Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 06.05.2014 – 17 Ta 601/14
ECLI:DE:LAGBEBB:2014:0506.17TA601.14.0A
Tenor
Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 03.01.2014 – 39 Ca 4827/12 – aufgehoben.
Gründe
Die gemäß § 127 Abs. 2 ZPO statthafte und nach § 569 Abs. 1 ZPO form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist begründet.
1. Die Partei, der Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, hat nach § 120 a Abs. 1 Satz 3 ZPO (bis 31.12.2013: § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO) auf Verlangen des Gerichts jederzeit zu erklären, ob eine Änderung ihrer für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten ist. Auf diese Weise soll das Gericht in die Lage versetzt werden, ggf. die Entscheidung über zu leistenden Zahlungen zu ändern, § 120 a Abs. 1 Satz 1 ZPO. Wird die genannte Erklärung von der Partei nicht oder ungenügend abgegeben, soll das Gericht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, § 124 Nr. 2 ZPO. Auf diese Weise soll verhindert werden, dass Parteien einer im Grunde gebotenen Änderung der Zahlungsanordnungen entgehen, weil sie ihrer Mitteilungspflicht nicht genügen.
2. Die Aufhebung der Prozesskostenhilfe ist im vorliegenden Fall erfolgt, weil die Klägerin zuletzt eine Bescheinigung ihres Arbeitgebers zur dienstlichen Nutzung des Fahrzeuges sowie Belege über die Fahrtkosten zur Arbeit und über weitere Privatschulden nicht eingereicht hat. Dies rechtfertigt die getroffene Aufhebungsentscheidung nicht. Die erfolgten Angaben der Klägerin genügten, um eine Entscheidung über die Änderung der Zahlungsanordnungen zu treffen. Soweit die Klägerin ihre Belastungen nicht belegt hat, kann dies in der Weise berücksichtigt werden, dass diese nicht zugunsten der Klägerin in Ansatz gebracht werden (vgl. hierzu OLG Saarbrücken, Beschluss vom 28.10.2010 – 6 WF 101/10 – FamRZ 2011, 662 f.). Eine vollständige Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist jedoch nicht geboten. Ob die erfolgten Angaben eine Änderung der Zahlungsanordnungen rechtfertigen, bleibt der erneuten Entscheidung des Arbeitsgerichts vorbehalten.
3. Die Entscheidung ist unanfechtbar.