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Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 18.04.2024 – 26 Ta (Kost) 6013/24
ECLI:DE:LAGBEBB:2024:0418.26TA.KOST6013.24.00
Tenor
Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 30. Januar 2024 – 37 BV 2819/23 – unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen teilweise abgeändert und der Gegenstandswert auf 77.450 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
1
1) Der Streit der Betriebsparteien über die Zustimmung des Betriebsrats zu einer personellen Einzelmaßnahme iSd § 99 Abs. 1 BetrVG stellt eine nichtvermögensrechtliche Angelegenheit dar, die nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG zu bewerten ist.
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a) Dabei kann der in § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG genannte Hilfswert von 5.000,00 Euro als Anhaltspunkt dienen. Zu berücksichtigen sind sodann alle Umstände des Einzelfalles, insbesondere die Dauer und die wirtschaftliche Bedeutung der Sache. Diese können zur Erhöhung oder Verminderung des Wertes führen (vgl. LAG Berlin-Brandenburg 12. Februar 2020 - 17 Ta (Kost) 6111/19; 29. November 2019 – 26 Ta (Kost) 6088/19; 15. Juli 2020 – 26 Ta (Kost) 6030/20). Wird die Zustimmung zu einer Eingruppierung/Umgruppierung beantragt, wird die Bedeutung besonders durch die Vergütungsdifferenzen beeinflusst, ohne dass allerdings die konkreten Differenzen zu einem konkreten entsprechenden Gegenstandswert führen.
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b) Sind in einem Verfahren mehrere personelle Einzelmaßnahmen mit im Wesentlichen gleichem Sachverhalt betroffen, die auf einer einheitlichen unternehmerischen Maßnahme beruhen und bei denen parallele Zustimmungsverweigerungsgründe vorgebracht wurden, ist dies bei der Wertfestsetzung in der Weise zu berücksichtigen, dass für die erste Maßnahme der volle Wert und für die folgenden Maßnahmen ein Bruchteil dieses Ausgangswerts (für die 2. bis 20. Maßnahme regelmäßig 25 v.H.) festzusetzen ist (vgl. LAG Berlin-Brandenburg 12. Februar 2020 - 17 Ta (Kost) 6111/19; 29. November 2019 – 26 Ta (Kost) 6088/19). Diese Grundsätze können auch herangezogen werden, wenn es um Pilotverfahren geht, auf die sich die Beteiligten geeinigt haben (vgl. LAG Berlin-Brandenburg 15. Juli 2020 – 26 Ta (Kost) 6030/20).
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c) Geht es zwar um einen konkreten Anlass, aber für die Beurteilung im Einzelfall um unterschiedliche Sachverhalte, ohne dass die konkreten Vergütungsdifferenzen bekannt sind, kann es zur Vereinfachung angemessen sein, für den ersten Antrag von 5.000 Euro und für die weiteren Anträge von 3.150 Euro auszugehen..
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2) Bei Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte kommt es entgegen der Annahme des Arbeitsgerichts bei der Bestimmung des Gegenstandswerts nicht so entscheidend darauf an, dass die Eingruppierungen aufgrund einer einheitlichen neuen Betriebsvereinbarung (Gehaltsmanagementsystem) erforderlich wurden, sondern welche Auswirkungen sich angesichts der Einwendungen des Betriebsrats ergeben hätten. Diese können vor dem Hintergrund der verschiedenen Eingruppierungskonstellationen ganz unterschiedlich sein. Aus diesem Grund und angesichts der ergänzenden Stellungnahmen der Beteiligten kann für den ersten Antrag ein Betrag in Höhe von 5.000 Euro und für die weiteren Anträge jeweils ein Betrag in Höhe von 3.150 Euro in Ansatz gebracht werden, sodass sich insgesamt ein Gegenstandswert in Höhe von 77.450 Euro ergibt.
III.
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Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, § 33 Abs. 9 RVG. Eine Gebühr ist angefallen. Sie wird angesichts des teilweisen Erfolgs der Beschwerde auf ½ ermäßigt.
IV.
7
Die Entscheidung ist unanfechtbar.