Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg

Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg Beschluss vom 13.09.2010 – 5 Ta 186/10

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 30. August 2010 - 5 Ca 609/10 - wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

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Die Beschwerde des Klägers richtet sich gegen die Wertfestsetzung des Arbeitsgerichts gemäß § 63 Abs. 2 GKG.

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Im Ausgangsverfahren machte der Kläger Ansprüche auf betriebliche Altersversorgung gegen die Beklagte geltend. Zuletzt stellte der Kläger folgende Anträge:

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1. Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger EUR 2.264,19 brutto nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz aus jeweils EUR 125,78 brutto seit dem 1. eines jeden Monats des Zeitraums 1. Januar 2007 bis 1. Juli 2008 einschließlich zu bezahlen.

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2. Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger EUR 5.589,75 brutto nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz aus jeweils EUR 223,59 brutto seit dem 1. eines jeden Monats des Zeitraums 1. Juli 2008 bis 1. Juli 2010 zu bezahlen.

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3. Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger ab 1. August 2010 eine monatliche Betriebsrente in Höhe von EUR 1.829,50 brutto nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 1. des jeweiligen Folgemonats, beginnend ab 1. August 2010, zu bezahlen.

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Der Rechtsstreit endete in erster Instanz durch Urteil vom 13. Juli 2010, wodurch die Beklagte verurteilt wurde, rückständige Betriebsrenten für die Monate Juli 2008 bis einschließlich Juli 2010 in Höhe von insgesamt EUR 5.589,75 zuzüglich gestaffelter Zinsen an den Kläger zu zahlen. Darüber hinaus wurde die Beklagte verurteilt, an den Kläger ab 1. August 2010 eine monatliche Betriebsrente in Höhe von EUR 1.829,50 brutto zzgl. beantragter Zinsen zu zahlen. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen.

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Das Arbeitsgericht hat - nach Gewährung rechtlichen Gehörs - mit Beschluss vom 30. August 2010 den für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert auf EUR 65.862,00 festgesetzt und dabei den 36-fachen Betrag der geforderten künftigen monatlichen Leistungen in Höhe von jeweils EUR 1.829,50 festgesetzt.

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Gegen diesen Beschluss hat der Kläger mit Schriftsatz vom 6. September 2010 Beschwerde eingelegt. Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 8. September 2010 der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II.

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Die im Namen des Klägers geführte Beschwerde ist nach dem Wert der Beschwer (§ 68 Abs. 1 Satz 1 GKG) statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist jedoch unbegründet. Das Arbeitsgericht hat auf Grundlage von § 42 Abs. 2 GKG i. V. m. § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG den Streitwert zutreffend festgesetzt. Zu Recht hat das Arbeitsgericht die mit den Anträgen zu 1 und 2 geforderten Rückstände nach § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG zum Wert des Antrags zu 3, gerichtet auf Zahlung künftiger wiederkehrender Leistungen in Höhe von monatlich EUR 1.829,50, nicht hinzugerechnet. Der Antrag zu 3 ist vom Arbeitsgericht auf Grundlage von § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG zu Recht mit EUR 65.862,00 bewertet worden. Die von der Beschwerde wohl angestrebte Differenzierung zwischen streitigen und unstreitigen Teilen der künftigen Leistung lässt sich dem gestellten Antrag auch im Wege einer Auslegung nicht entnehmen.

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1. Die Streitwertbeschwerde wurde von den Prozessbevollmächtigten des Klägers in dessen Namen erhoben. Zwar haben die Prozessbevollmächtigten des Klägers im Beschwerdeschriftsatz vom 6. September 2010 unter anderem formuliert, „…legen wir gegen den Beschluss vom 30. August 2010 Beschwerde ein….“ Hierin kann man, was das Arbeitsgericht ausweislich seines Nichtabhilfebeschlusses vom 8. September 2010 auch getan hat, eine Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers im eigenen Namen (vgl. § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG) sehen. Da mit der Beschwerde jedoch erkennbar eine geringere Wertfestsetzung erstrebt wird, würde es einer entsprechenden Streitwertbeschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers im eigenen Namen an der erforderlichen Beschwer mangeln. Durch eine vermeintlich zu hohe Wertfestsetzung sind die Prozessbevollmächtigten nicht beschwert. Allerdings kann der Beschwerdeschriftsatz vom 6. September 2010 auch dahingehend ausgelegt werden, dass die Streitwertbeschwerde im Namen des Klägers geführt wird. Die oben wiedergegebene Formulierung im Beschwerdeschriftsatz lässt auch diese Deutung zu. Da nicht davon ausgegangen werden kann, dass eine unstatthafte Beschwerde geführt werden soll, ist die Beschwerde als eine im Namen des Klägers geführte Beschwerde auszulegen.

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2. Das Arbeitsgericht hat für den Antrag zu 3, gerichtet auf Zahlung einer künftigen Betriebsrente in Höhe von monatlich EUR 1.829,50 brutto, beginnend ab 1. August 2010, zu Recht einen Wert in Höhe von EUR 65.862,00 festgesetzt. Dies ergibt sich aus § 42 Abs. 2 GKG.

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a) § 42 Abs. 2 GKG bestimmt, dass bei Ansprüchen von Arbeitnehmern auf wiederkehrende Leistungen der dreifache Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistung maßgebend ist, wenn nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistung geringer ist. Nach § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG sind die bei der Einreichung der Klage fälligen Beträge dem Streitwert hinzugerechnen; dies gilt nicht in Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen.

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b) Danach hat das Arbeitsgericht zu Recht den Antrag zu 3, gerichtet auf Zahlung einer Betriebsrente in Höhe von monatlich EUR 1.829,50 brutto, mit 36 multipliziert und damit den Streitwert für diesen Antrag auf EUR 65.862,00 festgesetzt. Maßgeblich für die Wertfestsetzung ist der Zeitpunkt der Einreichung der Klage (§ 40 GKG). Zu diesem Zeitpunkt - der zur Entscheidung des Arbeitsgerichts gestellte Antrag zu 3 entstammt dem Schriftsatz vom 6. Juli 2010 -, hat der Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung einer Betriebsrente von monatlich EUR 1.829,50 brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. des jeweiligen Folgemonats, beginnend ab dem 1. August 2010, geltend gemacht. Über diesen Antrag wollte er eine gerichtliche Entscheidung erstreiten.

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Der Antrag lässt sich auch nicht anders auslegen. Der Antrag zu 3 ist auf Zahlung von monatlich EUR 1.829,50 brutto gerichtet und nicht auf Zahlung von monatlich über unstreitige EUR 1.605,91 brutto hinaus weitere EUR 223,59 brutto. Der Klageantrag zu 3 kann nicht dahin gehend ausgelegt werden, denn durch den vom Kläger gestellten Zinsantrag ist eine Auslegung im letzteren Sinne gerade ausgeschlossen (vgl. Natter/Gross-Pfitzer ArbGG 1. Auflage § 12 Rn. 96 am Ende). Auch lässt sich dem Klageschriftsatz vom 20. Januar 2010 für den Antrag zu 3, damals noch ohne Verzinsung gestellt, nicht entnehmen, dass mit diesem Antrag lediglich ein Zahlungsanspruch in Höhe EUR 223,59 monatlich verfolgt werden sollte. Auch der Schriftsatz vom 8. April 2010, durch den die Anträge an den Kammertermin des Arbeitsgerichts angepasst wurden, kommt ohne Begründung aus und bietet keine Anhaltspunkte für eine in vorstehendem Sinne nur begrenzte Antragstellung. Schließlich spricht der Schriftsatz vom 6. Juli 2010, mit dem alle angekündigten Anträge mit jeweiligen Zinsanträgen versehen wurden, eindeutig gegen eine Auslegung des Klageantrags im vorstehend beschriebenen letzteren Sinne. Der anwaltlich beratene und vertretene Kläger hat vielmehr seine Klage, gerichtet auf künftig fällige Leistungen der betrieblichen Altersversorgung, auf die volle Höhe der seiner Ansicht nach geschuldeten Betriebsrente gerichtet. Dieser Antrag wurde vom Arbeitsgericht Stuttgart und in anderen, ähnlich gelagerten Fällen, auch vom Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg für zulässig und gerade, soweit es den Antrag auf künftige wiederkehrende Leistungen angeht, auch für begründet erachtet. Der Kläger wollte einen Vollstreckungstitel über den gesamten Betrag der künftigen Betriebsrente.

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Soweit sich die Beschwerde auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 10. Dezember 2002 stützt (BAG 10. Dezember 2002 - 3 AZR 197/02 (A) - AP ArbGG 1979 § 12 Nr. 24 = EzA ArbGG 1979 § 12 Streitwert Nr. 68 = NZA 2003, 456 = JurBüro 2003, 305), rechtfertigt auch dies keine andere Entscheidung. In dem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall bzw. der Wertfestsetzung zugrunde liegenden Ausgangsrechtsstreit ging es - ausweislich des Sachverhalts - um einen Rechtsstreit, der ausschließlich Rückstände in bezifferter Höhe zum Gegenstand hatte und gerade keine künftigen Leistungen. Eine Klage auf künftige Leistung war - ausweislich des Sachverhalts - gerade nicht erhoben worden.

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3. Anträge zu 1 und 2, gerichtet auf Zahlung von EUR 2.264,19 zuzüglich gestaffelter Zinsen für den Zeitraum 1. Januar 2007 bis 1. Juli 2008 und EUR 5.589,75 zuzüglich gestaffelter Zinsen für den Zeitraum 1. Juli 2008 bis 1. Juli 2010, wirken sich nicht streitwerterhöhend aus. Dies hat das Arbeitsgericht auf Grundlage des § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG zutreffend erkannt, denn insoweit handelt es sich um Rückstände, die bei Klageeinreichung bereits fällig waren. Insoweit greift zweifelsohne die zutreffende Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 10. Dezember 2002 (- 3 AZR 197/02 (A) - AP ArbGG 1979 § 12 Nr. 24 = EzA ArbGG 1979 § 12 Streitwert Nr. 68 = NZA 2003, 456 = JurBüro 2003, 305).

III.

17

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).