Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg Beschluss vom 14.09.2010 – 5 Ta 180/10
Tenor
Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Pforzheim vom 18. August 2010 - 6 Ga 2/10 - abgeändert.
Der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert wird auf EUR 2.600,00 festgesetzt.
Gründe
I.
Die Beschwerde des Beschwerdeführers (Prozessbevollmächtigter der Verfügungsklägerin) richtet sich gegen die Wertfestsetzung des Arbeitsgerichts gem. § 63 Abs. 2 GKG.
Im Ausgangsverfahren verfolgte die Verfügungsklägerin im Wege eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, einen Antrag auf Bewilligung von Pflegezeit im Zeitraum 15. Juli 2010 bis 15. Januar 2011. Die Verfügungsklägerin ist bei der Verfügungsbeklagten seit 14. November 2009 als Sachbearbeiterin in der Buchhaltung befristet bis 31. Oktober 2010 angestellt. Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt 22 Stunden und die monatliche Vergütung EUR 1.300,00 brutto. Der Rechtsstreit endete durch Vergleich vom 14. Juli 2010. Die Parteien kamen überein, dass die Verfügungsklägerin in der Zeit vom 15. Juli 2010 bis 31. Oktober 2010 Pflegezeit gem. § 3 Pflegezeitgesetz gewährt wird und damit der Rechtsstreit erledigt ist.
Nach Gewährung rechtlichen Gehörs hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 18. August 2010 den für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert auf EUR 1.000,00 festgesetzt. Mit am 30. August 2010 beim Arbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz hat der Beschwerdeführer Beschwerde eingelegt mit dem Ziel, den für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert auf drei Monatsgehälter und damit EUR 3.900,00 festzusetzen. Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 30. August 2010 der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Das Landesarbeitsgericht hat mit Verfügung vom 1. September 2010 den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme bis 13. September 2010 gegeben.
II.
Die nach dem Wert der Beschwer (§ 68 Abs. 1 Satz 1 GKG) statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde ist begründet. Der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert war gem. § 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG i. V. m. § 3 ZPO mit zwei durchschnittliche Bruttomonatsvergütungen der Verfügungsklägerin zu bewerten und damit auf EUR 2.600,00 festzusetzen.
1. Der zu bewertende Antrag der Verfügungsklägerin auf Bewilligung von Pflegezeit im Zeitraum vom 15. Juli 2010 bis zum 15. Januar 2011 stellt einen vermögensrechtlichen Anspruch dar, den die Verfügungsklägerin im Wege einstweiliger Verfügung verfolgt hat. Der Wert wird gem. § 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG i. V. m. § 3 ZPO vom Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt. Für die Bewertung des Antrags ist das wirtschaftliche Interesse der Verfügungsklägerin zum Zeitpunkt der Erhebung des Antrags auf Erlass der einstweiligen Verfügung (§ 40 GKG) zu bewerten. Dabei ist zu beachten, dass mit dem Antrag auf Bewilligung von Pflegezeit nach § 3 Pflegezeitgesetz ein letztlich vermögensrechtlicher Anspruch geltend gemacht wird. Der Anspruch folgt aus dem Arbeitsverhältnis in Verbindung mit dem Pflegezeitgesetz. Das Interesse der Verfügungsklägerin ist dabei darauf gerichtet, die Pflege ihrer pflegebedürften Mutter selbst weiter durchführen zu können. Die Verfügungsklägerin hat im Gegenzug für die vollständige Freistellung von der Arbeitspflicht auf ihr Einkommen aus dem Arbeitsverhältnis „verzichten“ wollen, indem sie ihr Arbeitsverhältnis zum Ruhen bringt bzw. ihre Hauptleistungspflicht aus dem Arbeitsverhältnis durch die Inanspruchnahme der Pflegezeit suspendiert und damit auch die Vergütungspflicht der Verfügungsbeklagten endet (vgl. DFL/Böck 3. Auflage § 3 PflegeZG Rn. 11). Die Beschwerdekammer geht davon aus, dass im Rahmen der nach § 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG i. V. m. § 3 ZPO nach freiem Ermessen vorzunehmenden Schätzung des Gebührenstreitwerts eine Anlehnung an die Bewertungsgröße des Monatsgehalts der verfügungsklagenden Partei geboten ist, wie die Beschwerdekammer dies bei zahlreichen anderen, aus dem Arbeitsverhältnis rührenden Ansprüchen mittlerweile angenommen hat, so etwa für Klagen betreffend die Erteilung oder Berichtigung eines Zwischen- oder Endzeugnisses (LAG Baden-Württemberg 22. Juni 2009 - 5 Ta 13/09 - LAGE GKG 2004 § 63 Nr. 2 = JurBüro 2009, 537; LAG Baden-Württemberg 8. Juni 2010 - 5 Ta 108/10), die Entfernung einer Abmahnung (LAG Baden-Württemberg 2. August 2010 - 5 Ta 141/10), die vertragsgemäße Beschäftigung (LAG Baden-Württemberg 28. September 2009 - 5 Ta 87/09), die vorläufige Weiterbeschäftigung (LAG Baden-Württemberg 27. April 2010 - 5 Ta 63/10 - NZA-RR 2010, 376), die Wiedereinstellung (LAG Baden-Württemberg 6. August 2010 - 5 Ta 110/10), die Erteilung eines Nachweises nach dem Nachweisgesetz (LAG Baden-Württemberg 18. Dezember 2009 - 5 Ta 131/09) oder einen Teilzeitantrag nach § 8 TzBfG (LAG Baden-Württemberg 24. Juni 2009 - 5 Ta 10/09 - JurBüro 2009, 533; LAG Baden-Württemberg 1. Juli 2010 - 5 Ta 128/10).
a) Der Anspruch der Verfügungsklägerin auf Pflegezeit entstammt nach Auffassung der Beschwerdekammer dem als vermögensrechtlich zu begreifenden Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien. Der aus diesem Vertragsverhältnis, dessen Hauptleistungspflichten durch die Geltendmachung der vollständigen Freistellung im Rahmen der Pflegezeit suspendiert werden, erzielte Verdienst stellt neben anderen Gesichtspunkten, einen besonders bedeutsamen Maßstab für die Ermittlung des Werts des Arbeitsverhältnisses und der daraus resultierenden Ansprüche dar. Diese Bezugsgröße kann bei der Bewertung einzelner vermögensrechtlicher, nicht unmittelbar in Geld zu bewertender Ansprüche, nicht außer Betracht bleiben, denn das aktuelle Monatseinkommen ist zumindest bei Ansprüchen in einem bestehenden und sich in Vollzug befindlichen Arbeitsverhältnis ein Indikator für die wirtschaftliche Bedeutung des Arbeitsverhältnisses, das über die Pflegezeit gerade in seinem Bestand erhalten werden soll.
b) Das monatliche Einkommen aus dem Arbeitsverhältnis ist nach Auffassung der Beschwerdekammer auch für die Pflegezeit ein geeigneter Bewertungsmaßstab, denn die wirtschaftliche Bedeutung eines Arbeitsverhältnisses hängt gerade auch von dem daraus erzielten monatlichen Einkommen ab. Dies gilt gerade auch bezüglich des Anspruchs auf Pflegezeit, mit dem die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses verhindert werden soll.
c) Daneben sprechen auch Gesichtspunkte der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit für ein Anknüpfen an das Monatseinkommen. Die Festsetzung des Gebührenstreitwerts hat weitreichende Bedeutung für die Kosten des Rechtsstreits sowohl hinsichtlich der Gerichtsgebühren (§ 63 GKG) als auch hinsichtlich der Vergütung der mit der Prozessvertretung beauftragten Rechtsanwälte (§ 32 RVG). Deshalb haben alle am Wertfestsetzungsverfahren Beteiligten ein Interesse daran, dass die Wertfestsetzung vorhersehbar und transparent erfolgt. Dies kann nach Auffassung der erkennenden Beschwerdekammer auch für die Pflegezeit am ehesten rechtssicher über eine Anknüpfung an das Monatseinkommen erreicht werden.
2. In Anwendung dieser Überlegungen ist die Beschwerdekammer der Auffassung, dass ein Antrag, mit dem Beschäftigte im Sinne des § 7 Abs. 1 Pflegezeitgesetz die Bewilligung von Pflegezeit für die von Gesetzes wegen zulässige Höchstdauer von sechs Monaten verfolgt, im Wege einer pauschalierenden und typisierenden Betrachtung mit zwei Bruttomonatsbezügen angemessen bewertet wird. Mit einem Antrag auf Bewilligung von Pflegezeit für die Dauer von sechs Monaten geben Beschäftigte zu erkennen, dass sie für die Dauer eines halben Jahres bereit sind, auf eine Vergütung zu „verzichten“, um die Pflege eines/einer nahen Angehörigen im Sinne des § 7 Abs. 3 Pflegezeitgesetz zu ermöglichen und selbst zu übernehmen. Im Hinblick darauf, dass die Pflegezeit nicht länger als sechs Monate dauern kann (§ 4 Abs. 1 Pflegezeitgesetz) und vor dem Hintergrund, dass etwa für Teilzeitansprüche, die dauerhaft das Arbeitsverhältnis ändern sollen, eine Wertfestsetzung von bis zu drei Monatsgehältern nach der Rechtsprechung der Beschwerdekammer in Betracht kommt (vgl. LAG Baden-Württemberg 24. Juni 2009 - 5 Ta 10/09 - JurBüro 2009, 533; LAG Baden-Württemberg 1. Juli 2010 - 5 Ta 128/10), erscheint es angemessen, im Falle eines Antrags auf sechsmonatige Pflegezeit einen Wert in Höhe von zwei Bruttomonatsbezügen anzusetzen.
Für die Bewertung ist es vorliegend unerheblich, dass der Antrag möglicherweise, soweit er den Zeitraum nach Ablauf des befristeten Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien am 31. Oktober 2010 zum Gegenstand hatte, von vornherein geringe Erfolgsaussichten hatte. Dies ist eine Frage der Begründetheit des Antrags und bleibt bei der Wertfestsetzung außer Betracht. Ebenso wenig ist für die Wertfestsetzung entscheidend, ob die Verfügungsbeklagte die von der Verfügungsklägerin geltend gemachte Pflegezeit bewilligen und damit der Inanspruchnahme von Pflegezeit zustimmen muss, wovon die Verfügungsklägerin ausgeht, oder ob durch die ordnungsgemäße und rechtzeitige Beantragung der vollständigen Freistellung während der Pflegezeit, automatisch mit Ablauf der Ankündigungsfrist die Arbeitspflicht der Verfügungsklägerin endet (so DFL/Böck 3. Auflage § 3 PflegeZG Rn. 11). Auch dieser Aspekt betrifft die Zulässigkeit und/oder Begründetheit des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung.
Die Beschwerdekammer hat vorliegend auch nicht zu entscheiden, ob die Bewertung eines Antrags nach § 2 oder § 3 Pflegezeitgesetz stets und immer und unabhängig von der Dauer der beanspruchten Pflegezeit und des Umfangs der begehrten Freistellung von der Arbeitspflicht mit zwei Monatsgehältern zu bewerten ist.
3. Ein Abschlag von diesem Wert in Höhe von zwei Bruttomonatsgehältern, weil der Anspruch im Wege einstweiliger Verfügung verfolgt wurde, ist nicht vorzunehmen, denn die Entscheidung im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nimmt - im Hinblick auf die Dauer der Pflegezeit von höchstens sechs Monaten - letztlich die Hauptsache weitgehend vorweg.
III.
Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).