Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg Beschluss vom 14.05.2012 – 5 Ta 52/12
Tenor
Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 28.10.2011 - 1 Ca 9179/10 - wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Beschwerde betrifft die Wertfestsetzung des Arbeitsgerichts gemäß § 63 Abs. 2 GKG.
Im Ausgangsverfahren begehrte der Kläger gegenüber der Beklagten
- die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien weder durch den dreiseitigen Vertrag vom 09.06.2009 (Antrag zu 1) noch durch andere Beendigungstatbestände (Antrag zu 2) aufgelöst worden ist, sondern fortbesteht
- für den Fall des Obsiegens mit dem Antrag zu 1 die Weiterbeschäftigung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Bestandsschutzrechtsstreits zu den bisherigen Bedingungen (Antrag zu 3)
- hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu 1 die Bezahlung von 25.799,00 EUR brutto an zusätzlicher, den Sozialplananspruch übersteigender Abfindung und/oder Schadensersatz wegen einer Nebenpflichtverletzung (Antrag zu 4) sowie
- höchst hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu 4 im Wege der Stufenklage Auskunft und Rechnungslegung über die Ermittlung der Abfindungsbeträge aus dem Sozialplan (Antrag zu 5) und einer freiwilligen Betriebsvereinbarung (Antrag zu 6), eidesstattliche Versicherung und Zahlung des sich etwa ergebenden weiteren Abfindungsbetrages.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, im zwischenzeitlich vom Kläger mit der Berufung angegriffenen Urteil vom 14.07.2011 (Bl. 271 ff der Akte) den Rechtsmittelstreitwert auf 39.401,82 EUR und mit Beschluss vom 28.10.2011 (Bl. 304 f der Akte) den für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert auf 25.799,00 EUR festgesetzt. Dabei hat es den Antrag zu 1 mit einer Quartalsvergütung des Klägers, den Antrag zu 4 mit dem Nennwert und die Anträge zu 5 und zu 6 jeweils mit 1.250,00 EUR, orientiert am wirtschaftlichen Interesse des Klägers am Erfolg der Stufenklage, bewertet. Für die Bildung des Rechtsmittelstreitwerts hat es die Anträge addiert, für den Gerichtsgebührenstreitwert ist es allein vom Wert des Antrags zu 4 ausgegangen.
Hiergegen wendet sich die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers, der das Arbeitsgericht nicht abgeholfen hat und mit der diese ihr Begehren auf Erhöhung des für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wertes auf die Höhe des Rechtsmittelstreitwerts weiterverfolgen.
II.
Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers ist statthaft (§ 68 Abs. 1 S. 1 GKG); sie ist form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 68 Abs. 1 S. 3 i.V.m. § 63 Abs. 3 S. 2 GKG) und auch im übrigen zulässig, aber unbegründet. Das Arbeitsgericht hat den für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert zutreffend auf 25.799,00 EUR festgesetzt. Dies entspricht dem Nennwert des Antrags zu 4, von dem als höchstem Einzelstreitwert auszugehen ist, weil eine Zusammenrechnung der Werte wegen wirtschaftlicher Teilidentität ausscheidet.
1. Das Arbeitsgericht hat die Werte für die einzelnen Anträge frei von Rechts- und/oder Ermessensfehlern ermittelt. Hiergegen erhebt die Beschwerde auch keine Einwendungen, so dass weitere Ausführungen des Beschwerdegerichts hierzu nicht veranlasst sind.
2. Auch eine Addition der Einzelstreitwerte kommt nicht in Betracht.
a) Eine werterhöhende Berücksichtigung der Anträge zu 2 und zu 3 scheidet gemäß § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG aus, weil diese im Verhältnis zum Antrag zu 1 eventualkumuliert waren und infolge dessen Erfolglosigkeit nicht zur Entscheidung angefallen sind.
b) Eine Addition der Werte des Hauptantrags zu 1 und der Hilfsanträge zu 4-6 scheitert nicht an § 42 Abs. 3 Satz 1 letzter Satzteil GKG.
Danach wird eine Abfindung zum Wert des Bestandsschutzantrags nicht hinzugerechnet. Allerdings ist § 42 Abs. 3 Satz 1 letzter Satzteil GKG auf Fälle wie den vorliegenden nicht anwendbar. Diese Vorschrift ist ihrem Wortlaut und ihrer systematischen Stellung nach nur auf solche Abfindungen beschränkt, die im Rahmen des Streits über die Wirksamkeit einer Kündigung festgesetzt werden. Soweit eine Abfindung außerhalb von § 9 KSchG eingeklagt wird, ist die Wirksamkeit der Kündigung oder des sonstigen Beendigungsakts gerade Voraussetzung. Gegenstand ist also nicht mehr ein Streit über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses oder über eine Kündigung. Hieraus ergibt sich ohne weiteres, dass die als Ausnahmeregelung generell nicht analogiefähige Bestimmung des § 42 Abs. 3 Satz 1 letzter Satzteil GKG in solchen Fällen nicht eingreift (LAG Baden-Württemberg 4. Februar 2004 - 3 Ta 7/04 - juris <zur inhaltsgleichen Vorgängervorschrift des § 12 Abs. 7 Satz 1 letzter Satzteil ArbGG a.F.>).
c) Die Werte der Anträge zu 1 und zu 4-6 sind jedoch nicht zusammenzurechnen, weil sie denselben Gegenstand im Sinne des § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG betreffen.
aa) Grundsätzlich sind die Werte von Haupt- und Hilfsanträgen zusammenzurechnen, soweit auch über den Hilfsanspruch eine Entscheidung ergeht (§ 45 Abs. 1 Satz 2 GKG) oder der Rechtsstreit auch insoweit durch Vergleich erledigt wird (§ 45 Abs. 4 GKG). Dies gilt jedoch nicht, wenn die Anträge denselben Gegenstand betreffen; dann ist nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend (§ 45 Abs. 1 Satz 3 GKG).
(1) Mit dem Wort „Gegenstand“ in § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG ist nicht der Streitgegenstand iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO gemeint. Denn dann beträfe die Regelung nur die Fälle, in denen ein und derselbe Antrag (oder im Falle der Widerklage sein kontradiktorisches Gegenteil) mehrfach eingeklagt worden wäre. Dafür bestünde aber kein Regelungsbedarf, weil der Fall, dass im Verhältnis zum Hauptantrag ein identischer Hilfsantrag gestellt wird, selten eintreten wird. Hierfür gibt es in der Regel keinen Sinn. Der Gegenstand iSd. § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG muss sich also lediglich auf den Klagegrund, den Lebenssachverhalt, aus dem der prozessuale Anspruch hergeleitet wird, beziehen (LAG Baden-Württemberg 4. Februar 2004 - 3 Ta 7/04 - juris <zu § 19 Abs. 1 Satz 3 GKG a.F.>).
(2) Dass der Begriff des Gegenstands nichts mit dem Streitgegenstand in § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zu tun hat, ergibt sich im Übrigen auch aus der Rechtsprechung des BGH (27. Februar 2003 - III ZR 115/02 - NJW-RR 2003, 713 zu der inhaltsgleichen Vorgängervorschrift des § 19 Abs. 1 Satz 3 GKG a.F.). Danach ist entscheidend für die Anwendung des § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG, ob die Ansprüche einander ausschließen und damit notwendigerweise die Zuerkennung des einen Anspruchs mit der Aberkennung des anderen verbunden ist (vgl. insoweit auch die amtliche Begründung des Gesetzentwurfs - Gesetzentwurf der Bundesregierung <zu § 19 Abs. 1 Satz 3 GKG a.F.>, BT-Drs. 12/69 62, S. 63 -, in dem mit dem Zusammenrechnungsausschluss bei demselben Gegenstand „die von der Rechtsprechung entwickelte Unterscheidung zwischen dem prozessualen und dem kostenrechtlichen Gegenstandsbegriff" übernommen worden ist).
(3) Nach diesem kostenrechtlichen Gegenstandsbegriff sind für das Merkmal „desselben Gegenstandes“ 2 Voraussetzungen erforderlich, nämlich dass die Ansprüche nicht nebeneinander bestehen können und dass sie auf dasselbe Interesse gerichtet sind (LAG Baden-Württemberg 4. Februar 2004 - 3 Ta 7/04 - juris zu <§ 19 Abs. 1 Satz 3 GKG a.F.>; LAG Brandenburg 1. September 2000 - 6 Ta 70/00 - JurBüro 2001, 95; Hartmann Kostengesetze 42. Aufl. § 45 GKG Rn. 10 mwN.). Diese beiden Voraussetzungen werden auch unter dem Begriff der (rechtlichen oder wirtschaftlichen) Identität zusammengefasst.
bb) Diese beiden Voraussetzungen sind hier im Verhältnis zwischen dem Hauptantrag und den Hilfsanträgen erfüllt.
(1) Der mit dem Hauptantrag zu 1 verfolgte Bestandsschutzanspruch und die für den Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses verfolgten Zahlungsansprüche zu 4-6 können nicht nebeneinander bestehen. Dies hat auch die Beschwerde zuletzt nicht mehr in Abrede gestellt.
(2) Die Ansprüche sind auch auf dasselbe Interesse gerichtet. Der Antrag zu 1 betraf die Frage, ob das Arbeitsverhältnis noch bestand oder ob es geendet hat mit der Folge, dass wirtschaftlich an die Stelle der aus dem Arbeitsverhältnis folgenden Vergütungsansprüche ein Abfindungsanspruch als Kompensation für die durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses erlittenen Nachteile tritt.
Eine andere Bewertung ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass der Kläger den Zahlungsanspruch auch auf einen Schadensersatzanspruch wegen Nicht- und/oder Schlechterfüllung der der Beklagten obliegenden Informationspflichten gestützt hat. Denn auch insoweit verfolgt er das nämliche Interesse der Kompensation für die durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses erlittenen Nachteile.
Für die Frage der Gleichheit der Zielrichtung kommt es nicht auf die bemühten Anspruchsgrundlagen, sondern ausschließlich darauf an, ob ein Anspruch (hier: derjenige auf Zahlung einer Abfindung/Entschädigung) wirtschaftlich an die Stelle eines anderen (hier: desjenigen auf Bezahlung von Vergütung in einem fortbestehenden Arbeitsverhältnis) tritt, wie bereits das Arbeitsgericht richtig erkannt hat (ständige Rechtsprechung der für Streitwertbeschwerden zuständigen Kammern des LAG Baden-Württemberg, vergleiche 4. Februar 2004 – 3 Ta 7/04 – juris). Soweit andere Landesarbeitsgerichte (vergleiche LAG Schleswig Holstein 26. Oktober 2009 – 5 Ta 176/09 – juris; LAG Rheinland-Pfalz 9. Oktober 2007 – 1 Ta 219/07 – juris; LAG München 12. Dezember 2006 – 7 Ta 378/06 – juris; LAG Berlin 9. März 2004 - 17 Ta (Kost) 6010/04 – juris; LAG Köln 16. Oktober 2007 – 9 Ta 298/07 – juris) dennoch eine Addition der Werte für den Bestandsschutzantrag und den Abfindungsanspruch vornehmen, differenzieren sie nicht hinreichend zwischen dem "Streitgegenstand" und dem "Gegenstand" im Sinne des § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG.
Es ist deshalb unerheblich, ob der kompensatorische Zahlungsanspruch sich auf den Sozialplan und/oder den Nachteilsausgleich beschränkt oder zusätzlich Gesichtspunkte einer Zusage eines günstigeren Berechnungsfaktors und/oder eines Schadensersatzes wegen einer Nebenpflichtverletzung geltend gemacht werden.
d) Der höhere, weil durch eine Addition der Werte der Anträge zu 1 und 4-6 ermittelte Streitwert gemäß Nr. 3 des Tenors des Urteils des Arbeitsgerichts im Ausgangsverfahren ist für den für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert unerheblich. Insbesondere besteht keine Bindung nach § 318 ZPO.
Bei dem im Urteil festgesetzten Streitwert handelt es sich ausschließlich um den im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren nach § 61 Abs. 1 ArbGG auszuweisenden Rechtsmittelstreitwert oder Beschwerdewert. Dieser bestimmt sich nach den Vorschriften der §§ 3-9 ZPO (allgemeine Auffassung, vergleiche BAG 4. Juni 2008 – 3 AZB 37/08 – AP ArbGG 1979 § 64 Nr. 42; HaKo/Rieker ArbGG 1. Auflage § 61 ArbGG Rn. 7; HaKo/Pfitzer § 12 ArbGG Rn 56).
Dagegen ist im vorliegenden Verfahren gemäß § 63 Abs. 2 GKG der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert festzusetzen. Dieser richtet sich nach den Vorschriften der §§ 39 ff GKG (allgemeine Auffassung, vergleiche BAG 4. Juni 2008 – 3 AZB 37/08 – AP ArbGG 1979 § 64 Nr. 42; HaKo/Rieker ArbGG 1. Auflage § 61 ArbGG Rn. 7; HaKo/Pfitzer § 12 ArbGG Rn 56).
Deshalb hat das Arbeitsgericht auch zutreffend in den Entscheidungsgründen des Urteils zur Begründung des Rechtsmittelstreitwerts die §§ 3 und 5 ZPO und im vorliegenden Wertfestsetzungsverfahren die §§ 39 Abs. 1, 42 Abs. 3 Satz 1, 45 Abs. 1 Satz 2 und 3, 48 Abs. 1 GKG in Verbindung mit § 3 ZPO angewendet und ist dadurch richtigerweise zu unterschiedlichen Ergebnissen gelangt.
e) Für den für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert ist somit allein vom höchsten Nominalwert des Antrags zu 4 auszugehen. Die Beschwerde war deshalb zurückzuweisen.
III.
Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei (§ 68 Abs. 3 Satz 1 GKG). Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 Satz 2 GKG).