Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Bremen
Oberverwaltungsgericht Bremen Urteil vom 22.01.2020 – 2 LC 72/19
Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen OVG: 2 LC 72/19 VG: 6 K 717/16 Im Namen des Volkes! Urteil In der Verwaltungsrechtssache
– Klägerin und Berufungsklägerin – Prozessbevollmächtigte:
g e g e n
– Beklagte und Berufungsbeklagte – Prozessbevollmächtigter:
hat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Senat - durch Richter Dr. Maierhöfer, Richter Traub und Richterin Stybel sowie die ehrenamtlichen Richter Mül- ler-Neumann und Rösner aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 22. Januar 2020 für Recht erkannt: Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsge- richts der Freien Hansestadt Bremen vom 8. Februar 2019 wird zu- rückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand Die Klägerin begehrt die Zahlung einer höheren Besoldung in Form von Professoren-Leis- tungsbezügen.
Die geborene Klägerin, , steht seit im Dienst der Beklagten. Zum 01.12.2009 wurde sie zur Professorin an einer A-hochschule (Bes.Gr. W 2) für das Fach „ “ des Fachbereichs Kunst und Design an der Hochschule (H ) ernannt. Seit war sie zudem Dekanin des Fachbereichs und seit ist sie Konrektorin .
Aufgrund einer im Februar 2010 nach § 3 der Bremischen Verordnung über Leistungsbe- züge sowie Forschungs- und Lehrzulagen für Hochschulbedienstete (BremHLBV 2003) vom 1. Juli 2003 (Brem.GBl. S. 285) geschlossenen Leistungsvereinbarung erhält die Klä- gerin seit dem Tag ihrer Ernennung zusätzlich zu ihrer W2-Besoldung unbefristet Beru- fungs-Leistungsbezüge in Höhe von 400 Euro monatlich, die an den Besoldungsanpas- sungen teilnehmen. Daneben erhielt sie für die Wahrnehmung der Funktion der Dekanin ihres Fachbereichs vom 11.04.2012 bis zum 12.04.2018 Funktions-Leistungsbezüge in Höhe von 800 Euro und seit Juni 2018 erhält sie Funktions-Leistungsbezüge als Konrek- torin in Höhe von 500 Euro monatlich.
Der Rektor der H bewilligte der Klägerin durch Bescheid vom 24.09.2012 zudem erstmals besondere Leistungsbezüge in Höhe von monatlich 500 Euro nach § 4 Abs. 1, Abs. 8 BremHLBV 2003 befristet für den Zeitraum vom 01.12.2012 bis zum 30.11.2015. Dies ent- sprach der Höhe nach der in § 4 Abs. 1 der Ordnung der Hochschule für die Vergabe von Leistungsbezügen sowie Forschungs- und Lehrzulagen an Hochschulbedienstete vom 27.10.2010 (Leistungsbezügeordnung H 2010) festgeschriebenen Kategorie 2 der be- sonderen Leistungsbezüge („Leistungen, die das Profil der H als Lehrinstitution oder als Stätte künstlerischer Entwicklungsvorhaben oder als Forschungsinstitution im nationalen Rahmen mitprägen“).
Durch Urteil vom 14.02.2012 beanstandete das Bundesverfassungsgericht, dass die bei der Umstellung von der C-Besoldung auf die W-Besoldung durch das Professorenbesol- dungsreformgesetz vom 16.02.2002 (BGBl. I S. 686) bei gleichzeitiger Aufstockung des Gesamtvolumens von Leistungsbezügen herabgesetzten Grundgehaltssätze der Profes- sorinnen und Professoren nicht mehr der zu gewährenden Mindestalimentation genügten und dass die Möglichkeit, Leistungsbezüge zu gewähren, diesen Umstand nicht kompen- sieren könne, weil nicht sichergestellt sei, dass jeder Professor in den Genuss solcher Be- züge komme (BVerfG, Urteil vom 14.02.2012 - 2 BvL 4/10 - BVerfGE 130, 263 <308 ff.>). Die Landesgesetzgeber, in deren Ländern diese zunächst als Bundesrecht geschaffene Regelung auch über den 31.08.2006 fort galt, waren infolge der Entscheidung des Bun- desverfassungsgerichts gehalten, das System der Professorenbesoldung zu reformieren.
Der bremische Besoldungsgesetzgeber regelte daraufhin durch das Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 01.10.2013 (Brem.GBl. S. 546) mit Wirkung ab dem 01.01.2013 in § 3a des damaligen Bremischen Besoldungsgesetzes vom 22.04.1999 (Brem.GBl. S. 55, im Folgenden: BremBesG a.F.) die Gewährung von Berufungs- und Blei- beleistungsbezügen (§ 3a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1), von besonderen Leistungsbezügen (§ 3a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2) und von Funktions-Leistungsbezügen (§ 3a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3) in den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 neu.
§ 3a Abs. 2 BremBesG a.F. wurde wie folgt gefasst:
1Bereits vergebene unbefristete oder befristete Leistungsbezüge nach Absatz 1 Num- mer 1 und 2 sind ab dem 1. Januar 2013 in der Summe mindestens in Höhe von 600 Euro monatlich sowie unbefristet zu gewähren.
²Satz 1 gilt entsprechend, soweit vor dem 1. Januar 2013 noch keine Leistungsbezüge nach Absatz 1 Nummer 1 oder 2 vergeben worden sind.
³Die nach den Sätzen 1 und 2 ab dem 1. Januar 2013 unbefristet zu gewährenden Leistungsbezüge nehmen an Besoldungsanpassungen teil.
Seit dem 01.01.2017 sind die Leistungsbezüge der Professorinnen und Professoren in der Besoldungsordnung W in § 28 des Bremischen Besoldungsgesetzes vom 20.12.2016 (Brem.GBl. S. 924, im Folgenden: BremBesG) geregelt. § 28 Abs. 2 BremBesG in der der- zeit geltenden Fassung des Gesetzes vom 12.12.2017 (Brem.GBl. S. 784) lautet:
1Bereits vergebene unbefristete oder befristete Leistungsbezüge nach Absatz 1 Num- mer 1 und 2 sind in der Summe mindestens in Höhe des in der Anlage 3 Nummer 2 genannten Betrages monatlich sowie unbefristet zu gewähren.
²Satz 1 gilt entsprechend, soweit vor dem 1. Januar 2013 noch keine Leistungsbezüge nach Absatz 1 Nummer 1 oder 2 vergeben worden sind.
³Die nach Satz 1 unbefristet zu gewährenden Leistungsbezüge nehmen an Besol- dungsanpassungen teil.
Die Klägerin erhob mit Schreiben vom 06.01.2014 Widerspruch gegen die Höhe ihrer Leis- tungsbezüge nach Neuregelung durch § 3a BremBesG a.F. Das Widerspruchsverfahren ruht.
Mit Schreiben vom 25.04.2015 beantragte sie besondere Leistungsbezüge nach § 4 Abs. 1, Abs. 8 BremHLBV i.V.m. §§ 3, 4 Abs. 1 Leistungsbezügeordnung H 2010 in Höhe von 800 Euro entsprechend der in § 4 Leistungsbezügeordnung H 2010 festge- schriebenen Kategorie 3 („Leistungen, die das Profil der H als Lehrinstitution und als Stätte künstlerischer Entwicklungsvorhaben und/oder als Forschungsinstitution im interna- tionalen Rahmen mitprägen“). Sie verwies darauf, dass sie bisher befristet besondere Leis- tungsbezüge der Kategorie 2 in Höhe von 500 Euro erhalten habe und Leistungsbezüge in dieser Höhe nunmehr unbefristet und in Höhe von weiteren 300 Euro befristet begehre.
Mit Bescheid vom 03.09.2015 bewilligte ihr der Rektor der H unbefristet besondere Leistungsbezüge „der Kategorie 2“ in Höhe von 313,71 Euro. Zusätzlich gewährte er ihr befristet vom 01.12.2015 bis zum 30.11.2018 besondere Leistungsbezüge „für besondere Leistungen der Kategorie 3 in Höhe des Unterschiedsbetrages zu den Ihnen bereits bewil- ligten besonderen Leistungsbezügen der Kategorie 2 in Höhe von 300 Euro monatlich“. Der Klägerin seien in der Vergangenheit unbefristet Berufungs-Leistungsbezüge in Höhe von 400 Euro und zusätzlich seit dem 01.12.2012 besondere Leistungsbezüge in Höhe von 500 Euro monatlich gewährt worden. Nach § 3a Abs. 2 Satz 1 BremBesG a.F. seien diese Leistungsbezüge seit dem Stichtag 01.01.2013 in einer Höhe von 600 Euro monatlich mit neuer Festsetzung in Bezug auf die Befristung und Dynamisierung gewährt worden. Dieser Betrag setze sich zusammen aus den unbefristeten Berufungs-Leistungsbezügen in Höhe von jetzt (nach Besoldungsanpassungen) 413,71 Euro und einem Teil der befris- teten besonderen Leistungsbezüge in Höhe von 186,29 Euro (600 - 413,71 Euro). In dieser Höhe seien die Leistungsbezüge nunmehr unbefristet zu gewähren und unterlägen den Besoldungsanpassungen. Diese Leistungsbezüge von jetzt (nach Erhöhung des Mindest- betrages aus § 3a Abs. 2 BremBesG a.F.) 631,12 Euro blieben unverändert. Der Entfris- tungsantrag habe sich daher faktisch auf den verbleibenden Betrag von 313,71 Euro (ge- meint ist: der nach Abzug von 600 Euro verbleibende Teil der zuvor bewilligten Leistungs- bezüge in Höhe von insgesamt 913,71 Euro [413,71 + 500]) bezogen, der nunmehr ent- fristet weiter gewährt werde. Außerdem seien zusätzlich besondere Leistungsbezüge in Höhe von 300 Euro nach der Kategorie 3 des § 4 Abs. 1 Leistungsbezügeordnung H 2010 zu gewähren. Nach § 4 Abs. 1 Leistungsbezügeordnung H 2010 seien Leistungsbezüge
nicht kumulativ zu gewähren, so dass nur der Unterschiedsbetrag zu den Leistungsbezü- gen der Kategorie 2 zu bewilligen sei. Insgesamt erhielt die Klägerin seitdem zusätzlich zu ihrem Grundgehalt und den Funktions-Leistungsbezügen Berufungs-Leistungsbezüge in Höhe von 413,71 Euro und besondere Leistungsbezüge in Höhe von 800 Euro. Sie werden ihr auch gegenwärtig in gleicher Höhe - zuzüglich eines Mehrbetrages nach Besoldungs- anpassungen - weitergewährt.
Die Klägerin erhob am 06.10.2015 Widerspruch, mit dem sie im Wesentlichen geltend machte, dass ihr der Mindestbetrag aus § 3a Abs. 2 Satz 1 BremBesG a.F. zusätzlich zu den Berufungs-Leistungsbezügen und besonderen Leistungsbezügen zu gewähren sei. Die faktische Anrechnung (bzw. Konsumtion) der Mindestleistungsbezüge auf die ihr in der Vergangenheit gewährten Leistungsbezüge bedeute eine Schlechterstellung, die dem Leistungsprinzip aus Art. 33 Abs. 2 GG und dem Alimentationsgrundsatz aus Art. 33 Abs. 5 GG widerspreche.
Der Rektor der H wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 11.02.2016 als unbegründet zurück. Dem Antrag auf Gewährung von besonderen Leistungsbezügen der Kategorie 3 sei nur noch in Höhe des Unterschiedsbetrages zu den bereits gewährten besonderen Leistungsbezügen in Höhe von 300 Euro zu entsprechen gewesen. Die der Klägerin zum Stichtag am 01.01.2013 gewährten Leistungsbezüge nach § 3a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BremBesG a.F. überschritten den Mindestbetrag von 600 Euro aus § 3a Abs. 2 Satz 1 BremBesG a.F. deutlich, so dass sich daraus kein weitergehender Zahlungsan- spruch ergebe. Den gegen die Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung vorgebrachten Be- denken sei nicht zu folgen.
Nach Zustellung des Widerspruchsbescheides am 17.02.2016 hat die Klägerin am 17.03.2016 Klage erhoben. Sie hat vorgetragen, dass es sich bei den Berufungs-Leis- tungsbezügen sowie den besonderen Leistungsbezügen um nach Art. 33 Abs. 5 GG ge- schützte Rechtspositionen handele. Die faktische Anrechnung der Mindestleistungsbe- züge auf die bestehenden Leistungsbezüge der Klägerin stelle einen Eingriff in diese Rechtspositionen dar, der nicht gerechtfertigt sei. Jedenfalls die vollständige Konsumtion der bestehenden Leistungsbezüge durch die Mindestleistungsbezüge sei verfassungs- rechtlich nicht haltbar, weil damit Unterschiede in der Besoldung, die nach dem alten Sys- tem der Professorenbesoldung durch Leistung erworben worden seien, im neuen System vollständig nivelliert würden.
Hinsichtlich der besonderen Leistungsbezüge lasse § 3a Abs. 2 BremBesG a.F. allerdings auch eine Auslegung zu, die mit Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar sei. Jedenfalls für einen Neu- antrag auf besondere Leistungsbezüge, wie die Klägerin ihn bezüglich der Gewährung von besonderen Leistungsbezügen der Kategorie 3 nach § 4 Abs. 1 Leistungsbezügeordnung H 2010 gestellt habe, sei § 3a Abs. 2 BremBesG a.F. dahingehend auszulegen, dass die Leistungsbezüge neben den Mindestleistungsbezügen in voller Höhe zu gewähren seien. Es entspreche der ständigen Verwaltungspraxis der H , nach dem Stichtag erst- malig gewährte besondere Leistungsbezüge in voller Höhe neben den Mindestleistungs- bezügen zu gewähren.
Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 03.09.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.02.2016 zu verurteilen, ihr für die Zeit seit dem 01.12.2015 zusätzlich zu den gewährten Berufungsleis- tungs- und besonderen Leistungsbezügen die Mindestleistungsbezüge aus § 3a Abs. 2 BremBesG a.F. und § 28 Abs. 2 BremBesG n.F. in der jeweils geltenden Höhe zu zahlen,
hilfsweise, festzustellen, dass die durch Art. 3 des Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften eingeführten und aktuell in § 28 BremBesG ge- regelten Mindestleistungsbezüge verfassungswidrig sind.
Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie hat vorgebracht, dass der Landesgesetzgeber die Vorgaben des Bundesverfassungs- gerichts dadurch sichergestellt habe, dass mit Wirkung vom 01.01.2013 allen Professorin- nen und Professoren zusätzlich zum Grundgehalt Berufungs-Leistungsbezüge und/oder besondere Leistungsbezüge in Höhe von seinerzeit 600 Euro dauerhaft und ohne beson- dere Gegenleistung gewährt worden seien. Die allgemeine Zugänglichkeit und Versteti- gung der das Grundgehalt alimentativ aufstockenden Leistungsbezüge sei damit herge- stellt worden. Eine Anrechnung dieser Mindestleistungsbezüge auf die der Klägerin bereits gewährten Leistungsbezüge finde gerade nicht statt. Der Klägerin sei nichts „weggenom- men“ worden, denn § 3a BremBesG a.F. habe zu keiner Verminderung der bereits bewil- ligten Leistungsbezüge geführt. Hinsichtlich der Dynamisierung und Befristung habe die Neuregelung für die Klägerin nur positive Auswirkungen gehabt. Es habe sich lediglich eine relativ veränderte Stellung der Klägerin im Besoldungssystem ergeben. Dies überschreite den Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers nicht und beschwere auch die Klägerin nicht.
Richtig sei allerdings, dass die bremischen Hochschulen in ständiger Verwaltungspraxis solchen Professorinnen und Professoren, die vor dem Stichtag 01.01.2013 noch keine Leistungsbezüge erhalten haben oder die nach dem Stichtag eingestellt worden sind, die Mindestleistungsbezüge in voller Höhe zusätzlich zu den erstmals bewilligten besonderen Leistungsbezügen oder Berufungs-Leistungsbezügen gewährten. Die Neuregelung der Mindestleistungsbezüge habe eine Neufassung der hochschulinternen Regelungen über die Höhe der besonderen Leistungsbezüge zur Folge gehabt. § 4 der Ordnung der Hoch- schule für die Vergabe von Leistungsbezügen sowie Forschungs- und Lehrzulagen an Hochschulbedienstete der W-Besoldung vom 10.02.2016 (Leistungsbezügeordnung H 2016) sehe die Gewährung besonderer Leistungsbezüge nur noch in zwei Kategorien in Höhe von 300 Euro bzw. 500 Euro vor.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 29.01.2019 abgewiesen. Der als allgemeine Leistungsklage auf eine höhere Besoldung statthafte Hauptantrag sei unbegründet, weil die Klägerin keinen Anspruch auf eine Besoldung habe, die über ihr Grundgehalt und die von der Beklagten bereits gewährten Berufungs-Leistungsbezüge und besonderen Leistungsbezüge hinausgehe. Die Einführung der Mindestleistungsbezüge habe keine Erhöhung des Grundgehalts zur Folge gehabt. Der bremische Gesetzgeber habe vielmehr von seinem durch das Bundesverfassungsgericht gebilligten weiten Beur- teilungsspielraum Gebrauch gemacht und sich entschieden, eine amtsangemessene Ali- mentation von Professorinnen und Professoren über Mindestleistungsbezüge ohne beson- dere Gegenleistung sicherzustellen. Dass die Mindestleistungsbezüge faktisch wie eine Erhöhung des Grundgehalts wirkten, da fortan jeder Professor und jede Professorin einen Anspruch auf Leistungsbezüge in Höhe eines Mindestbetrages erhielten, sei unerheblich.
Ein Anspruch der Klägerin auf zusätzliche Mindestleistungsbezüge in Höhe von 600 Euro bestehe nicht. Die Beklagte habe vielmehr die gesetzlichen Vorgaben aus § 3a BremBesG a.F. bzw. § 28 Abs. 2 Satz 1 BremBesG zutreffend umgesetzt. Die Vorschriften regelten gerade nicht, dass bei Professorinnen und Professoren, die vor dem 01.01.2013 bereits Leistungsbezüge erhalten haben, zusätzlich dazu ein Anspruch auf Zahlung weiterer Leis- tungsbezüge in Höhe von 600 Euro bestehe. Dem Wortlaut der Vorschriften und der Ge- setzesbegründung sei zu entnehmen, dass ein Anspruch auf die Mindestleistungsbezüge nur bestehe, wenn die Summe der zuvor bewilligten Leistungsbezüge 600 Euro nicht er- reiche. Nur dann bestehe der durch den Gesetzgeber vorgesehene „Ergänzungsan- spruch“.
Schließlich sei auch nicht entscheidend, ob der Antrag der Klägerin auf weitere besondere Leistungsbezüge vom 25.04.2015 als Neuantrag zu werten sei. Denn auch ein erst nach
dem Stichtag gestellter Antrag auf Leistungsbezüge entfalte keine anderen Rechtswirkun- gen. Die Verwaltungspraxis der Hochschulen, die Mindestleistungsbezüge neben den nach dem Stichtag erstmalig bewilligten besonderen Leistungsbezügen bzw. Berufungs-Leis- tungsbezügen in voller Höhe zu gewähren, widerspreche dem Gesetzeswortlaut, dem Zweck der Vorschrift und dem Willen des Gesetzgebers. Ziel der Einführung der Mindest- leistungsbezüge sei es gewesen, ein amtsangemessenes Alimentationsniveau für alle Hochschullehrer sicherzustellen, indem neben dem Grundgehalt unbefristete Mindest- bzw. Grundleistungsbezüge gewährt werden. Die Gesetzesbegründung verweise darauf, dass durch die Gewährung von Mindestleistungsbezügen ein amtsangemessenes Besol- dungsniveau in den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 sichergestellt werde, ohne mehr als nötig in das bewährte Prinzip der Besoldungsordnung W einzugreifen. Damit habe der Ge- setzgeber zum Ausdruck gebracht, dass von einer amtsangemessenen W-Besoldung dann ausgegangen werde, wenn neben dem Grundgehalt mindestens Leistungsbezüge in Höhe von (seinerzeit) 600,00 Euro gewährt würden. Vor diesem Hintergrund sei kein Grund dafür ersichtlich, Professorinnen und Professoren, die vor dem 01.01.2013 noch keine Leis- tungsbezüge erhalten haben, überobligatorisch zusätzlich Leistungsbezüge in Höhe von 600,00 Euro zu gewähren, obwohl diese durch individuell verhandelte oder beantragte Leistungsbezüge das vom bremischen Gesetzgeber beabsichtigte amtsangemessene Ali- mentationsniveau inzwischen erreicht haben. Ob durch das Nebeneinander von Grund- gehalt und (Mindest-)Leistungsbezügen tatsächlich ein amtsangemessenes Alimentations- niveau der W 2- und W 3-Besoldung garantiert ist, bedürfe keiner Entscheidung; die Klä- gerin begehre diesbezüglich auch keine Feststellung.
Der Hilfsantrag sei als Feststellungsantrag statthaft, der bei verständiger Würdigung darauf gerichtet sei, dass die Beklagte nicht berechtigt sei, bei der Klägerin eine Anrechnung von zuvor bereits gewährten Leistungsbezügen auf die erhöhten Mindestleistungsbezüge vor- zunehmen, während dies bei anderen Professorinnen und Professoren nicht erfolge. Die Regelungen über die Gewährung von Mindestleistungsbezügen sehe eine Konsumtion be- reits erworbener Leistungsbezüge indes nicht vor. Die vom bremischen Landesgesetzge- ber eingeführten Mindestleistungsbezüge entsprächen den Vorgaben des Bundesverfas- sungsgerichts, wonach Leistungsbezüge als kompensatorischer Ausgleich für Grundgeh- altssätze mit Alimentationsdefizit für jeden Amtsträger zugänglich und hinreichend verste- tigt sein müssen. Es finde lediglich eine „Umwidmung“ von Leistungsbezügen in Mindest- leistungsbezüge in bestimmter Höhe statt, bei der die erworbenen Rechtspositionen der Professorinnen und Professoren unangetastet blieben. Die Mindestleistungsbezüge wür- den weder gegen das in Art. 33 Abs. 5 verankerte Leistungsprinzip verstoßen noch be- gründeten sie einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Da die Leistungsbezüge nach Neu-
festsetzung nicht niedriger ausfielen, liege bereits kein Eingriff in das Leistungs- und Ali- mentationsprinzip vor. Zudem entfalte die Einführung der Mindestleistungsbezüge hinsicht- lich der Entfristung und Dynamisierung Vorteile für die Bezieher von bereits gewährten besonderen Leistungsbezügen. Ein subjektives Recht darauf, sich weiterhin von weniger leistungsbereiten oder -fähigen Kolleginnen und Kollegen besoldungsmäßig abzuheben, bestehe nicht. Die gesetzgeberische Grundentscheidung, die Leistungskomponente zu- rückzudrängen, um dadurch insbesondere für diejenigen, die bisher keine besonderen Leistungen erbracht haben, eine Niveauverbesserung der Alimentation im Sinne einer amtsangemessenen Alimentation zu erreichen, sei nicht zu beanstanden. Die Umstellung und Verschiebung innerhalb des Besoldungssystems zugunsten der leistungsunabhängi- gen Besoldungskomponente der Mindestleistungsbezüge zur Sicherstellung einer amtsan- gemessenen Alimentation sei jedenfalls ein sachlicher Grund für die Regelung.
Gegen das am 06.03.2019 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 13.03.2019 die durch das Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt. Sie trägt vor: § 3a Abs. 2 BremBesG a.F. bzw. § 28 Abs. 2 BremBesG verhielten sich nicht eindeutig zu der Frage, ob eine Anrechnung auch hinsichtlich solcher Leistungsbezüge stattfinde, die erstmalig nach dem 01.01.2013 vergeben werden. Jedenfalls handele es sich insoweit nicht um „bereits verge- bene“ Leistungsbezüge, sondern um erst später erstmals vergebene Leistungsbezüge. Auch Sinn und Zweck der Regelungen spreche nicht für eine Anrechnung. Es sei wider- sinnig, solchen Professoren, die nach dem Stichtag erstmalig Leistungsbezüge erhielten, diese direkt voll auf die Mindestleistungsbezüge anzurechnen, da in diesem Fall keinerlei Leistungshonorierung stattfinden würde. Ein solches Normverständnis widerspreche auch der Verwaltungspraxis der Beklagten. Jedenfalls solange es an einer eindeutigen gesetz- lichen Grundlage fehle, verbleibe der Beklagten bei der Gesetzesanwendung ein Entschei- dungsspielraum, der sie an den Gleichbehandlungsgrundsatz binde. Der Klägerin seien daher seit dem 01.12.2015 besondere Leistungsbezüge entsprechend der Kategorie 3 der Leistungsordnung H 2010 zusätzlich zu den Mindestleistungsbezügen zu gewähren.
Hinsichtlich des Hilfsantrags überzeuge die Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht, es finde lediglich eine „Umwidmung“ von Leistungsbezügen in Mindestleistungsbezüge und keine Anrechnung statt. Bei der Begrifflichkeit „Mindestleistungsbezüge“ handele es sich bereits um eine Falschbezeichnung, denn die Erhöhung der Bezüge zum Stichtag knüpfe gerade nicht an die Qualität der erbrachten Leistungen an. Der Sache nach handele es sich um eine Erhöhung des Grundgehalts, die systemwidrig den Leistungsbezügen zuge- ordnet werde. Von dieser Erhöhung des Grundgehaltes profitierten diejenigen Professorin- nen und Professoren nicht, die tatsächlich besondere Leistungen erbracht hätten und zum Stichtag Leistungsbezüge erhalten haben. Eine Konsumtion finde daher sehr wohl statt.
Der darin liegende Eingriff in Art. 33 Abs. 5 GG sei nicht zu rechtfertigen. Insbesondere habe das Bundesverwaltungsgericht eine vergleichbare Anrechnungsvorschrift des rhein- land-pfälzischen Landesbesoldungsgesetzes nur deswegen für mit Art. 33 Abs. 5 GG ver- einbar gehalten, weil der Umfang der Abschmelzung auf maximal 90 Euro begrenzt war und damit höchstens ein Drittel des garantierten Besoldungszuwachses konsumierte. Die bremische Regelung sehe hingegen eine Anrechnung ohne Obergrenze vor. Der Klägerin verbleibe – wenn man nur die Berufungs-Leistungsbezüge in den Blick nehme – hiervon noch nicht einmal ein Restbetrag. Ein solcher Eingriff laufe dem Leistungsprinzip diametral entgegen, weil er Unterschiede in der Besoldung, die im alten Besoldungssystem durch Leistung erworben wurden, im neuen System vollständig zunichtemache.
Die Klägerin beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom 08.02.2019 – 6 K 717/16 – abzuändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 03.09.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.02.2016 zu verurteilen, der Klägerin für die Zeit seit dem 01.12.2015 zusätzlich zu den gewährten Berufungs- und besonderen Leistungsbezügen die Mindestleistungsbezüge aus § 3a Abs. 2 BremBesG a.F. und § 28 Abs. 2 BremBesG in der jeweils geltenden Höhe zu zahlen,
hilfsweise, unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts der Freien Hanse- stadt Bremen vom 08.02.2019 – 6 K 717/16 – festzustellen, dass die durch § 3a Abs. 2 Satz 1 BremBesG in der Fassung des Art. 3 des Gesetzes zur Änderung dienstrechtli- cher Vorschriften vom 1. Oktober 2013 (BremGBl. S 546) für den Zeitraum ab dem 01.01.2013 und durch § 28 Abs. 2 Satz 1 BremBesG für den Zeitraum ab dem 01.01.2017 vorgesehene Anrechnung oder Berücksichtigung der der Klägerin gewähr- ten Berufungs-Leistungsbezüge und besonderen Leistungsbezüge bei der Bestimmung des Anspruchs auf die Gewährung von Mindestleistungsbezügen verfassungswidrig ist.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Die Berechnung und Festsetzung der Bezüge der Klägerin, einschließlich der besonderen Leistungsbezüge, sei rechtsfehlerfrei erfolgt. Es sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass für die im Besoldungsgesetz nunmehr als „Grundleistungsbezüge“ bezeichneten Leistungsbezüge keine besonderen Kriterien o- der Erfüllungsvoraussetzungen festgelegt wurden. Es sei nicht Absicht des Gesetzgebers
gewesen, das Alimentationsniveau zu erhöhen, sondern lediglich, die durch das Bundes- verfassungsgericht festgestellte Alimentationslücke schnellstmöglich zu schließen. Denje- nigen Professorinnen und Professoren, die mit ihrem Grundgehalt und den Leistungsbe- zügen nicht unterversorgt gewesen seien, sei nichts weggenommen worden. Eine Kon- sumtion verdienter Leistungszulagen habe nicht stattgefunden.
Die H habe, wie auch die übrigen bremischen Hochschulen, nach der Änderung des Besoldungsgesetzes im Jahr 2013 die Leistungsbezüge aller Professorinnen und Profes- soren überprüft und soweit erforderlich den Neuregelungen angepasst. In den Fällen, in denen die Summe aus Grundgehaltssätzen und unbefristet gewährten Leistungsbezügen dem quasi neu bestimmten Mindestalimentationsniveau entsprach oder dieses überschritt, sei keine Änderung erfolgt. Soweit die Mindestalimentation durch Grundgehalt und bereits gewährte Leistungsbezüge nicht erreicht wurde, seien je nach Einzelfall Anpassungen der Höhe von Berufungs- und oder besonderen Leistungsbezügen wie auch hinsichtlich der Befristung, Dynamisierung und Ruhegehaltsfähigkeitserklärung vorgenommen worden. Neu eingestellten Professorinnen und Professoren, und solchen, die zum Stichtag keine Berufungs-Leistungsbezüge und keine besonderen Leistungsbezüge erhielten, seien Min- destleistungsbezüge gewährt worden. Besondere Leistungsbezüge seien bei Vorliegen der Voraussetzungen nach dem Stichtag auch denjenigen Professorinnen und Professo- ren gewährt worden, denen im Zuge der genannten Änderung des Besoldungsgesetzes zuvor Mindestleistungsbezüge gewährt worden waren. Eine Anrechnung der Mindestleis- tungsbezüge sei in diesen Fällen nicht erfolgt. Die H habe allerdings, wie auch die übri- gen bremischen Hochschulen, in Anbetracht der verpflichtenden Mindestleistungsbezüge den Umfang möglicher besonderer Leistungsbezüge reduziert und ihre Leistungsbezüge- ordnung geändert. Die Neuregelung habe die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens nach Maß- gabe der Leistungsbezügeordnung 2010 bereits gewährten besonderen Leistungsbezüge unberührt gelassen. Diejenigen Professorinnen und Professoren, denen im Zuge der Än- derung des Besoldungsgesetzes Mindestleistungsbezüge gewährt wurden bzw. werden, hätten dementsprechend gegenüber den übrigen Professorinnen und Professoren gerin- gere Möglichkeiten zur Erhöhung ihrer Bezüge durch besondere Leistungen.
Entscheidungsgründe Die Berufung bleibt mit Haupt- und Hilfsantrag ohne Erfolg.
I. Der Hauptantrag ist zulässig, jedoch unbegründet.
1. Die auf die zusätzliche Zahlung von Mindestleistungsbezügen gerichtete Leistungs- klage, für deren Begründung sich die Klägerin auf § 3a Abs. 2 BremBesG a.F. (für die Zeit bis zum 31.12.2016) bzw. § 28 Abs. 2 BremBesG (für den Zeitraum ab dem 01.01.2017) stützt, ist zulässig.
Insbesondere scheitert die Zulässigkeit der Klage nicht an dem Erfordernis eines erfolglos durchgeführten Widerspruchsverfahrens, § 54 Abs. 2 BeamtStG. Denn die Klägerin hat jedenfalls mit der Widerspruchsbegründung vom 09.10.2015 geltend gemacht, dass ihre Leistungsbezüge zu niedrig festgesetzt worden seien, weil die Beklagte die Mindestleis- tungsbezüge aus § 3a Abs. 1 und 2 BremBesG zu Unrecht auf die der Klägerin neu zu gewährenden besonderen Leistungsbezüge und ihre unbefristeten Berufungs-Leistungs- bezüge angerechnet habe. Damit bringt sie bei verständiger Auslegung (§§ 133, 157 BGB) hinreichend zum Ausdruck, ihr seien um die Mindestleistungsbezüge in Höhe von seiner- zeit 600 Euro zu niedrige Leistungsbezüge bewilligt worden. Dass ihrem ursprünglichen Antrag auf die Bewilligung besonderer Leistungsbezüge vom 25.04.2015 ein Antrag da- rauf, ihr daneben die Mindestleistungsbezüge zu gewähren, auch nicht konkludent ent- nommen werden kann, ist ohne Bedeutung. Denn der Rektor der H hat als die nach Art. 4 Abs. 1 der Anordnung des Senats zur Übertragung von dienstrechtlichen Befugnissen vom 3. August 2010 zuständige Widerspruchsbehörde im Widerspruchsbescheid vom 11.02.2016 das Begehren der Klägerin auf die Gewährung weiterer Leistungsbezüge zur Kenntnis genommen und mit der Begründung zurückgewiesen, die bewilligten Berufungs- Leistungsbezüge und besonderen Leistungsbezüge würden die gesetzliche Mindesthöhe der Leistungsbezüge überschreiten und die Bewilligung (nur) in dieser Höhe sei in Über- einstimmung mit den gesetzlichen Vorgaben erfolgt. Damit hat er sich auf das das Begeh- ren der Klägerin in der Sache eingelassen, ohne das Fehlen eines Antrags (§ 75 Satz 1 VwGO) inhaltlich zu rügen. In diesem Fall ist aus Gründen der Prozessökonomie das Vorverfahren insgesamt entbehrlich (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.09.2010 - 8 C 21.09 - Rn. 24 ff., juris, vom 30.10.2013 - 2 C 23.12 -, Rn. 35 ff., juris und vom 21.02.2019 – 2 C 50/16 –, Rn. 30, juris).
2. Die Klage ist nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass die Be- klagte ihr zusätzlich zu den Berufungs-Leistungsbezügen und den durch Bescheid vom 03.09.2015 gewährten besonderen Leistungsbezügen Mindestleistungsbezüge aus § 3a Abs. 2 BremBesG a.F. bzw. § 28 Abs. 2 BremBesG zahlt.
Nach den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums unterliegen Besoldungs- leistungen dem Vorbehalt des Gesetzes. Sie dürfen nur zugesprochen werden, wenn und
soweit sie gesetzlich vorgesehen sind (vgl. § 3 Abs. 1 BremBesG). Diese besondere For- menstrenge des Besoldungsrechts schließt es selbst dann aus, dem Beamten oder der Beamtin eine höhere Besoldung zu gewähren, wenn die sich aus dem Gesetz ergebende Besoldung verfassungswidrig zu niedrig bemessen ist (st. Rspr, vgl. nur BVerwG, Urteil vom 27.03.2014 – 2 C 2/13 –, Rn. 18, juris und vom 28.04.2005 – 2 C 1/04 –, Rn. 9, juris). Die der Klägerin gewährte Besoldung, bestehend aus dem Grundgehalt der Besoldungs- gruppe W 2 (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 BremBesG) und den ihr bewilligten Leistungsbezügen (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 BremBesG), entspricht den gesetzlichen Bestimmungen.
a. Nach § 3a Abs. 2 Satz 1 BremBesG a.F. waren bereits vergebene unbefristete oder befristete Berufungs- und Bleibeleistungsbezüge (Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) und besondere Leis- tungsbezüge zum Stichtag 01.01.2013 (Abs. 1 Satz 1 Nr. 2) in der Summe mindestens in Höhe von 600 Euro und unbefristet zu gewähren. Die Mindestleistungsbezüge wurden in der Folgezeit wiederholt ihrer Höhe nach angepasst (01.12.2015: 631,12 Euro, ab dem 01.07.2016: 645,64 Euro). Mit der Neubekanntmachung des Bremischen Besoldungsge- setzes mit Wirkung zum 01.01.2017 werden die Mindestleistungsbezüge in § 28 Abs. 2 Satz 1 BremBesG geregelt, sie betragen seit dem 01.07.2017 658,55 Euro, seit dem 01.07.2018 674,03 Euro und aktuell 695,60 Euro monatlich.
§ 3a Abs. 2 BremBesG a.F. bzw. nunmehr § 28 Abs. 2 BremBesG regelt mit den Mindest- leistungsbezügen Besoldungsleistungen an die bremischen Professorinnen und Professo- ren im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 BremBesG. Danach werden Leistungsbezüge für Pro- fessorinnen und Professoren ausdrücklich als Teil der gesetzlichen Besoldung aufgeführt. Der Gesetzgeber wollte nicht die Grundgehaltssätze (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 BremBesG) der W- Besoldung erhöhen. Es entsprach vielmehr seiner Absicht, durch die Gewährung unbefris- teter und ruhegehaltfähiger Mindestleistungsbezüge die Besoldung dieses Personenkrei- ses amtsangemessen auszugestalten, um die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts aus dem Urteil vom 14.02.2012 - 2 BvL 4/10 - zur hessischen Professorenbesoldung um- zusetzen (vgl. Bremische Bürgerschaft, Drucksache 18/941, S. 3, 9, 10). Der alimentativen Ausgestaltung dieses Besoldungsbestandteils entspricht es, dass seine Gewährung nicht bedingt ist durch die Erbringung von besonderen individuellen Leistungen oder der Wahr- nehmung von besonderen Funktionen oder besonderen Aufgaben, sondern er allen Hoch- schullehrern, denen ein Amt der Besoldungsgruppe W 2 oder W 3 verliehen wurde, gleich- sam voraussetzungslos gewährt wird. Damit kommt die Gewährung von Mindestleistungs- bezügen jedenfalls für solche Professorinnen und Professoren, denen bis zum Stichtag 01.01.2013 noch keine Berufungs- und Bleibeleistungsbezüge oder besondere Leistungs- bezüge bewilligt worden sind oder bei denen die entsprechenden Leistungsbezüge unter- halb der Mindestleistungsbezüge lagen, einer Erhöhung des Grundgehaltes zwar gleich.
Dies ist für die formale Einordnung der Mindestleistungsbezüge als Leistungsbezüge nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 BremBesG aber ohne Bedeutung. Die Erbringung einer „Gegenleistung“ ist zudem nicht konstitutives Merkmal der Leistungsbezüge, wie sich aus der Zuordnung der Berufungs- und Bleibeleistungsbezüge (§ 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BremBesG) zu den Leistungsbezügen ergibt.
b. Die Beklagte hat die Leistungsbezüge der Klägerin unter Beachtung der Vorgaben aus § 3a Abs. 2 BremBesG a.F. und § 28 Abs. 2 BremBesG rechtsfehlerfrei bestimmt; die gesetzliche Neuregelung der Leistungsbezüge führte bei der Klägerin im Ergebnis nicht zu einem Besoldungszuwachs.
aa. Die Vorschriften über die Mindestleistungsbezüge erfüllen eine doppelte Funktion: Zum einen stellen sie sicher, dass solche Professorinnen und Professoren, deren Leistungsbe- züge (ohne Berücksichtigung der Funktions-Leistungsbezüge) insgesamt hinter den jewei- ligen Mindestleistungsbezügen zurückbleiben, über einen Ergänzungsanspruch jedenfalls in den Genuss der Mindestleistungsbezüge kommen (vgl. Bremische Bürgerschaft, Druck- sache 18/941, S. 11). Zum anderen modifizieren sie die bereits vergebenen Leistungsbe- züge, indem sie bestimmen, dass Leistungsbezüge in Höhe der Mindestleistungsbezüge unbefristet zu gewähren sind (§ 28 Abs. 2 Satz 1 BremBesG), an Besoldungsanpassungen teilnehmen (§ 28 Abs. 2 Satz 3 BremBesG) und nach Ablauf von zwei Jahren ruhegehalt- fähig (§ 29 Abs. 1 Satz 1 BremBesG) sind. Insgesamt setzen die Neuregelungen die Vor- gaben um, die Art. 33 Abs. 5 GG an eine alimentative Ausgestaltung der Leistungsbezüge stellt (vgl. BVerfG, Urteil vom 14.02.2012 – 2 BvL 4/10 –, BVerfGE 130, 263-318, Rn. 162). Die Mindestleistungsbezüge bzw. die durch § 28 Abs. 2 Satz 1 und 3, § 29 Abs. 1 Satz 1 BremBesG in Höhe der Mindestleistungsbezüge modifizierten Berufungs- und besonderen Leistungsbezüge sind nunmehr geeignet, die aufgrund zu niedriger Grundgehaltssätze der W 2 Besoldung bestehende Unteralimentation zu kompensieren.
Absicht des Gesetzgebers war es demnach nicht, jedem einzelnen Professor und jeder einzelnen Professorin zusätzlich zu dem Grundgehalt der W-Besoldung und unabhängig von bereits vergebenen Leistungsbezügen eine Besoldungserhöhung in Höhe der Mindest- leistungsbezüge zu gewähren. Der Gesetzgeber hat bewusst nicht den Weg gewählt, der Unteralimentation in der Besoldungsgruppe W 2 durch eine Anhebung der Grundgehaltss- ätze zu begegnen. Seine Absicht war es vielmehr, ein amtsangemessenes Alimentations- niveau der W-Besoldung durch eine teilweise alimentative Ausgestaltung der Leistungsbe- züge sicherzustellen, nicht aber, die Besoldung solcher Professorinnen und Professoren zu erhöhen, denen bereits eine der Summe nach ausreichende Besoldung gewährt wurde. Für diese Personen wird kein Anspruch auf eine höhere Besoldung geschaffen, sondern
es findet nach dem Wortlaut des Abs. 2 Satz 1 lediglich eine Umgestaltung der vergebenen Leistungsbezüge statt. Folgerichtig wird der Anspruch auf Mindestleistungsbezüge für sol- che Professorinnen und Professoren, die bislang Leistungsbezüge unterhalb dieser Grenze bezogen haben, als „Ergänzungsanspruch“ bezeichnet (Bremische Bürgerschaft, Drucksache 18/941, S. 11). Besoldungserhöhende Wirkung hatte die Neuregelung nur für solche Professorinnen und Professoren, deren Leistungsbezüge hinter den Mindestleis- tungsbezügen zurückblieben bzw. die zum Stichtag noch gar keine Berufungs- oder be- sonderen Leistungsbezüge erhalten hatten. So sind § 3a Abs. 2 Satz 2 BremBesG a.F. bzw. § 28 Abs. 2 Satz 2 BremBesG zu verstehen, die für diejenigen Professorinnen und Professoren, denen zum Stichtag noch keine der genannten Leistungsbezüge gewährt worden sind, eine „entsprechende“ Anwendung des Abs. 2 Satz 1 anordnet. Die entspre- chende Anwendung bezieht sich allein auf die Rechtsfolgenseite des Abs. 2 Satz 1, also auf die Gewährung der Mindestleistungsbezüge auch für diesen Personenkreis.
bb. Die der Klägerin ursprünglich in Höhe von 400 Euro gewährten Berufungs-Leistungs- bezüge und die ihr durch Bescheid vom 24.09.2012 zum Stichtag 01.01.2013 gewährten besonderen Leistungsbezüge in Höhe von 500 Euro überstiegen in der Summe die Min- destleistungsbezüge deutlich, so dass sich die Wirkung der Neuregelung für sie in einer Modifizierung eines Teils der ihr bereits gewährten Leistungsbezüge in Bezug auf die Ent- fristung, Dynamisierung und Ruhegehaltfähigkeit erschöpfte. Die Beklagte hat dies im Be- scheid vom 03.09.2015 über die Gewährung von besonderen Leistungsbezügen im Ein- zelnen rechtsfehlerfrei ausgeführt.
cc. Der Klägerin steht auch für den streitgegenständlichen Zeitraum ab der Neubewilligung der besonderen Leistungsbezüge zum 01.12.2015 durch Bescheid des Rektors der H vom 03.09.2015 kein Anspruch auf eine höhere Besoldung zu.
§ 3a Abs. 2 BremBesG a.F. bzw. § 28 Abs. 2 BremBesG sind nicht dahingehend auszule- gen, dass sich ihre Rechtswirkungen in der erstmaligen Begründung eines Anspruchs auf unbefristete Mindestleistungsbezüge erschöpfen und nachträglich vergebene Leistungs- bezüge in voller Höhe zusätzlich hierzu zu gewähren sind.
Zwar verhält sich der gesetzliche Wortlaut nicht ausdrücklich dazu, ob nach der erstmali- gen Gewährung von Mindestleistungsbezügen neu oder zusätzlich bewilligte Leistungsbe- züge additiv hinzutreten oder ob sie nur in der die Mindestleistungsbezüge übersteigenden Höhe zu zahlen sind. Der Wortlaut von § 3a Abs. 2 Satz 1 BremBesG a.F. und § 28 Abs. 2 Satz 1 BremBesG, wonach „bereits vergebene“ Leistungsbezüge mindestens in Höhe der Mindestleistungsbezüge monatlich sowie unbefristet zu gewähren sind, könnte auch so
verstanden werden, dass erstmalig bzw. neu bewilligte Berufungs-Leistungsbezüge oder besondere Leistungsbezüge hiervon nicht erfasst werden und sie daher additiv neben den einmal begründeten Anspruch auf Zahlung unbefristeter Mindestleistungsbezüge treten. Jedenfalls für erstmalig bewilligte Leistungsbezüge entspricht diese Lesart der ständigen Verwaltungspraxis der Beklagten, die in diesem Fall die neu vergebenen Leistungsbezüge in voller Höhe zusätzlich zu den unbefristeten Mindestleistungsbezügen gewährt.
Gegen diese Auslegung sprechen jedoch Sinn und Zweck der Vorschrift, die Gesetzeshis- torie sowie die Gesetzessystematik.
Die Einführung eines die Grundgehaltssätze lediglich im Bedarfsfall ergänzenden Besol- dungsanspruchs würde konterkariert werden, würde bereits die Neubewilligung von Leis- tungsbezügen nach dem Stichtag für Professoren, deren bisherige Leistungsbezüge durch die Neuregelung (teilweise) eine alimentative Ausgestaltung erfahren haben bzw. die erst- malige Vergabe von Leistungsbezügen an solche Professoren, die in den Genuss der Min- destleistungsbezüge nur über den Ergänzungsanspruch gekommen sind, dazu führen, dass diese Personen zusätzlich zu den Grundgehaltssätzen und den Mindestleistungsbe- zügen die neu vergebenen Leistungsbezüge in voller Höhe erhalten. Dieser Besoldungs- zuwachs wäre weder notwendig, um eine bestehende Besoldungslücke zu schließen, noch erscheint das Besoldungsniveau zur Honorierung von besonderen Leistungen in For- schung, Lehre und Selbstverwaltung gerechtfertigt, weil es in Höhe der Mindestleistungs- bezüge gerade nicht auf besonderen individuellen Leistungen beruht.
Die Gesetzeshistorie streitet ebenfalls dafür, § 3a Abs. 2 Satz 1 BremBesG a.F. bzw. § 28 Abs. 2 Satz 1 BremBesG auch auf die Vergabe von Leistungsbezügen nach dem Stichtag anzuwenden. Der Gesetzgeber hat durch Art. 2 Nr. 1 des G. v. 24.11.2014 (BremGBl. S. 564 (568)) § 3a Abs. 2 Satz 1 BremBesG a.F. inhaltlich lediglich insoweit geändert, als dass er die Angabe „ab dem 1. Januar 2013“ gestrichen hat. Im Übrigen hat er die Rege- lung des § 3a Abs. 2 BremBesG a.F. ohne weitere inhaltliche Änderungen nach § 28 Abs. 2 BremBesG überführt. Ausweislich der Gesetzesbegründung hatte der Hochschulverband anlässlich des Gesetzesvorhabens zur Neuregelung des Landesbesoldungsrechts die Bei- behaltung dieser Konstruktion aus Grundgehalt und Mindestleistungsbezügen zur Gewäh- rung einer amtsangemessenen Alimentation kritisiert und sich für eine Integration der Min- destleistungsbezüge in das Grundgehalt ausgesprochen (vgl. Bremische Bürgerschaft Drucksache 19/353, S. 4). Dem ist der Besoldungsgesetzgeber nicht gefolgt, mit der Be- gründung, dass eine Anhebung der Grundgehaltssätze mit der Anrechnung bereits verge- bener Hochschulleistungsbezüge einhergehen müsse, um eine Überalimentation im Ein-
zelfall zu vermeiden. Stattdessen werde an dem bisherigen System festgehalten (Bremi- sche Bürgerschaft, Drucksache 19/353, S. 8, 71). Daraus folgt, dass der Gesetzgeber mit der Einführung des § 28 Abs. 2 BremBesG nicht von seiner Intention abgerückt ist, zwar die durch das Bundesverfassungsgericht aufgezeigte Besoldungslücke zu schließen, dar- über hinaus aber solche Professoren, die eine der Höhe nach amtsangemessene Besol- dung erhalten, nicht besser zu stellen.
Wenn sich die Wirkung des § 3a Abs. 2 Satz 1 BremBesG a.F. darauf beschränken würde, die Leistungsbezüge allein der zum Stichtag vorhandenen Professorinnen und Professo- ren zu modifizieren bzw. auf die Höhe der Mindestleistungsbezüge zu ergänzen, hätte es der inhaltlichen Anpassung der Regelung bzw. ihrer Beibehaltung in § 28 Abs. 2 Satz 1 BremBesG zudem nicht bedurft. Für die Vorschrift verbliebe nach der erstmaligen Modifi- kation der Leistungsbezüge der Bestandsprofessoren zum Stichtag kein Anwendungsbe- reich. Ausreichend wäre dann vielmehr eine Regelung über die Gewährung von Leistungs- bezügen in Höhe eines Mindestbetrages für alle neu eingestellten Professorinnen und Pro- fessoren. Dass der Besoldungsgesetzgeber die Vorschrift gleichwohl mit Blick auf erst nach dem 01.01.2013 vergebene Leistungsbezüge abgeändert hat und er zudem bei der Neuregelung des Landesbesoldungsrechts zum 01.01.2017 an der Vorschrift unverändert festgehalten hat, ist ein deutliches Indiz dafür, dass er sie auch auf nachträglich erworbene Leistungsbezügeansprüche angewendet wissen will. Der Wortlaut der Vorschrift steht die- ser Auslegung nicht entgegen. Die Wendung „bereits vergeben“ lässt sich unproblematisch auch in dem Sinne verstehen, dass damit lediglich an die Vergabeentscheidung als solche, jedoch nicht an eine zeitlich vor dem Stichtag liegende Vergabe angeknüpft wird.
Wenn es aber dem Willen des Gesetzgebers entspricht, § 3a Abs. 2 Satz 1 BremBesG a.F. bzw. § 28 Abs. 2 Satz 1 BremBesG auch auf nach dem Stichtag vergebene Leistungsbe- züge anzuwenden, erweist sich die Vorschrift in dem gewählten System der teilweisen ali- mentativen Ausgestaltung der Leistungsbezüge nur dann als systemgerecht und folgerich- tig, wenn sich die bislang gewährten Mindestleistungsbezüge nicht mit den aufgrund einer neuen oder erstmaligen Vergabeentscheidung erworbenen Leistungsbezügen kumulieren, sondern sie sich in den aufgrund der neuen Vergabeentscheidung durch § 28 Abs. 2 Satz 1 BremBesG modifizierten Leistungsbezügen fortsetzen. Ein Anspruch auf eine die Mindest- leistungsbezüge übersteigende Besoldung aus Leistungsbezügen besteht dann nur in der Höhe, in der die Berufungs- oder besonderen Leistungsbezüge die Mindestleistungsbe- züge übersteigen.
Der Klägerin sind daher die Berufungs-Leistungsbezüge in Höhe von ursprünglich 400 Euro und die durch Bescheid des Rektors vom 03.09.2015 gewährten besonderen Leis- tungsbezüge in Höhe von 800 Euro entsprechend der in § 4 Abs. 1 Leistungsbezügeord- nung H 2010 festgeschriebenen Leistungskategorie 3 nur einmal zu zahlen, und zwar in Höhe der jeweiligen Mindestleistungsbezüge so wie bislang unbefristet und dynamisiert nach § 3a Abs. 2 Sätze 1 und 3 BremBesG a.F. bzw. § 28 Abs. 2 Sätze 1 und 3 BremBesG, in Höhe der Differenz zwischen den Mindestleistungsbezügen und den ihr aufgrund der vorangegangenen Vergabeentscheidung gewährten besonderen Leistungsbezügen sowie den Berufungs-Leistungsbezügen unbefristet nach § 30 BremBesG i.V.m. §§ 4 Abs. 8, 7 BremHLBV und § 4 Abs. 3 Satz 3 Leistungsbezügeordnung H 2010 und in Höhe der erstmalig gewährten weitergehenden besonderen Leistungsbezüge in Höhe von 300 Euro befristet (§ 4 Abs. 3 Satz 3 Leistungsbezügeordnung H 2010). Die der Klägerin seit Dezember 2015 gewährte Besoldung entspricht diesen Vorgaben.
II. Der Hilfsantrag bleibt in der Sache ohne Erfolg.
1. Der Feststellungsantrag ist zulässig. Insbesondere hat die Klägerin ein berechtigtes In- teresse im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO an der begehrten Feststellung. Sollte sich aus § 3a Abs. 2 Satz 1 BremBesG a.F. bzw. § 28 Abs. 2 Satz 1 BremBesG ein ungerechtfer- tigter Eingriff in eine verfassungsrechtlich geschützte Rechtsposition der Klägerin ergeben, wäre der Landesgesetzgeber angehalten dem – nach Durchführung eines Normenkontroll- verfahrens – durch eine gesetzliche Neuregelung Rechnung zu tragen.
Der Zulässigkeit steht auch nicht das Erfordernis der erfolglosen Durchführung eines Wi- derspruchsverfahrens gemäß § 54 Abs. 1 BeamtStG entgegen. Aus Gründen der Pro- zessökonomie ist ein Vorverfahren entbehrlich, wenn sich der Beklagte auf die Klage ein- lässt und deren Abweisung beantragt oder wenn der Zweck des Vorverfahrens ohnehin nicht mehr erreicht werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.09.2010 - 8 C 21.09 - Rn. 24 ff., juris und vom 30.10.2013 - 2 C 23.12 -, Rn. 35 ff., juris). Die Beklagte hat sich auf den erstmals im Klageverfahren hilfsweise gestellten Feststellungsantrag der Klägerin sachlich eingelassen und dessen Abweisung beantragt. Es ist deshalb nicht zu erwarten, dass ein Widerspruch der Klägerin zum Erfolg geführt hätte (BVerwG, Urteil vom 21.02.2019 – 2 C 50/16 –, Rn. 30, juris).
2. Der Feststellungsantrag ist jedoch nicht begründet. Durch § 3a Abs. 2 BremBesG a.F. bzw. durch § 28 Abs. 2 BremBesG wird nicht in ungerechtfertigter Weise in eine verfas- sungsrechtlich geschützte Rechtsposition der Klägerin eingegriffen.
a. Die Neuregelung verstößt nicht gegen hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamten- tums (Art. 33 Abs. 5 GG).
aa. Allerdings unterfallen die der Klägerin gewährten Berufungs-Leistungsbezüge und be- sonderen Leistungsbezüge als Teil der gesetzlichen Besoldung dem Schutz des Alimen- tationsgrundsatzes aus Art. 33 Abs. 5 GG (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.09.2017 – 2 C 30/16 – Rn. 12 f., juris und vom 06.06.2019 – 2 C 18/18 – Rn. 10). Der Gesetzgeber ist von verfassungswegen nicht verpflichtet, dem Leistungsgedanken in Bezug auf die Besol- dungshöhe allein durch eine mittelbare Berücksichtigung der individuellen Leistungen über das Statusrecht und das herkömmliche System der Dienstaltersstufen Rechnung zu tra- gen. Von dem weiten gesetzgeberischen Spielraum bei der Ausgestaltung des Alimentati- onsprinzips ist grundsätzlich auch das zweigliedrige System der Professorenbesoldung, bestehend aus festem Grundgehalt und unmittelbar von der individuellen Leistung des Be- amten abhängigen Besoldungsbestandteilen gedeckt (BVerfG, Urteil vom 14.02.2012 – 2 BvL 4/10 –, Rn. 154, 157, juris). Die Leistungsbezüge unterfallen als Besoldungsbestand- teile auch unabhängig davon dem Schutz des Art. 33 Abs. 5 GG, ob ihnen nach der Recht- sprechung des Bundesverfassungsgerichts „alimentativer“ oder lediglich „additiver“ Cha- rakter zuzumessen ist, weil sie mangels allgemeiner Zugänglichkeit und Verstetigung nicht geeignet sind, die aufgrund zu niedriger Grundgehaltssätze bestehende Unteralimentation zu kompensieren (vgl. dazu BVerfG, Urteil vom 14.02.2012 – 2 BvL 4/10 –, Rn. 178, juris). Auch solche Besoldungsbestandteile, die oberhalb der Mindestalimentation liegen, unter- liegen dem Schutz des Art. 33 Abs. 5 GG (BVerwG, Urteil vom 21.09.2017 – 2 C 30/16 –, Rn. 18 f., juris).
bb. Durch die Einführung von Mindestleistungsbezügen nach § 3a Abs. 2 BremBesG a.F. bzw. § 28 Abs. 2 BremBesG wird jedoch nicht in die durch Art. 33 Abs. 5 GG geschützten Leistungsbezüge der Klägerin eingegriffen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar wiederholt entschieden, dass eine Regelung, die bestimmt, dass eine im Zuge der Neugestaltung der Professorenbesoldung gewährte Er- höhung der Grundgehaltssätze teilweise auf bestehende Leistungsbezüge angerechnet werden, einen rechtfertigungsbedürftigen Eingriff in Art. 33 Abs. 5 GG darstellt (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.09.2017 – 2 C 30/16 –, Rn. 21 ff., juris, zu § 69 Abs. 7 LBesG RP; BVerwG, Urteil vom 06.06.2019 – 2 C 18/18 –, Rn. 10, juris zu Art. 4 § 2 Satz 1 ErhöhungsG NRW und Urteil vom 06.06.2019 – 2 C 36/18 – Rn. 11, juris zu Art. 107a BayBesG). Zwar handelte es sich jeweils nicht um Eingriffe in die Besoldungshöhe, weil sich die Gesamt- bezüge der betroffenen Professorinnen und Professoren nicht verringerten, sondern sogar
erhöhten. Der Dienstherr entscheide aber – teilweise auf der Grundlage von Leistungsver- einbarungen nach Berufungs- und Bleibeverhandlungen – über die Gewährung von Leis- tungsbezügen durch Verwaltungsakt in Form einer Zusage. Die Reduzierung der gewähr- ten Leistungsbezüge durch Gesetz greife in diese eigenständige Rechtsposition ein (BVerwG, Urteil vom 21.09.2017 – 2 C 30/16 –, Rn. 23 f., juris).
Ein unmittelbarer Eingriff in Form der unmittelbaren Verkürzung der durch Verwaltungsakt gewährten Leistungsbezüge durch Anrechnung wird durch § 3a Abs. 2 Satz 1 BremBesG a.F. bzw. § 28 Abs. 2 Satz 1 BremBesG aber nicht bewirkt. Vielmehr lassen die Regelun- gen die Leistungsbezüge ihrer Höhe nach unangetastet und modifizieren sie lediglich in einer die betroffenen Professorinnen und Professoren begünstigenden Art und Weise hin- sichtlich ihrer Dynamisierung, Verstetigung und Ruhegehaltfähigkeit. Es war gerade nicht Absicht des Gesetzgebers, eine Anrechnungsvorschrift zu schaffen. Vielmehr sollten die erworbenen Rechtspositionen der Professorinnen und Professoren, denen bereits Leis- tungsbezüge in amtsangemessener Höhe gewährt wurden, unangetastet bleiben (Bremi- sche Bürgerschaft, Drucksache 18/941, S. 4 und 11 sowie Drucksache 19/352, S. 8). Durch § 3a Abs. 2 BremBesG a.F. bzw. § 28 Abs. 2 BremBesG werden nicht vorrangig Mindest- leistungsbezüge für alle Professorinnen und Professoren vorgesehen, auf die dann nach § 3a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 BremBesG bzw. § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 BremBesG vergebene Leistungsbezüge anzurechnen wären. Der systematische Aufbau dieser Vor- schriften sieht vielmehr vor, dass zunächst gegebenenfalls nach Abs. 1 Leistungsbezüge vergeben werden. Erst wenn diese feststehen, wird geprüft, ob der Mindestbetrag nach Abs. 2 erreicht ist oder ob die Leistungsbezüge nach Abs. 1 auf diesen Betrag aufzusto- cken sind. Denn es ging ausweislich der Gesetzesbegründung allein darum, die Leistungs- bezüge so auszugestalten, dass sie alimentativen Mindestanforderungen genügen (so für die insoweit vergleichbare Regelung über die Gewährung von Mindestleistungsbezügen aufgrund von § 30 Abs. 2 BBgBesG LArbG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13.10.2016 – 10 Sa 488/16 –, Rn. 35, juris).
Die Regelung über die Gewährung von Mindestleistungsbezügen führt auch nicht mittelbar zu einer Beeinträchtigung der durch Art. 33 Abs. 5 GG geschützten Leistungsbezüge, die in ihrer belastenden Wirkung einer unmittelbaren Verkürzung durch Anrechnung gleich- kommt. Die Klägerin macht gegen die Neuregelung geltend, dass die nach dem alten Be- soldungssystem durch Leistung erworbene Rechtsposition im neuen Besoldungssystem in Höhe der Mindestleistungsbezüge keinen Niederschlag mehr finde. Art. 33 Abs. 5 GG schützt jedoch nicht ihre durch Leistungsbezüge erworbene relative Position im Besol- dungsgefüge im Vergleich zu anderen Hochschullehrern ihrer Besoldungsgruppe. Insbe- sondere ist die Rechtsprechung, wonach das Leistungsprinzip aus Art. 33 Abs. 2 GG die
Anerkennung und rechtliche Absicherung des Beförderungserfolges gebietet, den der Be- amte bei der Bestenauswahl aufgrund von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung erlangt hat und dies bei einer Neuregelung der Besoldung nicht unberücksichtigt bleiben darf (BVerfG, Beschluss vom 04.02.1981 – 2 BvR 570/76 –, Rn. 27 ff., juris; vom 07.07.1982 – 2 BvL 14/78 –, Rn. 42, juris und vom 05.07.1983 – 2 BvR 460/80 –, Rn. 52, juris) nicht auf durch Leistungsbezüge entstandene Besoldungsunterschiede von Hoch- schullehrern übertragbar (so aber Wolff, „Die Reform der Professorenbesoldung – eine Zwischenbilanz“, WissR 2013, 133 (145 f.); Sachs, „Reform der W2-Besoldung – Kon- sumtion bereits erworbener Leistungsbezüge?“, NWVBl. 2013, 309 (314 f.)). Über das Sta- tusrecht ist das Besoldungsrecht mittelbar leistungsbezogen, indem Leistung mit Beförde- rung honoriert wird (BVerfG, Beschluss vom 23.05.2017 - 2 BvR 883/14 u.a. - BVerfGE 145, 304 Rn. 66; s.a. Urteil vom 14.02.2012 - 2 BvL 4/10 - BVerfGE 130, 263 <296>). Leistungsbezüge von Hochschullehrern betreffen jedoch nicht ihr Statusamt. Denn zu den Kennzeichen des Statusamts zählen lediglich die Zuordnung zu einer bestimmten Lauf- bahn und Laufbahngruppe, die Amtsbezeichnung und die Besoldungsgruppe (BVerfG, Be- schluss vom 17.01.2012 - 2 BvL 4/09 - BVerfGE 130, 52 <69>) bzw. „das Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe" (BVerwG, Urteil vom 22.06.2006 - 2 C 26.05 - BVerwGE 126, 182 Rn. 10), nicht aber Leistungsbezüge von Professoren (so ausdrücklich BVerwG, Urteil vom 06.06.2019 – 2 C 36/18 –, Rn. 20, juris).
b. Durch § 3a Abs. 2 BremBesG a.F. bzw. § 28 Abs. 2 BremBesG wird schließlich der Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG nicht verletzt.
Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet, wesentlich Gleiches gleich zu behandeln, wesent- lichen Unterschieden hingegen normativ Rechnung zu tragen. Es steht dem Normgeber aber frei, aufgrund autonomer Wertungen Differenzierungsmerkmale auszuwählen, an die er eine Gleich- oder Ungleichbehandlung anknüpft. Betrifft die zu prüfende Maßnahme o- der Regelung ein Gebiet, in dem der Normgeber über ein weites Ermessen verfügt, so ist ein Gleichheitsverstoß nur dann anzunehmen, wenn sich im Hinblick auf die Eigenart des geregelten Sachbereichs ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die Regelung schlecht- hin nicht finden lässt, die Regelung also willkürlich erscheint (BVerwG, Urteil vom 21.09.2017 – 2 C 30/16 –, BVerwGE 159, 375-387, Rn. 30).
aa. § 3a Abs. 2 Satz 2 BremBesG a.F. und § 28 Abs. 2 Satz 2 BremBesG begründen eine Ungleichbehandlung von Normadressaten. Vergleichsgruppen sind solche Hochschulleh- rer, denen bislang (noch) gar keine Berufungs-Leistungsbezüge oder besondere Leis- tungsbezüge oder nur solche unterhalb des Mindestbetrags nach Abs. 2 gewährt worden sind und solche, denen Leistungsbezüge nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 oberhalb des
Mindestbetrages gewährt werden. Nur erstgenannte erhalten über den dargestellten Er- gänzungsanspruch einen von der Erbringung eigener Leistungen (teilweise) unabhängigen zusätzlichen Besoldungsbestandteil, während sich für letztere die Neuregelung in der Um- gestaltung der vergebenen Leistungsbezüge erschöpft.
bb. Diese Differenzierung ist jedoch vom weiten gesetzgeberischen Spielraum im Besol- dungsrecht gedeckt. Der Besoldungsgesetzgeber war aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur unzureichenden Ausgestaltung der Grundgehaltssätze der W-Besoldung aufgerufen, das Besoldungsrecht der Hochschullehrer zu reformieren. Seine Entscheidung, der strukturellen Unteralimentation dadurch zu begegnen, die vergebenen Berufungs-Leistungsbezüge und besonderen Leistungsbezüge in Höhe eines Mindestbe- trages durch ihre Verstetigung als leistungsunabhängige Ergänzung der Grundgehaltss- ätze auszugestalten und die Besoldung nur für solche Professorinnen und Professoren tatsächlich zu erhöhen, deren Gesamtbesoldung schon der Höhe nach nicht den verfas- sungsgerichtlichen Vorgaben entspricht, ist nicht willkürlich.
Die Neuregelung ist geeignet, das Ziel einer amtsangemessenen Alimentation aller bei der Beklagten beschäftigten W 2-Professoren zu erreichen. Sie belastet auch nicht solche Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer unangemessen, denen Leistungsbezüge im Sinne des Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BremBesG gewährt werden, die oberhalb des in Abs. 2 festgeschriebenen Mindestbetrages liegen. Tatsächlich hat der Gesetzgeber sich mit der Einführung von Mindestleistungsbezügen dazu entschlossen, zulasten der zusätzlichen Leistungskomponente der Professorenbesoldung wieder stärker die mittelbare Verwirkli- chung des Leistungsprinzips über das Statusrecht in den Vordergrund zu stellen. Damit hat er bewusst in Kauf genommen, dass die Berufungs-Leistungsbezüge und besonderen Leistungsbezüge als Instrumente, Leistungsanreize für Hochschullehrer zu setzen, in den Hintergrund treten, weil sie sich nur noch dann auf die Gesamthöhe der Besoldung aus- wirken, wenn sie den nunmehr in § 28 Abs. 2 Satz 1 und Anlage 3 Nr. 2 BremBesG gere- gelten Mindestbetrag übersteigen. Ob es sich dabei vor dem Hintergrund der gesetzgebe- rischen Intention, über die Zweispurigkeit der Professorenbesoldung unterschiedliche Leis- tungen in Forschung, Lehre und Selbstverwaltung auch weiterhin im Besoldungsniveau abzubilden, um die zweckmäßigste und vernünftigste Lösung handelt, hat der Senat nicht zu überprüfen (BVerfG, Urteil vom 14.02.2012 – 2 BvL 4/10 –, BVerfGE 130, 263-318, Rn. 148). Gerade das Beispiel der Klägerin zeigt, dass es auch unter dem neuen Besol- dungssystem weiterhin möglich ist, Leistungsbezüge zu erhalten, die den Mindestbetrag erheblich übersteigen. Dass die Hochschulen in ihren Leistungsordnungen nach § 3 Abs. 4 und § 7 BremHLBV nach Auskunft der Beklagten nunmehr insgesamt niedrigere Leistungs- bezüge für besondere Leistungen vorsehen als vor der Systemumstellung, ist augenfällig
der mit § 3a Abs. 2 BremBesG a.F. bzw. § 28 Abs. 2 BremBesG unvereinbaren Verwal- tungspraxis der Hochschulen geschuldet, erstmalig nach dem Stichtag gewährte Leis- tungsbezüge zusätzlich zu dem Mindestbetrag aus Abs. 2 zu gewähren und bedarf ggf. der Anpassung. Dass bei einer stärkeren Betonung der nicht leistungsbezogenen Besol- dungsbestandteile die leistungsbezogene Komponente an Bedeutung verliert, liegt ange- sichts der begrenzten finanziellen Mittel des Landeshaushaltes zudem in der Natur der Sache. Hätte sich die Bremische Bürgerschaft (Landtag) mit der großen Mehrzahl der üb- rigen (Landes-)Besoldungsgesetzgeber dazu entschlossen, stattdessen das Grundgehalt zu erhöhen, hätte dies ebenfalls Auswirkungen auf die Höhe der Leistungsbezüge gehabt. Die Vergabe neuer Leistungsbezüge seit dem Stichtag wäre dann unter Berücksichtigung des erhöhten Grundgehalts und daher aller Voraussicht nach in geringerer Höhe erfolgt (vgl. zur bayerischen Rechtslage BayVGH, Urteil vom 23.10.2018 – 3 BV 16.382 –, Rn. 46, juris).
Die Neuregelung belastet schließlich auch nicht solche Hochschullehrerinnen unverhält- nismäßig, die - wie die Klägerin - von der stärkeren Leistungsorientierung der ursprüngli- chen W-Besoldung profitiert haben, weil ihnen bereits vor dem Stichtag Leistungsbezüge gewährt worden sind. Wie bereits dargelegt, folgt weder aus Art. 33 Abs. 5 GG noch aus Art. 33 Abs. 2 GG eine Verpflichtung des Besoldungsgesetzgebers, die bislang herausge- hobene besoldungsrechtliche Position dieser Hochschullehrer im neuen Besoldungssys- tem zu erhalten. Ein Anspruch auf ungeschmälerte Beibehaltung des „Leistungs- und Be- soldungsvorsprungs“, der unter anderen rechtlichen Rahmenbedingungen erworben wurde, besteht nicht. Eine Angleichung des Besoldungsniveaus ist vielmehr Konsequenz der bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung und der daraus resultierenden Not- wendigkeit einer Rückumgestaltung des Besoldungssystems (BayVGH, Urteil vom 23.10.2018 – 3 BV 16.382 –, Rn. 44, juris). Zudem profitieren auch die Bestandsprofesso- rinnen und -professoren in Bezug auf die Verstetigung, Dynamisierung und Ruhegehaltfä- higkeit ihrer Leistungsbezüge in Höhe des Mindestbetrages ganz erheblich von der Neu- regelung.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
IV. Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen, § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Bezüglich des Hauptantrages sind grundsätzlich bedeutsame Auslegungs- fragen von nach § 127 Nr. 2 BRRG reversiblem Landesbesoldungsrecht gegeben. Hin- sichtlich des Hilfsantrages war die Revision zuzulassen, weil die Frage, ob eine landes-
rechtliche Regelung, die über die Gewährung von leistungsunabhängigen Mindestleis- tungsbezügen für alle Professoren eine Nivellierung des Besoldungsvorsprungs von be- sonders leistungsstarken „Bestandsprofessoren“ bewirkt, mit Art. 33 Abs. 5 GG und Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist, bislang noch nicht Gegenstand der höchstrichterlichen Rechtspre- chung war.
Rechtsmittelbelehrung
Das Urteil kann durch Revision angefochten werden.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim
Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bre- men, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich), schriftlich einzulegen. Die Revisionsfrist ist auch gewahrt, wenn die Revision innerhalb der Frist bei dem Bundesverwaltungsgericht eingelegt wird. Die Revision muss das angefoch- tene Urteil bezeichnen.
Die Revision ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert wer- den. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen angeben, die den Mangel ergeben.
Für das Revisionsverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Revision und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechts- anwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Ab- kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten lassen.
Dr. Maierhöfer Traub Stybel