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Landesarbeitsgericht Bremen Beschluss vom 05.08.2024 – 1 Ta 22/24
Landesarbeitsgericht Bremen 1 Ta 22/24 6 Ca 6023/21 Beschluss In dem Beschwerdeverfahren
– Kläger und Beschwerdeführer – Prozessbevollmächtigter:
g e g e n
– Beklagte– Prozessbevollmächtigter:
hat die 1. Kammer des Landesarbeitsgerichts Bremen ohne mündliche Verhandlung am 5. August 2024 durch den Präsidenten des Landesarbeitsgerichts ... beschlossen: Auf die sofortige Beschwerde des Klägers vom 16. Dezember 2023 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Bremen-Bremerhaven vom 16. November 2023 - 6 Ca 6023/21 - aufgehoben.
G r ü n d e: I. Mit seiner sofortigen Beschwerde wendet sich der Kläger und Beschwerdeführer (im Folgenden: Kläger) gegen die Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Mit Schriftsatz vom 19. Februar 2021 hat der Kläger die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines nunmehrigen Prozessbevollmächtigten beantragt. In seiner Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 15. Februar 2021 gab er u.a. an, Eigentümer eines Range Rover im Wert von 25.000,00 Euro zu sein. Auf Nachfrage des Arbeitsgerichtes reichte er am 16. März 2021 einen Nachweis darüber ein, dass er dieses Fahrzeug finanziert hat und hierfür beginnend mit dem 10. Dezember 2020 59 monatliche Raten in Höhe von jeweils 359,00 Euro zahlen muss. Mit Beschluss vom 16. Juni 2021 hat das Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven dem Kläger ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten bewilligt und mit Beschluss vom 14. September 2021 die dem Prozessbevollmächtigten zu erstattenden Gebühren und Auslagen auf 1.561,88 Euro festgesetzt. Das Hauptsacheverfahren, in welchem zwei Zustellungen mit Zustellungsurkunde i.S.d. Nr. 9002 der Anlage 1 zum GKG erfolgt sind, endete am 16. März 2021 durch Vergleich (Bl. 65 - 66 d.A. des Arbeitsgerichts). Mit Schreiben des Arbeitsgerichts Bremen-Bremerhaven vom 25. September 2023 ist dem Kläger unter Fristsetzung zum 10. November 2023 gemäß § 120a ZPO aufgegeben worden, eine aktuelle Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Belegen einzureichen. Das Schreiben enthielt u.a. folgenden Wortlaut: „Geht von Ihnen oder Ihrer anwaltlichen Vertretung, die von diesem Schreiben mit gleicher Post eine Abschrift erhält, bis zur oben genannten Frist keine Nachricht ein, werden Sie darauf hingewiesen, dass der Beschluss über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe aufgehoben und die Nachzahlung der von der Staatskasse verauslagten Kosten per Beschluss angeordnet wird.“ Das Schreiben ist per einfacher Post an den Kläger versendet und dem Prozessbevollmächtigten des Klägers zugestellt worden, dieser hat den Empfang am 26. September 2023 bestätigt. Bis einschließlich 27. November 2023 hat der Kläger weder eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse noch Belege eingereicht. Mit Beschluss vom 27. November 2023 (Blatt 93 - 94 d. PKH-Akte des Arbeitsgerichts) hat das Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven den Beschluss über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe vom 16. Juni 2021 aufgehoben und den Kläger zur Nachzahlung der im Wege der Prozesskostenhilfe verauslagten 1.565,38 € (Rechtsanwaltskosten zzgl. 3,50
Euro Gerichtskosten) verpflichtet. Der Beschluss wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 04. Dezember 2023 zugestellt. Mit Schreiben vom 16. Dezember 2023, eingegangen beim Arbeitsgericht Bremen- Bremerhaven am 18. Dezember 2023, hat der Kläger Beschwerde gegen den Beschluss vom 27. November 2023 eingelegt. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass er Unterlagen per Post eingereicht habe, diese offensichtlich nicht eingegangen seien und er wirtschaftlich nicht in der Lage sei, die Forderung ganz oder teilweise auf einmal zu zahlen. Mit der Beschwerde reichte der Kläger Kontoauszüge für den Zeitraum August bis Oktober 2023 ein (Bl. 102 - 113 der PKH-Akte des Arbeitsgerichts). Nach Aufforderung des Arbeitsgerichts Bremen-Bremerhaven vom 22. Januar 2024 hat der Kläger mit Schreiben vom am 26. Februar 2024 eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Bl. 124 - 127 d. PKH-Akte des Arbeitsgerichts), nebst Belegen (Bl. 133 - 157 d. PKH-Akte des Arbeitsgerichts) eingereicht und angegeben, dass er und seine Ehefrau kürzlich ohne Eigenkapital ein eigenes Haus gekauft hätten und die Kreditraten hoch seien. Der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ist unter anderem zu entnehmen, dass der Kläger weiterhin Eigentümer eines Range Rover, nunmehr mit einem geschätzten Verkehrswert in Höhe von 20.000,00 Euro, ist und dass er Einnahmen aus Unterhalt in Höhe von monatlich 200,00 Euro und seine Ehefrau i.H.v. 1.500,00 Euro habe. Mit Schreiben vom 19. März 2024 ist dem Kläger unter Fristsetzung bis zum 09. April 2024 aufgegeben worden, ergänzende Angaben zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen zu tätigen und verschiedene Belege einzureichen (Bl. 160 - 161 d. PKH-Akte des Arbeitsgerichts). Hierauf hat der Kläger mit undatiertem Schreiben, eingegangen beim Arbeitsgericht am 17. April 2024, weitere Belege eingereicht (Bl. 167 - 218 d. PKH-Akte des Arbeitsgerichts). Unter anderem hat der Kläger in diesem Schreiben angegeben, für Renovierungskosten ein Darlehen „unserer“ Eltern i.H.v. 10.000,00 Euro erhalten zu haben und dass er die Frage nach Unterhalt nicht verstanden und wahrscheinlich monatliche Bankraten gemeint habe. Als Belege hat er u.a. Kontoauszüge für den Zeitraum vom 1. Januar 2024 bis zum 2. April 2024 (Bl. 210 - 217 d. PKH-Akte des Arbeitsgerichts) eingereicht. Mit Schreiben vom 30. April 2024 (Bl. 222 d. PKH-Akte des Arbeitsgerichts) hat das Arbeitsgericht den Kläger unter Fristsetzung bis zum 31. Mai 2024 aufgefordert, ergänzende Angaben zu tätigen. Das Schreiben enthielt u.a. den folgenden Wortlaut: „• In Ihrem Schreiben teilen Sie mit, dass Sie die Beanstandung hinsichtlich der Unterhaltseingänge nicht nachvollziehen können und es sich dabei wahrscheinlich um die Kreditraten handelt. Auf der Seite 2 der „Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe“ geben Sie unter Modul E an, dass Sie und Ihre Frau monatlichen Unterhalt in Höhe von 200,00 € und 1.500,00 € erhalten. Diese Beträge weichen von den Kreditraten ab und werden als Einkommen angegeben. Es wird gebeten
mitzuteilen, um was für Eingänge es sich dabei handelt. Ansonsten werden diese Unterhaltszahlungen bei der Berechnung jeweils als Einkommen berücksichtigt. • Zudem fehlt weiterhin der Kreditvertrag der Hanseatic Bank GmbH & Co. KG. Es wurde erneut lediglich die Zusage der Bank vom 20.11.2023 übersandt. In diesem Schreiben wird ausdrücklich auf einen Kreditvertrag verwiesen. Es wird erneut um Übersendung dieses Vertrages gebeten. • Darüber hinaus geben Sie auf Seite 4 der „Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe“ an, dass Sie monatliche Raten an die Commerzbank in Höhe von 1.407,33 € zahlen. Aus den Kontoauszügen ergibt sich, dass die Raten lediglich in Höhe von 726,61 € gezahlt werden. Um Aufklärung wird gebeten. • Ferner wird um Übersendung eines Kontoauszuges gebeten, der den aktuellen Kontostand ausweist.“ Das Schreiben ist dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 02. Mai 2024 zugestellt worden. Mit undatiertem Schreiben, welches am 21. Mai 2024 beim Arbeitsgericht eingegangen ist, antwortete der Kläger auf die Fragen aus dem gerichtlichen Schreiben vom 30. April 2024. Der Kläger wiederholt hierin, dass es sich bei der Eintragung von Unterhaltsbeträgen um ein Versehen gehandelt habe, er den Kreditvertrag der Hanseatic Bank nicht gefunden habe, aber eine Kopie besorgen werde und die Rate bei der Commerzbank nach den Unterlagen eigentlich 1.407,33 Euro betragen müsse, die Commerzbank aber tatsächlich weniger abgebucht habe. Der tatsächliche Betrag sei den Kontoauszügen zu entnehmen. Aus einem Brief der Commerzbank könne er entnehmen, dass die Rate wohl die ersten zwei Jahre niedriger sei. Mit dem Schreiben übersandte der Kläger Kontoauszüge für den Zeitraum 2. April bis 2. Mai 2024. Mit Beschluss vom 27. Juni 2024 hat das Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven der sofortigen Beschwerde des Klägers nicht abgeholfen. Das Hausgrundstück sei, weil es selbst bewohnt sei, zwar als Schonvermögen einzustufen. Die von den Eltern geliehenen 10.000,00 Euro seien jedoch vorrangig zur Prozessfinanzierung einzusetzen und der Kredit bei der Hanseatic Bank i.H.v. 50.000,00 Euro stehe nicht in Relation zu den Prozesskosten. Ferner sei ein Bruttoeinkommen in Höhe von 8.285,00 Euro brutto zu berücksichtigen. Eine Bedürftigkeit könne vor diesem Hintergrund nicht gesehen werden. Der Kläger sei in der Lage die verauslagten Kosten zu zahlen. Wegen der weiteren Begründung des Nichtabhilfebeschlusses wird auf die Bl. 255 - 257 d. PKH-Akte des Arbeitsgerichts verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.
II. Die sofortige Beschwerde ist zulässig und begründet.
1. Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte sofortige Beschwerde ist zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht erhoben worden, § 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO, § 569 ZPO.
2. Die sofortige Beschwerde ist begründet.
Der Beschluss über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe vom 16. Juni 2021 kann nicht aufgehoben werden, da nach Durchführung des Beschwerdeverfahrens die Voraussetzungen des § 124 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO nicht mehr vorliegen. Damit entfällt auch die Grundlage für die sich bei Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe aus § 122 Abs. 1 Nr. 1 a) und 1b) ZPO ergebende Zahlungspflicht des Klägers. Folglich ist der Beschluss vom 27. November 2023 insgesamt aufzuheben.
a. Gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO soll das Gericht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn die Partei eine Erklärung nach § 120 Abs. 1 S. 3 ZPO bis zum Zeitpunkt der Aufhebungsentscheidung nicht oder ungenügend abgegeben hat, wobei die Abgabe einer den Anforderungen des § 120 Abs. 1 S. 3 ZPO genügenden Erklärung - auch bei schuldhafter Säumnis - bis zum Ablauf des Beschwerdeverfahrens nachgeholt werden kann. (Vgl. im Einzelnen: Musielak/Voit/Fischer, 21. Aufl. 2024, ZPO § 124 Rn. 6 sowie ausführlich: OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18.12.1998 - 3 WF 205/98 - Rn. 3ff.) Gemäß § 120a Abs. 1 S. 3 ZPO in der durch das Gesetz zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts vom 31. August 2013 in Kraft getretenen Fassung (BGBl. 2013 I 3533 ff.) muss die PKH-Partei auf Verlangen des Gerichts, innerhalb von vier Jahren nach Rechtskraft der Entscheidung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe, jederzeit erklären, ob eine Veränderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten ist. Dazu hat die Partei gemäß § 120 Abs. 1 S. 3 ZPO i.V.m. § 120 Abs. 4 ZPO das gemäß § 117 Abs. 3 ZPO eingeführte amtliche Formular zu nutzen sowie entsprechende Belege beizufügen und auf Verlangen des Gerichts seine Angaben glaubhaft zu machen und erforderliche ergänzende Fragen des Gerichts zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen zu beantworten (§§ 120a Abs. 1 S. 3, 120a Abs. 4 und 118 Abs. 2 ZPO). (Vgl. Musielak/Voit/Fischer a.a.O. ZPO § 120a Rn. 5)
Die Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO setzt dabei voraus, dass die Partei durch ein konkretes und berechtigtes Verlangen des Gerichts, welches durch den bzw. die funktional zuständige Rechtspfleger/in (§ 20 Abs. 1 Nr. 4c RpflG) verfügt worden sein muss, unter Setzung einer angemessenen Frist zur Abgabe der Erklärung nach § 120 Abs. 1 S. 3 ZPO bzw. zu ergänzenden für die Entscheidung erforderlichen Angaben oder zur Einreichung erforderlicher Belege aufgefordert wurde, das Aufforderungsschreiben vor Erlass des Aufhebungsbescheides zugestellt wurde (Musielak/Voit/Fischer a.a.O. ZPO § 124 Rn. 5 und 6) und der Partei vor der Aufhebungsentscheidung rechtliches Gehör gewährt wurde, sie also darauf hingewiesen wurde, dass die Prozesskostenhilfebewilligung bei fehlender Mitwirkung aufgehoben werden kann (Musielak/Voit/Fischer a.a.O. § 124 Rn. 3). Zu beachten ist, dass eine Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO nur in Betracht kommt, wenn ohne die fehlenden ergänzenden Angaben und/oder Belege keine Entscheidung darüber getroffen werden kann, ob sich die wirtschaftlichen Verhältnisse im Sinne des § 120a ZPO geändert haben und ob bzw. inwieweit nunmehr aufgrund der aktuellen Einkommenssituation monatliche Raten bzw. Zahlungen aus dem Vermögen anzuordnen sind. Weist die antragstellende Partei lediglich einzelne wirtschaftliche Belastungen nicht oder nicht ausreichend nach, rechtfertigt dies nicht die Aufhebung der Prozesskostenhilfe; vielmehr sind die Belastungen bei der Entscheidung nach § 120a ZPO unberücksichtigt zu lassen, nicht anders als unbelegte Belastungen im Bewilligungsverfahren (vgl. im Einzelnen: Musielak/Voit/Fischer, a.a.O. § 124 Rn. 6; OLG Brandenburg, Beschluss vom 19.06.2020 - 13 WF 107/20 - Rn. 5; LAG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 06.05.2014 - 17 Ta 601/14 - Rn. 2 sowie OLG Saarbrücken, Beschluss vom 28.10.2010 - 6 WF 101/10 -). Ergibt sich im Überprüfungsverfahren eine wesentliche Verbesserung der Vermögenslage oder eine wesentliche Einkommensverbesserung der antragstellenden Partei, berechtigt dies wegen des abschließenden Charakters des § 124 ZPO nicht zur Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Vielmehr hat das Gericht in diesem Fall eine Entscheidung gemäß § 120a Abs. 1 i.V.m. § 120 Abs. 1 S. 1 ZPO über eine Anordnung des Vermögenseinsatzes oder über die ggfs. erstmalige Festsetzung monatlicher Raten zu treffen (vgl. beispielhaft: OLG Saarbrücken, Beschluss vom 05.06.2012 - 6 WF 44/12 - Rn. 4 sowie Gottschalk/Schneider PKH/VKH 10. Aufl. Rn. 963, 977, 1010). Dies gilt auch, wenn der antragstellenden Partei nach Bewilligung der Prozesskostenhilfe in einem solchen Umfang Vermögen zugeflossen ist, dass sie die Prozesskosten durch Einmalzahlung vollständig selber tragen kann (§ 115 Abs. 3 ZPO) oder aufgrund der Höhe des Einkommens keine Bedürftigkeit mehr vorliegt (vgl. OLG Saarbrücken, Beschluss vom 05.06.2012 a.a.O. Rn. 4). Diese Unterscheidung ist wichtig, da eine Abänderung der Prozesskostenhilfe- Bewilligung durch nachträgliche Anordnung einer Zahlung gemäß der §§ 120a, 120 ZPO
im Gegensatz zur Aufhebung der Prozesskostenhilfe-Bewilligung gemäß § 124 ZPO nicht zum Wegfall der Wirkungen der Prozesskostenhilfe nach § 122 ZPO führt und es hierdurch z.B. bei der Forderungssperre des § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO bzgl. der Vergütungsansprüche des beigeordneten Rechtsanwalts verbleibt (vgl. Gottschalk/Schneider PKH/VKH 10. Aufl. Rn. 979). Hieraus ergibt sich folgendes: Reicht eine PKH-Partei nach Erlass des Beschlusses über die Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eine Erklärung über ihre/seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bzw. die für eine Entscheidung gemäß § 120a Abs. 1 ZPO notwendigen Angaben und Belege, zu deren Nachreichung er aufgefordert wurde, nach, ist der Beschluss über die Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe aufzuheben und eine Entscheidung über eine etwaige Änderung der Bewilligung gemäß § 120a ZPO zu treffen (vgl. nur LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 06.05.2014 a.a.O. Rn. 3 sowie OLG Saarbrücken, Beschluss vom 28.10.2010 a.a.O.).
b. Unter Zugrundelegung der vorgenannten Grundsätze liegen die Voraussetzungen für eine Aufhebung der Prozesskostenhilfe-Bewilligung vom 16. Juni 2021 nicht vor.
aa. Der Kläger hat nach Erlass des angefochtenen Beschlusses vom 27. November 2023, jedoch vor Abschluss des Beschwerdeverfahrens, mit Schreiben vom 16. Februar 2024 eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zur Akte gereicht.
bb. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Kläger die zuletzt durch das Arbeitsgericht mit Schreiben vom 30. April 2024 gestellten ergänzenden Fragen und die Aufforderung zur Einreichung weiterer Belege nicht oder so unzureichend beantwortet hat, dass eine Entscheidung gemäß § 120a ZPO nicht möglich wäre.
aaa. Der Kläger hat die Frage nach den zunächst angegebenen monatlichen Unterhaltsbeträgen plausibel dahingehend beantwortet, dass er das Formular über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse falsch verstanden und versehentlich falsch ausgefüllt habe. Der eingetragene Unterhaltsbetrag in Höhe von insgesamt 1.700,00 Euro
entspricht ungefähr dem angegebenen Betrag für Kreditraten i.H.v. 1.880,33 Euro. Zudem sind den lückenlos eingereichten Kontoauszügen keine Anhaltspunkte für den Erhalt von Unterhaltszahlungen zu entnehmen. Auch ist nicht ersichtlich, wer gegenüber dem Kläger und seiner Ehefrau unterhaltspflichtig sein sollte.
bbb. Im Hinblick auf den Kreditvertrag mit der Hanseatic Bank ist vor dem Hintergrund des Vorliegens der Kreditbestätigung vom 20. November 2023 (Bl. 134 der PKH-Akte des Arbeitsgerichts) und den Kontoauszügen zu entnehmenden monatlichen Abbuchungen bereits nicht ersichtlich, weswegen die Vorlage des Kreditvertrages für eine Entscheidung gemäß § 120a ZPO entscheidungserheblich sein soll. Selbst bei Entscheidungserheblichkeit könnte alternativ zu einer Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe die monatliche Belastung i.H.v. 473,00 Euro bei der Berechnung des Einkommens nach § 120a, § 115 Abs. 1 Nr. 3 ZPO unberücksichtigt gelassen werden.
ccc. Auf die Aufforderung, zu erläutern, woraus sich die angegebenen monatlichen Raten an die Commerzbank AG in Höhe von 1.407,33 Euro ergeben, hat der Kläger plausibel erläutert, dass er sich diesbezüglich eventuell geirrt habe, die Rate in den ersten zwei Jahren wohl geringer sei und die aktuelle Belastung den Kontoauszügen und anliegenden Belegen zu entnehmen sei. Dies kann unschwer einer Entscheidung gemäß § 120a ZPO zugrunde gelegt werden. Aus den beigefügten Belegen und Kontoauszügen ergibt sich, dass der Kläger gemeinsam mit seiner Ehefrau zur Finanzierung ihres Wohneigentums bei der Commerzbank AG zwei Darlehen aufgenommen haben und hierauf derzeit monatliche Raten in Höhe von 324,17 Euro und 918,33 Euro, zusammen also 1.242,50 Euro zahlen. Dies kann einer Entscheidung gemäß § 120a ZPO zugrunde gelegt werden.
ddd. Die angeforderten Kontoauszüge hat der Kläger eingereicht.
eee. Im Ergebnis ist damit der Beschluss über die Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe 27. November 2023 aufzuheben. Das Arbeitsgericht wird eine Entscheidung gemäß § 120a ZPO darüber zu treffen haben, ob aufgrund einer
wesentlichen Verbesserung der Vermögenslage oder des Einkommens des Klägers Zahlungen gemäß § 120 ZPO festzusetzen sind. Eine solche Entscheidung hat das Arbeitsgericht mit der Nichtabhilfeentscheidung vom 27. Juni 2024 noch nicht getroffen, auch wenn es nach seiner Begründung bereits in diesem Beschluss das Fortbestehen der Bedürftigkeit des Klägers geprüft hat. Denn mit dem Nichtabhilfebeschluss vom 27. Juni 2024 hat das Arbeitsgericht der Beschwerde des Klägers vom 16. Dezember 2023 ausdrücklich nicht abgeholfen, damit die Aufhebung der Prozesskostenhilfe-Bewilligung und mithin auch die sich aus § 122 ZPO ergebende Zahlungsverpflichtung des Klägers aufrechterhalten und folglich keine Zahlungen gemäß § 120 ZPO festgesetzt.
3. Nur ergänzend wird darauf hingewiesen, dass das Arbeitsgericht für den Fall einer Entscheidung gemäß § 120a ZPO folgendes zu beachten haben dürfte:
a. Die Bestimmung eines aus dem Vermögen zu zahlenden Betrages wegen einer wesentlichen Verbesserung der Vermögensverhältnisse kommt in Betracht, wenn der Partei nach Erlass des Ausgangsbeschlusses Vermögen wie z.B. eine Abfindung, eine Erbschaft/Schenkung/Lottogewinn o.ä. zugeflossen ist aufgrund dessen sie in der Lage ist, die Prozesskosten ganz oder teilweise aufzubringen, soweit das Vermögen durch den späteren Zuwachs ihr Schonvermögen übersteigt (vgl. Gottschalk/Schneider a.a.O. Rn. 966, 971 m.w.N.). Stellt sich im Überprüfungsverfahren dagegen lediglich heraus, dass bereits im Zeitpunkt des ursprünglichen Bewilligungsbeschlusses ausreichendes Vermögen vorhanden gewesen ist, kann dies nicht zur nachträglichen Festsetzung einer Zahlung aus dem Vermögen führen. Denn § 120a ZPO ermöglicht nicht, eine im Nachhinein als falsch erachtete Prozesskostenhilfe-Entscheidung zu korrigieren (vgl. Gottschalk/Schneider a.a.O. Rn. 960 m.w.N.).
b. Die dem Kläger gegebenenfalls gemeinsam mit seiner Ehefrau zugeflossenen 10.000,00 Euro Darlehen zum Zwecke der Renovierung des gekauften Einfamilienhauses dürften nach deren Verbrauch für die Renovierung nur dann als fiktives nachträglich zugeflossenes Vermögen zu berücksichtigen sein, wenn es sich bei den Renovierungen nicht um notwendige Instandhaltungsarbeiten an einem angemessenen Hausgrundstück gehandelt hat, die für ein angemessenes Wohnen in dem Einfamilienhaus erforderlich gewesen sind.
Denn lediglich wenn eine Partei in Kenntnis der Abänderungsmöglichkeit der Prozesskostenhilfe-Bewilligung, nachträglich zugeflossenes Vermögen für ein nicht zwingendes Bedürfnis wieder ausgegeben hat, kann sie so behandelt werden, als habe sie das Vermögen noch (vgl. Gottschalk/Schneider a.a.O. Rn. 968 m.w.N. sowie OLG Frankfurt, Beschluss vom 26.06.2008 - 4 W 24/08 - Rn. 6 ff.). Selbst wenn die unter Verwendung der 10.000,00 Euro durchgeführten Renovierungsarbeiten nicht in diesem Sinne erforderlich gewesen sein sollte, wäre zu ermitteln, in welcher Höhe es sich hierbei um Vermögen des Klägers und in welcher Höhe um Vermögen der Ehefrau gehandelt hat. Das den Eheleuten durch die Auszahlung der Darlehen der Commerzbank AG und der Hanseatic Bank zugeflossene Vermögen dürfte, soweit es für den Erwerb eines angemessenen Hausgrundstückes verwendet wurde, nicht als fiktives Vermögen zu berücksichtigen sein (vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 21. Juni 1995 - 7 WF 89/95 -, Rn. 3 sowie OLG Frankfurt, Beschluss vom 26.06.2008 a.a.O. Rn. 6). Sollte der Range Rover mit einem derzeitigen Verkehrswert von 20.000,00 Euro nunmehr entgegen des Darlehensvertrages vom 16. Oktober 2020 nicht mehr mit einer abgesicherten erheblichen Restschuld belastet sein, wofür spricht, dass der Kläger in seiner am 23. Februar 2024 eingereichten Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse keine monatliche Ratenzahlung mehr in Bezug auf das Fahrzeug angegeben hat und hat er das Darlehen z.B. durch einen Einmalbetrag aus einem Vermögenszufluss abgelöst, würde es sich bei diesem Vermögenszufluss um einen erheblichen nachträglichen Vermögenszuwachs handeln. In diesem Fall wäre aufzuklären, ob dem Kläger die Verwertung des Fahrzeuges zuzumuten ist (vgl. zur Verwertungspflicht eines Kraftfahrzeuges als Vermögensgegenstand im Einzelnen: BeckOK SozR/Siebel- Huffmann SGB XII § 90 Rn. 17-19; BeckOK ZPO/Reichling ZPO § 115 Rn. 70; OLG Bremen BeckRS 2008, 610; 2008, 21642; KG NZV 2007, 43; LAG RhPf BeckRS 2008, 51707 sowie Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 28.06.2021 -12 W 12/21 -) oder der zur Darlehensablösung verwendete Vermögenszufluss als fiktives Vermögen zu berücksichtigen ist. Sollte sich die auf das Fahrzeug bezogene Darlehensverbindlichkeit jedoch lediglich durch die bereits im Zeitpunkt der ursprünglichen Bewilligungsentscheidung bekannten monatlichen Zahlungen reduziert haben, läge insoweit kein beachtlicher nachträglicher Vermögenszufluss vor. Denn in diesem Fall hätte der Kläger die Zahlungen auf das Darlehen, im Fall der nachträglichen Wertung des Wertzuwachses des Fahrzeuges aufgrund der Verringerung der Darlehensschuld als Vermögenszufluss, faktisch als Raten auf die Prozesskostenhilfe geleistet. Hierdurch würde die bestandskräftige Prozesskostenhilfebewilligung ohne Zahlungsbestimmung unterlaufen (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 18.03.2010 - 11 WF 177/10 - Rn. 8 sowie OLG Frankfurt, Beschluss vom 06.12.2013 - 5 WF 298/13 - Rn. 2).
c. Im Rahmen der vorzunehmenden Prüfung, ob aufgrund der Verbesserung der Einkommensverhältnisse erstmalig Ratenzahlungen anzuordnen sind, dürfte zu berücksichtigen sein, dass aus der Akte keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass dem Kläger tatsächlich ein Unterhaltsbetrag i.H.v. 200,00 Euro monatlich zufließt. Handelt es sich bei dem nun selbstgenutzten Eigentum um ein angemessenes Hausgrundstück im Sinne von § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII, wie das Arbeitsgericht in seinem Nichtabhilfebeschluss vom 27. Juni 2004 angenommen hat, dürften die hierfür anfallenden Unterkunftskosten zumindest insoweit gemäß § 115 Abs. 1 Nr. 3 ZPO zu berücksichtigen sein, wie sie nicht in einem auffälligen Missverhältnis zu den Lebensverhältnissen des Klägers stehen. Nach der ständigen Rechtsprechung sind hierbei jedenfalls Unterkunftskosten bis zur Höhe der Hälfte des Nettoeinkommens regelmäßig akzeptabel (vgl. Musielak/Voit/Fischer a.a.O. § 115 Rn. 26 m.w.N.). Hierbei wird zu beachten sein, dass die Kosten der Unterkunft und Heizung in der Regel nach Kopfteilen auf die Personen mit eigenem Einkommen zu verteilen sind, die in dem Haus leben, es sei denn, ihr Einkommen ist so niedrig, dass davon nach Abzug des auf sie entfallenden Anteils nichts mehr verbleibt, was die Freibeträge nach § 115 Abs. 1 S. 3 ZPO übersteigt (BeckOK ZPO/Reichling, 52. Ed. 1.3.2024, ZPO § 115 Rn. 38).
III. Eine Kostenentscheidung war durch das Gericht nicht zu treffen, da außergerichtliche Kosten im Prozesskostenhilfebeschwerdeverfahren gemäß § 11a ArbGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO nicht zu erstatten sind (vgl. Musielak-ZPO, 20. Aufl. § 572 Rn. 24) und eine gerichtliche Gebühr gemäß Nr. 8614 der Anlage 1 zum GKG lediglich im Falle der Zurückweisung oder der Verwerfung der Beschwerde entsteht.