Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg

Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg Urteil vom 16.04.2012 – 12 Sa 19/11

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mannheim vom 12.05.2011 (3 Ca 45/11) wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Siehe Berichtigungsbeschluss vom 11.05.2012 (am Ende dieses Dokuments)

Tatbestand

1

Der Kläger verlangt von dem Beklagten eine restliche Gewinnbeteiligung für das Jahr 2001 in Höhe von 29.640,96 Eur brutto.

2

Die Parteien sind Rechtsanwälte. Der Beklagte stellte den Kläger am 01.08.1999 ein. Nach dem Arbeitsvertrag vom 15.05.1999 (Anlage K 1 zur Klagschrift, Prozessakte des Arbeitsgerichts (im Folgenden: Arb), Bl. 13 ff.) bezog der Kläger ein Festgehalt in Höhe von 4.500,-- Eur brutto. Darüber hinaus vereinbarten die Parteien eine Gewinnbeteiligung wie folgt:

3

„§ 3 Gewinnbeteiligung

4

1. Herr Z. erhält eine Beteiligung von 15 % am Gewinn der Kanzlei, die mindestens Eur 25.500,--/Jahr beträgt. Beträgt der Gewinn der Kanzlei mehr als Eur 250.000,--, erhöht sich die Gewinnbeteiligung auf 16 %, beträgt er mehr als Eur 300.000,-- auf 17 %.

5

4. Die Gewinnbeteiligung wird nach Feststellung des Gewinns der Kanzlei durch einen Steuerberater, spätestens zum 30.06. eines Jahres für das Vorjahr berechnet und bezahlt. Zuvor werden monatliche Vorwegentnahmen von Eur 1.500,-- bezahlt. Bei nicht ausreichender Liquidität kann die Vorwegentnahme gekürzt oder ausgesetzt werden. In den nachfolgenden Monaten ist die Kürzung auszugleichen.

…“

6

2001 zahlte der Beklagte dem Kläger monatlich 6.000,-- Eur brutto (4.500,-- Eur brutto + 1.500,-- Eur brutto). Zum 01.01.2002 begründeten die Parteien eine Sozietät in Form einer BGB-Gesellschaft. Die Zusammenarbeit endete am 05.12.2005. 2003 oder 2004 rechnete der Beklagte die Gewinnbeteiligung des Klägers für 2001 wie folgt ab (Anlage K 4 zum Schriftsatz des Klägers vom 13.01.2012, dort CC 7, Bl. 106 der Akte):

7

- Gewinn lt. Ermittlung L.:

297.756,00 Eur

- Anteil PZ:

16 %

- Anteil PZ in Eur:

47.640,96 Eur

- Erhalten:

18.000,00 Eur

- Differenz:

29.640,96 Eur

8

Nach Beendigung der Zusammenarbeit führten die Parteien einen ersten Prozess vor dem Landgericht Mannheim unter dem Aktenzeichen 3 O 454/05. In diesem Verfahren schlossen sie am 21.12.2005 einen Prozessvergleich ab, dessen § 4 Folgendes festhielt:

9

„Die Parteien verzichten wechselseitig bis 31.12.2006 auf die Geltendmachung der Verjährung hinsichtlich finanzieller Ansprüche der jeweiligen Gegenseite aus der beruflichen Zusammenarbeit.“

10

Am 29.12.2006 ging beim Landgericht Heidelberg eine weitere Klage des Klägers gegen den Beklagten ein (im Einzelnen: s. Anlage CC 2 zum Schriftsatz des Beklagten vom 30.03.2011, Arb Bl. 69 ff.). Der Kläger kündigte u.a. die folgenden Anträge an:

11

„1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Eur 313.319,18 nebst 4 % Zinsen aus Eur 102.473,18 seit 01.01.2002, aus weiteren … zu zahlen.

12

2. Hilfsweise zu Ziff. 1:

13

Es wird festgestellt, dass der Betrag von Eur 313.319,18 nebst 4 % Zinsen aus Eur 102.473,18 seit 01.01.2002, aus weiteren … als Kapitalanteil des Klägers als Einzelposten zu Gunsten des Klägers in die Abrechnung der in Liquidation befindlichen Gesellschaft bürgerlichen Rechts „R. Rechtsanwälte“ einzustellen ist.“

14

Zur Begründung der Klage führte der Kläger u.a. aus, Gegenstand des Klagantrags Ziff. 1 und des Hilfsantrags seien Ansprüche auf Auszahlung nicht abgehobenen Gewinns, und zwar für das Jahr 2001 in Höhe von 102.473,18 Eur. Das Anstellungsverhältnis mit dem Beklagten habe bis zum 31.12.2000 gedauert. Ab dem 01.01.2001 hätten sie eine Anwaltssozietät als Gesellschaft bürgerlichen Rechts unter dem Namen „R. Rechtsanwälte“ geführt. Der Anspruch auf die Gewinnbeteiligung 2001 errechne sich wie folgt:

15

„Für das Jahr 2001:

Gewinn der Sozietät R. Rechtsanwälte:

Eur 365.709,62

Anteil des Klägers daran ½

Eur 182.854,81

Als Abschlag über die Vergütungsregelungen

bereits erhalten

Eur 72.000,00

als „Sozialabgaben“ zu Gunsten des Klägers

entrichtete

Eur 8.381,63

noch zu zahlen

Eur 102.473,50.“

16

Der Klagschrift war der Arbeitsvertrag der Parteien vom 15.05.1999 beigefügt.

17

Das Landgericht Heidelberg wies mit Urteil vom 19.05.2009 (2 O 366/07) bezüglich der Gewinnbeteiligung 2001 sowohl den Haupt- als auch den Hilfsantrag ab. Dem Kläger stehe derzeit kein Zahlungsanspruch gegen den Beklagten zu, weil die zwischen ihnen bestandene BGB-Gesellschaft aufgelöst und das Gesellschaftsvermögen auseinanderzusetzen sei. Einzelansprüche eines Gesellschafters gegen die BGB-Gesellschaft könnten ab diesem Zeitpunkt grundsätzlich nicht mehr im Wege einer Leistungsklage durchgesetzt werden (sog. Durchsetzungssperre). Im Übrigen habe 2001 das Arbeitsverhältnis der Parteien fortbestanden. Zwar behaupte der Kläger die Existenz einer BGB-Gesellschaft bereits in diesem Jahr. Er könne diesen Umstand aber nicht zur Überzeugung des Gerichts beweisen. Das Landgericht ging davon aus, dass die Parteien zum 01.01.2002 eine BGB-Gesellschaft begründet hätten.

18

Der Kläger legte gegen das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 19.05.2009 - soweit unterlegen - Berufung beim OLG Karlsruhe ein (1 U 115/09). Nach einem Hinweisbeschluss des OLG Karlsruhe nahm er die Berufung bezüglich der geltend gemachten Gewinnbeteiligung 2001 mit Schriftsatz vom 20.07.2010 zurück. Der Schriftsatz ging am 22.07.2010 beim OLG Karlsruhe ein.

19

Ende 2010 wurde das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 19.05.2009 insgesamt rechtskräftig. Mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 22.12.2010 forderte der Kläger den Beklagten auf, restliche Gehaltsansprüche aus dem Geschäftsjahr 2001 bis zum 10.01.2011 abzurechnen und zu überweisen. Im Rahmen einer eingeräumten Fristverlängerung schrieben die Prozessbevollmächtigten des Beklagten am 12.01.2011 den Prozessbevollmächtigten des Klägers:

20

„Natürlich verzichten wir hiermit für unseren Mandanten hinsichtlich der von Ihnen in Ihrem Schreiben vom 22. Dezember 2010 geltend gemachten etwaigen Gehaltsansprüche Ihres Mandanten aus dem Jahr 2001 auf die Einrede der Verjährung, und zwar befristet bis zum 28. Februar 2011 und nur soweit die Verjährung dieser Ansprüche nicht schon bei Zugang dieser Erklärung bei Ihnen eingetreten sein sollte.“

21

Die Klagschrift ging am 04.02.2011 per Fax beim Arbeitsgericht Mannheim ein und wurde dem Beklagten am 18.02.2011 zugestellt.

22

Der Kläger hat vorgetragen,

23

die Klage sei zulässig. Das Landgericht Heidelberg habe lediglich rechtskräftig entschieden, dass er nicht als Mitgesellschafter eine Gewinnbeteiligung für das Jahr 2001 verlangen könne. Über den jetzt geltend gemachten arbeitsvertraglichen Gewinnbeteiligungsanspruch liege keine gerichtliche Entscheidung vor.

24

Der Beklagte könne sich auch nicht auf die Verjährung der Klagforderung berufen. Nachdem er in dem Prozessvergleich vom 21.12.2005 bis 31.12.2006 auf die Einrede der Verjährung verzichtet habe, habe das am 29.12.2006 eingeleitete Verfahren vor dem Landgericht Heidelberg den Eintritt der Verjährung gehemmt.

25

Der Kläger hat beantragt,

26

1. der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 29.640,96 Eur brutto nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.07.2002 zu zahlen.

27

2. der Beklagte wird verurteilt, über die arbeitsvertraglich zugesagte Gewinnbeteiligung des Klägers für das Jahr 2001 Abrechnung zu erteilen.

28

Der Beklagte beantragt,

29

die Klage abzuweisen.

30

Er hat vorgetragen,

31

seien die Streitgegenstände des Verfahrens vor dem Landgericht Heidelberg und des arbeitsgerichtlichen Verfahrens identisch, sei die Klage wegen der aus der Rechtskraft des Urteils des Landgerichts Heidelberg folgenden Präklusion unzulässig. Seien die Streitgegenstände beider Verfahren verschieden, sei die Klage zwar zulässig aber unbegründet, weil sie an der Verjährung scheitere. Die Klage zum Landgericht habe die Verjährung nur mit Blick auf den Streitgegenstand des dortigen Verfahrens, nicht aber mit Blick auf andere Ansprüche hemmen können.

32

(Nach entsprechendem Hinweis des Arbeitsgerichts) Die Klage sei unzulässig. Ihr stehe die rechtskräftige Entscheidung des Landgerichts Heidelberg entgegen, mit der ein Anspruch des Klägers auf eine Gewinnbeteiligung 2001 abgelehnt worden sei. Es sei zwar richtig, dass sich das Landgericht Heidelberg nicht mit einem eventuellen arbeitsvertraglichen Anspruch des Klägers befasst habe. Es sei aber gem. § 17 Abs. 2 GVG dazu verpflichtet gewesen, die Klage nach allen rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen. Dass das Landgericht dieser Verpflichtung nicht nachgekommen sei, ändere nichts daran, dass die Gewinnbeteiligung 2001 unabhängig von ihrer rechtlichen Begründung Gegenstand des Verfahrens gewesen sei. Hierüber habe das Landgericht rechtskräftig entschieden, weshalb eine neue Klage zur Gewinnbeteiligung 2001 unzulässig sei.

33

(Vor dem Hinweis des Arbeitsgerichts) Die Klagforderung sei verjährt. Die Klage vor dem Landgericht Heidelberg habe den Eintritt der Verjährung nicht gehemmt. Sie habe sich durchgängig und ausschließlich auf den Lebenssachverhalt „Bestand einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ und nicht auf einen Lebenssachverhalt „Bestand eines Arbeitsverhältnisses“ bezogen. Angesichts derart unterschiedlicher Lebenssachverhalte sei der Weg zu einer Ausdehnung der verjährungshemmenden Wirkung einer Klage nach § 213 BGB versperrt.

34

Unabhängig davon habe der Kläger im Jahr 2002 umfangreiche Gewinnbeteiligungszahlungen erhalten, in denen auch etwaige Ansprüche aus dem Jahr 2001 enthalten gewesen seien.

35

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Sie sei unzulässig, weil über ihren Streitgegenstand, die Gewinnbeteiligung 2001, bereits rechtskräftig entschieden sei. Maßgeblich sei, dass das Landgericht Heidelberg die entsprechende Klagforderung abgewiesen habe. Auf seine Begründung komme es nicht an. Dass eine mögliche Anspruchsgrundlage übersehen worden sei, schränke die Rechtskraft der Entscheidung nicht ein, auch wenn sie deshalb eventuell inhaltlich unrichtig sei.

36

Das Urteil des Arbeitsgerichts wurde den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 10.06.2011 zugestellt. Die Berufung ging am 11.07., einem Montag, die Berufungsbegründung am 09.09. beim Landesarbeitsgericht ein. Die Berufungsbegründungsfrist war zuvor entsprechend verlängert worden. Die Berufungsbegründung wurde den Prozessbevollmächtigten des Beklagten am 19.09. zugestellt. Ihre Erwiderung erreichte nach entsprechender Fristverlängerung am 16.11.2011 das Landesarbeitsgericht.

37

Der Kläger trägt vor,

38

das rechtskräftige Urteil des Landgerichts Heidelberg stehe der Klage nicht entgegen. Das Landgericht habe lediglich über den zur Entscheidung gestellten gesellschaftsrechtlichen Sachverhalt entschieden. Es sei um einen gesellschaftsrechtlichen Ausgleichsanspruch gegangen. Ob ein Arbeitsverhältnis bestanden habe, sei nur Vorfrage gewesen.

39

Unabhängig davon, dass die Verjährung der Klagforderung durch das Verfahren vor dem Landgericht Heidelberg und das sich anschließende Berufungsverfahren gehemmt worden sei, hätten zwischen den Parteien seit Fälligkeit des Klaganspruchs bis zum heutigen Tag fortlaufend Verhandlungen stattgefunden, sodass auch aus diesem Grund keine Verjährung der Klagforderung eingetreten sei.

40

Der Kläger beantragt,

41

unter Abänderung des am 12.05.2011 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Mannheim, AZ. 3 Ca 45/11, wird der Beklagte verurteilt,

42

1. an den Kläger 29.640,96 Eur brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.07.2002 zu zahlen;

43

2. über die arbeitsvertraglich zugesagte Gewinnbeteiligung des Klägers für das Jahr 2001 Abrechnung zu erteilen.

44

Hilfsweise: Den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht Mannheim zur erneuten Entscheidung zurückzuweisen.

45

Der Beklagte beantragt,

46

die Berufung zurückzuweisen.

47

Er erwidert,

48

das Landgericht Heidelberg habe über den Streitgegenstand Gewinnbeteiligung 2001 aus beruflicher Zusammenarbeit entschieden, weshalb das Urteil des Landgerichts die Klagforderung erfasse. Der Kläger habe mit der Klage zum Landgericht den Anstellungsvertrag einschließlich seiner Gewinnbeteiligungsregelungen sowie das für das Jahr 2001 maßgebliche Zahlenwerk umfassend vorgetragen. Die Darstellung der beiden Klagen zum Landgericht einerseits und zum Arbeitsgericht andererseits unterscheide sich lediglich darin, dass der Kläger vor dem Landgericht seine Ansprüche auf den vermeintlichen Bestand einer Gesellschaft gestützt habe, während er sie vor dem Arbeitsgericht - vom Landgericht und Oberlandesgericht insoweit eines Besseren belehrt - nunmehr auf den Anstellungsvertrag stütze.

Entscheidungsgründe

I.

49

Die zulässige Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mannheim vom 12.05.2011 (3 Ca 45/11) hat keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.

50

1. Allerdings ist die Klage entgegen dem Urteil des Arbeitsgerichts zulässig. Das rechtskräftige Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 19.05.2009 erfasst nicht die Klagforderung. Dem Verfahren vor dem Landgericht Heidelberg und dem vorliegenden Verfahren liegen auch in Bezug auf die Gewinnbeteiligung 2001 unterschiedliche Streitgegenstände zu Grunde.

51

Der Bundesgerichtshofe definiert den Begriff des Streitgegenstands wie folgt (Urteil vom 08.05.2007, XI ZR 278/06, NJW 2007, 2560, Rdnr. 16):

52

„Gegenstand des Rechtsstreits ist vielmehr der als Rechtsschutzbegehren oder Rechtsfolgebehauptung aufgefasste eigenständige prozessuale Anspruch. Dieser wird bestimmt durch den Klageantrag, in dem sich die vom Kl. in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssachverhalt (Anspruchsgrund), aus dem der Kl. die begehrte Rechtsfolge herleitet. In diesem Sinn geht der Klagegrund über die Tatsachen, die die Tatbestandsmerkmale einer Rechtsgrundlage ausfüllen, hinaus. Zu ihm sind alle Tatsachen zu rechnen, die bei einer natürlichen, vom Standpunkt der Parteien ausgehenden, den Sachverhalt seinem Wesen nach erfassenden Betrachtungsweise zu dem zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex gehören, den der Kl. zur Stützung seines Rechtsschutzbegehrens dem Gericht zu unterbreiten hat.“

53

Hiervon ist auszugehen. Danach ist für das vorliegende Verfahren entscheidend, ob das Arbeitsverhältnis, auf das sich die Klagforderung stützt, bei natürlicher Betrachtungsweise Bestandteil des Lebenssachverhalts war, auf den sich die Forderung einer Gewinnbeteiligung 2001 im Verfahren vor dem Landgericht Heidelberg stützte. Die Beklagte bejaht dies, indem sie den vom Kläger im Jahr 2006 zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex begrifflich mit Gewinnbeteiligung aus beruflicher Zusammenarbeit weit fasst.

54

Das lässt jedoch außer Acht, dass sich die damalige Klage - nicht zuletzt im Hinblick auf die Forderungshöhe - bewusst auf einen gesellschaftsrechtlichen Sachverhalt beschränkte. Der Kläger behauptete, die Parteien hätten bereits 2001 vereinbart, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu begründen, und das ganze Jahr über als gleichberechtigte Gesellschafter zusammengearbeitet. Die Forderung nach der Gewinnbeteiligung 2001 wurde nicht aus einer gesonderten Vereinbarung der Parteien, sondern unmittelbar aus den gesetzlichen Regelungen der §§ 721 und 722 BGB abgeleitet. Die Klage vor dem Landgericht Heidelberg setzte voraus, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien am 31.12.2000 beendet worden war.

55

Bei natürlicher Betrachtungsweise konnte der Lebenssachverhalt, den der Kläger in Bezug auf die Gewinnbeteiligung 2001 dem Landgericht zur Entscheidung gestellt und über den das Landgericht entschieden hatte, nicht auch das Arbeitsverhältnis der Parteien erfassen, das im Jahr 2001 tatsächlich bestand. Wie der Beklagte ursprünglich zutreffend festgestellt hat, sind die Lebenssachverhalte „Bestand einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ und „Bestand eines Arbeitsverhältnisses“ derart unterschiedlich, dass sie nicht ineinander aufgehen können. Sie schließen sich gegenseitig aus. Während der Arbeitnehmer abhängig beschäftigt wird und eine Gewinnbeteiligung nur auf Grund einer ausdrücklichen Vereinbarung als Gegenleistung für seine Arbeit verlangen kann, arbeiten die Gesellschafter grundsätzlich gleichberechtigt zusammen, um für die Gesellschaft einen (gemeinsamen) Gewinn zu erzielen, an dem sie nach Kopfteilen (§ 722 Abs. 1 BGB) oder nach vereinbarten Anteilen beteiligt werden. Der Streitgegenstand des Verfahrens vor dem Landgericht beschränkte sich daher auf die gesellschaftsrechtliche Forderung des Klägers nach einer Gewinnbeteiligung 2001 und die ihr zu Grunde liegenden Tatsachen, die ein Arbeitsverhältnis der Parteien für 2001 gerade ausschlossen. Die im vorliegenden Verfahren erhobene arbeitsvertragliche Forderung nach einer Gewinnbeteiligung 2001 war nicht Gegenstand des Zivilverfahrens.

56

Das Landgericht Heidelberg hat folgerichtig gem. § 308 Abs. 1 ZPO nicht über einen arbeitsvertraglichen Anspruch des Klägers auf eine Gewinnbeteiligung 2001 entschieden. § 17 Abs. 2 GVG ist nicht einschlägig, weil diese Norm von der rechtlichen Prüfung ein und desselben Streitgegenstands ausgeht (vgl. Zöller/Lückemann, ZPO, 29. Aufl. 2012, § 17 GVG Anm. 6). Das rechtskräftige Urteil des Landgerichts vom 19.05.2009 erfasst die vorliegende Klage nicht. Sie ist zulässig.

57

2. Die Klage ist jedoch unbegründet. Auch wenn ein arbeitsvertraglicher Anspruch des Klägers auf eine Gewinnbeteiligung 2001 bisher nicht vollständig erfüllt wurde, ist der Beklagte gem. § 214 Abs. 1 BGB berechtigt, den Kläger nicht am Gewinn 2001 zu beteiligten. Ein eventueller Zahlungsanspruch des Klägers verjährte mit Ablauf des 31.12.2006. Der Beklagte hat sich auf die Verjährung der Klagforderung berufen.

58

Nach § 3 Nr. 4 des Arbeitsvertrags vom 15.05.1999 wurde die Gewinnbeteiligung 2001 spätestens am 30.06.2002 fällig. Es kommt das am 01.01.2002 in Kraft getretene Verjährungsrecht zur Anwendung (Art. 229 § 6 Abs. 1 EGBGB). Für die Klagforderung galt die regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren (§ 195 BGB), die mit dem Ende des Jahres 2002 begann (§ 199 Abs. 1 BGB). Sie hätte am 31.12.2005 geendet. Die Parteien hatten sich jedoch im Prozessvergleich vom 21.12.2005 u.a. darauf geeinigt, die Verjährungsfristen allgemein bis zum 31.12.2006 zu verlängern. Deshalb verjährte die Klagforderung am 31.12.2006.

59

a) Der Ablauf der Verjährungsfrist wurde nicht gem. § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB durch die Erhebung der Klage beim Landgericht Heidelberg gehemmt. Nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB wird nur die Verjährung des Anspruchs gehemmt, der Gegenstand der Klage ist, nur auf diesen braucht sich der Schuldner einzustellen (vgl. BGH, Urteil vom 27.03.1996, IV ZR 185/95, NJW 1996, 1743; Urteil vom 08.05.2007, XI ZR 278/06, NJW 2007, 2560, Rdnr. 15). Es wurde bereits dargelegt, dass der mit der Klagforderung geltend gemachte arbeitsvertragliche Anspruch auf eine restliche Gewinnbeteiligung 2001 nicht Gegenstand der Klage des Klägers vor dem Landgericht Heidelberg war. Der Ablauf der Verjährungsfrist konnte daher nicht durch den Zivilprozess der Parteien gehemmt werden.

60

b) Ebenso wenig wurde die Verjährung des geltend gemachten arbeitsvertraglichen Anspruchs auf eine restliche Gewinnbeteiligung 2001 gem. § 213 BGB gehemmt. Nach § 213 BGB gilt die Verjährungshemmung auch für Ansprüche, die aus demselben Grunde wahlweise neben dem Anspruch oder an seiner Stelle gegeben sind. Der Kläger vertritt die Auffassung, der arbeitsvertragliche Anspruch auf eine Gewinnbeteiligung 2001 trete an die Stelle des von ihm ursprünglich geltend gemachten gesellschaftsrechtlichen Anspruchs, nachdem dieser rechtskräftig verneint worden sei.

61

Die Voraussetzungen des § 213 BGB sind jedoch nicht erfüllt. Es kann in diesem Zusammenhang offenbleiben, ob die ursprüngliche Forderung nach einer gesellschaftsrechtlichen Gewinnbeteiligung im Sinne des § 213 BGB auf demselben Grund beruht wie die aktuelle Forderung nach einer arbeitsvertraglichen Gewinnbeteiligung. Das setzt voraus, dass sich der Anspruch, für den der Ablauf der Verjährungsfrist gehemmt ist, und der Anspruch, auf den sich die Verjährungshemmung gem. § 213 BGB erstrecken soll, aus demselben Lebenssachverhalt ableiten lassen (vgl. Peters/Jacoby, in: J. von Staudingers Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, § 213 BGB Neubearbeitung 2009, Anm. 3; Schmidt-Ränsch, in: Erman, Bürgerliches Gesetzbuch, 13. Aufl. 2011, § 213 Anm. 3). Dabei kann der maßgebliche Lebenssachverhalt weiter gefasst werden als der Lebenssachverhalt, der dem Streitgegenstand eines Verfahrens zu Grunde liegt, sonst würde § 213 BGB neben § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB nicht anwendbar sein (vgl. Peters/Jacoby, § 213 Anm. 3). Es kann offenbleiben, ob es zur Annahme desselben Anspruchsgrundes im Sinne des § 213 BGB hier ausreicht, dass sowohl die Altforderung des Klägers als auch die Neuforderung auf eine restliche Gewinnbeteiligung zielen, die sich aus der Zusammenarbeit der Parteien im Jahr 2001 herleiten soll.

62

Jedenfalls ist die weitere Voraussetzung des § 213 BGB nicht erfüllt, dass der arbeitsvertragliche Anspruch auf eine Gewinnbeteiligung an Stelle der ursprünglichen gesellschaftsrechtlichen Forderung nach einer Gewinnbeteiligung gegeben ist. Eine Neuforderung ist nicht bereits dann im Sinne des § 213 BGB an Stelle einer Altforderung gegeben, wenn sie an Stelle der Altforderung geltend gemacht wird. Der Anwendungsbereich des § 213 BGB steht nicht zur Disposition des Gläubigers. Nach dem Willen des Gesetzgebers (s. Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts, BT-Drucks. 14/6040, S. 122) geht es vielmehr darum, dass das Gesetz es dem Gläubiger von vorneherein ermöglicht („gegeben sind“), in Verfolgung des gleichen wirtschaftlichen Interesses von einem zum anderen Anspruch überzugehen. Auch den früheren Spezialregelungen, den § 477 Abs. 3 und 639 Abs. 1 BGB a.F., die der Gesetzgeber mit § 213 BGB zu einem allgemeinen Prinzip ausgestaltete, lagen gesetzliche Anspruchskonkurrenzen zu Grunde. § 213 BGB setzt daher voraus, dass der Anspruch, auf den sich die Verjährungshemmung erstrecken soll, von Gesetzes wegen an die Stelle des Anspruchs getreten ist, dessen Verjährung gehemmt ist (ebenso: OLG Frankfurt, Urteil vom 11.07.2007, 23 U 7/07, NJW 2008, 379 (380); Grothe, in: Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Band 1, 6. Aufl. 2012, § 213 Anm. 4; vgl. auch Peters/Jacoby, § 213 Anm. 6, die davon sprechen, mit der Formulierung „an seiner Stelle“ werde der Übergang vom Primäranspruch zum Sekundäranspruch und umgekehrt erfasst; a.A. wohl Palandt/Ellenberger, Bürgerliches Gesetzbuch, 71. Aufl. 2012, § 213 Anm. 3: Die Ansprüche müssen auf das gleiche Interesse gerichtet sein).

63

Diesem Ergebnis kann nicht der Zweck des § 213 BGB entgegengehalten werden. In der Begründung des Gesetzentwurfes heißt es zwar (BT-Drucks. 14/6040, S. 121):

64

„Ein Gläubiger, der ein bestimmtes Interesse mit einem bestimmten Anspruch verfolgt, muss davor geschützt werden, dass inzwischen andere Ansprüche auf dasselbe Interesse verjähren, die vor vorneherein wahlweise neben dem geltend gemachten Anspruch gegeben sind oder auf die er stattdessen übergehen kann. Der Gläubiger soll nicht gezwungen werden, sich etwa durch Hilfsanträge im Prozess vor der Verjährung dieser weiteren Ansprüche zu schützen. Der Schuldner ist insoweit nicht schutzbedürftig, da er durch die Unterbrechung oder Hemmung hinsichtlich des einen Anspruchs hinreichend gewarnt ist und sich auf die Rechtsverfolgung des Gläubigers hinsichtlich der übrigen Ansprüche einstellen kann.“

65

Das sollte jedoch - wie gezeigt - nicht unbegrenzt gelten. Aus der Sicht des Gesetzgebers macht die Erstreckung einer eingetretenen Verjährungshemmung auf einen anderen Anspruch dort allgemein abstrakt einen Sinn, wo sich der mit der Verjährung verfolgte Schuldnerschutz erübrigt, weil der Schuldner auf Grund gesetzlicher Regelungen mit der Erhebung des anderen Anspruchs rechnen muss. Dort aber, wo der Anspruchswechsel allein auf einem tatsächlichen oder vermeintlichen (!) Geschehen und Dispositionen des Gläubigers beruht, erübrigt sich der Schuldnerschutz grundsätzlich nicht und sollte nach dem Willen des Gesetzgebers aufrechterhalten bleiben. Damit ist der Gläubiger in Fallkonstellationen wie der Vorliegenden nicht seinerseits schutzlos gestellt. Er kann den Eintritt der Verjährung mit verhältnismäßig geringem Aufwand dadurch gem. § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB hemmen, dass er die Klage, mit der er die Ursprungsforderung geltend macht, um einen Hilfsantrag erweitert, der die alternative Forderung zum Gegenstand hat.

66

Da § 213 BGB somit eine gesetzliche Anspruchskonkurrenz voraussetzt, der mit der Klage geltend gemachte arbeitsvertragliche Anspruch auf eine restliche Gewinnbeteiligung 2001 aber nicht von Gesetzes wegen an die Stelle der ursprünglich eingeklagten gesellschaftsrechtlichen Forderung nach einer Gewinnbeteiligung getreten ist, wurde die Verjährung des arbeitsvertraglichen Anspruchs nicht über § 213 BGB durch die Klagerhebung vor dem Landgericht Heidelberg gehemmt. Die für die gesellschaftsrechtliche Forderung eingetretene Verjährungshemmung kann nicht auf die Klagforderung erstreckt werden.

67

c) Der Ablauf der Verjährungsfrist wurde schließlich nicht durch Verhandlungen der Parteien gem. § 203 BGB gehemmt. Hierzu hat der Kläger nichts Konkretes, insbesondere zu Verhandlungen über die Klagforderung im Jahr 2010, vorgetragen.

68

Die Klagforderung ist folglich verjährt. Das Arbeitsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil vom 12.05.2011 ist zurückzuweisen.

II.

69

1. Der Kläger hat gem. § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

70

2. Die Revision ist gem. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zuzulassen. Die Frage, ob § 213 BGB eine gesetzliche Anspruchskonkurrenz voraussetzt, ist von grundsätzlicher Bedeutung.

71

[Hinweis: Der Berichtigungsbeschluss vom 11.05.2012 wurde in den Entscheidungstext eingearbeitet

72

Gemäß § 319 Abs. 1 ZPO werden die Entscheidungsgründe des Urteils vom 16.04.2012 im Abschnitt II 1 (S. 14) wie folgt berichtigt:

73

"Der Kläger hat gem. § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen."]

Gründe

I.

49

Die zulässige Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mannheim vom 12.05.2011 (3 Ca 45/11) hat keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.

50

1. Allerdings ist die Klage entgegen dem Urteil des Arbeitsgerichts zulässig. Das rechtskräftige Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 19.05.2009 erfasst nicht die Klagforderung. Dem Verfahren vor dem Landgericht Heidelberg und dem vorliegenden Verfahren liegen auch in Bezug auf die Gewinnbeteiligung 2001 unterschiedliche Streitgegenstände zu Grunde.

51

Der Bundesgerichtshofe definiert den Begriff des Streitgegenstands wie folgt (Urteil vom 08.05.2007, XI ZR 278/06, NJW 2007, 2560, Rdnr. 16):

52

„Gegenstand des Rechtsstreits ist vielmehr der als Rechtsschutzbegehren oder Rechtsfolgebehauptung aufgefasste eigenständige prozessuale Anspruch. Dieser wird bestimmt durch den Klageantrag, in dem sich die vom Kl. in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssachverhalt (Anspruchsgrund), aus dem der Kl. die begehrte Rechtsfolge herleitet. In diesem Sinn geht der Klagegrund über die Tatsachen, die die Tatbestandsmerkmale einer Rechtsgrundlage ausfüllen, hinaus. Zu ihm sind alle Tatsachen zu rechnen, die bei einer natürlichen, vom Standpunkt der Parteien ausgehenden, den Sachverhalt seinem Wesen nach erfassenden Betrachtungsweise zu dem zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex gehören, den der Kl. zur Stützung seines Rechtsschutzbegehrens dem Gericht zu unterbreiten hat.“

53

Hiervon ist auszugehen. Danach ist für das vorliegende Verfahren entscheidend, ob das Arbeitsverhältnis, auf das sich die Klagforderung stützt, bei natürlicher Betrachtungsweise Bestandteil des Lebenssachverhalts war, auf den sich die Forderung einer Gewinnbeteiligung 2001 im Verfahren vor dem Landgericht Heidelberg stützte. Die Beklagte bejaht dies, indem sie den vom Kläger im Jahr 2006 zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex begrifflich mit Gewinnbeteiligung aus beruflicher Zusammenarbeit weit fasst.

54

Das lässt jedoch außer Acht, dass sich die damalige Klage - nicht zuletzt im Hinblick auf die Forderungshöhe - bewusst auf einen gesellschaftsrechtlichen Sachverhalt beschränkte. Der Kläger behauptete, die Parteien hätten bereits 2001 vereinbart, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu begründen, und das ganze Jahr über als gleichberechtigte Gesellschafter zusammengearbeitet. Die Forderung nach der Gewinnbeteiligung 2001 wurde nicht aus einer gesonderten Vereinbarung der Parteien, sondern unmittelbar aus den gesetzlichen Regelungen der §§ 721 und 722 BGB abgeleitet. Die Klage vor dem Landgericht Heidelberg setzte voraus, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien am 31.12.2000 beendet worden war.

55

Bei natürlicher Betrachtungsweise konnte der Lebenssachverhalt, den der Kläger in Bezug auf die Gewinnbeteiligung 2001 dem Landgericht zur Entscheidung gestellt und über den das Landgericht entschieden hatte, nicht auch das Arbeitsverhältnis der Parteien erfassen, das im Jahr 2001 tatsächlich bestand. Wie der Beklagte ursprünglich zutreffend festgestellt hat, sind die Lebenssachverhalte „Bestand einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ und „Bestand eines Arbeitsverhältnisses“ derart unterschiedlich, dass sie nicht ineinander aufgehen können. Sie schließen sich gegenseitig aus. Während der Arbeitnehmer abhängig beschäftigt wird und eine Gewinnbeteiligung nur auf Grund einer ausdrücklichen Vereinbarung als Gegenleistung für seine Arbeit verlangen kann, arbeiten die Gesellschafter grundsätzlich gleichberechtigt zusammen, um für die Gesellschaft einen (gemeinsamen) Gewinn zu erzielen, an dem sie nach Kopfteilen (§ 722 Abs. 1 BGB) oder nach vereinbarten Anteilen beteiligt werden. Der Streitgegenstand des Verfahrens vor dem Landgericht beschränkte sich daher auf die gesellschaftsrechtliche Forderung des Klägers nach einer Gewinnbeteiligung 2001 und die ihr zu Grunde liegenden Tatsachen, die ein Arbeitsverhältnis der Parteien für 2001 gerade ausschlossen. Die im vorliegenden Verfahren erhobene arbeitsvertragliche Forderung nach einer Gewinnbeteiligung 2001 war nicht Gegenstand des Zivilverfahrens.

56

Das Landgericht Heidelberg hat folgerichtig gem. § 308 Abs. 1 ZPO nicht über einen arbeitsvertraglichen Anspruch des Klägers auf eine Gewinnbeteiligung 2001 entschieden. § 17 Abs. 2 GVG ist nicht einschlägig, weil diese Norm von der rechtlichen Prüfung ein und desselben Streitgegenstands ausgeht (vgl. Zöller/Lückemann, ZPO, 29. Aufl. 2012, § 17 GVG Anm. 6). Das rechtskräftige Urteil des Landgerichts vom 19.05.2009 erfasst die vorliegende Klage nicht. Sie ist zulässig.

57

2. Die Klage ist jedoch unbegründet. Auch wenn ein arbeitsvertraglicher Anspruch des Klägers auf eine Gewinnbeteiligung 2001 bisher nicht vollständig erfüllt wurde, ist der Beklagte gem. § 214 Abs. 1 BGB berechtigt, den Kläger nicht am Gewinn 2001 zu beteiligten. Ein eventueller Zahlungsanspruch des Klägers verjährte mit Ablauf des 31.12.2006. Der Beklagte hat sich auf die Verjährung der Klagforderung berufen.

58

Nach § 3 Nr. 4 des Arbeitsvertrags vom 15.05.1999 wurde die Gewinnbeteiligung 2001 spätestens am 30.06.2002 fällig. Es kommt das am 01.01.2002 in Kraft getretene Verjährungsrecht zur Anwendung (Art. 229 § 6 Abs. 1 EGBGB). Für die Klagforderung galt die regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren (§ 195 BGB), die mit dem Ende des Jahres 2002 begann (§ 199 Abs. 1 BGB). Sie hätte am 31.12.2005 geendet. Die Parteien hatten sich jedoch im Prozessvergleich vom 21.12.2005 u.a. darauf geeinigt, die Verjährungsfristen allgemein bis zum 31.12.2006 zu verlängern. Deshalb verjährte die Klagforderung am 31.12.2006.

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a) Der Ablauf der Verjährungsfrist wurde nicht gem. § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB durch die Erhebung der Klage beim Landgericht Heidelberg gehemmt. Nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB wird nur die Verjährung des Anspruchs gehemmt, der Gegenstand der Klage ist, nur auf diesen braucht sich der Schuldner einzustellen (vgl. BGH, Urteil vom 27.03.1996, IV ZR 185/95, NJW 1996, 1743; Urteil vom 08.05.2007, XI ZR 278/06, NJW 2007, 2560, Rdnr. 15). Es wurde bereits dargelegt, dass der mit der Klagforderung geltend gemachte arbeitsvertragliche Anspruch auf eine restliche Gewinnbeteiligung 2001 nicht Gegenstand der Klage des Klägers vor dem Landgericht Heidelberg war. Der Ablauf der Verjährungsfrist konnte daher nicht durch den Zivilprozess der Parteien gehemmt werden.

60

b) Ebenso wenig wurde die Verjährung des geltend gemachten arbeitsvertraglichen Anspruchs auf eine restliche Gewinnbeteiligung 2001 gem. § 213 BGB gehemmt. Nach § 213 BGB gilt die Verjährungshemmung auch für Ansprüche, die aus demselben Grunde wahlweise neben dem Anspruch oder an seiner Stelle gegeben sind. Der Kläger vertritt die Auffassung, der arbeitsvertragliche Anspruch auf eine Gewinnbeteiligung 2001 trete an die Stelle des von ihm ursprünglich geltend gemachten gesellschaftsrechtlichen Anspruchs, nachdem dieser rechtskräftig verneint worden sei.

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Die Voraussetzungen des § 213 BGB sind jedoch nicht erfüllt. Es kann in diesem Zusammenhang offenbleiben, ob die ursprüngliche Forderung nach einer gesellschaftsrechtlichen Gewinnbeteiligung im Sinne des § 213 BGB auf demselben Grund beruht wie die aktuelle Forderung nach einer arbeitsvertraglichen Gewinnbeteiligung. Das setzt voraus, dass sich der Anspruch, für den der Ablauf der Verjährungsfrist gehemmt ist, und der Anspruch, auf den sich die Verjährungshemmung gem. § 213 BGB erstrecken soll, aus demselben Lebenssachverhalt ableiten lassen (vgl. Peters/Jacoby, in: J. von Staudingers Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, § 213 BGB Neubearbeitung 2009, Anm. 3; Schmidt-Ränsch, in: Erman, Bürgerliches Gesetzbuch, 13. Aufl. 2011, § 213 Anm. 3). Dabei kann der maßgebliche Lebenssachverhalt weiter gefasst werden als der Lebenssachverhalt, der dem Streitgegenstand eines Verfahrens zu Grunde liegt, sonst würde § 213 BGB neben § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB nicht anwendbar sein (vgl. Peters/Jacoby, § 213 Anm. 3). Es kann offenbleiben, ob es zur Annahme desselben Anspruchsgrundes im Sinne des § 213 BGB hier ausreicht, dass sowohl die Altforderung des Klägers als auch die Neuforderung auf eine restliche Gewinnbeteiligung zielen, die sich aus der Zusammenarbeit der Parteien im Jahr 2001 herleiten soll.

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Jedenfalls ist die weitere Voraussetzung des § 213 BGB nicht erfüllt, dass der arbeitsvertragliche Anspruch auf eine Gewinnbeteiligung an Stelle der ursprünglichen gesellschaftsrechtlichen Forderung nach einer Gewinnbeteiligung gegeben ist. Eine Neuforderung ist nicht bereits dann im Sinne des § 213 BGB an Stelle einer Altforderung gegeben, wenn sie an Stelle der Altforderung geltend gemacht wird. Der Anwendungsbereich des § 213 BGB steht nicht zur Disposition des Gläubigers. Nach dem Willen des Gesetzgebers (s. Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts, BT-Drucks. 14/6040, S. 122) geht es vielmehr darum, dass das Gesetz es dem Gläubiger von vorneherein ermöglicht („gegeben sind“), in Verfolgung des gleichen wirtschaftlichen Interesses von einem zum anderen Anspruch überzugehen. Auch den früheren Spezialregelungen, den § 477 Abs. 3 und 639 Abs. 1 BGB a.F., die der Gesetzgeber mit § 213 BGB zu einem allgemeinen Prinzip ausgestaltete, lagen gesetzliche Anspruchskonkurrenzen zu Grunde. § 213 BGB setzt daher voraus, dass der Anspruch, auf den sich die Verjährungshemmung erstrecken soll, von Gesetzes wegen an die Stelle des Anspruchs getreten ist, dessen Verjährung gehemmt ist (ebenso: OLG Frankfurt, Urteil vom 11.07.2007, 23 U 7/07, NJW 2008, 379 (380); Grothe, in: Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Band 1, 6. Aufl. 2012, § 213 Anm. 4; vgl. auch Peters/Jacoby, § 213 Anm. 6, die davon sprechen, mit der Formulierung „an seiner Stelle“ werde der Übergang vom Primäranspruch zum Sekundäranspruch und umgekehrt erfasst; a.A. wohl Palandt/Ellenberger, Bürgerliches Gesetzbuch, 71. Aufl. 2012, § 213 Anm. 3: Die Ansprüche müssen auf das gleiche Interesse gerichtet sein).

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Diesem Ergebnis kann nicht der Zweck des § 213 BGB entgegengehalten werden. In der Begründung des Gesetzentwurfes heißt es zwar (BT-Drucks. 14/6040, S. 121):

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„Ein Gläubiger, der ein bestimmtes Interesse mit einem bestimmten Anspruch verfolgt, muss davor geschützt werden, dass inzwischen andere Ansprüche auf dasselbe Interesse verjähren, die vor vorneherein wahlweise neben dem geltend gemachten Anspruch gegeben sind oder auf die er stattdessen übergehen kann. Der Gläubiger soll nicht gezwungen werden, sich etwa durch Hilfsanträge im Prozess vor der Verjährung dieser weiteren Ansprüche zu schützen. Der Schuldner ist insoweit nicht schutzbedürftig, da er durch die Unterbrechung oder Hemmung hinsichtlich des einen Anspruchs hinreichend gewarnt ist und sich auf die Rechtsverfolgung des Gläubigers hinsichtlich der übrigen Ansprüche einstellen kann.“

65

Das sollte jedoch - wie gezeigt - nicht unbegrenzt gelten. Aus der Sicht des Gesetzgebers macht die Erstreckung einer eingetretenen Verjährungshemmung auf einen anderen Anspruch dort allgemein abstrakt einen Sinn, wo sich der mit der Verjährung verfolgte Schuldnerschutz erübrigt, weil der Schuldner auf Grund gesetzlicher Regelungen mit der Erhebung des anderen Anspruchs rechnen muss. Dort aber, wo der Anspruchswechsel allein auf einem tatsächlichen oder vermeintlichen (!) Geschehen und Dispositionen des Gläubigers beruht, erübrigt sich der Schuldnerschutz grundsätzlich nicht und sollte nach dem Willen des Gesetzgebers aufrechterhalten bleiben. Damit ist der Gläubiger in Fallkonstellationen wie der Vorliegenden nicht seinerseits schutzlos gestellt. Er kann den Eintritt der Verjährung mit verhältnismäßig geringem Aufwand dadurch gem. § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB hemmen, dass er die Klage, mit der er die Ursprungsforderung geltend macht, um einen Hilfsantrag erweitert, der die alternative Forderung zum Gegenstand hat.

66

Da § 213 BGB somit eine gesetzliche Anspruchskonkurrenz voraussetzt, der mit der Klage geltend gemachte arbeitsvertragliche Anspruch auf eine restliche Gewinnbeteiligung 2001 aber nicht von Gesetzes wegen an die Stelle der ursprünglich eingeklagten gesellschaftsrechtlichen Forderung nach einer Gewinnbeteiligung getreten ist, wurde die Verjährung des arbeitsvertraglichen Anspruchs nicht über § 213 BGB durch die Klagerhebung vor dem Landgericht Heidelberg gehemmt. Die für die gesellschaftsrechtliche Forderung eingetretene Verjährungshemmung kann nicht auf die Klagforderung erstreckt werden.

67

c) Der Ablauf der Verjährungsfrist wurde schließlich nicht durch Verhandlungen der Parteien gem. § 203 BGB gehemmt. Hierzu hat der Kläger nichts Konkretes, insbesondere zu Verhandlungen über die Klagforderung im Jahr 2010, vorgetragen.

68

Die Klagforderung ist folglich verjährt. Das Arbeitsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil vom 12.05.2011 ist zurückzuweisen.

II.

69

1. Der Kläger hat gem. § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

70

2. Die Revision ist gem. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zuzulassen. Die Frage, ob § 213 BGB eine gesetzliche Anspruchskonkurrenz voraussetzt, ist von grundsätzlicher Bedeutung.

71

[Hinweis: Der Berichtigungsbeschluss vom 11.05.2012 wurde in den Entscheidungstext eingearbeitet

72

Gemäß § 319 Abs. 1 ZPO werden die Entscheidungsgründe des Urteils vom 16.04.2012 im Abschnitt II 1 (S. 14) wie folgt berichtigt:

73

"Der Kläger hat gem. § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen."]