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Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg Urteil vom 13.10.2016 – 10 Sa 488/16

ECLI:DE:LAGBEBB:2016:1013.10SA488.16.0A

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Potsdam vom 26. Januar 2016 - 3 Ca 1253/15 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Höhe der monatlichen Vergütung speziell über die Mindest-Leistungsbezüge nach § 30 Abs. 2 BbgBesG für die Monate September 2014 bis Juli 2015.

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Der Kläger ist 61 Jahre alt (geb. ….. 1954) und steht seit dem 1. April 2004 in einem Arbeitsverhältnis mit dem beklagten Land als Professor für das Fach „Erwachsenenbildung/Weiterbildung und Medienpädagogik“ an der Universität Potsdam.

3

Nachdem der Kläger die Absicht geäußert hatte, das Arbeitsverhältnis mit dem Beklagten zu beenden, fand am 30. November 2011 eine sogenannte Bleibeverhandlung entsprechend § 2a Abs. 2 des damaligen Besoldungsgesetzes für das Land Brandenburg (BbgBesG) statt, um den Kläger zum Verbleib an der Hochschule zu bewegen. Über dieses Gespräch fertigte die Universität Potsdam ein Protokoll. Danach bot die Universität Potsdam dem Kläger folgende Vergütungsregelung:

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Grundgehalt W 2-Bbg. (ab Januar 2012)

4.295,30 Euro

Berufungs-Leistungsbezug nach § 2 der HleistBV

Unbefristet, dynamisierbar u. ruhegehaltsfähig

1.607,00 Euro

Berufungs-Leistungsbezug nach § 2 der HleistBV

Auf der Basis einer Zielvereinbarung befristet für

drei Jahre mit der Möglichkeit der unbefristeten

Weitergewährung bei Zielerreichung

Gesamtbetrag

6.402,30 Euro

5

Zum Grundgehalt wurde ergänzend festgehalten, dass ein Familienzuschlag bzw. ein Zuschlag für Kinder und der Zuschuss zur Krankenversicherung in dem Grundgehalt nicht enthalten seien und zusätzlich gezahlt würden.

6

Nachdem der Kläger dieses Angebot angenommen und von einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses Abstand genommen hatte, schlossen die Parteien unter dem 31. Januar 2012 einen formularmäßigen Änderungsvertrag. In § 4 dieses Vertrages vereinbarten die Parteien:

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(1) Der Beschäftigte erhält ein außertarifliches Entgelt in Höhe der Dienstbezüge eines brandenburgischen Landesbeamten der Besoldungsgruppe W 2 (Bundesbesoldungsordnung (BBesO). Das Entgelt ist Tabellenentgelt im Sinne des TV-L.

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(2) Ihm können Leistungsbezüge sowie Forschungs- und Lehrzulagen nach Maßgabe und in entsprechender Anwendung der Hochschulleistungsbezügeverordnung (HLeistBV) und der Hochschulsatzung nach § 9 HLeistBV gewährt werden.

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(3) Vermögenswirksame Leistungen werden nicht nach besoldungsrechtlichen Vorschriften, sondern nach Maßgabe des § 23 TV-L gezahlt.

10

(4) Das Entgelt erhöht sich zum gleichen Zeitpunkt und in gleichem Umfang, in dem sich auch die Besoldung einer vergleichbaren Landesbeamtin bzw. eines vergleichbaren Landesbeamten durch allgemeine Erhöhungen bzw. Anhebungen erhöht.

11

(5) Der Beschäftigte hat Anspruch auf eine Jahressonderzahlung, sofern ein vergleichbarer Landesbeamter eine entsprechende Zahlung nach den gesetzlichen Bestimmungen über eine Sonderzahlung erhält. Höhe und Fälligkeit richten sich nach den in Satz 1 genannten gesetzlichen Bestimmungen.

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In § 5 Abs. 2 vereinbarten die Parteien:

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„Künftige Änderungen der für den Inhalt dieses Vertrages maßgebenden beamten- und besoldungsrechtlichen Regelungen werden sinngemäß Vertragsinhalt.“

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Mit Urteil vom 14. Februar 2012 stellte das Bundesverfassungsgericht im Verfahren 2 BvL 4/10 zur W2-Besoldung in Hessen fest, dass es zwar zulässig sei, anstelle eines grundgehaltsorientierten, nach Dienstaltersstufen gegliederten Besoldungssystems ein zweigliedriges Vergütungssystem bestehend aus festen Grundgehältern und variablen Leistungsbezügen zu schaffen. Wenn der Gesetzgeber aber von der einen auf eine andere Gestaltungsvariante übergehe, müsse er - neben den vom Alimentationsprinzip gestellten Anforderungen - auch den sonstigen verfassungsrechtlichen Vorgaben Genüge tun. Leistungsbezüge müssten für jeden Amtsträger zugänglich und hinreichend verstetigt sein, um das Grundgehalt alimentativ aufstocken und dadurch kompensatorische Wirkung für ein durch niedrige Grundgehaltssätze entstandenes Alimentationsdefizit entfalten zu können.

15

Aufgrund dieses Urteils erfolgte auch im Land Brandenburg eine Neuregelung des Besoldungsrechts. Für die Besoldungsgruppe W2 wurde neben dem Grundgehalt als Mindestbetrag für Leistungsbezüge ein Betrag in Höhe von 644,30 Euro festgesetzt. Ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfes der Landesregierung (Drucksache 5/7742, 2. Neudruck, S. 30 der Begründung) entsprach dieser Betrag 15 Prozent des Grundgehalts dieser Besoldungsgruppe ohne Berücksichtigung der Erhöhung durch einen Sockelbetrag wegen des Wegfalls des Verheiratetenzuschlags. Weiter ist in der Gesetzesbegründung ausgeführt, dass dieser Betrag gewährleiste, dass in der Besoldungsgruppe W2 mindestens eine Gesamtbesoldung aus Grundgehalt und Leistungsbezügen zustehe, die der Besoldung aus der Besoldungsgruppe A 15, Stufe 9 entspreche. Diese wesentliche Besoldungserhöhung genüge den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine amtsangemessene Alimentation in der Besoldungsgruppe W2.

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In der Begründung des Gesetzentwurfes ist weiter ausgeführt, dass unter den vom Bundesverfassungsgericht genannten Optionen für eine verfassungskonforme Neuregelung unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse in Brandenburg nur eine stärkere alimentative Ausgestaltung der Leistungsbezüge in Betracht komme. Denn die Mehrzahl der Professorinnen und Professoren in Brandenburg beziehe bereits Leistungsbezüge, mit denen eine amtsangemessene Alimentation gewährleistet sei. Eine allgemeine Erhöhung der Grundgehälter würde bei diesem Personenkreis eine wesentliche Besoldungserhöhung bewirken, die verfassungsrechtlich nicht geboten sei und unter Kostenaspekten unvertretbar wäre. Für diejenigen Professorinnen und Professoren, deren Leistungsbezüge den Mindestbetrag erreichen oder übersteigen würden, ergäben sich keine Veränderungen ihrer individuellen Besoldungsansprüche.

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Während das bis zum 31. Dezember 2013 gültige BbgBesG in § 2a Abs. 2 für Professoren allgemein vorsah, dass aus Anlass von Bleibeverhandlungen befristet oder unbefristet Leistungsbezüge nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes gewährt werden könnten, soweit dies erforderlich sei, um einen Professor zum Verbleiben an der Hochschule zu bewegen und bestimmt werden könne, dass unbefristete Bleibe-Leistungsbezüge auch an regelmäßigen Besoldungsanpassungen teilnehmen würden, sieht das ab dem 1.1.2014 gültige BbgBesG in den §§ 30/31 eine weitgehend vergleichbare Regelung vor. Nach § 30 Abs. 1 BbgBesG werden neben dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe W2 variable Leistungsbezüge aus Anlass von Bleibeverhandlungen sowie für besondere Leistungen und die Wahrnehmung von Funktionen oder besonderen Aufgaben vergeben. Dazu sieht § 30 Abs. 2 vor, dass die Leistungsbezüge eine Mindesthöhe, im Streitzeitraum 675,17 EUR, erreichen müssen.

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In der Verordnung über Leistungsbezüge sowie Forschungs- und Lehrzulagen für Professoren und hauptamtliche Hochschulleitungen im Bereich des Brandenburgischen Hochschulgesetzes (Hochschulleistungsbezügeverordnung - HLeistBV) vom 23. März 2005 war in § 2 das Verfahren zur Gewährung von Bleibe-Leistungsbezügen festgelegt. Ähnlich ist es auch in § 2 der HLeistBV vom 17.7.2014 bestimmt. Zusätzlich regelt aber nun § 6 der HLeistBV, dass Bleibe-Leistungsbezüge auf die Mindest-Leistungsbezüge nach § 30 Abs. 2 BbgBesG angerechnet würden.

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Der Kläger meint, dass es sich bei der Festlegung der Mindest-Leistungsbezüge um eine allgemeine Besoldungserhöhung im Sinne von § 4 Abs. 4 des zwischen den Parteien geschlossenen Arbeitsvertrages handele. Diese stehe ihm zusätzlich zu den in der Bleibeverhandlung vereinbarten Leistungsbezügen zu. Eine Verrechnung dieses Ausgleichs mit bestehenden Zulagen und Leistungsbezügen des Klägers sei unzulässig. Die Leistungsbezüge des Klägers seien zwischen den Parteien in einer gesonderten Vereinbarung vereinbart worden. die nachträgliche Verrechnung stelle eine unzulässige Teilkündigung der Bleibe-Vereinbarung dar.

20

Das beklagte Land meint, dass die Anrechnungsklausel nach § 6 der HLeistBV aufgrund der Vereinbarung in § 5 Abs. 2 des Arbeitsvertrages wirksam sei und der Anspruch deshalb nicht bestehe.

21

Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 26. Januar 2016 abgewiesen. Das beklagte Land habe die zwischen den Parteien vereinbarten Zulagen zu Recht auf die Mindestzulage nach § 30 Abs. 2 BbgBesG angerechnet. Der Regelung sei zweifelsfrei zu entnehmen, dass es sich bei der Zulagenhöhenregelung in § 30 Abs. 2 BbgBesG immer nur um Mindesthöhen der in Absatz 1 geregelten Zulagenarten handeln könne.

22

Im Übrigen beziehe der Kläger eine aus zwei Komponenten bestehende Vergütung, nämlich einmal ein monatliches „Entgelt“ und einmal Zulagen nach Maßgabe der HLeistBV. Der in § 4 Abs. 4 des Arbeitsvertrages vereinbarte Anspruch auf Erhöhung der monatlichen Einkünfte beziehe sich ausdrücklich nur auf das Entgelt, also die W2-Bezüge. Die Erhöhung der Leistungsbezüge habe sich bereits bei Vertragsschluss nicht aus dem Arbeitsvertrag, sondern aus § 2 Abs. 3 der HLeistBV ergeben. Denn nach dieser Vorschrift hätten unbefristete Bleibe-Leistungsbezüge an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen teilgenommen. Damit sei es aber auch konsequent, die nunmehr in § 6 der HLeistBV enthaltene Anrechnungsklausel auch auf die Leistungsbezüge des Klägers anzuwenden.

23

Gegen dieses den Klägervertretern am 26. Februar 2016 zugestellte Urteil hat der Kläger am 23. März 2016 Berufung eingelegt und diese nach entsprechender Verlängerung der Begründungsfrist am 26. Mai 2016 begründet.

24

Das Arbeitsgericht habe den Sinn und Zweck der Vergütungsregelung der Parteien nicht zutreffend gewürdigt. Der Kläger habe vor Abschluss des Änderungsvertrages mit einem monatlichen Entgelt nach der Besoldungsgruppe C3 gearbeitet. Das nun wesentlich niedrigere Gehalt nach der Besoldungsgruppe W2 habe durch die Zulagengewährung in Höhe von 1.607,00 EUR die entstandene Differenz ausgeglichen werden sollen. Zusätzlich sei eine Zielerreichungs-Zulage von 500,-- EUR vereinbart worden. Die Besoldungserhöhung aufgrund der Entscheidung des BVerfG habe die verfassungswidrig niedrige Besoldung in der Gruppe W2 ausgleichen sollen. Nach dem Verständnis des Arbeitsgerichts nehme der Kläger aber an diesem Ausgleich nicht teil. Es handele sich bei der Mindest-Leistungsvergütung aber auch um eine allgemeine Entgelterhöhung im Sinne des § 4 Abs. 4 des Arbeitsvertrages. § 30 Abs. 2 BbgBesG lege nicht die Mindesthöhe der Leistungsbezüge nach Absatz 1 fest. Der neue Absatz 2 von § 30 lege vielmehr die sämtlichen Professoren zustehende eigenständige Mindest-Leistungszulage fest. Dieses ergebe sich aus dem Wortlaut der Regelung. Abs. 1 beinhalte demgegenüber jeweils die individuellen Leistungsbezüge. Die Anrechnungsregelung des § 6 der HLeistBV komme beim Kläger nicht zum Tragen, da erst bei der Vereinbarung der Leistungszulagen die Anrechnung stattfinde. Die Leistungszulagen des Klägers seien jedoch bereits vor dem Inkrafttreten des geänderten BbgBesG vereinbart worden. Da es sich beim Kläger um arbeitsrechtliche und nicht um beamtenrechtliche Ansprüche handele, sei die nachträgliche Anrechnung als quasi Teilkündigung unzulässig. Arbeitsvertraglich sei nicht vereinbart, dass sich die Bezüge des Klägers verringern könnten.

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Der Kläger beantragt,

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das Urteil des Arbeitsgerichts Potsdam vom 26. Januar 2016 - 3 Ca 1253/15 abzuändern und das beklagte Land zu verurteilen, an den Kläger 7.426,87 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz EZB seit dem 12. August 2015 zu zahlen.

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Das beklagte Land beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

29

Das beklagte Land erwidert, dass eine Nichtanrechnung der mindestens zu leistenden Leistungsbezüge zwischen den Parteien nicht vereinbart worden sei. Die beamtenrechtlichen Bestimmungen seien nach § 5 Abs. 2 des Arbeitsvertrages dynamisch anzuwenden. Die Vergütungsvereinbarung der Parteien unterliege hinsichtlich Berechnung und Höhe den beamtenrechtlichen Bestimmungen. Abs. 2 von § 30 BbgBesG beziehe sich auf dessen Abs. 1. Dieses ergebe sich aus der systematischen Stellung, aber auch aus der Gesetzesbegründung.

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Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf den vorgetragenen Inhalt der Berufungsbegründung des Klägers vom 26. Mai 2016 sowie dessen Schriftsatz vom 8. September 2016 und den vorgetragenen Inhalt der Berufungserwiderung des beklagten Landes vom 5. August 2016 sowie das Sitzungsprotokoll vom 13. Oktober 2016 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

31

Die nach § 64 Abs. 2 ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist form- und fristgerecht im Sinne der §§ 66 Abs. 1 ArbGG, 519, 520 Zivilprozessordnung (ZPO) eingelegt und begründet worden.

1.

32

Die Berufung des Klägers ist aber unbegründet. Im Ergebnis und auch in der Begründung ist keine andere Beurteilung als in erster Instanz gerechtfertigt. Das Landesarbeitsgericht folgt dem Arbeitsgericht Potsdam hinsichtlich der Begründung und sieht insoweit gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG von einer nur wiederholenden Begründung ab. Die Angriffe der Berufung sind nicht geeignet, die Rechtslage anders zu beurteilen.

2.

33

Der Kläger begehrt mit der Klage eine Vergütungserhöhung. Anspruchsgrundlage dafür ist § 4 Abs. 4 des zwischen den Parteien geschlossenen Änderungsvertrages vom 31. Januar 2012. Danach erhöht sich zum gleichen Zeitpunkt und in gleichem Umfang das Entgelt des Klägers, in dem es sich für einen vergleichbaren Landesbeamten durch allgemeine Erhöhungen bzw. Anhebungen erhöht.

34

Bei Vergütungserhöhungen aufgrund der Neugestaltung des BbgBesG handelt es sich zwar um allgemeine Erhöhungen bzw. Anhebungen im Sinne von § 4 Abs. 4 des Änderungsvertrages. Allerdings ist entgegen der Ansicht des Klägers der ihm vergleichbare Landesbeamte nicht der Professor mit W2-Besoldung ohne Leistungsbezüge, der aufgrund dessen den vollen Betrag des § 30 Abs. 2 BbgBesG erhalten würde. Vergleichbar mit dem Kläger ist vielmehr ein Landesbeamter mit Besoldung nach der Besoldungsgruppe W2 und Leistungsbezügen oberhalb des „Sockelbetrages“ nach § 30 Abs. 2 BbgBesG. Nach den Gesetzesmaterialien war es erklärte Absicht des Landesgesetzgebers, möglichst wenigen Professorinnen und Professoren höhere Bezüge zukommen zu lassen.

3.

35

Daran ändert auch nichts, dass der Kläger, wie er in der mündlichen Verhandlung noch einmal erläutert hat, davon ausgeht, dass neben dem Grundgehalt nach W2 zunächst die Mindestleistungsbezüge nach § 30 Abs. 2 BbgBesG zu gewähren wären und erst in einem weiteren Schritt deren Anrechnung auf die Leistungsbezüge nach § 30 Abs. 1 BbgBesG anzurechnen seien. Denn so ist die Vorschrift des § 30 BbgBesG nicht gestaltet. Der systematische Aufbau dieser Vorschrift sieht vor, dass zunächst gegebenenfalls nach Abs. 1 Leistungsbezüge „vergeben“ bzw. vereinbart werden. Erst wenn diese feststehen wird geprüft, ob der Mindestbetrag nach Abs. 2 erreicht ist oder ob die Leistungsbezüge nach Absatz 1 auf diesen Betrag aufzustocken sind. Denn es ging ausweislich der Gesetzesbegründung allein darum, die Leistungsbezüge so auszugestalten, dass sie alimentativen Mindestanforderungen genügen.

36

Die Tatsache, dass der Kläger angestellter und nicht beamteter Professor ist, ändert daran ebenfalls nichts. Unabhängig von dem Umstand, dass die Anspruchsgrundlage des § 4 Abs. 4 die Vergütung eines vergleichbaren Landesbeamten verlangt (vgl. oben 2.), haben die Parteien in § 5 Abs. 2 des Änderungsvertrages vom 31. Januar 2012 auch vereinbart, dass alle künftigen Änderungen der für den Inhalt dieses Vertrages maßgebenden beamten- und besoldungsrechtlichen Regelungen „sinngemäß“ Vertragsinhalt werden. Der Sinn des geänderten brandenburgischen Besoldungsrechts war nach dem erklärten Willen des Gesetzgebers aber, keine allgemeine Vergütungserhöhung zu erreichen, sondern nur in möglichst wenigen Fällen.

37

Somit konnte die Berufung des Klägers keinen Erfolg haben.

III.

38

Die Kostenentscheidung folgt § 64 Abs.6 ArbGG in Verbindung mit § 97 ZPO. Der Kläger hat die Kosten des erfolglosen Rechtsmittels der Berufung zu tragen.

39

Die Zulassung der Revision gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG kam nicht in Betracht, da die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorgelegen haben.