4 der Gründe; Hessisches LAG 23. April 1999 - 15/5 Ta 28/98 - NZA-RR 1999, 434; LAG Nürnberg 11. Dezember 2007 - 4 Ta 159/07 - JurBüro 2008, 252, zu II 2 e der Gründe; LAG Rheinland-Pfalz 21. Juli 2008 - 1 Ta 123/08 - zitiert nach juris zu II 3 der Gründe; Sächsisches LAG 14. Juni 1993 - 4 Ta 12/93 LAGE ArbGG 1979 § 12 Streitwert Nr. 97, zu II 1 der Gründe) und in der Literatur (GK-ArbGG/Schleusener § 12 Rn. 288 mit weiteren Nachweisen; Düwell/Rieble/Weyand-Kreutzfeldt Praxishandbuch Arbeitsrecht 109. Aktualisierung April 2010 Teil 5 Kapitel 3.1.2.11 Beschäftigung mit zahlreichen weiteren Nachweisen; GMPM-G - Germelmann ArbGG 7. Auflage § 12 Rn. 116 mit weiteren Nachweisen; ErfK/Koch 10. Auflage § 12 ArbGG Rn. 17, a. A. Natter/Gross-Pfitzer ArbGG 1. Auflage 2010 § 12 Rn. 83) und möchte durch die Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg einen Beitrag zur Vereinheitlichung der Streitwertrechtsprechung über die Grenzen der Landesarbeitsgerichte hinweg leisten, da infolge des Rechtsmittelausschlusses gegen Beschwerdeentscheidungen der Landesarbeitsgerichte (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG) eine Vereinheitlichung durch das Bundesarbeitsgericht nicht möglich ist.

III.

21

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).