Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg Beschluss vom 30.11.2010 – 5 Ta 236/10
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen den Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 16.09.2010 – 3 Ca 11464/09 – wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Wegen des Sach- und Streitstandes bis zur Vorlage an das Beschwerdegericht wird auf die Sachverhaltswiedergabe im angegriffenen Beschluss in Gestalt des Nichtabhilfebeschlusses sowie auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Im Übrigen wird von der Sachverhaltswiedergabe abgesehen, da der Beschluss des Beschwerdegerichts einem weiteren Rechtsmittel nicht unterfällt.
II.
Die Beschwerde des Klägers ist statthaft (§ 68 Abs. 1 Satz 1 GKG); sie ist form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 68 Abs. 1 Satz 3 GKG) und auch im Übrigen zulässig, aber unbegründet. Das Arbeitsgericht hat den für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert gem. § 42 Abs. 2 Satz 1 iVm Abs. 4 Satz 1 GKG auf den Nennwert des 36-fachen Betrages der mit Klag-antrag zu 3 begehrten Zahlung einer monatlichen Betriebsrente von 3.575,85 EUR festgesetzt und die mit den Anträgen zu 1 und 2 geforderten Rückstände nicht hinzugerechnet. Der vom Kläger erstrebte Ansatz nur in Höhe des streitigen Teils der zukünftigen Leistung kommt bei der von ihm vorgenommenen Antragstellung nicht in Betracht. Dies hat das Arbeitsgericht unter ausdrücklicher Bezugnahme auf den von der erkennenden Kammer mit Beschluss vom 13.09.2010 - 5 Ta 186/10 - entschiedenen Parallelfall betreffend eine Klage eines anderen, auch von den Beteiligten zu 2 vertretenen Betriebsrentners gegen dieselbe Beklagte zutreffend erkannt. Das Beschwerdegericht schließt sich den Ausführungen des Arbeitsgerichts im angegriffenen Beschluss in Gestalt des Nichtabhilfebeschlusses vollinhaltlich an und sieht zur Vermeidung bloßer Wiederholungen insoweit von der Wiedergabe der Gründe ab. Der Kläger bringt hiergegen im Kern weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht Neues vor, sondern versucht nur erfolglos, seine eigene Rechtsansicht anstelle derjenigen des Arbeitsgerichts zu setzen. Dies erfordert keine erneute Darstellung der Obersätze und der Subsumtion, sondern veranlasst lediglich die nachfolgenden abschließenden Bemerkungen.
1. Der Kläger wollte einen Vollstreckungstitel über den gesamten Betrag der künftigen monatlich wiederkehrenden Leistungen in Höhe von ursprünglich 3.575,85 EUR brutto und nicht nur in Höhe der ursprünglich streitigen Differenz in Höhe von 211,44 EUR brutto pro Monat. Allein dies ist für die Bemessung der Höhe des für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wertes von Bedeutung. In welchem Umfang die geltend gemachte Forderung dabei im Streit steht, ist demgegenüber entgegen der Ansicht des Klägers unerheblich. Ansonsten müsste etwa die für eine beabsichtigte Zwangsvollstreckung erforderliche Titulierung einer vom Schuldner nicht bestrittenen Forderung konsequenterweise mit Null bewertet werden. Dass es insoweit allein auf den Umfang der gerichtlichen Inanspruchnahme ankommt, erhellen auch die Ausführungen bei Zöller/Herget, 27. Aufl. § 3 ZPO Rn. 16 unter dem Stichwort „Titulierungsinteresse":
„Werden bei der Unterhaltsklage freiwillig gezahlte Leistungen einbezogen, ist nach dem bezifferten Antrag zu bewerten (Bamberg JurBüro 89, 1604; München FamRZ 90, 778: Karlsruhe FamRZ 91, 468; Braunschweig NJWRR 96, 256; Schneider MDR 89, 389), sofern in diesen die freiw Leistungen nicht ledigl klarstellend aus sprachl Gründen einbezogen sind (Frankfurt AnwBI 82, 198; Bamberg JurBüro 88, 1358; 93, 110; Brandenburg JurBüro 96, 589; München FamRZ 98, 573)".
Da der Kläger hier, wie bereits vom Arbeitsgericht zutreffend erkannt, eine Entscheidung über die gesamte künftige monatliche Betriebsrente erstreiten wollte, ist diese und nicht nur der Differenzbetrag für die Streitwertberechnung zugrunde zu legen.
2. Die Argumentation des Klägers:
„Der Zugang zum Arbeitsgericht würde verhindert, wenn sich wie hier der Höhe nach Gebühren ergeben, die über die geforderten Rentennachzahlungen für die 36 Monate summenmäßig hinausgehen. Dies ist ein unzumutbares Risiko ..."
geht ins Leere. Denn der Kläger hätte es durch eine andere Antragstellung in der Hand gehabt, sein prozessuales Begehren - und damit auch das prozessuale Risiko - auf das 36-fache der monatlichen streitigen Differenz zu begrenzen. Da er diese Einschränkung auf den ursprünglich streitigen Differenzbetrag nicht vorgenommen, sondern im Interesse einer weitergehenden Titulierung der Forderung auf das Ganze angetragen hat - um, wie er selbst vorträgt, der Gegenseite jedweden Erfüllungseinwand abzuschneiden -, entspricht der Streitwert dem Nennwert des gesamten Titulierungsbegehrens.
III.
Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei (§ 68 Abs. 3 Satz 1 GKG). Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 Satz 2 GKG).